SR 0.784.02

Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992 (mit Anlage)

vom 22. December 1992
(Stand am 08.09.2023)

0.784.02

AS 1996 1284; BBl 1994 I 1171

Übersetzung

Konvention der Internationalen Fernmeldeunion Siehe jedoch die konsolidierten Fassungen der Änderungsurkunden vom 18. Okt. 2002 ( SR 0.784.021 ) und 24. Nov. 2006/22. Okt. 2010 ( SR 0.784.022 ), mit ihren eigenen Geltungsbereichen.

Abgeschlossen in Genf am 22. Dezember 1992
Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Juni 1994[*]
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 15. September 1994
In Kraft getreten für die Schweiz am 15. September 1994

(Stand am 8. September 2023)

Kapitel I Arbeitsweise der Union

Abschnitt 1

  1. 1. (1) Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten tritt nach den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 8 der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion[*] (nachstehend «die Konstitution» genannt) zusammen.
  1. (2) Der präzise Ort und der genaue Zeitpunkt einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten werden, wenn irgend möglich, von der vorhergehenden Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegt; geschieht dies nicht, so bestimmt der Rat mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Union Ort und Zeitpunkt der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten.
  1. 2. (1) Eine Änderung des präzisen Orts und des genauen Zeitpunkts der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten ist möglich:
  1. a) auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Union; diese Anträge sind einzeln an den Generalsekretär zu richten;
  1. b) auf Vorschlag des Rats.
  1. (2) Für diese Änderungen ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Union erforderlich.
  1. 2. (1) Wird zwischen zwei Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten ein Sitz im Rat frei, so fällt dieser Sitz von Rechts wegen dem Mitglied der Union zu, das bei der letzten Wahl unter denjenigen Mitgliedern der Union, die derselben Region angehören wie das ausgeschiedene Mitglied und deren Kandidatur nicht berücksichtigt worden ist, die meisten Stimmen erhalten hat.
  1. (2) Kann ein freier Sitz aus irgendeinem Grund nicht nach dem in Nummer 8 beschriebenen Verfahren besetzt werden, so fordert der Präsident des Rats die übrigen Mitglieder der Region auf, sich binnen eines Monats, vom Zeitpunkt der Aufforderung an gerechnet, zu bewerben. Am Ende dieses Zeitraums fordert der Präsident des Rats die Mitglieder der Union auf, das neue Mitglied zu wählen. Die Wahl erfolgt geheim und auf schriftlichem Wege. Es ist die gleiche Mehrheit wie oben angegeben erforderlich. Das neue Mitglied bleibt bis zur Wahl des neuen Rats durch die nächste zuständige Konferenz der Regierungsbevollmächtigten im Amt.
  1. a) wenn ein Mitglied des Rats zu zwei aufeinander folgenden ordentlichen Tagungen des Rats keinen Vertreter entsandt hat;
  1. b) wenn ein Mitglied der Union sein Amt als Mitglied des Rats niederlegt.
  1. a) zwei weltweite Funkkonferenzen;
  1. b) eine weltweite Konferenz für die Standardisierung im Fernmeldewesen;
  1. c) eine weltweite Konferenz für die Entwicklung des Fernmeldewesens;
  1. d) zwei Funkversammlungen, die in enger örtlicher und zeitlicher Verbindung mit den weltweiten Funkkonferenzen stattfinden.
  1. dürfen ausnahmsweise die zweite weltweite Funkkonferenz und die zugehörige Funkversammlung gestrichen werden; es kann aber auch nur eine dieser beiden Veranstaltungen gestrichen werden, selbst wenn die andere stattfindet;
  1. darf ausnahmsweise eine zusätzliche Konferenz für die Standardisierung im Fernmeldewesen einberufen werden.
  1. a) auf Beschluss einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten;
  1. b) auf Empfehlung der vorangegangenen weltweiten Konferenz des betreffenden Sektors, vorbehaltlich der Genehmigung durch den Rat;
  1. c) auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Union; diese Anträge sind einzeln an den Generalsekretär zu richten;
  1. d) auf Vorschlag des Rats.
  1. a) auf Beschluss einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten;
  1. b) auf Empfehlung einer vorangegangenen weltweiten oder regionalen Funkkonferenz, vorbehaltlich der Genehmigung durch den Rat;
  1. c) auf Antrag von mindestens einem Viertel der zu der betreffenden Region gehörenden Mitglieder der Union; diese Anträge sind einzeln an den Generalsekretär zu richten;
  1. d) auf Vorschlag des Rats.
  1. 5. (1) Der präzise Ort und der genaue Zeitpunkt einer weltweiten oder regionalen Konferenz oder einer Funkversammlung können von einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegt werden.
  1. (2) Liegt kein entsprechender Beschluss vor, so legt der Rat den präzisen Ort und den genauen Zeitpunkt mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Union fest, wenn es sich um eine weltweite Konferenz oder eine Funkversammlung handelt, und mit Zustimmung der Mehrheit der zu der betreffenden Region gehörenden Mitglieder der Union, wenn es sich um eine regionale Konferenz handelt; in beiden Fällen kommt Nummer 47 zur Anwendung.
  1. 6. (1) Der präzise Ort und der genaue Zeitpunkt einer Konferenz oder einer Versammlung können geändert werden:
  1. a) auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Union, wenn es sich um eine weltweite Konferenz oder eine Versammlung handelt, oder von mindestens einem Viertel der zu der betreffenden Region gehörenden Mitglieder der Union, wenn es sich um eine regionale Konferenz handelt. Die Anträge sind einzeln an den Generalsekretär zu richten, der sie dem Rat zur Genehmigung vorlegt;
  1. b) auf Vorschlag des Rats.
  1. (2) In den Fällen der Nummern 44 und 45 werden die vorgeschlagenen Änderungen für eine weltweite Konferenz oder eine Versammlung nur mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Union, für eine regionale Konferenz nur mit Zustimmung der Mehrheit der zu der betreffenden Region gehörenden Mitglieder der Union endgültig angenommen, vorbehaltlich der Nummer 47.
  1. 8. (1) Weltweite Konferenzen für internationale Fernmeldedienste werden auf Beschluss der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten einberufen.
  1. (2) Die Bestimmungen über die Einberufung einer weltweiten Funkkonferenz und die Annahme ihrer Tagesordnung sowie die Bedingungen für die Teilnahme an einer solchen Konferenz gelten gegebenenfalls auch für die weltweiten Konferenzen für internationale Fernmeldedienste.

