0.784.601
AS 1973 813; BBl 1972 I 281
Übersetzung
Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation
Abgeschlossen in Washington am 20. August 1971
Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. Juni 1972AS 1973 812
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 27. Juli 1972
In Kraft getreten für die Schweiz am 12. Februar 1973
Änderung angenommen am 17. November 2000 und in Kraft getreten für die Schweiz
am 30. November 2004AS 2010 3593
(Stand am 27. Mai 2024)
Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,
in Anbetracht des in der Entschliessung 1721 (XVI) der Generalversammlung der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsatzes, dass Satelliten-Fernmeldeverbindungen so bald wie möglich allen Völkern auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung weltweit zur Verfügung stehen sollen;
in Anbetracht der einschlägigen Bestimmungen des Vertrages über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper, insbesondere des Artikels I, der besagt, dass der Weltraum zum Vorteil und im Interesse aller Länder genutzt werden soll;
in der Erkenntnis, dass die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation entsprechend ihrem ursprünglichen Zweck ein globales Satellitensystem zur Versorgung aller Gebiete der Erde mit Fernmeldediensten errichtet hat, das zum Weltfrieden und zur internationalen Verständigung beigetragen hat;
im Hinblick darauf, dass die 24. Versammlung der Vertragsstaaten der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation beschlossen hat, sich durch die Errichtung eines privaten Unternehmens, das der Aufsicht durch eine zwischenstaatliche Organisation unterstellt ist, zu restrukturieren und zu privatisieren;
in der Erkenntnis, dass der vermehrte Wettbewerb bei der Bereitstellung von Fernmeldediensten es für die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation notwendig gemacht hat, ihre Weltraumsysteme dem in Artikel I Buchstabe d bezeichneten Unternehmen zu übertragen, damit das Weltraumsystem weiterhin kommerziell tragfähig betrieben werden kann;
in der Absicht, dass das Unternehmen die in Artikel III dieses Übereinkommens festgelegten Kerngrundsätze beachtet und auf kommerzieller Grundlage das Weltraumsegment bereitstellt, das für internationale öffentliche Fernmeldedienste von hoher Qualität und Zuverlässigkeit erforderlich ist;
nach Feststellung, dass eine zwischenstaatliche Aufsichtsorganisation, der jeder Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder der Internationalen Fernmeldeunion beitreten kann, notwendig ist, um die kontinuierliche Einhaltung der Kerngrundsätze durch das Unternehmen sicherzustellen;
sind wie folgt übereingekommen:
Art. I BegriffsbestimmungenIn diesem Übereinkommen haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
- a. «Übereinkommen» bezeichnet das vorliegende, am 20. August 1971SR 0.784.601.1 in Washington zur Unterzeichnung durch die Regierungen aufgelegte Übereinkommen, durch das die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation gegründet wird, einschliesslich des Anhangs und aller dazugehörigen Änderungen, aber ausschliesslich aller Artikelüberschriften;
- b. «Weltraumsegment» bezeichnet die Fernmeldesatelliten sowie die für ihren Betrieb erforderlichen Bahnverfolgungs-, Telemetrie-, Befehls-, Steuerungs-, Überwachungs- und zugehörigen Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände;
- c. «Fernmeldeverkehr» bezeichnet jede Übermittlung, jede Aussendung oder jeden Empfang von Zeichen, Signalen, Schriftzeichen, Bildern, Tönen oder Nachrichten jeder Art über Draht, Funk, auf optischem Wege oder über andere elektromagnetische Systeme;
- d. «Unternehmen» bezeichnet den oder die auf der Grundlage des Rechts eines oder mehrerer Staaten gegründeten privaten Rechtsträger, auf die die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation ihr Weltraumsystem überträgt, und schliesst deren Rechtsnachfolger ein;
- e. «auf kommerzieller Grundlage» heisst gemäss den handels- und geschäftsüblichen Gepflogenheiten in der Fernmeldeindustrie;
- f. «öffentliche Fernmeldedienste» bezeichnet feste oder bewegliche Fernmeldedienste, die durch Satelliten erbracht werden können und der Öffentlichkeit zur Benutzung zur Verfügung stehen, z.B. Telephon, Telegraph, Fernschreiber. Faksimile, Datenübermittlung, Übermittlung von zur Weitergabe an die Öffentlichkeit bestimmten Rundfunk- und Fernsehprogrammen zwischen zugelassenen Bodenstationen, die Zugang zum Weltraumsegment des Unternehmens haben, sowie Mietleitungen für einen dieser Zwecke; ausgenommen sind jedoch bewegliche Dienste solcher Art, die auf Grund des Vorläufigen Übereinkommens und des Spezialübereinkommens nicht erbracht wurden, bevor dieses Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, und die über bewegliche Funkstellen abgewickelt werden, die unmittelbar mit einem Satelliten arbeiten, der ganz oder teilweise dazu bestimmt ist, Dienste im Zusammenhang mit der Sicherheit oder der Flugkontrolle von Luftfahrzeugen oder mit dem Navigationsfunk für die Luft oder Seeschiffahrt zu erbringen;
