Die Vertragsparteien fördern einzeln und gemeinsam die wirksame Überwachung aller Ursachen der Verschmutzung der Meeresumwelt und verpflichten sich insbesondere, alle geeigneten Massnahmen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch die Versenkung von Abfällen und sonstigen Stoffen zu treffen, welche die menschliche Gesundheit gefährden, die lebenden Schätze sowie die Tier‑ und Pflanzenwelt des Meeres schädigen, die Annehmlichkeiten der Umwelt beeinträchtigen oder andere rechtmässige Nutzungen des Meeres behindern könnten.
Übereinkommen vom 29. Dezember 1972 über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Versenken von Abfällen und anderen Stoffen (mit Anlagen und Memorandum)
0.814.287
AS 1979 1335; BBl 1978 II 445
Übersetzung
Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Versenken von Abfällen und anderen Stoffen Für die Vertragsparteien des Prot. vom 7. Nov. 1996, die auch Vertragsparteien des Übereink. sind, ersetzt das Prot. das Übereink. (siehe SR 0.814.287.1 Art. 23).
Abgeschlossen in London, Mexiko, Moskau und Washington am 29. Dezember 1972
Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. März 1979[*]
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 31. Juli 1979
In Kraft getreten für die Schweiz am 30. August 1979
(Stand am 11. September 2024)
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens,
in der Erkenntnis, dass die Meeresumwelt und die von ihr lebenden Organismen für die Menschheit von lebenswichtiger Bedeutung sind und dass allen Menschen daran gelegen sein muss, sie so zu behandeln, dass ihre Beschaffenheit und ihre Schätze nicht beeinträchtigt werden;
in der Erkenntnis, dass die Fähigkeit des Meeres, Abfälle zu assimilieren und unschädlich zu machen, sowie seine Möglichkeiten, die Naturschätze zu regenerieren, nicht unbegrenzt sind;
in der Erkenntnis, dass die Staaten in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen und den Völkerrechtsgrundsätzen das souveräne Recht, ihre eigenen Schätze im Rahmen ihrer Umweltpolitik zu nutzen, sowie die Pflicht haben, dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten innerhalb der Grenzen ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle die Umwelt anderer Staaten oder von Gebieten ausserhalb der Grenzen ihres nationalen Hoheitsbereichs nicht geschädigt wird;
eingedenk der Entschliessung 2749 (XXV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Grundsätze, die für den Meeresboden und den Meeresuntergrund ausserhalb der Grenzen des nationalen Hoheitsbereichs gelten;
in Anbetracht dessen, dass die Meeresverschmutzung viele Ursachen hat, namentlich das Versenken sowie das Einleiten durch die Atmosphäre, Flüsse, Flussmündungen, Ausflüsse und Rohrleitungen, und dass es wichtig ist, dass die Staaten möglichst geeignete Massnahmen zur Verhütung einer derartigen Verschmutzung treffen und Erzeugnisse und Verfahren entwickeln, welche die Menge der zu beseitigenden schädlichen Abfälle verringern;
überzeugt, dass unverzüglich internationale Vorkehrungen zur Überwachung der Meeresverschmutzung durch Versenkungsoperationen getroffen werden können und müssen, dass diese Vorkehrungen jedoch eine möglichst baldige Prüfung von Massnahmen zur Überwachung anderer Ursachen der Meeresverschmutzung nicht ausschliessen sollen; und
von dem Wunsche geleitet, den Schutz der Meeresumwelt dadurch zu verbessern, dass Staaten mit gemeinsamen Interessen in bestimmten geographischen Gebieten ermutigt werden, geeignete Übereinkünfte zur Ergänzung dieses Übereinkommens zu schliessen,
sind wie folgt übereingekommen:
Die Vertragsparteien treffen nach Massgabe der folgenden Artikel einzeln im Rahmen ihrer jeweiligen wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten sowie gemeinsam geeignete Massnahmen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Versenkungen und stimmen ihre diesbezügliche Politik aufeinander ab.
Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
- 1. a. Der Ausdruck «Versenkung» bezeichnet
- i. jede auf See erfolgende vorsätzliche Beseitigung von Abfällen oder sonstigen Stoffen von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Bauwerken aus;
- ii. jede auf See erfolgende vorsätzliche Beseitigung von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen und sonstigen auf See errichteten Bauwerken.
- b. Der Ausdruck «Versenkung» umfasst nicht
- i. die auf See erfolgende Beseitigung von Abfällen oder sonstigen Stoffen, die mit dem normalen Betrieb von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Bauwerken sowie mit ihrer Ausrüstung zusammenhängen oder davon herrühren, mit Ausnahme von Abfällen oder sonstigen Stoffen, die durch zur Beseitigung dieser Stoffe betriebene Schiffe, Luftfahrzeuge, Plattformen oder sonstige auf See errichtete Bauwerke befördert oder auf sie verladen werden, sowie von Abfällen und sonstigen Stoffen, die aus der Behandlung solcher Abfälle oder sonstigen Stoffe auf solchen Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder Bauwerken herrühren;
- ii. die Lagerung von Stoffen zu einem anderen Zweck als der blossen Beseitigung, sofern diese Lagerung nicht den Zielen dieses Übereinkommens widerspricht.
- c. Die Beseitigung von Abfällen oder sonstigen Stoffen, die unmittelbar oder mittelbar aus der Erforschung, der Ausbeutung und der damit zusammenhängenden, auf See durchgeführten Verarbeitung von mineralischen Schätzen des Meeresbodens herrühren, fällt nicht unter dieses Übereinkommen.
2. Der Ausdruck «Schiffe und Luftfahrzeuge» bezeichnet Wasserfahrzeuge oder Fluggeräte jeder Art. Er umfasst Luftkissenfahrzeuge und schwimmendes Gerät mit oder ohne Eigenantrieb.
3. Der Ausdruck «Meer» bzw. «See» bezeichnet alle Meeresgewässer mit Ausnahme der inneren Gewässer der Staaten.
4. Der Ausdruck «Abfälle oder sonstige Stoffe» bezeichnet Gegenstände und Stoffe jeder Art, jeder Form und jedes Typs.
5. Der Ausdruck «Sondergenehmigung» bezeichnet die im Einzelfall auf vorherigen Antrag und nach den Anlagen II und III erteilte Genehmigung.
6. Der Ausdruck «allgemeine Genehmigung» bezeichnet die im Voraus und nach Anlage III erteilte Genehmigung.
7. Der Ausdruck «Organisation» bezeichnet die von den Vertragsparteien nach Artikel XIV Absatz 2 bezeichnete Organisation.
1. Nach Massgabe dieses Übereinkommens verbieten die Vertragsparteien die Versenkung aller Abfälle oder sonstigen Stoffe, gleichviel in welcher Form oder unter welchen Bedingungen, sofern nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist:
- a. Die Versenkung der in Anlage I aufgeführten Abfälle oder sonstigen Stoffe ist verboten;
- b. die Versenkung der in Anlage II aufgeführten Abfälle oder sonstigen Stoffe bedarf einer vorherigen Sondergenehmigung;
- c. die Versenkung aller sonstigen Abfälle oder Stoffe bedarf einer vorherigen allgemeinen Genehmigung.
2. Eine Genehmigung wird erst nach sorgfältiger Prüfung aller in Anlage III aufgeführten Faktoren einschliesslich einer vorherigen Untersuchung der Eigenschaften des Versenkungsorts nach den Abschnitten B und C jener Anlage erteilt.
3. Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es eine Vertragspartei, soweit sie selbst betroffen ist, die Versenkung von in Anlage I nicht genannten Abfällen oder sonstigen Stoffen zu verbieten. Die Vertragspartei notifiziert derartige Massnahmen der Organisation.
1. Artikel IV ist nicht anwendbar, wenn es notwendig ist, die Sicherheit von Menschenleben oder von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Bauwerken im Fall höherer Gewalt auf Grund von Schlechtwetter oder in Fällen, die eine Gefahr für Menschenleben oder eine unmittelbare Bedrohung von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Bauwerken darstellen, zu gewährleisten, wenn die Versenkung als einzige Möglichkeit zur Abwendung der Bedrohung erscheint und wenn der aus der Versenkung entstehende Schaden aller Wahrscheinlichkeit nach geringer ist als der Schaden, der sonst eintreten würde. Diese Versenkung ist so durchzuführen, dass das Risiko der Schädigung von Menschenleben oder der Tier‑ und Pflanzenwelt des Meeres möglichst gering bleibt, und ist umgehend der Organisation zu notifizieren.