Abschnitt  2

  1. 2. (1) Der Rat tritt einmal im Jahr zu einer ordentlichen Tagung am Sitz der Union zusammen.
  1. (2) Er kann im Laufe dieser Tagung beschliessen, ausnahmsweise eine zusätzliche Tagung abzuhalten.
  1. (3) In der Zeit zwischen den ordentlichen Tagungen kann er auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder von seinem Präsidenten oder, unter den in Nummer 18 dieser Konvention vorgesehenen Bedingungen, auf Anregung seines Präsidenten einberufen werden, und zwar grundsätzlich am Sitz der Union.
  1. (1) Er genehmigt und revidiert das Personalstatut und die Finanzvorschriften der Union sowie die übrigen Vorschriften, die er für erforderlich hält, und trägt dabei der Praxis Rechnung, welche die Organisation der Vereinten Nationen und die Sonderorganisationen bei der Anwendung des gemeinsamen Systems für die Gehälter, Zulagen und Pensionen üben;
  1. (2) er berichtigt, wenn nötig:
  1. a) die Grundgehaltsstufen für das Personal der Gruppe der Fachbeamten und der darüberliegenden Gruppen – mit Ausnahme der Gehälter für die Stellen, die durch Wahl besetzt werden –, um sie laufend den Grundgehaltsstufen anzugleichen, die von den Vereinten Nationen für die entsprechenden Gruppen des gemeinsamen Systems festgelegt sind;
  1. b) die Grundgehaltsstufen für das Personal der allgemeinen Dienste, um sie laufend den Gehältern anzugleichen, die von den Vereinten Nationen und den Sonderorganisationen am Sitz der Union gezahlt werden;
  1. c) den Kaufkraftausgleich für die Gruppe der Fachbeamten und die darüberliegenden Gruppen sowie den Kaufkraftausgleich für die Stellen, die durch Wahl besetzt werden, entsprechend den für den Sitz der Union gültigen Beschlüssen der Vereinten Nationen;
  1. d) die Zulagen, die das gesamte Personal der Union erhält, und zwar in Übereinstimmung mit allen für das gemeinsame System der Vereinten Nationen angenommenen Änderungen;
  1. (3) er fasst die notwendigen Beschlüsse, um die ausgewogene geographische Verteilung des Personals der Union zu gewährleisten, und kontrolliert die Durchführung dieser Beschlüsse;
  1. (4) er entscheidet über die Vorschläge zu wichtigen organisatorischen Änderungen des Generalsekretariats und der Büros der Sektoren der Union, die mit der Konstitution und dieser Konvention in Einklang stehen müssen; die Vorschläge werden ihm nach Prüfung durch den Koordinierungsausschuss vom Generalsekretär vorgelegt;
  1. (5) er prüft und genehmigt die mittelfristigen Pläne für die Arbeitsplätze und das Personal sowie für die Programme zur Entwicklung der personellen Ressourcen der Union und gibt Leitlinien für die Personalausstattung der Union, und zwar sowohl für die Einstufung des Personals als auch für die Personalstruktur, wobei er die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten gegebenen allgemeinen Richtlinien und die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 27 der Konstitution berücksichtigt;
  1. (6) er berichtigt, wenn nötig, die Beiträge der Union und des Personals für die Gemeinsame Pensionskasse des Personals der Vereinten Nationen, in Übereinstimmung mit dem Statut und den Vorschriften dieser Kasse, sowie die Teuerungszulagen, die den Empfängern von Zahlungen aus der Versicherungskasse für das Personal der Union zu gewähren sind, wobei entsprechend der von dieser Kasse geübten Praxis verfahren wird;
  1. (7) er prüft und beschliesst das Zweijahresbudget der Union und prüft das voraussichtliche Budget für die beiden darauf folgenden Jahre, wobei er die in Bezug auf Nummer 50 der Konstitution gefassten Beschlüsse der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten und die von dieser Konferenz nach Nummer 51 der Konstitution für die Ausgaben gesetzten Höchstgrenzen berücksichtigt; er achtet auf grösstmögliche Sparsamkeit, trägt jedoch immer der Verpflichtung der Union Rechnung, so schnell wie möglich zufrieden stellende Ergebnisse zu erzielen. Dabei berücksichtigt der Rat die Ansichten des Koordinierungsausschusses, die in dem in Nummer 86 dieser Konvention genannten Bericht des Generalsekretärs dargelegt sind, sowie den in Nummer 101 dieser Konvention genannten Finanzbericht;
  1. (8) er trifft alle notwendigen Anordnungen für die jährliche Prüfung der vom Generalsekretär aufgestellten Rechnungen der Union und genehmigt diese Rechnungen gegebenenfalls, um sie der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten vorzulegen;
  1. (9) er trifft die für die Einberufung der Konferenzen der Union erforderlichen Vorkehrungen und gibt dem Generalsekretariat und den Sektoren der Union Richtlinien in Bezug auf ihre fachliche und sonstige Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung der Konferenzen, und zwar mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Union, wenn es sich um eine weltweite Konferenz handelt, und mit Zustimmung der Mehrheit der zu der betreffenden Region gehörenden Mitglieder der Union, wenn es sich um eine regionale Konferenz handelt;
  1. (10) er fasst die in Bezug auf Nummer 28 dieser Konvention erforderlichen Beschlüsse;
  1. (11) er entscheidet über die Durchführung der Beschlüsse der Konferenzen, die finanzielle Auswirkungen haben;
  1. (12) er trifft im Rahmen der Bestimmungen der Konstitution, dieser Konvention und der Vollzugsordnungen alle anderen für das reibungslose Arbeiten der Union notwendig erscheinenden Massnahmen;
  1. (13) er trifft nach Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Union alle notwendigen Vorkehrungen zur vorläufigen Regelung der Fälle, die in der Konstitution, in dieser Konvention, in den Vollzugsordnungen und in ihren Anhängen nicht vorgesehen sind und mit deren Regelung nicht bis zur nächsten zuständigen Konferenz gewartet werden kann;
  1. (14) er sorgt für die Koordinierung mit allen internationalen Organisationen, die in den Artikeln 49 und 50 der Konstitution erwähnt sind; zu diesem Zweck schliesst er im Namen der Union vorläufige Abkommen mit den in Artikel 50 der Konstitution erwähnten internationalen Organisationen und mit den Vereinten Nationen in Anwendung des Abkommens zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und der Internationalen Fernmeldeunion; diese vorläufigen Abkommen müssen nach der einschlägigen Bestimmung des Artikels 8 der Konstitution der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten vorgelegt werden;
  1. (15) er schickt den Mitgliedern der Union nach jeder Tagung so bald wie möglich Kurzberichte über seine Arbeiten sowie alle Dokumente, die ihm nützlich erscheinen;
  1. (16) er legt der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten einen Bericht über die Tätigkeit der Union seit der letzten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten vor sowie die Empfehlungen, die er für geeignet hält.