- g. «Vorläufiges Übereinkommen» bezeichnet das von den Regierungen am 20. August 1964[ AS 1965 758 ]. Das vorläufige Übereink. ist mit Wirkung ab 12. Febr. 1973 durch das vorliegende Übereink. ausser Kraft gesetzt worden. in Washington unterzeichnete Übereinkommen betreffend vorläufige Regeln für ein weltweites kommerzielles Satelliten-Fernmeldesystem;
- h. «Lifeline Connectivity Obligation» (Verpflichtung zur Sicherstellung des lebensnotwendigen Anschlusses) oder «LCO» bezeichnet die im LCO-Vertrag festgelegte von dem Unternehmen übernommene Verpflichtung, dem LCO-Nutzniesser kontinuierlich Fernmeldedienste bereitzustellen;
- i. «Spezialübereinkommen» bezeichnet das von den Regierungen oder den von den Regierungen bestimmten Fernmeldebetrieben gemäss dem Vorläufigen Übereinkommen am 20. August 1964[AS 1965 768] unterzeichnete Übereinkommen;
- j. «Übereinkommen über Öffentliche Dienste» bezeichnet das rechtlich verbindliche Instrument, durch das die ITSO sicherstellt, dass das Unternehmen die Kerngrundsätze einhält;
- k. «Kerngrundsätze» bezeichnet die in Artikel III festgelegten Grundsätze;
- l. «gemeinsames Erbe» bezeichnet die zu einer bestimmten Umlaufbahnposition gehörenden Frequenzzuteilungen, die sich gemäss den von der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) niedergelegten Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst im Stadium der vorzeitigen Veröffentlichung oder in der Koordination befinden oder im Namen der Vertragsparteien bei der ITU registriert sind, und die nach Artikel XII einer oder mehreren Vertragsparteien übertragen werden;
- m. «Weltweite Abdeckung» (global coverage) bezeichnet den maximalen geografischen Erfassungsbereich der Erde bis zu den nördlichsten und südlichsten Parallelen, die von in geostationären Umlaufpositionen stationierten Satelliten aus sichtbar sind;
- n. «Weltweiter Anschluss» (global connectivity) bezeichnet die Zusammenschaltbarkeit, die den Nutzniessern des Unternehmens durch die weltweite Abdeckung zur Verfügung steht, die das Unternehmen bereitstellt, um so die Verbindung innerhalb und zwischen den fünf Regionen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) zu ermöglichen, die auf der Bevollmächtigtenkonferenz der ITU 1965 in Montreux definiert wurden;
- o. «nichtdiskriminierender Zugang» bezeichnet die angemessene und gleichberechtigte Möglichkeit des Zugangs zum System des Unternehmens;
- p. «Vertragspartei» bezeichnet einen Staat, für den das Übereinkommen in Kraft getreten ist oder auf den es vorläufig angewendet wird;
- q. «Vermögenswert» bezeichnet jeden wie auch immer gearteten Gegenstand, der Eigentum sein kann sowie vertragliche Rechte;
- r. «LCO-Nutzniesser» bezeichnet alle Nutzniesser, die für LCO-Verträge in Frage kommen und solche abschliessen;
- s. «Verwaltung» bezeichnet alle offiziellen Abteilungen oder Dienste, die für die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion, der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion und ihren Vollzugsordnungen zuständig sind.
Art. II Gründung der ITSOUnter voller Berücksichtigung der in der Präambel zu diesem Übereinkommen niedergelegten Grundsätze gründen die Vertragsparteien hiermit die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation (International Telecommunications Satellite Organization), nachstehend «ITSO» genannt.
Art. III Hauptzweck und Kerngrundsätze der ITSOa. Im Hinblick auf die Gründung des Unternehmens ist es der Hauptzweck der ITSO, durch das Übereinkommen über Öffentliche Dienste sicherzustellen, dass das Unternehmen auf kommerzieller Grundlage internationale öffentliche Fernmeldedienste bereitstellt, um die Einhaltung der Kerngrundsätze sicherzustellen.b. Die Kerngrundsätze lauten wie folgt:
- i. weltweiten Anschluss und weltweite Abdeckung aufrechtzuerhalten;
- ii. die LCO-Nutzniesser des Unternehmens zu versorgen; und
- iii. nichtdiskriminierenden Zugang zum System des Unternehmens bereitzustellen.
Art. IV Hiervon erfasste nationale DiensteFür Zwecke der Anwendung des Artikels III wird den internationalen öffentlichen Fernmeldediensten folgende Dienste gleichgestellt:
- a. nationale öffentliche Fernmeldedienste zwischen Gebieten, die durch nicht der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterliegende Gebiete oder durch die Hohe See getrennt sind;
- b. nationale öffentliche Fernmeldedienste zwischen Gebieten, die nicht durch terrestrische Breitband-Übertragungseinrichtungen verbunden und die durch natürliche Hindernisse so aussergewöhnlicher Art getrennt sind, dass sie die existenzfähige Anlage von terrestrischen Breitband-Übertragungseinrichtungen zwischen diesen Gebieten verhindern, sofern die entsprechende Genehmigung erteilt worden ist.
Die ITSO ergreift geeignete Massnahmen, einschliesslich des Abschlusses eines Übereinkommens über Öffentliche Dienste, um die Einhaltung der Kerngrundsätze durch das Unternehmen zu beaufsichtigen, insbesondere des Grundsatzes des nichtdiskriminierenden Zugangs zum System des Unternehmens für bestehende und künftige öffentliche Fernmeldedienste, die das Unternehmen anbietet, wenn Weltraumsegmentkapazität auf kommerzieller Grundlage verfügbar ist.
