Kein Staat oder keine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Änderung hinterlegen, ohne zuvor eine solche Urkunde zu der auf der neunten Tagung der Vertragsparteien am 17. September 1997 in Montreal angenommenen Änderung hinterlegt zu haben oder gleichzeitig zu hinterlegen.
Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, vom 3. Dezember 1999
0.814.021.4
AS 20033294; BBl 2002 947
Übersetzung
Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Abgeschlossen in Beijing am 3. Dezember 1999
Von der Bundesversammlung genehmigt am 6. Juni 2002[*]
Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 28. August 2002
In Kraft getreten für die Schweiz am 26. November 2002
(Stand am 23. Juni 2023)
1. Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft, sofern mindestens zwanzig Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden zu der Änderung von Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegt sind, die Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, sind. Ist diese Bedingung bis zu dem genannten Tag nicht erfüllt, so tritt die Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie erfüllt worden ist.
2. Für die Zwecke des Absatzes 1 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschafsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation hinterlegten Urkunden.
3. Nach Inkrafttreten dieser Änderung gemäss Absatz 1 tritt sie für jede andere Vertragspartei des Protokolls am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.