SR 0.814.284.62

Zusatzprotokoll vom 25. September 1991 zum Übereinkommen vom 3. Dezember 1976 zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung durch Chloride (mit Anhängen)

vom 25. September 1991
(Stand am 01.11.1994)

0.814.284.62

 AS 1994 2277; BBl 1992 II 638

Originaltext

Zusatzprotokoll zum Übereinkommen vom 3. Dezember 1976 zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung durch Chloride

Abgeschlossen in Brüssel am 25. September 1991
Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Dezember 1992[*]
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 25. Februar 1993
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. November 1994

(Stand am 1. November 1994)

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
die Regierung der Französischen Republik,
die Regierung des Grossherzogtums Luxemburg,
die Regierung des Königreichs der Niederlande
und die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der am 11. Oktober 1988 in Bonn und am 30. November 1989 in Brüssel abgehaltenen Ministerkonferenzen über die Verunreinigung des Rheins,

unter Bezugnahme auf das Übereinkommen vom 3. Dezember 1976[*] zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung durch Chloride, die Briefwechsel vom 29. April, 4. und 14. Mai 1983[*] und die Erklärung der Delegationsleiter vom 11. Dezember 1986[*] (nachfolgend als «Das Übereinkommen» bezeichnet),

im Wunsch, die Güte des Rheinwassers so zu verbessern, dass an der deutsch-niederländischen Grenze die Überschreitungen des Gehalts von 200 mg/l Chlorid-Ionen sowohl der Höhe als auch der Dauer nach begrenzt werden,

im Bestreben, die Trinkwassergewinnung am Rhein und am Ijsselmeer zu erleichtern,

in der Überzeugung, dass ausser den schon erzielten Reduzierungen und ausser den in diesem Zusatzprotokoll vorgesehenen Massnahmen weitere Massnahmen zur Reduzierung der Chloridfracht des Rheins auf der gesamten Rheinstrecke weder ökologisch notwendig noch aus technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten vertretbar sind,

und in der Absicht, eine abschliessende internationale Regelung der Reduzierung der Chloridbelastung des Rheins zu erreichen,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

1. In den Zeiten, in denen die Chloridkonzentration im Rhein den Orientierungswert von 200 mg/l an der deutsch‑niederländischen Grenze überschreitet, wird die französische Regierung zusätzlich zu der seit dem 5. Januar 1987 stattfindenden Reduzierung um 20 kg/s Chlorid‑Ionen gemäss Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens eine regulierende Reduzierung auf französischem Hoheitsgebiet durchführen entsprechend den näheren Einzelheiten und technischen Grundlagen in Anhang I. Die aufgrund der regulierenden Reduzierung anfallenden Chloridmengen werden vorübergehend auf Land aufgehaldet.

2. Die französische Regierung wird den übrigen Vertragsparteien jährlich über die aufgrund der regulierenden Reduzierung aufgehaldeten Chloridmengen und die damit verbundenen Kosten Bericht erstatten.

3. Die regulierende Reduzierung nach diesem Zusatzprotokoll stellt die Ausführung der Bestimmungen aus den Absätzen 1, 3 und 4 von Artikel 2 und Absatz 3 von Artikel 7 des Übereinkommens dar.

Art. 2

Die aufgrund der regulierenden Reduzierung gemäss Artikel 1 dieses Zusatzprotokolls aufgehaldeten Chloridmengen können, nach Verringerung der Produktion der elsässischen Kaligruben und gemäss von den Vertragsparteien auf der Basis eines Vorschlags der Internationalen Kommission später festzulegenden Modalitäten in ökologisch vertretbarer Weise und unter Berücksichtigung der verschiedenen Wassernutzungen in den Rhein eingeleitet werden. In diesem Zeitraum gilt der Orientierungswert von 200 mg/l Chlorid‑lonen an der deutsch‑niederländischen Grenze weiterhin, und es wird die in der Tabelle des Anhangs II des Übereinkommens, in der durch dieses Zusatzprotokoll geänderten Fassung, aufgeführte nationale Fracht im Jahresmittel nicht überschritten.

