Die Schweiz beteiligt sich in vollem Umfang an der Europäischen Umweltagentur (nachstehend «Agentur» genannt) und am Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (EIONET) und wendet die in Anhang I aufgeführten Rechtsakte an.
Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Beteiligung der Schweiz an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (EIONET) (mit Anhängen)
0.814.092.681
AS 2006 1111; BBl 2004 5965
Originaltext
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Beteiligung der Schweiz an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (EIONET)
Abgeschlossen am 26. Oktober 2004
Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Dezember 2004[*]
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. April 2006
(Stand am 4. April 2006)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft,
nachstehend «Schweiz» genannt,
und
die Europäische Gemeinschaft,
nachstehend «Gemeinschaft» genannt,
beide zusammen nachstehend «Vertragsparteien» genannt,
in Anerkennung des grenzübergreifenden Charakters von Umweltproblemen und der Bedeutung einer besseren internationalen Zusammenarbeit im Umweltbereich,
unter Berücksichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 933/1999 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1641/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates,
unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Aktivitäten der Europäischen Umweltagentur und des Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes durch bilaterale Übereinkünfte, die die Europäische Gemeinschaft geschlossen hat, bereits auf andere europäische Länder ausgeweitet wurden,
sind wie folgt übereingekommen:
Die Schweiz beteiligt sich finanziell an den in Artikel 1 genannten Aktivitäten (Agentur und EIONET) wie folgt:
- a) Der jährliche Beitrag für ein bestimmtes Jahr wird berechnet, indem der Finanzbeitrag der Gemeinschaft zum Budget der Agentur für das betreffende Jahr durch die Anzahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft geteilt wird.
- b) Die weiteren Bedingungen bezüglich des finanziellen Beitrags der Schweiz sind in Anhang II festgelegt.
Die Schweiz wirkt in vollem Umfang, jedoch ohne Stimmrecht, im Verwaltungsrat der Agentur mit und wird an der Arbeit des Wissenschaftlichen Beirats der Agentur beteiligt.
Die Schweiz teilt der Agentur gemäss den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens die wichtigsten Bestandteile ihrer innerstaatlichen Umweltinformationsnetze mit.
Die Schweiz benennt insbesondere unter den in Artikel 4 genannten Stellen oder sonstigen Einrichtungen in ihrem Hoheitsgebiet eine «innerstaatliche Anlaufstelle», die mit der Koordinierung und/oder Weitergabe der Informationen beauftragt ist, die auf innerstaatlicher Ebene der Agentur und den dem EIONET angeschlossenen Stellen oder Einrichtungen, einschliesslich der in Artikel 6 genannten themenspezifischen Ansprechstellen, zu übermitteln sind.
Die Schweiz kann ferner innerhalb der in Artikel 4 genannten Frist festlegen, welche Stellen oder sonstigen Einrichtungen in ihrem Hoheitsgebiet eigens damit betraut werden könnten, mit der Agentur bei bestimmten Themen von besonderem Interesse zusammenzuarbeiten. Eine auf diese Weise bestimmte Stelle sollte mit der Agentur eine Vereinbarung darüber treffen können, dass sie als themenspezifische Ansprechstelle des Netzes für besondere Aufgaben fungiert. Diese Stellen arbeiten mit anderen dem Netz angehörenden Einrichtungen zusammen.
Der Verwaltungsrat der Agentur überprüft innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der in den Artikeln 4, 5 und 6 genannten Informationen die wichtigsten Bestandteile des Netzes, um der Beteiligung der Schweiz Rechnung zu tragen.
Die Schweiz übermittelt unter der Bedingung, dass die Vertraulichkeit gewährleistet ist, Daten gemäss den im Arbeitsprogramm der Agentur festgelegten Verpflichtungen und Verfahrensweisen.
Die Agentur kann mit den von der Schweiz benannten und nach den Artikeln 4, 5 und 6 zum Netz gehörenden Stellen oder Einrichtungen die Vereinbarungen, insbesondere Verträge, schliessen, die für die erfolgreiche Durchführung der ihnen von ihr übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
Die der Agentur übermittelten oder von ihr stammenden Umweltdaten können veröffentlicht werden und sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, sofern vertrauliche Informationen in der Schweiz in gleichem Masse geschützt werden wie innerhalb der Gemeinschaft.
Die Agentur besitzt in der Schweiz Rechtspersönlichkeit sowie die weitestgehende Rechts- und Handlungsfähigkeit, die juristischen Personen nach schweizerischem Recht zuerkannt wird.
Die Schweiz wendet auf die Agentur das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften an, das diesem Abkommen als Anhang III beigefügt ist.
Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften können Staatsangehörige der Schweiz, die ihre vollen staatsbürgerlichen Rechte geniessen, vom Exekutivdirektor der Agentur unter Vertrag genommen werden.
Die Bestimmungen für die Finanzkontrolle der schweizerischen Teilnehmer an den Aktivitäten der Agentur oder des EIONET durch die Gemeinschaft sind in Anhang IV niedergelegt.
Die Vertragsparteien treffen die geeigneten Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen. Sie sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens erreicht werden.
1. Ein Gemischter Ausschuss aus Vertretern der Vertragsparteien sorgt für die ordnungsgemässe Anwendung dieses Abkommens. Er tritt auf Antrag einer Vertragspartei zusammen.
2. Im Gemischten Ausschuss findet ein Meinungsaustausch über die Auswirkungen neuer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 oder anderer in diesem Abkommen genannter Rechtsakte, gegebenenfalls auch über erwartete Auswirkungen auf den in Artikel 2 und in Anhang II dieses Abkommens festgelegten finanziellen Beitrag, statt.
3. Nach den jeweiligen internen Verfahren der Vertragsparteien kann der Gemischte Ausschuss Änderungen der Anhänge zu diesem Abkommen oder jede andere Massnahme zur Gewährleistung des ordnungsgemässen Funktionierens dieses Abkommens beschliessen.
4. Der Gemischte Ausschuss handelt in gegenseitigem Einvernehmen.
Die Anhänge dieses Abkommens, einschliesslich der Anlage, sind Bestandteil des Abkommens.
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Massgabe jenes Vertrages einerseits sowie für das Gebiet der Schweiz andererseits.
Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation ausser Kraft.
Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen internen Verfahren genehmigt. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
1. Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
2. Die maltesische Sprachfassung des vorliegenden Abkommens wird auf der Grundlage eines Briefwechsels der Vertragsparteien beglaubigt. Sie ist gleichermassen verbindlich wie die in Absatz 1 genannten Sprachfassungen.