0.814.284.6
AS 1985 1045; BBl 1977 I 1017
Originaltext
Übereinkommen zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung durch Chloride
Abgeschlossen in Bonn am 3. Dezember 1976
Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. September 1977
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. November 1977
Geändert durch Briefwechsel am 29. April/13. Mai 1983
In Kraft getreten für die Schweiz am 5. Juli 1985
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
die Regierung der Französischen Republik,
die Regierung des Grossherzogtums Luxemburg,
die Regierung des Königreichs der Niederlande
und die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 29. April 1963 über die Internationale Kommission zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung,
im Hinblick auf die derzeitige Belastung des Rheins durch Chlorid‑Ionen,
im Bewusstsein der Schäden, die sich hieraus ergeben könnten,
bezugnehmend auf die Erkenntnisse und Ergebnisse der am 25. und 26. Oktober 1972 in Den Haag abgehaltenen Ministerkonferenz über die Verunreinigung des Rheins, auf der der Wunsch geäussert worden ist, die Güte des Rheinwassers stufenweise so zu verbessern, dass an der deutsch‑niederländischen Grenze der Gehalt von 200 mg/l Chlorid‑Ionen nicht überschritten wird,
sind wie folgt übereingekommen:
(1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Verunreinigung des Rheins durch Chlorid‑Ionen in einer ersten Stufe auf der Grundlage dieses Übereinkommens.
(2) Anhang A dieses Übereinkommens umschreibt, was die Vertragsparteien bei dessen Durchführung unter «Rhein» verstehen.
(1) Die Ableitungen von Chlorid‑Ionen in den Rhein werden zumindest um 60 kg/s Chlorid‑Ionen (Jahresdurchschnitt) verringert. Dieses Ziel wird im französischen Hoheitsgebiet schrittweise verwirklicht.
(2) Zum. Zweck der Durchführung der Verpflichtung aus Absatz 1 wird die französische Regierung nach Massgabe des Anhangs 1 dieses Übereinkommens, eine Anlage zum Einbringen in den elsässischen Untergrund errichten lassen, um die Ableitung der Elsässischen Kaligruben um eine erste Menge in Höhe von 20 kg/s Chlorid‑Ionen für eine Dauer von zehn Jahren zu verringern. Die Anlage wird so bald wie möglich, spätestens jedoch achtzehn Monate nach Inkrafttreten des Übereinkommens, errichtet. Die französische Regierung unterrichtet davon regelmässig die Internationale Kommission zum Schutze des Rheins gegen Verunreinigung (im folgenden als «Internationale Kommission» bezeichnet).
(3) Die Vertragsparteien sind übereingekommen, dass die französische Regierung unter Berücksichtigung der Ergebnisse, die bei der Durchführung der ersten Phase nach Absatz 2 gewonnen werden, alle Massnahmen treffen wird, damit das Ziel nach Absatz 1 bis zum 1. Januar 1980 durch Einbringen in den elsässischen Untergrund oder durch andere Mittel erreicht wird, vorbehaltlich einer Einigung über die tech-nischen Modalitäten des Vorhabens und die Finanzierung der damit verbundenen Kosten.
(4) Die französische Regierung legt ein Gesamtkonzept über die technischen Modalitäten und die Kosten der nach Absatz 3 zu treffenden Massnahmen vor.
Art. 3 Aufgehoben durch Art. 6 des Zusatzprot. vom 25. Sept. 1991 ( SR 0.814.284.62 ).
(1) Die französische Regierung kann von sich aus oder auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei das Einbringen oder die Rückhaltung der Chlorid‑Ionen unterbrechen lassen, wenn erhebliche Gefahren für die Umwelt und insbesondere für das Grundwasser auftreten.
(2) Die französische Regierung oder jede andere ersuchende Vertragspartei unterrichtet die Internationale Kommission sofort über die Lage und macht Angaben über Ausmass und Art der Gefahren.
(3) Die französische Regierung trifft sofort die auf Grund der Lage erforderlichen Massnahmen. Sie unterrichtet hierüber die Internationale Kommission. Wird die Lage nicht mehr als gefährlich erachtet, so ist das Einbringen oder die Rückhaltung der Chlorid‑Ionen unverzüglich wieder aufzunehmen.
(4) Auf Antrag einer Vertragspartei konsultieren die Vertragsparteien einander in der Internationalen Kommission mit dem Ziel, gegebenenfalls zusätzliche Massnahmen zu treffen.
Verursacht das Einbringen oder die Rückhaltung der Chlorid‑Ionen Schäden, für die nicht die Erbauer des Werkes oder Dritte ganz oder teilweise in Anspruch genommen werden können, so beraten die Vertragsparteien auf Antrag einer von ihnen über einen etwaigen Beitrag, der an die französische Regierung geleistet werden könnte.
Art. 6 Aufgehoben durch Art. 6 des Zusatzprot. vom 25. Sept. 1991 ( SR 0.814.284.62 ).
(1) Die sich aus dem in Artikel 2 Absatz 2 vorgesehenen Einbringen einschliesslich der Vorarbeiten ergebenden Kosten werden von der französischen Seite übernommen.