Abschnitt  3

  1. a) ist verantwortlich für die allgemeine Verwaltung der Mittel der Union; er kann die Verwaltung eines Teils dieser Mittel dem Vizegeneralsekretär sowie den Direktoren der Büros übertragen, gegebenenfalls nach Beratung mit dem Koordinierungsausschuss;
  1. b) koordiniert die Tätigkeiten des Generalsekretariats und der Sektoren der Union unter Berücksichtigung der Ansichten des Koordinierungsausschusses, um eine möglichst wirksame und wirtschaftliche Verwendung der Mittel der Union zu gewährleisten;
  1. c) erstellt, nach Beratung mit dem Koordinierungsausschuss und unter Berücksichtigung der Ansichten dieses Ausschusses, jährlich einen Bericht über das sich wandelnde Telekommunikationsumfeld, in dem er auch Empfehlungen zur zukünftigen Politik und Strategie der Union gibt, wie in Nummer 61 dieser Konvention vorgeschrieben, sowie eine Einschätzung ihrer finanziellen Auswirkungen, und legt diesen Bericht dem Rat vor;
  1. d) organisiert die Arbeit des Generalsekretariats und ernennt das Personal dieses Sekretariats, wobei er die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten gegebenen Richtlinien und die vom Rat erarbeiteten Vorschriften beachtet;
  1. e) trifft die administrativen Massnahmen für die Büros der Sektoren der Union und ernennt das Personal dieser Büros auf der Grundlage der vom Direktor des betreffenden Büros getroffenen Auswahl und seiner Vorschläge; die endgültige Entscheidung über Ernennung oder Entlassung liegt jedoch beim Generalsekretär;
  1. f) gibt dem Rat jeden Beschluss der Organisation der Vereinten Nationen und der Sonderorganisationen bekannt, der die Bedingungen des gemeinsamen Systems für den Dienst, die Zulagen und die Pensionen berührt;
  1. g) sorgt für die Anwendung aller vom Rat angenommenen Vorschriften;
  1. h) berät die Union in Rechtsfragen;
  1. i) beaufsichtigt, für die Zwecke der Verwaltungsführung, das Personal der Union, um einen möglichst wirksamen Einsatz dieses Personals zu gewährleisten und um die Arbeitsbedingungen des gemeinsamen Systems auf dieses Personal anzuwenden. Das für die unmittelbare Unterstützung der Direktoren der Büros ernannte Personal untersteht verwaltungsmässig dem Generalsekretär und arbeitet unmittelbar nach den Weisungen der betreffenden Direktoren, hat sich aber immer an die allgemeinen Verwaltungsrichtlinien des Rats zu halten;
  1. j) weist im allgemeinen Interesse der Union und nach Beratung mit den Direktoren der betreffenden Büros den Bediensteten vorübergehend andere Tätigkeiten zu, um dem unterschiedlichen Arbeitsanfall am Sitz der Union gerecht zu werden;
  1. k) trifft im Einvernehmen mit dem Direktor des betreffenden Büros alle für die Konferenzen und Tagungen der Sektoren erforderlichen administrativen und finanziellen Vorkehrungen;
  1. l) übernimmt die entsprechenden Sekretariatsarbeiten vor und nach den Konferenzen der Union, wobei er die Zuständigkeiten jedes einzelnen Sektors berücksichtigt;
  1. m) bereitet Empfehlungen für die in Nummer 342 dieser Konvention genannte erste Sitzung der Delegationschefs vor, wobei er die Ergebnisse etwaiger regionaler Befragungen berücksichtigt;
  1. n) übernimmt, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der einladenden Regierung, das Sekretariat für die Konferenzen der Union und stellt, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Direktor, die für die Tagungen der Union notwendigen Dienste zur Verfügung, wobei er, soweit er es für notwendig hält, nach Nummer 93 auf das Personal der Union zurückgreift. Der Generalsekretär kann ferner auf Antrag und auf vertraglicher Grundlage das Sekretariat für alle anderen Tagungen auf dem Gebiet des Fernmeldewesens übernehmen;
  1. o) trifft die notwendigen Massnahmen für die rechtzeitige Veröffentlichung und Verteilung der Dienstunterlagen, Informationsbulletins und anderen Unterlagen und Dokumente, die vom Generalsekretariat und den Sektoren erstellt oder der Union bekannt gegeben wurden oder deren Veröffentlichung von den Konferenzen oder vom Rat verlangt wird. Der Rat bringt die Liste der für die Veröffentlichung vorgesehenen Unterlagen laufend auf den neuesten Stand, wobei er sich mit den betreffenden Konferenzen hinsichtlich der Dienstunterlagen und anderen Dokumente berät, deren Veröffentlichung von diesen Konferenzen verlangt wird;
  1. p) gibt regelmässig anhand von gesammelten oder ihm zur Verfügung gestellten Informationen, einschliesslich solcher, die er etwa von anderen internationalen Organisationen erhält, eine Zeitschrift mit allgemeinen Nachrichten und Veröffentlichungen über das Fernmeldewesen heraus;
  1. q) bereitet nach Beratung mit dem Koordinierungsausschuss und unter Beachtung der Regeln grösstmöglicher Sparsamkeit den Entwurf für das Zweijahresbudget vor, den er dann dem Rat vorlegt; dieses Budget deckt die Ausgaben der Union in dem von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegten Rahmen. Der Budgetentwurf besteht aus einem allgemeinen Budget, das die auf den Kosten beruhenden und nach den Budgetrichtlinien des Generalsekretärs aufgestellten Budgets aller drei Sektoren enthält; er wird in zwei Fassungen erstellt. Eine Fassung basiert auf dem Nullwachstum der Beitragseinheit, die andere – eventuell nach Entnahmen aus dem Reservefonds – auf dem Wachstum des Budgets, das unter der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegten Höchstgrenze liegt oder ihr gleich ist. Die das Budget betreffende Entschliessung wird allen Mitgliedern der Union nach Genehmigung durch den Rat zur Kenntnisnahme zugeleitet;
  1. r) erstellt mit Unterstützung des Koordinierungsausschusses, in Übereinstimmung mit den Finanzvorschriften, jährlich einen Finanzbericht und legt ihn dem Rat vor. Ein zusammenfassender Finanzbericht und ein zusammenfassender Rechenschaftsbericht werden erstellt und der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten zur Prüfung und endgültigen Genehmigung vorgelegt;
  1. s) erstellt mit Unterstützung des Koordinierungsausschusses jährlich einen Bericht über die Tätigkeit der Union, den er nach Genehmigung durch den Rat allen Mitgliedern der Union zuleitet;
  1. t) übernimmt alle übrigen Sekretariatsgeschäfte der Union;
  1. u) übt alle sonstigen Tätigkeiten aus, die ihm der Rat überträgt.