Art. VI Rechtspersönlichkeita. Die ITSO besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Erreichung ihrer Ziele erforderliche volle Rechtsfähigkeit, einschliesslich der Fähigkeit:
- i. Abkommen mit Staaten oder internationalen Organisationen zu schliessen;
- ii. Verträge zu schliessen;
- iii. Vermögenswerte zu erwerben und darüber zu verfügen; und
- iv. Prozesspartei zu sein.
b. Jede Vertragspartei trifft alle erforderlichen Massnahmen im Rahmen ihrer Hoheitsgewalt, um diesem Artikel nach ihrem innerstaatlichen Recht Wirksamkeit zu verleihen.
Art. VII Finanzielle Grundsätzea. Die ITSO wird für den Zeitraum von zwölf Jahren nach Artikel XXI durch den Einbehalt bestimmter finanzieller Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Übertragung ihres Weltraumsystems auf das Unternehmen finanziert.b. Wenn die ITSO länger als zwölf Jahre existiert, so erhält sie eine Finanzierung durch das Übereinkommen über Öffentliche Dienste.
Art. VIII Struktur der ITSODie ITSO hat folgende Organe:
- a. die Versammlung der Vertragsparteien; und
- b. ein dem Generaldirektor unterstehendes geschäftsführendes Organ, das der Versammlung der Vertragsparteien verantwortlich ist.
Art. IX Versammlung der Vertragsparteiena. Die Versammlung der Vertragsparteien besteht aus allen Vertragsparteien und ist das Hauptorgan der ITSO.b. Die Versammlung der Vertragsparteien berät über die allgemeine Zielsetzung und die langfristigen Ziele der ITSO.c. Die Versammlung der Vertragsparteien berät über Fragen, die vor allem für die Vertragsparteien als souveräne Staaten von Interesse sind, und stellt insbesondere sicher, dass das Unternehmen auf kommerzieller Grundlage internationale öffentliche Fernmeldedienste bereitstellt, um:
- i. weltweiten Anschluss und weltweite Abdeckung aufrechtzuerhalten;
- ii. die LCO-Nutzniesser des Unternehmens zu versorgen; und
- iii. nichtdiskriminierenden Zugang zum System des Unternehmens bereitzustellen.
d. Die Versammlung der Vertragsparteien hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
- i. dem geschäftsführenden Organ der ITSO, wann immer dies zweckmässig erscheint, Weisungen zu erteilen, insbesondere bezüglich des Berichts des geschäftsführenden Organs über die Tätigkeit des Unternehmens, die sich direkt auf die Kerngrundsätze bezieht;
- ii. über Vorschläge für die Änderung dieses Übereinkommens gemäss Artikel XV dieses Übereinkommens zu beraten und zu entscheiden;
- iii. den Generaldirektor gemäss Artikel X zu ernennen und abzusetzen;
- iv. über vom Generaldirektor vorgelegte Berichte, die sich auf die Einhaltung der Kerngrundsätze durch das Unternehmen beziehen, zu beraten und zu beschliessen;
- v. über Empfehlungen des Generaldirektors zu beraten und nach eigenem Ermessen zu beschliessen;
- vi. im Zusammenhang mit dem Austritt einer Vertragspartei aus der ITSO gemäss Artikel XIV Buchstabe b dieses Übereinkommens Entscheidungen zu treffen;
- vii. Fragen zu entscheiden, die die formellen Beziehungen zwischen der ITSO und Staaten, seien sie Vertragsparteien oder nicht, oder internationalen Organisationen betreffen;
- viii. von Vertragsparteien eingereichte Beschwerden zu beraten;
- ix. Fragen betreffend das gemeinsame Erbe der Vertragsparteien zu beraten;
- x. über die in Artikel IV Buchstabe b dieses Übereinkommens erwähnte Genehmigung Beschluss zu fassen;
- xi. den Haushalt der ITSO für den von der Versammlung der Vertragsparteien vereinbarten Zeitraum zu beraten und zu genehmigen;
- xii. hinsichtlich unvorhergesehener Ausgaben, die sich ausserhalb des genehmigten Budgets ergeben könnten, notwendige Entscheidungen zu treffen;
- xiii. einen Buchprüfer zur Prüfung der Ausgaben und der Buchführung durch die ITSO zu ernennen;
- xiv. die Rechtssachverständigen nach Artikel 3 des Anhangs A zu diesem Übereinkommen auszuwählen;
- xv. die Bedingungen festzulegen, unter denen der Generaldirektor ein Schiedsverfahren gegen das Unternehmen gemäss dem Übereinkommen über Öffentliche Dienste einleiten kann;
- xvi. über zum Übereinkommen über Öffentliche Dienste vorgeschlagene Änderungen zu entscheiden; und
- xvii. andere Aufgaben wahrzunehmen, die ihr im Rahmen anderer Artikel dieses Übereinkommens übertragen werden.