(2) Die nachstehenden Vertragsparteien leisten einen pauschalen Beitrag zu den Gesamtkosten in Höhe von einhundertzweiunddreissig Millionen französischen Franken, die wie folgt aufgeteilt werden:Die Beiträge werden spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens geleistet.
(3) Die Vertragsparteien beraten nach Vorlage eines Gesamtkonzepts gemäss Artikel 2 Absatz 4 auf Antrag der französischen Regierung über die Finanzierung der im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 2 Absatz 3 vorzunehmenden Massnahmen auf der Grundlage des Schlüssels nach Absatz 2 dieses Artikels. In den Finanzierungsplan gehören auch Kosten für die vorbereitenden Untersuchungen, insbeson-dere diejenigen für Studien und Explorationen, und ausserdem die unvorhersehbaren Kosten, soweit diese nicht durch die Finanzierung der ersten Phase abgedeckt werden konnten.
Die Zahlungen nach Artikel 7 Absatz 2 werden in französischen Franken auf das Konto Nr. 440-09/ ligne 1 bei der Agence Comptable Centrale du Trésor français geleistet.
Stellt die Internationale Kommission nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens fest, dass an einer der Messstellen Chlorid‑Ionen‑Fracht und Chlorid‑Ionen‑Konzentration anhaltend steigende Tendenz aufweisen, so ersucht sie die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Ursache dieser Entwicklung liegt, die erforderlichen Massnahmen zu ihrer Beendigung zu treffen.
(1) Bereitet die Durchführung des Artikels 9 Schwierigkeiten und sind sechs Monate seit deren Feststellung durch die Internationale Kommission verstrichen, so kann sie, um den Regierungen Bericht zu erstatten, auf Antrag einer Vertragspartei einen unabhängigen Sachverständigen beiziehen.
(2) Die Kosten der Untersuchung, einschliesslich des Sachverständigenhonorars, werden zwischen den nachstehenden Vertragsparteien in folgendem Verhältnis aufgeteilt:Die Internationale Kommission kann in bestimmten Fällen eine andere Verteilung beschliessen.
Stellt eine Vertragspartei im Rheinwasser ein plötzliches erhebliches Ansteigen von Chlorid‑Ionen fest oder erhält sie von einem Unfall Kenntnis, dessen Auswirkungen geeignet sind, die Güte dieses Wassers ernstlich zu bedrohen, so unterrichtet sie nach einem von der Internationalen Kommission auszuarbeitenden Verfahren unverzüglich die Internationale Kommission und die Vertragsparteien, die hiervon betroffen sein können.
(1) Jede betroffene Vertragspartei übernimmt an den vereinbarten Messstationen die Aufstellung und den Betrieb der Messsysteme und ‑geräte zur Kontrolle der Chlorid‑Ionen‑Konzentration im Rheinwasser.
(2) Die Chlorid‑Ionen‑Frachten werden auf der Grundlage der Messungen ermittelt, die nach den Empfehlungen der Internationalen Kommission vorgenommen werden.
(3) Die Vertragsparteien unterrichten die Internationale Kommission regelmässig, und zwar mindestens halbjährlich, über die Ergebnisse der nach Absatz 1 durchgeführten Kontrollen.
Jede Streitigkeit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder die Durchführung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird, sofern die Streitparteien nichts anderes beschliessen, auf Antrag einer Streitpartei dem Schiedsverfahren nach Massgabe des Anhangs B unterworfen. Dieser Anhang sowie die Anhänge A, I und II sind Bestandteil dieses Übereinkommens.
Jede Unterzeichnerpartei notifiziert der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dass ihre Verfahren zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens durchgeführt sind. Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des übernächsten Monats nach Eingang der letzten Notifikation in Kraft.
Dieses Übereinkommen kann nach Ablauf von drei Jahren nach seinem Inkrafttreten jederzeit von jeder Vertragspartei durch eine Erklärung an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gekündigt werden. Die Kündigung wird für die kündigende Vertragspartei sechs Monate nach Eingang der Erklärung bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft wirksam. Die Fortführung der Aufgaben, für die eine internationale Finanzierung erfolgt ist, wird durch eine solche Kündigung nicht berührt.
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterrichtet die Vertragsparteien vom Zeitpunkt des Eingangs jeder Notifikation oder Erklärung nach den Artikeln 14 und 15.
(1) Wird die Vereinbarung vom 29. April 1963 über die Internationale Kommis-sion zum Schutze des Rheins gegen Verunreinigung von einer ihrer Vertragsparteien gekündigt, so nehmen die Vertragsparteien unverzüglich Konsultationen über die erforderlichen Massnahmen auf, um die Fortführung der Aufgaben zu gewährleisten, die der Internationalen Kommission nach diesem Übereinkommen obliegen.
(2) Wird innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme der Konsultationen keine Einigung erzielt, so kann jede Vertragspartei dieses Übereinkommen jederzeit nach Artikel 15 kündigen, ohne den Ablauf der Frist von drei Jahren abzuwarten.
Dieses Übereinkommen, das in einer Urschrift in deutscher, französischer und niederländischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird im Archiv der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt, diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.Geschehen zu Bonn am 3. Dezember 1976.