2. Eine Vertragspartei kann abweichend von Artikel IV Absatz 1 Buchstabe a in Notlagen, die unzumutbare Gefahren für die menschliche Gesundheit bilden und keine andere Lösung zulassen, eine Sondergenehmigung erteilen. Zuvor konsultiert die Vertragspartei jedes andere Land oder alle anderen Länder, die wahrscheinlich betroffen werden, sowie die Organisation, die nach Konsultation anderer Vertragsparteien und internationaler Organisationen der Vertragspartei nach Artikel XIV umgehend eine Empfehlung erteilt, wie am besten zu verfahren sei. Die Vertragspartei befolgt diese Empfehlungen, soweit dies innerhalb der für die notwendigen Massnahmen verfügbaren Zeit und im Rahmen der allgemeinen Verpflichtung, eine Schädigung der Meeresumwelt zu vermeiden, möglich ist, und notifiziert der Organisation die von ihr getroffenen Massnahmen. Die Vertragsparteien verpflichten sich zu gegenseitiger Hilfeleistung in derartigen Fällen.
3. Jede Vertragspartei kann auf ihre Rechte nach Absatz 2 bei oder nach der Ratifikation dieses Übereinkommens oder dem Beitritt dazu verzichten.
1. Jede Vertragspartei bezeichnet eine oder mehrere zuständige Behörden
- a. für die Erteilung von Sondergenehmigungen, die vor der Versenkung der in Anlage II aufgeführten Stoffe unter den in Artikel V Absatz 2 vorgesehenen Umständen erforderlich sind;
- b. für die Erteilung allgemeiner Genehmigungen, die vor der Versenkung aller sonstigen Stoffe erforderlich sind;
- c. für das Führen von Unterlagen über Art und Menge aller mit Genehmigung versenkter Stoffe sowie über den Ort, die Zeit und die Methode der Versenkung;
- d. für die ständige Überwachung des Zustands des Meeres für die Zwecke dieses Übereinkommens, die sie entweder allein oder in Zusammenarbeit mit anderen Vertragsparteien und zuständigen internationalen Organisationen durchführen.
2. Die zuständige oder die zuständigen Behörden einer Vertragspartei erteilen vorherige Sonder‑ oder allgemeine Genehmigungen nach Absatz 1 für Stoffe, die zur Versenkung bestimmt sind und die
- a. in ihrem Hoheitsgebiet geladen werden;
- b. von einem in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen oder ihre Flagge führenden Schiff oder Luftfahrzeug im Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaats geladen werden.
3. Bei der Erteilung von Genehmigungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b befolgen die zuständige Behörde oder Behörden die Bestimmungen in Anlage III und diejenigen zusätzlichen Kriterien, Massnahmen und Bedingungen, die sie als zweckdienlich erachten.
4. Jede Vertragspartei teilt der Organisation und gegebenenfalls anderen Vertragsparteien unmittelbar oder durch ein auf Grund einer regionalen Übereinkunft errichtetes Sekretariat die in Absatz 1 Buchstaben c und d bezeichneten Informationen sowie die Kriterien, Massnahmen und Bedingungen mit, die sie nach Absatz 3 aufstellt. Das dabei anzuwendende Verfahren und die Art dieser Mitteilung werden von den Vertragsparteien auf dem Wege der Konsultation vereinbart.
1. Jede Vertragspartei wendet die zur Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Massnahmen an
- a. auf alle Schiffe und Luftfahrzeuge, die in ihrem Hoheitsgebiet eingetragen sind oder ihre Flagge führen;
- b. auf alle Schiffe und Luftfahrzeuge, die in ihrem Hoheitsgebiet oder Küstenmeer Stoffe zum Zweck der Versenkung laden;
- c. auf alle Schiffe und Luftfahrzeuge sowie feste oder schwimmende Plattformen in ihrem Hoheitsbereich, von denen aus eine Versenkung vermutet wird.