e. Die Versammlung der Vertragsparteien tritt alle zwei Jahre und spätestens zwölf Monate nach Übertragung des Weltraumsystems durch die ITSO auf das Unternehmen zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Ausser den ordentlichen Tagungen der Vertragsparteien kann die Versammlung der Vertragsparteien zu ausserordentlichen Sitzungen zusammentreten; diese können entweder auf Antrag des geschäftsführenden Organs nach den Bestimmungen von Artikel X Buchstabe k oder auf schriftlichen Antrag einer oder mehrerer Vertragsparteien beim Generaldirektor anberaumt werden. Anträge müssen den Zweck der Sitzung angeben und von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien einschliesslich der beantragenden Vertragsparteien unterstützt werden. Die Versammlung der Vertragsparteien legt die Bedingungen fest, unter denen der Generaldirektor eine ausserordentliche Sitzung der Versammlung der Vertragsparteien anberaumen kann.f. Die Versammlung der Vertragsparteien ist beschlussfähig, wenn auf einer Sitzung die Vertreter der Mehrheit der Vertragsparteien anwesend sind. Beschlüsse über materielle Fragen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Vertragsparteien, deren Vertreter anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen. Beschlüsse über Verfahrensfragen bedürfen der Zustimmung der einfachen Mehrheit der Vertragsparteien, deren Vertreter anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen. Streitigkeiten darüber, ob es sich um eine Verfahrensfrage oder eine materielle Frage handelt, werden mit der einfachen Mehrheit der Vertragsparteien entschieden, deren Vertreter anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen. Die Vertragsparteien können ihre Stimme durch einen Stellvertreter oder auf andere Weise abgeben, die der Versammlung der Vertragsparteien zweckmässig erscheint, und sie erhalten notwendige Informationen rechtzeitig vor einer Tagung der Versammlung der Vertragsparteien.g. Bei jeder Tagung der Versammlung der Vertragsparteien hat jede Vertragspartei eine Stimme.h. Die Versammlung der Vertragsparteien gibt sich ihre Geschäftsordnung; diese enthält Vorschriften für die Wahl eines Vorsitzenden und sonstiger Amtsträger sowie Vorschriften für Teilnahme und Stimmabgabe.i. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung auf einer Tagung der Versammlung der Vertragsparteien. Die Tagungskosten der Versammlung der Vertragsparteien gelten als Verwaltungskosten der ITSO.
a. An der Spitze des geschäftsführenden Organs steht der Generaldirektor, der der Versammlung der Vertragsparteien unmittelbar verantwortlich ist.b. Der Generaldirektor:
- i. ist der höchste leitende Beamte der ITSO und vertritt diese nach aussen; er ist verantwortlich für die Wahrnehmung aller Geschäftsführungsaufgaben einschliesslich der Ausübung von Vertragsrechten;
- ii. handelt im Einklang mit den Zielsetzungen und Richtlinien der Versammlung der Vertragsparteien; und
- iii. wird von der Versammlung der Vertragsparteien für eine Amtszeit von vier Jahren oder einen anderen, von der Versammlung der Vertragsparteien beschlossenen, Zeitraum ernannt. Der Generaldirektor kann aus triftigem Grund von der Versammlung der Vertragsparteien abgesetzt werden. Ein Generaldirektor kann nicht für einen Zeitraum von mehr als acht Jahren ernannt werden.
c. Bei der Ernennung des Generaldirektors und der Auswahl des sonstigen Personals des geschäftsführenden Organs ist vor allem darauf zu achten, dass die höchsten Anforderungen im Hinblick auf Integrität, Eignung und Tüchtigkeit erfüllt sind. Mögliche Vorteile der Personaleinstellung und des Personaleinsatzes auf regionaler und geografisch unterschiedlicher Basis sind zu prüfen. Der Generaldirektor und das Personal des geschäftsführenden Organs haben sich aller Handlungen zu enthalten, die mit ihren Verantwortlichkeiten gegenüber der ITSO unvereinbar sind.d. Vorbehaltlich der Richtlinien und Weisungen der Versammlung der Vertragsparteien legt der Generaldirektor Struktur, Personalumfang und Standard-Anstellungsbedingungen für Amtsträger und Angestellte fest und ernennt das Personal des geschäftsführenden Organs. Der Generaldirektor kann Berater und andere Gutachter für das geschäftsführende Organ auswählen.e. Der Generaldirektor beaufsichtigt die Einhaltung der Kerngrundsätze durch das Unternehmen.f. Der Generaldirektor:
- i. überwacht die Einhaltung des Kerngrundsatzes durch das Unternehmen, LCO-Nutzniesser durch Erfüllung der LCO-Verträge zu bedienen;
- ii. prüft die Entscheidungen des Unternehmens hinsichtlich von Anträgen auf Zulassung zum Abschluss eines LCO-Vertrags;
- iii. unterstützt LCO-Nutzniesser durch Vermittlungsdienste bei der Beilegung von Streitigkeiten mit dem Unternehmen; und
- iv. berät bei der Auswahl von Beratern und Schiedsrichtern, wenn ein LCO-Nutzniesser beschliesst, ein Schiedsverfahren gegen das Unternehmen einzuleiten.
