Kein Staat oder keine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Änderung hinterlegen, ohne eine solche Urkunde zu der auf der vierten Tagung der Vertragsparteien am 25. November 1992 in Kopenhagen angenommenen Änderung zuvor hinterlegt zu haben oder gleichzeitig zu hinterlegen.
Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, vom 17. September 1997
0.814.021.3
AS 20033288; BBl 2002 947
Übersetzung
Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Abgeschlossen in Montreal am 17. September 1997
Von der Bundesversammlung genehmigt am 6. Juni 2002[*]
Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 28. August 2002
In Kraft getreten für die Schweiz am 26. November 2002
(Stand am 9. Mai 2025)
1. Diese Änderung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft, sofern mindestens zwanzig Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden zu der Änderung von Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegt sind, die Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, sind. Ist diese Bedingung bis zu dem genannten Tag nicht erfüllt, so tritt die Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie erfüllt worden ist.
2. Für die Zwecke des Absatzes 1 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation hinterlegten Urkunden.
3. Nach Inkrafttreten dieser Änderung gemäss Absatz 1 tritt sie für jede andere Vertragspartei des Protokolls am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.