2. Jede Vertragspartei trifft in ihrem Hoheitsgebiet geeignete Massnahmen zur Verhütung und Bestrafung von Verstössen gegen dieses Übereinkommen.
3. Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Entwicklung von Verfahren zur wirksamen Anwendung dieses Übereinkommens, insbesondere auf Hoher See, einschliesslich von Verfahren zur Meldung von Schiffen und Luftfahrzeugen, die bei Versenkungsoperationen entgegen diesem Übereinkommen beobachtet worden sind, zusammenzuarbeiten.
4. Dieses Übereinkommen gilt nicht für Schiffe und Luftfahrzeuge, denen nach Völkerrecht Staatenimmunität zusteht. Jedoch stellt jede Vertragspartei durch geeignete Massnahmen sicher, dass derartige ihr gehörende oder von ihr betriebene Schiffe und Luftfahrzeuge in Übereinstimmung mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens handeln, und macht der Organisation entsprechende Mitteilung.
5. Dieses Übereinkommen lässt das Recht jeder Vertragspartei zur Anwendung sonstiger den Völkerrechtsgrundsätzen entsprechender Massnahmen zur Verhütung der Meeresversenkung unberührt.
Zur Förderung der Ziele dieses Übereinkommens bemühen sich Vertragsparteien mit gemeinsamen schutzbedürftigen Interessen in der Meeresumwelt eines bestimmten geographischen Gebiets, unter Berücksichtigung charakteristischer regionaler Merkmale, im Einklang mit diesem Übereinkommen regionale Übereinkünfte zur Verhütung der Verschmutzung, insbesondere durch Versenkungen, zu schliessen. Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens bemühen sich, in Übereinstimmung mit den Zielen und Bestimmungen solcher regionaler Übereinkünfte zu handeln, die ihnen von der Organisation mitgeteilt werden. Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, mit den Vertragsparteien regionaler Übereinkünfte zusammenzuarbeiten, um für die Vertragsparteien der verschiedenen in Frage kommenden Übereinkünfte verbindliche abgestimmte Verfahren zu entwickeln. Der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der ständigen Überwachung und der wissenschaftlichen Forschung ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
Die Vertragsparteien fördern durch Zusammenarbeit innerhalb der Organisation und anderer internationaler Gremien die Unterstützung derjenigen Vertragsparteien, die Hilfe beantragen für
- a. die Ausbildung wissenschaftlichen und technischen Personals;
- b. die Lieferung der erforderlichen Ausrüstungen und Einrichtungen für Forschung und ständige Überwachung;
- c. die Beseitigung und Behandlung von Abfällen und bei sonstigen Massnahmen zur Verhütung oder Verminderung der durch Versenkungen verursachten Verschmutzung,
vorzugsweise innerhalb der betreffenden Länder, um dadurch die Ziele und Zwecke dieses Übereinkommens zu fördern.
Im Einklang mit den Völkerrechtsgrundsätzen über die Haftung von Staaten für Schäden an der Umwelt anderer Staaten oder an anderen Umweltbereichen, die durch die Versenkung von Abfällen und sonstigen Stoffen aller Art verursacht worden sind, verpflichten sich die Vertragsparteien, Verfahren zur Feststellung der Haftung und zur Beilegung von Streitigkeiten über Versenkungen zu entwickeln.
Die Vertragsparteien prüfen auf ihrer ersten Konsultationssitzung Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen der zuständigen Sonderorganisationen und anderer internationaler Gremien Massnahmen zum Schutz der Meeresumwelt gegen Verschmutzung durch folgende Stoffe zu treffen:
- a. Kohlenwasserstoffe, einschliesslich Erdölprodukte, und ihre Abfälle;
- b. sonstige von Schiffen zu anderen Zwecken als zur Versenkung beförderte schädliche oder gefährliche Stoffe;
- c. Abfälle, die durch den Betrieb von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen und sonstigen auf See errichteten Bauwerken entstehen;
- d. radioaktive Schmutzstoffe jeglichen Ursprungs, einschliesslich derjenigen aus Schiffen;
- e. Agenzien der chemischen und biologischen Kriegführung;
- f. Abfälle oder sonstige Stoffe, die unmittelbar oder mittelbar aus der Erforschung, der Ausbeutung und der damit zusammenhängenden, auf See durchgeführten Verarbeitung der Schätze des Meeresbodens herrühren.