Art. 3

Die niederländische Regierung trifft auf niederländischem Hoheitsgebiet Massnahmen zur Begrenzung der Chloridbelastung im zur Trinkwassergewinnung genutzten Ijsselmeer, und zwar indem salziges Polderwasser aus dem Wieringermeerpolder ins Wattenmeer statt ins Ijsselmeer abgeleitet wird. Die technischen Grundlagen dieser Massnahmen sind in Anhang II zu diesem Zusatzprotokoll aufgeführt.

Art. 4

Die Kosten in Höhe von maximal 400 Millionen Französischen Franken für die Massnahmen auf französischem Hoheitsgebiet gemäss Artikel 1 und 2 und maximal 32,37 Millionen Niederländischen Gulden für die Massnahmen auf niederländischem Hoheitsgebiet gemäss Artikel 3 werden wie folgt aufgeteilt:Die Zahlungsbedingungen sind in Anhang III zu diesem Zusatzprotokoll aufgeführt.Die dauerhafte Verminderung der Chloridfracht des Rheins in der Schweiz wird entsprechend den Bestimmungen in Anhang III bei der Berechnung des schweizerischen Beitrags berücksichtigt. Dieser Betrag wird auf 12 Millionen Französische Franken festgelegt.

Art. 5

1. Die Vertragsparteien treffen in ihrem Hoheitsgebiet die erforderlichen Massnahmen zur Verhinderung einer Steigerung der im Rheineinzugsgebiet abgeleiteten Chlorid‑Ionen‑Mengen. Die Werte der nationalen Frachten sind unter Berücksichtigung der Massnahmen dieses Zusatzprotokolls in Anhang IV aufgeführt.

2. Steigerungen der Chlorid‑Ionen‑Mengen aus Einzelableitungen sind nur insoweit zulässig, als im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei ein Frachtausgleich herbeigeführt wird oder wenn ein Gesamtausgleich im Rahmen der Internationalen Kommission gefunden werden kann.

3. Ausnahmsweise kann eine Vertragspartei aus zwingenden Gründen nach Einholung der Stellungnahme der Internationalen Kommission eine Steigerung bewilligen, ohne dass ein sofortiger Ausgleich vorgenommen wird.

4. Die Niederlande werden die durch die Massnahme nach Artikel 3 dieses Protokolls erreichte Reduzierung der Salzfracht im Ijsselmeer nicht durch andere Einträge in das Ijsselmeer oder in den Rhein ganz oder teilweise ausgleichen.

5. Die Vertragsparteien überwachen in ihrem Hoheitsgebiet alle Chlorid‑Ionen Ableitungen von mehr als 1 kg/s im Rheineinzugsgebiet sowie im Ijsselmeer.

6. Jede Vertragspartei übersendet der Internationalen Kommission einmal jährlich einen Bericht, aus dem die Entwicklung der Chlorid‑Ionen‑Fracht des Rheinwassers und des Ijsselmeeres entnommen werden kann.

Art. 6

Die Artikel 3 und 6 des Übereinkommens werden aufgehoben.Der Anhang II des Übereinkommens wird durch den Anhang IV zu diesem Zusatzprotokoll ersetzt.

Art. 7

1. Die Artikel 13, 14, 16, 17 des Übereinkommens gelten für dieses Zusatzprotokoll entsprechend.

2. Artikel 15 des Übereinkommens gilt mit folgender Massgabe:
Das Übereinkommen und dieses Zusatzprotokoll können nur gemeinsam gekündigt werden, wobei eine Kündigung jederzeit nach dem Inkrafttreten dieses Zusatzprotokolls erfolgen kann.

Art. 8

Dieses Zusatzprotokoll zum Übereinkommen, das in einer Urschrift in deutscher, französischer und niederländischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird im Archiv der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.Geschehen zu Brüssel am 25. September 1991.