g. Der Generaldirektor erstattet den Vertragsparteien über die in den Buchstaben d–f aufgeführten Fragen Bericht.h. Gemäss den von der Versammlung der Vertragsparteien festzulegenden Bestimmungen kann der Generaldirektor im Rahmen des Übereinkommens über Öffentliche Dienste ein Schiedsverfahren gegen das Unternehmen einleiten.i. Der Generaldirektor handelt gegenüber dem Unternehmen im Einklang mit dem Übereinkommen über Öffentliche Dienste.j. Der Generaldirektor prüft im Namen der ITSO alle Fragen im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Erbe der Vertragsparteien und übermittelt der(n) Notifizierungsgeschäftsstelle(n) die Ansichten der Vertragsparteien.k. Wenn der Generaldirektor der Ansicht ist, dass das Versäumnis einer Vertragspartei, gemäss Artikel XI Buchstabe c zu handeln, die Möglichkeit des Unternehmens beeinträchtigt hat, die Kerngrundsätze einzuhalten, setzt er sich mit dieser Vertragspartei in Verbindung, um eine Lösung für die Problemsituation zu finden, und kann gemäss den von der Versammlung der Vertragsparteien nach Artikel IX Buchstabe e festgelegten Bedingungen eine ausserordentliche Sitzung der Versammlung der Vertragsparteien anberaumen.l. Die Versammlung der Vertragsparteien bestimmt einen leitenden Mitarbeiter des geschäftsführenden Organs, der als amtierender Generaldirektor tätig wird, wenn der Generaldirektor abwesend oder nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben, oder wenn das Amt des Generaldirektors verwaist. Der amtierende Generaldirektor ist berechtigt, alle Befugnisse des Generaldirektors auf Grund dieses Übereinkommens wahrzunehmen. Ist das Amt verwaist, so übt der amtierende Generaldirektor dieses Amt bis zum Amtsantritt eines Generaldirektors aus, der so rasch wie möglich nach Buchstabe b Ziffer iii dieses Artikels ernannt und bestätigt wird.
Art. XI Rechte und Pflichten der Vertragsparteiena. Die Vertragsparteien werden ihre Rechte und Pflichten auf Grund dieses Übereinkommens so ausüben und erfüllen, dass die in seiner Präambel, den Kerngrundsätzen nach Artikel III und seinen sonstigen Bestimmungen niedergelegten Grundsätze voll gewahrt und gefördert werden.b. Alle Vertragsparteien dürfen auf allen Konferenzen und Tagungen, auf denen sie nach einer Bestimmung dieses Übereinkommens vertreten zu sein befugt sind sowie auf jeder sonstigen unter der Schirmherrschaft der ITSO einberufenen oder abgehaltenen Tagung im Einklang mit den von der ITSO für diese Tagungen getroffenen Regelungen und unabhängig vom Tagungsort anwesend sein und an den Arbeiten teilnehmen. Das geschäftsführende Organ sorgt dafür, dass die Vereinbarungen mit der gastgebenden Vertragspartei für jede Konferenz oder Tagung eine Bestimmung umfassen, die den Vertretern aller zur Teilnahme berechtigten Vertragsparteien die Einreise in das Gastland und den Aufenthalt während der Dauer der Konferenz oder Tagung gestattet.c. Alle Vertragsparteien veranlassen in transparenter, nichtdiskriminierender und wettbewerbshinsichtlich neutraler Weise die nach geltendem nationalem Verfahren und einschlägigen internationalen Übereinkommen, denen sie beigetreten sind, erforderlichen Massnahmen, um dem Unternehmen die Einhaltung der Kerngrundsätze zu ermöglichen.
Art. XII Frequenzzuteilungena. Die Vertragsparteien der ITSO behalten die Umlaufbahnpositionen und die Frequenzzuteilungen, die sich gemäss den von der ITU niedergelegten Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst in der Koordination befinden oder im Namen der Vertragsparteien bei der ITU registriert sind, bis die gewählte(n) Notifizierungsgeschäftsstelle(n) dem Depositar mitgeteilt hat (haben), dass sie dieses Übereinkommen genehmigt, angenommen oder ratifiziert hat (haben). Die Vertragsparteien wählen unter den Mitgliedern der ITSO eine Vertragspartei aus, welche sämtliche Mitgliedstaaten der ITSO während des Zeitraums, in dem die Vertragsparteien der ITSO diese Frequenzzuteilungen behalten, bei der ITU vertritt.b. Wenn die Vertragspartei, die gemäss Buchstabe a zur Vertretung sämtlicher Vertragsparteien während des Zeitraums, in dem die ITSO die Frequenzzuteilungen behält, gewählt wurde, vom Depositar die Notifikation der Genehmigung, Annahme oder Ratifikation dieses Übereinkommens durch eine Vertragspartei erhält, die von der Versammlung der Vertragsparteien als Notifizierungsgeschäftsstelle des Unternehmens gewählt wurde, so überträgt sie die genannten Frequenzzuteilungen an die gewählte(n) Notifizierungsgeschäftsstelle(n).c. Jede als Notifizierungsgeschäftsstelle des Unternehmens gewählte Vertragspartei wird gemäss geltendem nationalem Verfahren:
- i. die Nutzung der betreffenden Frequenzzuteilung durch das Unternehmen genehmigen, um die Einhaltung der Kerngrundsätze zu ermöglichen; und
- ii. Fassung gemäss Änd. vom 23. März 2007, in Kraft seit 16. Jan. 2017 ( AS 2017 3337 ). falls das Unternehmen, oder irgend eine zukünftige Entität, das die Frequenzzuteilungen verwendet, die dem gemeinsamen Erbe angehören, auf die betreffende(n) Frequenzzuteilung(en) verzichtet, diese betreffende(n) Frequenzzuteilung(en) auf eine andere Weise verwendet als von diesem Übereinkommen bestimmt, oder Konkurs anmeldet, erlauben die Notifizierungsgeschäftsstellen die Nutzung der betreffenden Frequenzzuteilung(en) nur durch Entitäten, die ein Übereinkommen über Öffentliche Dienste unterschrieben haben, was ITSO ermöglichen wird sicherzustellen, dass die ausgewählten Entitäten die Kerngrundsätze respektieren.