Die Vertragsparteien fördern ausserdem im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen die Kodifizierung von Signalen, die von Schiffen während der Versenkung zu setzen sind.
Dieses Übereinkommen greift der Kodifizierung und Entwicklung des Seerechts durch die mit Entschliessung 2750 C (XXV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen einberufene Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen sowie den gegenwärtigen oder künftigen Ansprüchen und Rechtsauffassungen eines Staates über das Seerecht und die Art und Ausdehnung der Hoheitsgewalt eines Küsten- oder Flaggenstaats nicht vor. Die Vertragsparteien kommen überein, auf einer von der Organisation nach der Seerechtskonferenz, spätestens jedoch 1976, einzuberufenden Sitzung Konsultationen zur Abgrenzung der Art und Ausdehnung der Rechte und Pflichten eines Küstenstaats hinsichtlich der Anwendung des Übereinkommens in einer an seine Küste angrenzenden Zone durchzuführen.
1. Die Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland beraumt als Depositar spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Sitzung der Vertragsparteien zur Entscheidung von Organisationsfragen an.
2. Die Vertragsparteien bezeichnen eine zur Zeit jener Sitzung bestehende zuständige Organisation, die für Sekretariatsarbeiten im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen verantwortlich ist. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens, die nicht Mitglied dieser Organisation ist, leistet einen angemessenen Beitrag zu den Kosten, die der Organisation durch die Wahrnehmung dieser Aufgaben entstehen.
3. Die Sekretariatsaufgaben der Organisation umfassen
- a. die Anberaumung von mindestens zweijährlichen Konsultationssitzungen der Vertragsparteien und von Sondersitzungen der Vertragsparteien, so oft zwei Drittel der Vertragsparteien dies beantragen;
- b. in Konsultation mit den Vertragsparteien und geeigneten internationalen Organisationen durchzuführende Vorarbeiten und Unterstützung bei der Entwicklung und Anwendung der in Absatz 4 Buchstabe e bezeichneten Verfahren;
- c. die Bearbeitung von Anfragen und Mitteilungen der Vertragsparteien, die Durchführung von Konsultationen mit den Vertragsparteien und geeigneten internationalen Organisationen und die Erteilung von Empfehlungen an die Vertragsparteien zu Fragen, die mit diesem Übereinkommen zusammenhängen, jedoch nicht ausdrücklich von ihm erfasst sind;
- d. die Übermittlung aller bei der Organisation nach Artikel IV Absatz 3, Artikel V Absätze 1 und 2, Artikel VI Absatz 4, Artikel XV, XX und XXI eingegangenen Notifikationen an die beteiligten Vertragsparteien.
Vor Bezeichnung der Organisation werden diese Aufgaben nach Bedarf von einem der Depositare wahrgenommen, in diesem Fall von der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland.
4. In den Konsultations‑ oder Sondersitzungen überprüfen die Vertragsparteien laufend die Durchführung dieses Übereinkommens und können insbesondere
- a. dieses Übereinkommen und seine Anlagen überprüfen und nach Artikel XV Änderungen beschliessen;
- b. einzelne oder mehrere geeignete wissenschaftliche Gremien zur Zusammenarbeit mit den Vertragsparteien oder der Organisation und zu ihrer Beratung in allen für dieses Übereinkommen einschliesslich seiner Anlagen wesentlichen wissenschaftlichen oder technischen Fragen einladen;
- c. die nach Artikel VI Absatz 4 vorgelegten Berichte entgegennehmen und prüfen;
- d. die Zusammenarbeit mit und zwischen den mit der Verhütung der Meeresverschmutzung befassten regionalen Organisationen fördern;
- e. in Konsultation mit geeigneten internationalen Organisationen die in Artikel V Absatz 2 bezeichneten Verfahren, einschliesslich der grundlegenden Kriterien für die Feststellung von Ausnahme‑ oder Notlagen, sowie Verfahren für Konsultationen und die sichere Beseitigung von Stoffen in derartigen Fällen, einschliesslich der Bezeichnung geeigneter Versenkungsgebiete, entwickeln oder beschliessen und entsprechende Empfehlungen abgeben;
- f. jede allfällig notwendige weitere Massnahme erwägen.
