Kein Staat oder keine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Änderung hinterlegen, ohne eine solche Urkunde zu der auf der zweiten Tagung der Vertragsparteien am 29. Juni 1990 in London angenommenen Änderung zuvor hinterlegt zu haben oder gleichzeitig zu hinterlegen.
Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, vom 25. November 1992
0.814.021.2
AS 2002 2793; BBl 1996 I 541
Übersetzung
Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Angenommen in Kopenhagen am 25. November 1992 an der vierten Tagung
der Vertragsparteien
Von der Bundesversammlung genehmigt am 11. Juni 1996[*]
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 16. September 1996
In Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dezember 1996
(Stand am 19. November 2021)
1. Diese Änderung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft, sofern mindestens zwanzig Ratifikations‑, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden zu dieser Änderung von Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegt sind, die Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht[*] führen, sind. Ist diese Bedingung bis zu dem genannten Tag nicht erfüllt, so tritt die Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie erfüllt worden ist.
2. Für die Zwecke des Absatzes 1 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation hinterlegten Urkunden.
3. Nach Inkrafttreten dieser Änderung gemäss Absatz 1 tritt sie für jede andere Vertragspartei des Protokolls am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.