d. Ungeachtet jeder anderen Bestimmung dieses Übereinkommens ist eine als Notifizierungsgeschäftsstelle für das Unternehmen gewählte Vertragspartei, die nach Artikel XIV aufhört, Mitglied der ITSO zu sein, durch alle einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens und der Vollzugsordnung für den Funkdienst der ITU gebunden und bleibt diesen verpflichtet, bis die Frequenzzuteilungen nach den Verfahren der ITU einer anderen Vertragspartei übertragen worden sind.e. Jede als Notifizierungsgeschäftsstelle gemäss Buchstabe c gewählte Vertragspartei wird:
- i. dem Generaldirektor mindestens einmal jährlich über die Behandlung berichten, welche die betreffende Notifizierungsgeschäftsstelle dem Unternehmen zuteil werden lässt, insbesondere bezüglich der Einhaltung der Verpflichtungen nach Artikel XI Buchstabe c durch die betreffende Vertragspartei;
- ii. die Stellungnahme des Generaldirektors, im Namen der ITSO, zu den für die Verwirklichung der Einhaltung der Kerngrundsätze durch das Unternehmen erforderlichen Massnahmen einholen;
- iii. mit dem Generaldirektor, im Namen der ITSO, bezüglich der möglichen Tätigkeiten der Notifizierungsgeschäftsstelle(n) zur Erweiterung des Zugangs auf die abhängigen Länder zusammenarbeiten;
- iv. den Generaldirektor über die Satellitensystemkoordinationen bei der ITU, die im Namen des Unternehmens zur Sicherstellung der kontinuierlichen Bereitstellung des weltweiten Anschlusses und der Dienste für die abhängigen Benutzer unternommen werden, notifizieren und konsultieren; und
- v. mit der ITU über den Bedarf der abhängigen Benutzer an Satelliten-Fernmeldediensten Konsultationen durchführen.
Art. XIII Sitz, Privilegien, Befreiungen und Immunitäten der ITSOa. Sitz der ITSO ist Washington, D.C., wenn die Versammlung der Vertragsparteien nichts anderes beschliesst.b. Im Rahmen des durch dieses Übereinkommen genehmigten Tätigkeitsbereichs sind die ITSO und ihre Vermögenswerte in allen Vertragsstaaten des Übereinkommens von allen nationalen Einkommensteuern und von allen direkten nationalen Vermögenssteuern befreit. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, ihr Bestes zu tun, um unter Berücksichtigung des besonderen Charakters der ITSO im Einklang mit dem geltenden innerstaatlichen Verfahren alle für wünschenswert erachteten weiteren Befreiungen von Einkommensteuern, direkten Vermögenssteuern und Zöllen für die ITSO und ihre Vermögenswerte zu gewähren.c. Alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der ITSO befindet, gewähren gemäss dem unter diesem Buchstaben genannten Protokoll, und diejenige Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der ITSO befindet, gewährt gemäss dem unter diesem Buchstaben genannten Sitzabkommen der ITSO, ihren höheren Bediensteten sowie den in dem genannten Protokoll und Sitzabkommen bezeichneten Angestelltengruppen, den Vertragsparteien und ihren Vertretern angemessene Privilegien, Befreiungen und Immunitäten. Insbesondere gewährt jede Vertragspartei diesen Personen Immunität von Gerichtsverfahren für die in Ausübung ihrer Tätigkeit und im Rahmen ihres Aufgabenbereichs begangenen Handlungen und abgegebenen schriftlichen und mündlichen Äusserungen in dem Umfang und in den Fällen, die in dem unter diesem Buchstaben genannten Sitzabkommen und Protokoll vorgesehen sind. Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der ITSO befindet, schliesst so bald wie möglich mit der ITSO ein Sitzabkommen, das Privilegien, Befreiungen und Immunitäten regelt. Die übrigen Vertragsparteien schliessen ebenfalls so bald wie möglich ein Protokoll über Privilegien, Befreiungen und Immunitäten. Das Sitzabkommen und das Protokoll sind von diesem Übereinkommen unabhängig und enthalten jeweils Bestimmungen für ihr Ausserkrafttreten.
- a. i. Jede Vertragspartei kann freiwillig aus der ITSO austreten. Die Vertragspartei teilt dem Depositar ihren Austrittsbeschluss schriftlich mit.
- ii. Die Notifikation über die Austrittsentscheidung einer Vertragspartei gemäss Buchstabe a Ziffer i dieses Artikels ist vom Depositar allen Vertragsparteien und dem geschäftsführenden Organ zu übermitteln.
- iii. Gemäss Artikel XII Buchstabe d wird der freiwillige Austritt für eine Vertragspartei drei Monate nach Erhalt der in Buchstabe a Ziffer i dieses Artikels bezeichneten Notifikation wirksam und tritt dieses Übereinkommen ausser Kraft.