5. Soweit erforderlich, geben sich die Vertragsparteien in ihrer ersten Konsultationssitzung eine Geschäftsordnung.
- 1. a. In den nach Artikel XIV anberaumten Sitzungen der Vertragsparteien können Änderungen dieses Übereinkommens mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vertragsparteien beschlossen werden. Eine Änderung tritt für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am sechzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem zwei Drittel der Vertragsparteien eine Urkunde zur Annahme der Änderung bei der Organisation hinterlegt haben. Danach tritt die Änderung für jede andere Vertragspartei dreissig Tage nach Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde für die Änderung in Kraft.
- b. Die Organisation unterrichtet alle Vertragsparteien von jedem nach Artikel XIV gestellten Antrag auf eine Sondersitzung und von jeder auf Sitzungen der Vertragsparteien beschlossenen Änderung sowie von dem Zeitpunkt, an dem diese Änderung für jede Vertragspartei in Kraft tritt.
2. Änderungen der Anlagen beruhen auf wissenschaftlichen oder technischen Erwägungen. Änderungen der Anlagen, die von einer Zweidrittelmehrheit der auf einer nach Artikel XIV anberaumten Sitzung anwesenden Vertragsparteien beschlossen worden sind, treten für jede Vertragspartei in Kraft, sobald ihre Annahme der Organisation notifiziert worden ist; für alle anderen Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen, die vor Ablauf von hundert Tagen eine Erklärung abgeben, dass sie die Änderung derzeit nicht annehmen können, tritt sie hundert Tage nach Beschluss durch die Sitzung in Kraft. Die Vertragsparteien sollen sich bemühen, der Organisation ihre Annahme einer Änderung so bald wie möglich nach Beschluss durch die Sitzung anzuzeigen. Jede Vertragspartei kann die Ablehnung der Annahme jederzeit durch eine Annahme ersetzen; damit tritt die vorher abgelehnte Änderung für diese Vertragspartei in Kraft.
3. Eine Annahme oder Ablehnung der Annahme auf Grund dieses Artikels erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde bei der Organisation. Diese notifiziert allen Vertragsparteien den Eingang einer derartigen Urkunde.
4. Vor Bezeichnung der Organisation werden die ihr hiermit übertragenen Sekretariatsaufgaben vorübergehend von der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland als einem der Depositare dieses Obereinkommens wahrgenommen.
Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten vom 29. Dezember 1972 bis zum 31. Dezember 1973 in London, Mexiko, Moskau und Washington zur Unterzeichnung auf.
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei den Regierungen Mexikos, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt.
Nach dem 31. Dezember 1973 steht dieses Übereinkommen für alle Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden bei den Regierungen Mexikos, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt.
1. Dieses Übereinkommen tritt am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.
2. Für jede Vertragspartei, die das Übereinkommen nach Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde durch die betreffende Vertragspartei in Kraft.
Die Depositare unterrichten die Vertragsparteien
- a. von jeder Unterzeichnung dieses Übereinkommens und von jeder Hinterlegung einer Ratifikations‑, Beitritts‑ oder Kündigungsurkunde nach den Artikeln XVI, XVII, XVIII und XXI sowie
- b. von dem Zeitpunkt, an dem dieses Übereinkommen nach Artikel XIX in Kraft tritt.
Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist durch eine an einen Depositar gerichtete schriftliche Anzeige kündigen; dieser unterrichtet umgehend alle Vertragsparteien.
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird bei den Regierungen von Mexiko, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt; diese übermitteln allen Staaten beglaubigte Abschriften.Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.Geschehen zu London, Mexiko, Moskau und Washington am 29. Dezember 1972 in vier Urschriften.