Abschnitt  4

  1. 1. (1) Der Koordinierungsausschuss unterstützt und berät den Generalsekretär bei allen in den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 26 der Konstitution sowie in den einschlägigen Bestimmungen dieser Konvention erwähnten Fragen.
  1. (2) Der Ausschuss hat für die Koordinierung mit allen in den Artikeln 49 und 50 der Konstitution erwähnten internationalen Organisationen hinsichtlich der Vertretung der Union bei den Konferenzen dieser Organisationen zu sorgen.
  1. (3) Der Ausschuss prüft die Ergebnisse der Tätigkeit der Union und unterstützt den Generalsekretär bei der Erstellung des in Nummer 86 dieser Konvention genannten Berichts, der dann dem Rat vorgelegt wird.

Abschnitt 5 Sektor für das Funkwesen

  1. 2. (1) Die Tagesordnung einer weltweiten Funkkonferenz kann folgende Punkte enthalten:
  1. a) die teilweise oder, im Ausnahmefall, die vollständige Revision der in Artikel 4 der Konstitution genannten Vollzugsordnung für den Funkdienst;
  1. b) jede andere Frage von weltweitem Interesse, für welche die Konferenz zuständig ist;
  1. c) einen Punkt, der sich auf Anweisungen bezieht, die dem Funkregulierungsausschuss und dem Büro für das Funkwesen in Bezug auf ihre Tätigkeit zu geben sind, und die Prüfung dieser Tätigkeit;
  1. d) die Annahme der Fragen, welche die Funkversammlung behandeln soll, sowie die Angelegenheiten, die diese Versammlung in Bezug auf die zukünftigen Funkkonferenzen untersuchen soll.
  1. (2) Der allgemeine Rahmen dieser Tagesordnung sollte vier Jahre im Voraus festgesetzt werden; die endgültige Tagesordnung wird vorzugsweise zwei Jahre vor der Konferenz vom Rat, mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Union, festgesetzt, vorbehaltlich der Nummer 47 dieser Konvention.
  1. (3) Diese Tagesordnung enthält alle Fragen, deren Aufnahme von einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten beschlossen worden ist.
  1. 3. (1) Diese Tagesordnung kann geändert werden:
  1. a) auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Union; diese Anträge sind einzeln an den Generalsekretär zu richten, der sie dem Rat zur Genehmigung vorlegt;
  1. b) auf Vorschlag des Rats.
  1. (2) Die zur Tagesordnung einer weltweiten Funkkonferenz vorgeschlagenen Änderungen werden nur mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Union endgültig angenommen, vorbehaltlich der Nummer 47 dieser Konvention.
  1. (1) Sie prüft und genehmigt den Bericht des Direktors des Büros über die Tätigkeit des Sektors seit der letzten Konferenz;
  1. (2) sie empfiehlt dem Rat Punkte zur Aufnahme in die Tagesordnung einer zukünftigen Konferenz, äussert ihre Ansichten zu den Tagesordnungen der Konferenzen für einen Zeitraum von mindestens 4 Jahren und schätzt die finanziellen Auswirkungen dieser Konferenzen ab;
  1. (3) sie nimmt in ihre Beschlüsse je nach Fall Anweisungen oder Anfragen an den Generalsekretär und an die Sektoren der Union auf.
  1. (1) Sie prüft die nach Nummer 157 erstellten Berichte der Studienkommissionen und genehmigt, ändert oder verwirft die in diesen Berichten enthaltenen Empfehlungsentwürfe;
  1. (2) sie genehmigt das aufgrund der Prüfung der in Untersuchung befindlichen und der neuen Fragen erstellte Arbeitsprogramm, bestimmt die Reihenfolge und die Dringlichkeit, dieser Fragen, schätzt die finanziellen Auswirkungen ihrer Untersuchung ab und legt die Frist fest, binnen deren die Studien abgeschlossen sein müssen, wobei sie darauf achten muss, dass die Anforderungen an die Ressourcen der Union auf ein Mindestmass begrenzt werden;
  1. (3) sie entscheidet aufgrund des in Nummer 132 erwähnten genehmigten Arbeits‑Programms, ob die Studienkommissionen weiter bestehen oder aufgelöst oder aber ob neue Studienkommissionen gebildet werden sollen, und weist ihnen die zu untersuchenden Fragen zu;
  1. (4) sie fasst so weit wie möglich die Fragen zusammen, welche die Entwicklungsländer betreffen, um ihre Beteiligung an der Untersuchung dieser Fragen zu erleichtern;
  1. (5) sie berät in Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen und zu denen eine weltweite Funkkonferenz sie befragt hat;
  1. (6) sie erstattet der weltweiten Funkkonferenz, mit der sie in enger Verbindung steht, Bericht über den Fortgang der Arbeiten in Bezug auf Punkte, die in die Tagesordnung zukünftiger Funkkonferenzen aufgenommen werden können.
  1. (1) Die Mitglieder des Ausschusses wählen aus ihrer Mitte einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten, die ihr Amt ein Jahr lang ausüben. Danach folgt der Vizepräsident jedes Jahr dem Präsidenten im Amt; der Vizepräsident wird neu gewählt. Bei Abwesenheit des Präsidenten und des Vizepräsidenten wählen die Mitglieder des Ausschusses aus ihrer Mitte einen zeitweiligen Präsidenten.
  1. (2) Der Ausschuss tritt normalerweise höchstens viermal im Jahr zusammen, und zwar im allgemeinen am Sitz der Union; bei den Tagungen müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Ausschusses anwesend sein. Der Ausschuss darf seine Aufgaben auch mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel erledigen.
  1. (3) Der Ausschuss muss bestrebt sein, seine Beschlüsse einstimmig zu fassen. Wenn er dies nicht erreicht, wird ein Beschluss nur dann als gültig angesehen, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Ausschusses für ihn stimmen. Jedes Mitglied des Ausschusses verfügt über eine Stimme; die Abstimmung durch Stimmübertragung ist untersagt.
  1. (4) Der Ausschuss darf in Übereinstimmung mit der Konstitution, dieser Konvention und der Vollzugsordnung für den Funkdienst alle internen Regelungen festlegen, die er für notwendig hält. Diese Regelungen werden in der Geschäftsordnung veröffentlicht.