- b. i. Hat es den Anschein, dass eine Vertragspartei einer Verpflichtung auf Grund dieses Übereinkommens nicht nachgekommen ist, so kann die Versammlung der Vertragsparteien nach Empfang einer diesbezüglichen Notifikation oder von sich aus und nach Prüfung etwaiger Darlegungen der betreffenden Vertragspartei beschliessen – sofern sie feststellt, dass die Verpflichtung tatsächlich nicht eingehalten wurde –, dass die Vertragspartei als aus der ITSO ausgetreten gilt. Dieses Übereinkommen tritt für die betreffende Vertragspartei mit dem Datum des Beschlusses ausser Kraft. Dazu kann eine ausserordentliche Sitzung der Versammlung der Vertragsparteien anberaumt werden.
- ii. Wenn die Versammlung der Vertragsparteien entscheidet, dass eine Vertragspartei als gemäss Buchstabe b Ziffer i aus der ITSO ausgetreten gilt, teilt das geschäftsführende Organ dies dem Depositar mit, der allen Vertragsparteien die Notifikation übermittelt.
c. Mit Eingang des Austrittsbeschlusses nach Buchstabe a Ziffer i dieses Artikels beim Depositar bzw. dem geschäftsführenden Organ verliert die den Beschluss notifizierende Vertragspartei sämtliche Vertretungs- und Stimmrechte in der Versammlung der Vertragsparteien, und es entstehen ihr nach Eingang der Notifikation keine weiteren Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten.d. Beschliesst die Versammlung der Vertragsparteien nach Buchstabe b dieses Artikels, dass eine Vertragspartei als aus der ITSO ausgetreten gilt, so entstehen der Vertragspartei nach dieser Beschlussfassung keine weiteren Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten.e. Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, als unmittelbare Folge einer Änderung der Rechtsstellung der Vertragspartei gegenüber den Vereinten Nationen oder der Internationalen Fernmeldeunion aus der ITSO auszutreten.
a. Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Änderungsvorschläge werden dem geschäftsführenden Organ vorgelegt, das sie umgehend an alle Vertragsparteien verteiltb. Die Versammlung der Vertragsparteien prüft jeden Änderungsvorschlag auf ihrer ersten ordentlichen Tagung nach Verteilung durch das geschäftsführende Organ oder auf einer nach Artikel IX anberaumten früheren ausserordentlichen Tagung, sofern das geschäftsführende Organ den Änderungsvorschlag mindestens neunzig Tage vor dem Eröffnungsdatum der Tagung verteilt hat.c. Die Versammlung der Vertragsparteien beschliesst über jeden Änderungsvorschlag gemäss den Bestimmungen des Artikels IX über Beschlussfähigkeit und Abstimmung. Sie kann jeden nach Buchstabe b verteilten Änderungsvorschlag abändern sowie über jeden nicht verteilten, jedoch unmittelbar mit diesen Vorschlägen oder Abänderungen zusammenhängenden Änderungsvorschlag beschliessen.d. Eine von der Versammlung der Vertragsparteien genehmigte Änderung tritt gemäss Buchstabe e dieses Artikels in Kraft, nachdem der Depositar eine Notifikation über die Genehmigung, Annahme oder Ratifikation der Änderung von zwei Dritteln der Staaten erhalten hat, die an dem Tag, als die Änderung von der Versammlung der Vertragsparteien genehmigt wurde, Vertragsparteien waren.e. Der Depositar notifiziert allen Vertragsparteien die nach Buchstabe d für das Inkrafttreten einer Änderung erforderlichen Annahmen, Genehmigungen oder Ratifikationen alsbald nach ihrem Eingang. Neunzig Tage nach dem Datum dieser Notifikation tritt die Änderung für alle Vertragsparteien einschliesslich derjenigen in Kraft, die sie noch nicht angenommen, genehmigt oder ratifiziert haben und die nicht aus der ITSO ausgetreten sind.f. Ungeachtet der Buchstaben d und e kann eine Änderung frühestens acht Monate nach ihrer Genehmigung durch die Versammlung der Vertragsparteien in Kraft treten.
Art. XVI Beilegung von Streitigkeitena. Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten auf Grund dieses Übereinkommens zwischen Vertragsparteien untereinander oder zwischen der ITSO und einer oder mehreren Vertragsparteien ergeben, werden einem Schiedsverfahren gemäss den Bestimmungen des Anhangs A dieses Übereinkommens unterworfen, wenn sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf andere Weise beigelegt worden sind.b. Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten auf Grund dieses Übereinkommens zwischen einer Vertragspartei und einem Staat, der aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, oder zwischen der ITSO und einem Staat, der aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, ergeben, nachdem der Staat aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, werden einem Schiedsverfahren unterworfen, wenn sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf andere Weise beigelegt worden sind. Dieses Schiedsverfahren wird gemäss Anhang A dieses Übereinkommens durchgeführt, sofern der Staat, der aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, dem zustimmt. Hört ein Staat auf, Vertragspartei zu sein, nachdem eine Streitigkeit, an der er beteiligt ist, nach Buchstabe a dieses Artikels einem Schiedsverfahren unterworfen ist, so wird das Schiedsverfahren fortgeführt und abgeschlossen.c. Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus Vereinbarungen zwischen der ITSO und einer Vertragspartei ergeben, unterliegen den Bestimmungen dieser Vereinbarungen über die Beilegung von Streitigkeiten. In Ermangelung solcher Bestimmungen können diese Streitigkeiten, wenn sie nicht auf andere Weise beigelegt werden, gemäss Anhang A dieses Übereinkommens einem Schiedsverfahren unterworfen werden, wenn die Streitparteien dies vereinbaren.
