0.814.291.1
AS 1988 1464; BBl 1986 II 717
Übersetzung
Protokoll zum Internationalen Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden Dieses Prot. gilt nur noch im Verhältnis zu Staaten, die dem Prot. von 1992 ( SR 0.814.291.2 ) nicht beigetreten sind.
Abgeschlossen in London am 19. November 1976
Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 1987
Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 15. Dezember 1987
In Kraft getreten für die Schweiz am 14. März 1988
(Stand am 25. Juli 2007)
Die Vertragsparteien dieses Protokolls,
als Vertragsparteien des am 29. November 1969 in Brüssel beschlossenen
internationalen Übereinkommens über die zivilrechtliche Haftung für
Ölverschmutzungsschäden,
sind wie folgt übereingekommen:
Im Sinne dieses Protokolls haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
1. «Übereinkommen» bedeutet das Internationale Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden;
2. «Organisation» hat die gleiche Bedeutung wie im Übereinkommen;
3. «Generalsekretär» bedeutet den Generalsekretär der Organisation.
Artikel V des Übereinkommens wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:«1. Der Eigentümer eines Schiffes ist berechtigt, seine Haftung auf Grund dieses Übereinkommens für jedes Ereignis auf einen Gesamtbetrag von 133 Rechnungseinheiten je Tonne Raumgehalt des Schiffes zu beschränken. Der Gesamtbetrag darf jedoch 14 Millionen Rechnungseinheiten nicht überschreiten.»
2. Absatz 9 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:«9.a) Die in Absatz 1 genannte «Rechnungseinheit» ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Die in Absatz 1 genannten Beträge werden in die Landeswährung des Staates, in dem der Fonds errichtet wird, entsprechend dem Wert dieser Währung gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Errichtung des Fonds umgerechnet. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Vertragsstaats, der Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird nach der vom Internationalen Währungsfonds angewendeten Bewertungsmethode errechnet, die an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen gilt. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Vertragsstaats, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird auf eine von diesem Staat bestimmte Weise errechnet.b) Dessenungeachtet kann ein Vertragsstaat, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist und dessen Recht die Anwendung des Buchstabens a nicht zulässt, bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung des Übereinkommens oder dem Beitritt zu dem Übereinkommen oder jederzeit danach erklären, dass die in seinem Hoheitsgebiet geltenden Haltungshöchstbeträge des Absatzes 1 für jedes Ereignis ein Gesamtbetrag von 2000 Werteinheiten je Tonne Raumgehalt des Schiffes sind, wobei dieser Gesamtbetrag 210 Millionen Werteinheiten nicht überschreiten darf. Die in diesem Absatz genannte Werteinheit entspricht 65½ Milligramm Gold von 900/1000 Feingehalt. Die Umrechnung dieser Beträge in die Landeswährung erfolgt nach dem Recht des betreffenden Staates.c) Die unter Buchstabe a letzter Satz genannte Berechnung und die unter Buchstabe b genannte Umrechnung erfolgen in der Weise, dass die Beträge in Absatz 1, in der Landeswährung des Vertragsstaats ausgedrückt, soweit wie möglich dem dort in Rechnungseinheiten ausgedrückten tatsächlichen Wert entsprechen. Die Vertragsstaaten teilen dem Depositar die Art der Berechnung nach Buchstabe a oder das Ergebnis der Umrechnung nach Buchstabe b bei der Hinterlegung einer der in Artikel IV genannten Urkunden sowie immer dann mit, wenn sich die Berechnungsart oder das Umrechnungsergebnis ändert.»
1. Dieses Protokoll liegt für jeden Staat, der das Übereinkommen unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist, sowie für jeden Staat, der zur Teilnahme an der vom 17. bis 19. November 1976 in London abgehaltenen Konferenz zur Revision der Bestimmungen über die Rechnungseinheit in dem Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden eingeladen wurde, zur Unterzeichnung auf. Das Protokoll liegt vom 1. Februar 1977 bis zum 31. Dezember 1977 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung auf.
2. Vorbehaltlich des Absatzes 4 bedarf dieses Protokoll der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Staaten, die es unterzeichnet haben.
3. Vorbehaltlich des Absatzes 4 liegt dieses Protokoll für Staaten, die es nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt auf.
4. Die Vertragsparteien des Übereinkommens können dieses Protokoll ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten.
1. Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer förmlichen Urkunde beim Generalsekretär.
2. Jede Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, die hinterlegt wird, nachdem eine Änderung dieses Protokolls für alle Vertragsparteien in Kraft getreten ist oder nachdem alle für das Inkrafttreten der Änderung für diese Vertragsparteien notwendigen Massnahmen getroffen worden sind, gilt für das Protokoll in der geänderten Fassung.
1. Dieses Protokoll tritt für die Staaten, die es ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder die ihm beigetreten sind, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem acht Staaten, darunter fünf Staaten mit jeweils mindestens einer Million Bruttoregistertonnen Tankerraum, Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden beim Generalsekretär hinterlegt haben.
2. Für jeden Staat, der dieses Protokoll später ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der entsprechenden Urkunde durch den betreffenden Staat in Kraft.
1. Dieses Protokoll kann von jeder Vertragspartei jederzeit gekündigt werden, nachdem es für die betreffende Vertragspartei in Kraft getreten ist.
2. Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär.
3. Die Kündigung wird nach Ablauf eines Jahres oder eines längeren in der Kündigungsurkunde genannten Zeitraums nach Hinterlegung der Urkunde beim Generalsekretär wirksam.
1. Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung dieses Protokolls einberufen.
2. Die Organisation hat eine Konferenz der Vertragsparteien zur Revision oder
Änderung des Protokolls einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vertragsparteien dies verlangt.
1. Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär hinterlegt.
2. Der Generalsekretär
- a) unterrichtet alle Staaten, die das Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind,
- i) von jeder weiteren Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Urkunde unter Angabe des Zeitpunkts;
- ii) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls;
- iii) von der Hinterlegung jeder Urkunde zur Kündigung dieses Protokolls unter Angabe des Zeitpunkts, zu dem die Kündigung wirksam wird;
- iv) von jeder Änderung dieses Protokolls.
- b) übermittelt allen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften dieses Protokolls.
Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, übermittelt der Generalsekretär dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift des Protokolls zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.
Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Amtliche Übersetzungen in die russische und spanische Sprache werden angefertigt und mit der unterzeichneten Urschrift hinterlegt.