  1. 2. (1) Die Studienkommissionen für das Funkwesen behandeln die Fragen, die ihnen nach Artikel 7 dieser Konvention vorgelegt werden, und arbeiten diesbezügliche Empfehlungsentwürfe aus. Diese Empfehlungsentwürfe werden der Funkversammlung oder, in der Zeit zwischen zwei Versammlungen, den Verwaltungen auf schriftlichem Wege, nach den von der Versammlung angenommenen Verfahren, zur Genehmigung vorgelegt. Alle Empfehlungen haben den gleichen Status, unabhängig davon, auf welche Weise sie genehmigt wurden.
  1. (2) Vorbehaltlich der Nummer 158 erstreckt sich die Behandlung der oben erwähnten Fragen im wesentlichen auf:
  1. a) die Nutzung des Funkfrequenzspektrums im terrestrischen Funkverkehr und im Weltraumfunkverkehr (und die Nutzung der Umlaufbahn der geostationären Satelliten);
  1. b) die Merkmale und die Leistungsfähigkeit von Funksystemen;
  1. c) das Betreiben von Funkstellen;
  1. d) die funktechnischen Aspekte bei Not‑ und Sicherheitsangelegenheiten.
  1. (3) In der Regel werden bei diesen Studien wirtschaftliche Fragen nicht berücksichtigt. Jedoch kann in den Fällen, in denen die Studien Vergleiche zwischen mehreren technischen Lösungen voraussetzen, den wirtschaftlichen Faktoren Rechnung getragen werden.
  1. (1) in Bezug auf die Funkkonferenzen:
  1. a) Er koordiniert die vorbereitenden Arbeiten der Studienkommissionen und des Büros, teilt den Mitgliedern die Ergebnisse dieser Arbeiten mit, sammelt die Stellungnahmen der Mitglieder und legt der Konferenz einen zusammenfassenden Bericht vor, der auch Vorschläge mit Regelungscharakter enthalten kann;
  1. b) er ist kraft seines Amtes berechtigt, an den Beratungen der Funkversammlung und der Studienkommissionen für das Funkwesen teilzunehmen, jedoch nur in beratender Eigenschaft. Der Direktor trifft alle für die Vorbereitung der Funkkonferenzen und der Tagungen des Sektors für das Funkwesen notwendigen Massnahmen, wobei er das Generalsekretariat nach Nummer 94 dieser Konvention sowie erforderlichenfalls die anderen Sektoren der Union befragt und die Richtlinien des Rats für die Durchführung dieser Vorbereitung gebührend berücksichtigt;
  1. c) er unterstützt die Entwicklungsländer bei den Vorbereitungsarbeiten zu den Funkkonferenzen;
  1. (2) in Bezug auf den Funkregulierungsausschuss:
  1. a) Er arbeitet Entwürfe für Verfahrensregeln aus und legt sie dem Funkregulierungsausschuss zur Genehmigung vor; diese Entwürfe müssen unter anderem die für die Anwendung der Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst notwendigen Berechnungsverfahren und Daten enthalten;
  1. b) er übermittelt allen Mitgliedern der Union die Verfahrensregeln des Ausschusses und sammelt die dazu von den Verwaltungen eingegangenen Stellungnahmen;
  1. c) er bearbeitet die von den Verwaltungen in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst und der regionalen Vereinbarungen mitgeteilten Angaben und bereitet sie gegebenenfalls in geeigneter Form zur Veröffentlichung vor;
  1. d) er wendet die vom Ausschuss genehmigten Verfahrensregeln an, erarbeitet und veröffentlicht Beschlüsse auf der Grundlage dieser Verfahrensregeln und, falls eine Verwaltung eine Überprüfung eines Beschlusses beantragt, die nach den genannten Verfahrensregeln nicht durchgeführt werden kann, befasst er den Ausschuss mit dieser Überprüfung;
  1. e) er nimmt die systematische Eintragung und Registrierung der Frequenzzuteilungen und gegebenenfalls der zugehörigen Merkmale der Umlaufbahn nach den einschlägigen Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst vor und bringt die Internationale Frequenzhauptkartei laufend auf den neuesten Stand; er überprüft die Eintragungen in dieser Frequenzhauptkartei, um diejenigen Eintragungen, die nicht die tatsächliche Benutzung des Funkfrequenzspektrums wiedergeben, im Einvernehmen mit der betreffenden Verwaltung je nach Fall zu berichtigen oder zu streichen;
  1. f) er hilft auf Antrag einer oder mehrerer beteiligter Verwaltungen bei der Lösung von Fällen schädlicher Störungen, führt erforderlichenfalls Untersuchungen durch und erstellt einen Bericht mit Empfehlungsentwürfen für die betreffenden Verwaltungen, den er dem Ausschuss zur Prüfung vorlegt;
  1. g) er handelt als leitender Sekretär des Ausschusses;
  1. (3) er koordiniert die Arbeiten der Studienkommissionen für das Funkwesen und ist für die Organisation dieser Arbeiten verantwortlich;
  1. (4) der Direktor hat ausserdem folgende Aufgaben:
  1. a) Er führt Untersuchungen durch, um unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der um Hilfe ersuchenden Mitglieder, der besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer sowie der besonderen geographischen Lage bestimmter Länder die Mitglieder so zu beraten, dass der Betrieb einer möglichst grossen Anzahl von Funkkanälen in denjenigen Teilen des Funkfrequenzspektrums, in denen schädliche Störungen auftreten können, sowie die gerechte, wirksame und wirtschaftliche Nutzung der Umlaufbahn der geostationären Satelliten gewährleistet sind;
  1. b) er tauscht mit den Mitgliedern Daten in maschinenlesbarer Form und in anderen Formen aus, erstellt und aktualisiert laufend die Dokumente und Datenbanken des Sektors für das Funkwesen und sorgt erforderlichenfalls im Einvernehmen mit dem Generalsekretär für die Veröffentlichung der Unterlagen in den Arbeitssprachen der Union nach Nummer 172 der Konstitution;
  1. c) er bringt die erforderlichen Unterlagen laufend auf den neuesten Stand;
  1. d) er gibt in einem der weltweiten Funkkonferenz vorgelegten Bericht Rechenschaft über die Tätigkeit des Sektors für das Funkwesen seit der letzten Konferenz; ist keine weltweite Funkkonferenz geplant, so wird dem Rat und den Mitgliedern der Union ein Bericht über die Tätigkeit des Sektors während der zwei Jahre nach der letzten Konferenz vorgelegt;
  1. e) er erstellt einen auf den Kosten beruhenden Budgetansatz, der dem Bedarf des Sektors für das Funkwesen entspricht, und übermittelt ihn dem Generalsekretär, damit er vom Koordinierungsausschuss geprüft und in das Budget der Union übernommen wird.

