Die Mitgliedstaaten des vorliegenden Protokolls übernehmen die Verpflichtung, dass sie untereinander, und zwar jeder soweit, als er den Abkommen beigetreten ist, den Bestimmungen dieses Protokolls entsprechend den im Anhang dieses Protokolls erwähnten Ergänzungen[*] der Vereinbarungen und Abkommen volle Rechtskraft beimessen, sie in Kraft setzen und ihre Ausführung sicherstellen werden.
Protokoll vom 11. Dezember 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel
0.812.121.21
BS 12 534; BBl 1952 II 553
ÜbersetzungDer französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Protokoll zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel Siehe auch Art. 44 Bst. f des Einheits-Übereinkommens von 1961 vom 30. März 1961 über die Betäubungsmittel ( SR 0.812.121.0 ).
Abgeschlossen in Den Haag am 23. Januar 1912,
in Genf am 11. und 19. Februar 1925, ferner am 13. Juli 1931,
in Bangkok am 27. November 1931 und in Genf am 26. Juni 1936
Abgeschlossen in Lake Success am 11. Dezember 1946
Von der Bundesversammlung genehmigt am 29. September 1952[*]
Beitrittsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 25. September 1947
In Kraft getreten für die Schweiz am 25. September 1947
(Stand am 14. März 2006)
Die Mitgliedstaaten des vorliegenden Protokolls, mit Rücksicht darauf, dass die internationalen Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle vom 23. Januar 1912[*], 11. Februar 1925[*], 19. Februar 1925[*], 13. Juli 1931[*], 27. November 1931[*] und 26. Juni 1936[*] über die Betäubungsmittel dem Völkerbund gewisse Pflichten und gewisse Befugnisse übertragen haben, und dass es wegen der Auflösung des Völkerbundes nötig ist, geeignete Vorkehrungen zur ununterbrochenen Ausführung der Abkommen zu treffen,
in der Überzeugung, es sei angebracht, dass diese Pflichten und Befugnisse in Zukunft von den Vereinten Nationen und der Weltgesundheits-Organisation oder ihrer interimistischen Kommission übernommen werden, haben folgende Bestimmungen vereinbart:
1. Es besteht Übereinstimmung, dass bis zum Inkrafttreten des Protokolls über das Internationale Abkommen vom 19. Februar 1925 über die Betäubungsmittel und über das Internationale Abkommen vom 13. Juli 1931 zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel das Ständige Zentralkomitee und das Kontrollorgan in der gegenwärtigen Zusammensetzung ihre Funktionen weiter ausüben. Während dieser Zeit eintretende Vakanzen im Ständigen Zentralkomitee können durch den Wirtschafts- und Sozialrat besetzt werden.
2. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist ermächtigt, unverzüglich die Funktionen zu übernehmen, welche sich bisher für den Generalsekretär des Völkerbundes aus den im Anhang zum vorliegenden Protokoll erwähnten Vereinbarungen, Abkommen und Protokollen[*] ergeben haben.
3. Die Staaten, welche einem der Abkommen, die mit dem vorliegenden Protokoll ergänzt werden, beigetreten sind, werden eingeladen, die ergänzten Fassungen dieser Abkommen mit deren Inkrafttreten auszuführen, und zwar auch dann, wenn sie dem vorliegenden Protokoll noch nicht haben beitreten können.
4. Wenn die Ergänzungen zum Abkommen vom 19. Februar 1925 über die Betäubungsmittel oder die Ergänzungen zum Abkommen vom 13. Juli 1931 zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel in Kraft treten, bevor die Weltgesundheits-Organisation die Funktionen, die ihr diese Abkommen auferlegen, übernehmen kann, werden die gemäss den vorliegenden Ergänzungen dieser Organisation zufallenden Aufgaben vorübergehend durch die interimistische Kommission erfüllt.[*]
Die in Ausführung der Artikel 21 und 25 des Internationalen Opium-Abkommens, das am 23. Januar 1912 in Den Haag abgeschlossen wurde, der Regierung der Niederlande übertragenen und in deren Einverständnis mit der Resolution der Völkerbundsversammlung vom 15. Dezember 1920 dem Generalsekretär des Völkerbundes anvertrauten Funktionen werden künftig vom Generalsekretär der Vereinten Nationen ausgeübt.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird möglichst bald, nachdem das vorliegende Protokoll zur Unterzeichnung aufliegt, den gemäss diesem Protokoll revidierten Wortlaut der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle erstellen und Abschriften davon zur Information den Regierungen der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und jedem Nicht-Mitgliedstaat, dem das vorliegende Protokoll durch den Generalsekretär bekannt geben wird, zustellen.
Das vorliegende Protokoll wird zur Unterzeichnung oder zur Annahme durch alle Staaten aufgelegt, welche den Vereinbarungen, Abkommen und Protokollen vom 23. Januar 1912, 11. Februar 1925[*], 19. Februar 1925, 13. Juli 1931, 27. November 1931[*] und 26. Juni 1936 über die Betäubungsmittel beigetreten sind und denen der Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Abschrift des Protokolls zustellen wird.
Die Staaten können diesem Protokoll beitreten, indem sie es
- a) ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnen,
- b) mit dem Vorbehalt der Ratifikation und nachfolgender Annahme unterzeichnen,
- c) annehmen.
Die Annahme wird durch Hinterlegung einer formellen Erklärung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen vollzogen.
1. Das vorliegende Protokoll wird für jedes Mitglied mit dem Datum in Kraft treten, wo es ihm ohne Vorbehalt der späteren Annahmeerklärung beitritt, oder mit dem Datum der Hinterlegung der Annahmeerklärung.
2. Die im Anhang des vorliegenden Protokolls aufgeführten Ergänzungen[*] werden für jede Vereinbarung, jedes Abkommen und jedes Protokoll in Kraft treten, wenn die Mehrheit der der Vereinbarung, dem Abkommen oder dem Protokoll beigetretenen Staaten Mitglieder des vorliegenden Protokolls geworden sind.
Gemäss Art. 102 der Verfassung der Vereinten Nationen[*] wird der Generalsekretär der Vereinten Nationen die mit dem vorliegenden Protokoll zu jedem Abkommen vorgenommenen Ergänzungen registrieren und zusammen mit dem Datum des Inkrafttretens dieser Ergänzungen veröffentlichen.
Das vorliegende Protokoll, dessen englische, chinesische, spanische, französische und russische Fassung in gleicher weise verbindlich sind, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt. Da die Abkommen, Vereinbarungen und Protokolle, die gemäss dem Anhang zu ergänzen sind[*], nur in Englisch und Französisch abgefasst wurden, sind nur die englischen und französischen Fassungen des Anhanges verbindlich, während die chinesischen, spanischen und russischen Fassungen Übersetzungen darstellen. Eine Abschrift des vorliegenden Protokolls und des Anhanges, deren Übereinstimmung mit dem vorliegenden Protokoll zu bestätigen ist, wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen jedem Staate zugestellt, der den Vereinbarungen, Abkommen und Protokollen vom 23. Januar 1912, 11. Februar 1925[*], 19. Februar 1925, 13. Juli 1931, 27. November 1931[*] und 26. Juni 1936 über die Betäubungsmittel beigetreten ist, ferner allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und allen in Art. IV erwähnten Nicht-Mitgliedstaaten.