a. Dieses Übereinkommen liegt vom 20. August 1971 bis zu seinem Inkrafttreten, längstens jedoch neun Monate, in Washington:
- i. für die Regierung jedes Vertragsstaates des Vorläufigen Übereinkommens;
- ii. für die Regierung jedes anderen Mitgliedstaats der Vereinten Nationen oder der Internationalen Fernmeldeunion,
zur Unterzeichnung auf.b. Jede Regierung, die dieses Übereinkommen unterzeichnet, kann dies ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung tun, oder sie kann bei der Unterzeichnung erklären, dass diese vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung erfolgt.c. Jeder unter Buchstabe a fallende Staat kann diesem Übereinkommen nach Ablauf der Unterzeichnungsfrist beitreten.d. Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
a. Dieses Übereinkommen tritt sechzig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem es von zwei Dritteln der Staaten, die an dem Tag, an dem dieses Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, Vertragsparteien des Vorläufigen Übereinkommens waren, ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist oder an dem sie ihm beigetreten sind, sofern zu diesen zwei Dritteln Vertragsparteien des Vorläufigen Übereinkommens gehören, die zu der betreffenden Zeit mindestens zwei Drittel der Quoten nach dem Spezialübereinkommen innehatten.Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen tritt dieses Übereinkommen frühestens acht Monate und spätestens achtzehn Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist.b. Für einen Staat, dessen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäss Buchstabe a hinterlegt wird, tritt es mit dem Tag der Hinterlegung in Kraft.c. Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Buchstabe a kann es vorläufig auf jeden Staat angewendet werden, dessen Regierung es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet hat, wenn die betreffende Regierung dies bei der Unterzeichnung oder zu einem späteren Zeitpunkt vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens verlangt. Die vorläufige Anwendung endet:
- i. mit der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zu diesem Übereinkommen durch die betreffende Regierung;
- ii. mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag, an dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt, ohne dass es von der betreffenden Regierung ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist; oder
- iii. mit dem Tag, an dem die betreffende Regierung vor Ablauf der unter Ziffer ii bezeichneten Frist ihren Beschluss notifiziert, das Übereinkommen nicht zu ratifizieren, anzunehmen oder zu genehmigen.
Endet die vorläufige Anwendung nach Ziffer ii oder iii, so bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Vertragspartei nach Artikel XIV Buchstabe c dieses Übereinkommens.d. Mit seinem Inkrafttreten löst dieses Übereinkommen das Vorläufige Übereinkommen ab und setzt es ausser Kraft.
a. Die Amts- und Arbeitssprachen der ITSO sind Englisch, Französisch und Spanisch.b. Die Geschäftsordnung des geschäftsführenden Organs sieht vor, dass Abschriften aller ITSO-Dokumente auf Anforderung umgehend an alle Vertragsparteien verteilt werden.c. Im Einklang mit der Entschliessung 1721 (XVI) der Generalversammlung der Vereinten Nationen übermittelt das geschäftsführende Organ dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und den in Betracht kommenden Spezialorganisationen einen jährlichen Bericht über die Tätigkeit der ITSO zur Kenntnisnahme.
a. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ist Depositar dieses Übereinkommens; bei ihr werden Erklärungen nach Artikel XVII Buchstabe b, Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden, Anträge auf vorläufige Anwendung und Notifikationen über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung von Änderungen, über Beschlüsse, aus der ITSO auszutreten, oder über die Beendigung der vorläufigen Anwendung dieses Übereinkommens hinterlegt.b. Dieses Übereinkommen, dessen englischer, französischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird im Archiv des Depositars hinterlegt. Dieser übermittelt allen Regierungen, die das Übereinkommen unterzeichnet oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, sowie der Internationalen Fernmeldeunion beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens und notifiziert ihnen Unterzeichnungen, Erklärungen nach Artikel XVII Buchstabe b, die Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden, Anträge auf vorläufige Anwendung, den Beginn der in Artikel XVIII Buchstabe a benannten Sechzigtagefrist, das Inkrafttreten dieses Übereinkommens, die Notifikation der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung von Änderungen, das Inkrafttreten von Änderungen, Beschlüsse, aus der ITSO auszutreten, Austritte und die Beendigung der vorläufigen Anwendung dieses Übereinkommens. Die Notifikation des Beginns der Sechzigtagefrist erfolgt am ersten Tag der Frist.c. Sogleich nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens lässt es der Depositar nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen bei deren Sekretariat registrieren.
Dieses Übereinkommen bleibt während mindestens zwölf Jahren nach dem Zeitpunkt der Übertragung des Weltraumsystems der ITSO auf das Unternehmen in Kraft. Die Versammlung der Vertragsparteien kann dieses Übereinkommen nach dem zwölften Jahrestag des Zeitpunkts der Übertragung des Weltraumsystems der ITSO auf das Unternehmen durch Abstimmung der Vertragsparteien nach Artikel IX Buchstabe f beenden. Ein solcher Beschluss gilt als materiell-rechtliche Frage.