Abschnitt 6 Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen

  1. a) Sie prüft die nach Nummer 194 dieser Konvention erstellten Berichte der Studienkommissionen und genehmigt, ändert oder verwirft die in diesen Berichten enthaltenen Empfehlungsentwürfe;
  1. b) sie genehmigt das aufgrund der Prüfung der in Untersuchung befindlichen und der neuen Fragen erstellte Arbeitsprogramm, bestimmt die Reihenfolge und die Dringlichkeit dieser Fragen, schätzt die finanziellen Auswirkungen ihrer Untersuchung ab und legt die Frist fest, binnen deren die Studien abgeschlossen sein müssen, wobei sie darauf achten muss, dass die Anforderungen an die Ressourcen der Union auf ein Mindestmass begrenzt werden;
  1. c) sie entscheidet aufgrund des in Nummer 188 erwähnten genehmigten Arbeitsprogramms, ob die Studienkommissionen weiter bestehen oder aufgelöst oder aber ob neue Studienkommissionen gebildet werden sollen, und weist ihnen die zu untersuchenden Fragen zu;
  1. d) sie fasst so weit wie möglich die Fragen zusammen, welche die Entwicklungsländer betreffen, um ihre Beteiligung an der Untersuchung dieser Fragen zu erleichtern;
  1. e) sie prüft und genehmigt den Bericht des Direktors über die Tätigkeit des Sektors seit der letzten Konferenz.
  1. 1. (1) Die Studienkommissionen für die Standardisierung im Fernmeldewesen behandeln Fragen zu Themen, die ihnen nach Artikel 13 dieser Konvention vorgelegt werden, und arbeiten diesbezügliche Empfehlungsentwürfe aus. Diese Entwürfe werden einer weltweiten Konferenz für die Standardisierung im Fernmeldewesen oder, in der Zeit zwischen zwei derartigen Konferenzen, den Verwaltungen auf schriftlichem Wege, nach den von der Konferenz angenommenen Verfahren, zur Genehmigung vorgelegt. Alle Empfehlungen haben den gleichen Status, unabhängig davon, auf welche Weise sie genehmigt wurden.
  1. (2) Vorbehaltlich der Nummer 195 behandeln die Studienkommissionen technische, betriebliche und tarifliche Fragen und geben im Hinblick auf die weltweite Standardisierung im Fernmeldewesen Empfehlungen zu diesen Fragen heraus, insbesondere Empfehlungen über die Verbindung von Funksystemen in den öffentlichen Fernmeldenetzen und über die Leistungsanforderungen an solche Verbindungen. Für die technischen oder betrieblichen Fragen, die speziell das Funkwesen betreffen und die in den Nummern 151 bis 154 dieser Konvention aufgeführt sind, ist der Sektor für das Funkwesen zuständig.
  1. (3) Jede Studienkommission erstellt für die Konferenz für die Standardisierung im Fernmeldewesen einen Bericht über den Fortgang der Arbeiten, über die in Übereinstimmung mit dem Befragungsverfahren nach Nummer 192 angenommenen Empfehlungen und über die Entwürfe für neue oder revidierte Empfehlungen, die von der Konferenz geprüft werden müssen.
  1. a) Er aktualisiert jedes Jahr, im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der Studienkommissionen für die Standardisierung im Fernmeldewesen, das von der weltweiten Konferenz für die Standardisierung im Fernmeldewesen genehmigte Arbeitsprogramm;
  1. b) er ist kraft seines Amtes berechtigt, an den Beratungen der weltweiten Konferenzen für die Standardisierung im Fernmeldewesen und der Studienkommissionen für die Standardisierung im Fernmeldewesen teilzunehmen, jedoch nur in beratender Eigenschaft. Der Direktor trifft alle für die Vorbereitung der Konferenzen und Tagungen des Sektors für die Standardisierung im Fernmeldewesen notwendigen Massnahmen, wobei er das Generalsekretariat nach Nummer 94 dieser Konvention sowie erforderlichenfalls die anderen Sektoren der Union befragt und die Richtlinien des Rats für die Durchführung dieser Vorbereitung gebührend berücksichtigt;
  1. c) er bearbeitet die von den Verwaltungen in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Vollzugsverordnung für internationale Fernmeldedienste oder der Beschlüsse der weltweiten Konferenz für die Standardisierung im Fernmeldewesen mitgeteilten Angaben und bereitet sie gegebenenfalls in geeigneter Form zur Veröffentlichung vor;
  1. d) er tauscht mit den Mitgliedern Daten in maschinenlesbarer Form und in anderen Formen aus, erstellt die Dokumente und Datenbanken des Sektors für die Standardisierung im Fernmeldewesen, aktualisiert sie bei Bedarf und sorgt erforderlichenfalls im Einvernehmen mit dem Generalsekretär für die Veröffentlichung der Unterlagen in den Arbeitssprachen der Union nach Nummer 172 der Konstitution;
  1. e) er gibt in einem der weltweiten Konferenz für die Standardisierung im Fernmeldewesen vorgelegten Bericht Rechenschaft über die Tätigkeit des Sektors seit der letzten Konferenz und legt dem Rat sowie den Mitgliedern der Union einen Bericht über die Tätigkeit des Sektors während der zwei Jahre nach der letzten Konferenz vor, es sei denn, es wird eine zweite Konferenz einberufen;
  1. f) er erstellt einen auf den Kosten beruhenden Budgetansatz, der dem Bedarf des Sektors für die Standardisierung im Fernmeldewesen entspricht, und übermittelt ihn dem Generalsekretär, damit er vom Koordinierungsausschuss geprüft und in das Budget der Union übernommen wird.

Abschnitt 7 Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens

  1. a) Die weltweiten Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens erstellen Arbeitsprogramme und Richtlinien für die Erarbeitung von Fragen und Prioritäten im Zusammenhang mit der Entwicklung des Fernmeldewesens und geben dem Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens Leitlinien für sein Arbeitsprogramm. Sie können je nach Bedarf Studienkommissionen bilden;
  1. b) die regionalen Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens dürfen das Büro für die Entwicklung des Fernmeldewesens in Bezug auf die speziellen Erfordernisse und Besonderheiten des Fernmeldewesens der betreffenden Region beraten; sie dürfen auch den weltweiten Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens Empfehlungen vorlegen;
  1. c) die Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens sollten Ziele und Strategien für eine ausgewogene Entwicklung des weltweiten und des regionalen Fernmeldewesens festlegen und dabei dem Ausbau und der Modernisierung der Netze und Dienste in den Entwicklungsländern sowie der Mobilisierung der hierfür erforderlichen Ressourcen besondere Aufmerksamkeit schenken. Auf diesen Konferenzen sollen allgemeinpolitische, organisatorische, betriebliche, ordnungspolitische, technische und finanzielle Fragen und damit verbundene Aspekte behandelt werden. Einschliesslich der Erschliessung neuer Finanzierungsquellen und ihrer Nutzung;
  1. d) die weltweiten und die regionalen Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens prüfen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Berichte, die ihnen vorgelegt werden, und bewerten die Tätigkeit des Sektors; sie können auch Fragen der Entwicklung des Fernmeldewesens behandeln, die mit der Tätigkeit der anderen Sektoren der Union zusammenhängen.
  1. a) Er ist kraft seines Amtes berechtigt, an den Beratungen der Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens und der Studienkommissionen für die Entwicklung des Fernmeldewesens teilzunehmen, jedoch nur in beratender Eigenschaft. Der Direktor trifft alle für die Vorbereitung der Konferenzen und Tagungen des Sektors für die Entwicklung des Fernmeldewesens notwendigen Massnahmen, wobei er das Generalsekretariat nach Nummer 94 dieser Konvention sowie erforderlichenfalls die anderen Sektoren der Union befragt und die Richtlinien des Rats für die Durchführung dieser Vorbereitung gebührend berücksichtigt;
  1. b) er bearbeitet die von den Verwaltungen in Anwendung der einschlägigen Entschliessungen und Entscheidungen der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten und der Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens mitgeteilten Angaben und bereitet sie gegebenenfalls in geeigneter Form zur Veröffentlichung vor;
  1. c) er tauscht mit den Mitgliedern Daten in maschinenlesbarer Form und in anderen Formen aus, erstellt die Dokumente und Datenbanken des Sektors für die Entwicklung des Fernmeldewesens, aktualisiert sie bei Bedarf und sorgt gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Generalsekretär für die Veröffentlichung der Unterlagen in den Arbeitssprachen der Union nach Nummer 172 der Konstitution;
  1. d) er sammelt die Nachrichten technischer und administrativer Art, die besonders für die Entwicklungsländer nützlich sein könnten, um ihnen bei der Verbesserung ihrer Fernmeldenetze zu helfen, und bereitet sie zur Veröffentlichung vor, wobei er mit dem Generalsekretariat und den anderen Sektoren der Union zusammenarbeitet. Die Entwicklungsländer werden auch auf die Möglichkeiten hingewiesen, welche sich durch die unter der Schirmherrschaft der Organisation der Vereinten Nationen stehenden internationalen Programme bieten;
  1. e) er gibt in einem der weltweiten Konferenz für die Entwicklung des Fernmeldewesens vorgelegten Bericht Rechenschaft über die Tätigkeit des Sektors seit der letzten Konferenz und legt dem Rat sowie den Mitgliedern der Union einen Bericht über die Tätigkeit des Sektors während der zwei Jahre nach der letzten Konferenz vor;
  1. f) er erstellt einen auf den Kosten beruhenden Budgetansatz, der dem Bedarf des Sektors für die Entwicklung des Fernmeldewesens entspricht, und übermittelt ihn dem Generalsekretär, damit er vom Koordinierungsausschuss geprüft und in das Budget der Union übernommen wird.

Abschnitt 8 Gemeinsame Bestimmungen für alle drei Sektoren

  1. a) anerkannte Betriebsunternehmen, wissenschaftliche Institutionen oder industrielle Unternehmen und Finanzierungs‑ oder Entwicklungseinrichtungen, die von dem betreffenden Mitglied genehmigt sind;
  1. b) andere von dem betreffenden Mitglied genehmigte Gremien, die sich mit Fragen des Fernmeldewesens befassen;
  1. c) regionale und andere internationale Fernmelde‑, Standardisierungs‑, Finanzierungs‑ oder Entwicklungsorganisationen.

Kapitel II Allgemeine Bestimmungen über die Konferenzen

  1. 2. (1) Ein Jahr vor Eröffnung der Konferenz sendet die einladende Regierung eine Einladung an die Regierung eines jeden Mitglieds der Union.
  1. (2) Diese Einladungen können unmittelbar oder durch Vermittlung des Generalsekretärs oder aber durch Vermittlung einer anderen Regierung versandt werden.
  1. a) die Organisation der Vereinten Nationen;
  1. b) die in Artikel 43 der Konstitution erwähnten regionalen Fernmeldeorganisationen;
  1. c) die zwischenstaatlichen Organisationen, die Satellitensysteme betreiben;
  1. d) die Sonderorganisationen der Vereinten Nationen sowie die Internationale Atomenergie‑Organisation.
  1. 4. (1) Die Antworten der Mitglieder müssen der einladenden Regierung mindestens einen Monat vor Eröffnung der Konferenz zugehen; sie müssen möglichst alle Angaben über die Zusammensetzung der Delegation enthalten.
  1. (2) Diese Antworten können unmittelbar oder durch Vermittlung des Generalsekretärs oder aber durch Vermittlung einer anderen Regierung an die einladende Regierung gesandt werden.
  1. (3) Die Antworten der in den Nummern 259 bis 262 genannten Organisationen müssen dem Generalsekretär einen Monat vor Eröffnung der Konferenz zugehen.
  1. a) die Delegationen;
  1. b) die Beobachter der nach den Nummern 259 bis 262 eingeladenen Organisationen.
  1. 2. (1) Die Nummern 256 bis 265 dieser Konvention gelten auch für die Funkkonferenzen.
  1. (2) Die Mitglieder der Union sollten die anerkannten Betriebsunternehmen von der ihnen zugegangenen Einladung zur Teilnahme an einer Funkkonferenz unterrichten.
  1. 3. (1) Die einladende Regierung kann im Einvernehmen mit dem Rat oder auf dessen Vorschlag eine Notifikation an die anderen, nicht in den Nummern 259 bis 262 dieser Konvention genannten internationalen Organisationen richten, die ein Interesse daran haben könnten, Beobachter in beratender Eigenschaft zur Teilnahme an der Konferenz zu entsenden.
  1. (2) Die in Nummer 273 erwähnten interessierten internationalen Organisationen richten binnen zwei Monaten, vom Tag der Notifikation an gerechnet, einen Zulassungsantrag an die einladende Regierung.
  1. (3) Die einladende Regierung sammelt die Anträge; die Entscheidung über die Zulassung wird von der Konferenz selbst getroffen.
  1. a) die Delegationen;
  1. b) die Beobachter der in den Nummern 259 bis 262 dieser Konvention genannten Organisationen;
  1. c) die Beobachter der nach den Nummern 273 bis 275 zugelassenen internationalen Organisationen;
  1. d) die Beobachter, welche diejenigen anerkannten Betriebsunternehmen vertreten, die nach Artikel 19 dieser Konvention zur Teilnahme an den Arbeiten der Studienkommissionen für das Funkwesen zugelassen sind und von dem betreffenden Mitglied ordnungsgemäss ermächtigt sind;
  1. e) in beratender Eigenschaft die gewählten Beamten, wenn die Konferenz Angelegenheiten behandelt, die in ihre Zuständigkeit fallen, und die Mitglieder des Funkregulierungsausschusses;
  1. f) die Beobachter der Mitglieder der Union, die ohne Stimmrecht an der regionalen Funkkonferenz einer anderen Region als derjenigen teilnehmen, der sie angehören.
  1. a) die Verwaltung eines jeden Mitglieds der Union;
  1. b) die nach Artikel 19 dieser Konvention zur Teilnahme an den Arbeiten des betreffenden Sektors zugelassenen Gremien und Organisationen;
  1. c) die in Artikel 43 der Konstitution erwähnten regionalen Fernmeldeorganisationen;
  1. d) die zwischenstaatlichen Organisationen, die Satellitensysteme betreiben;
  1. e) jede andere regionale oder internationale Organisation, die sich mit Angelegenheiten befasst, die für die Versammlung oder die Konferenz von Interesse sind.
  1. a) die Organisation der Vereinten Nationen;
  1. b) die Sonderorganisationen der Vereinten Nationen und die Internationale Atomenergie‑Organisation.
  1. a) die Delegationen;
  1. b) die Beobachter der nach den Nummern 287 bis 289, 291 und 292 eingeladenen Organisationen;
  1. c) die Vertreter der in Nummer 286 erwähnten Gremien und Organisationen.
  1. 2. (1) Die Mitglieder der Union, weiche die Einberufung einer zweiten weltweiten Konferenz für die Standardisierung im Fernmeldewesen wünschen, teilen dies dem Generalsekretär mit, wobei sie Ort und Zeitpunkt für die Konferenz vorschlagen.
  1. (2) Wenn der Generalsekretär von mindestens einem Viertel der Mitglieder übereinstimmende Anträge erhalten hat, unterrichtet er alle Mitglieder unverzüglich mit Hilfe der geeignetsten Fernmeldedienste und bittet sie, ihm binnen sechs Wochen mitzuteilen, ob sie den Vorschlag annehmen oder nicht.
  1. (3) Wenn sich die nach Nummer 47 dieser Konvention ermittelte Mehrheit der Mitglieder zugunsten des gesamten Vorschlags ausspricht, d. h. wenn sie zugleich Ort und Zeitpunkt wie vorgeschlagen annimmt, teilt der Generalsekretär dies allen Mitgliedern unverzüglich mit Hilfe der geeignetsten Fernmeldedienste mit.
  1. (4) Wenn der angenommene Vorschlag als Tagungsort einen anderen Ort als den Sitz der Union vorsieht, trifft der Generalsekretär im Einvernehmen mit der einladenden Regierung die für die Einberufung der Konferenz erforderlichen Vorkehrungen.
  1. (5) Wird der Vorschlag nicht in seiner Gesamtheit (Ort und Zeitpunkt) von der nach Nummer 47 dieser Konvention ermittelten Mehrheit der Mitglieder angenommen, so übermittelt der Generalsekretär die eingegangenen Antworten den Mitgliedern der Union und fordert sie auf, sich binnen sechs Wochen, vom Zeitpunkt des Eingangs an gerechnet, endgültig zu dem oder den strittigen Punkten zu äussern.
  1. (6) Diese Punkte gelten als angenommen, wenn die nach Nummer 47 dieser Konvention ermittelte Mehrheit der Mitglieder zugestimmt hat.
  1. 3. (1) Jedes Mitglied der Union, das die Streichung einer zweiten weltweiten Funkkonferenz oder einer zweiten Funkversammlung wünscht, teilt dies dem Generalsekretär mit. Wenn der Generalsekretär von mindestens einem Viertel der Mitglieder übereinstimmende Anträge erhalten hat, unterrichtet er alle Mitglieder unverzüglich mit Hilfe der geeignetsten Fernmeldedienste und bittet sie ihm binnen sechs Wochen mitzuteilen, ob sie den Vorschlag annehmen oder nicht.
  1. (2) Wenn sich die nach Nummer 47 dieser Konvention ermittelte Mehrheit der Mitglieder zugunsten des Vorschlags ausspricht, teilt der Generalsekretär dies allen Mitgliedern unverzüglich mit Hilfe der geeignetsten Fernmeldedienste mit, und die Konferenz oder Versammlung wird gestrichen.
  1. 2. (1) Die Delegationen bei den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten werden durch Urkunden akkreditiert, die vom Staatsoberhaupt, vom Regierungschef oder vom Aussenminister unterzeichnet sind.
  1. (2) Die Delegationen bei den anderen in Nummer 324 genannten Konferenzen werden durch Urkunden akkreditiert, die vom Staatsoberhaupt, vom Regierungschef, vom Aussenminister oder von dem Minister, in dessen Zuständigkeit die auf der betreffenden Konferenz behandelten Fragen fallen, unterzeichnet sind.
  1. (3) Unter Vorbehalt einer Bestätigung, die von einer der in Nummer 325 oder 326 genannten Amtspersonen ausgehen und vor Unterzeichnung der Schlussakten vorliegen muss, kann eine Delegation vorläufig akkreditiert werden, und zwar durch den Chef der diplomatischen Mission des betreffenden Mitglieds bei der Gastregierung oder, wenn die Konferenz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft stattfindet, durch den Leiter der Ständigen Vertretung des betreffenden Mitglieds beim Büro der Vereinten Nationen in Genf.
  1. Erteilung der uneingeschränkten Vollmachten an die Delegation;
  1. Ermächtigung der Delegation zur uneingeschränkten Vertretung ihrer Regierung;
  1. Ermächtigung der Delegation oder bestimmter Mitglieder derselben zur Unterzeichnung der Schlussakten.
  1. 4. (1) Eine Delegation, deren Vollmachten vom Plenum als ordnungsgemäss anerkannt worden sind, ist berechtigt, das Stimmrecht des betreffenden Mitglieds vorbehaltlich der Nummern 169 und 210 der Konstitution auszuüben und die Schlussakten zu unterzeichnen.
  1. (2) Eine Delegation, deren Vollmachten vom Plenum nicht als ordnungsgemäss anerkannt worden sind, ist nicht berechtigt, das Stimmrecht auszuüben oder die Schlussakten zu unterzeichnen, solange dieser Zustand andauert.

Kapitel III Geschäftsordnung

  1. 1. (1) Der Eröffnungssitzung der Konferenz geht eine Sitzung der Delegationschefs voraus, in der die Tagesordnung für die erste Plenarsitzung vorbereitet wird und Vorschläge für die Organisation sowie für die Ernennung der Präsidenten und der Vizepräsidenten der Konferenz und ihrer Ausschüsse eingereicht werden; dabei werden die Grundsätze der turnusmässigen Besetzung und der geographischen Verteilung sowie die erforderliche Qualifikation und die Bestimmungen der Nummer 346 berücksichtigt.
  1. (2) Der Präsident der Sitzung der Delegationschefs wird nach den Bestimmungen der Nummern 344 und 345 benannt.
  1. 2. (1) Die Konferenz wird durch eine von der einladenden Regierung benannte Persönlichkeit eröffnet.
  1. (2) Gibt es keine einladende Regierung, so wird die Konferenz vom ältesten Delegationschef eröffnet.
  1. 3. (1) In der ersten Plenarsitzung wird der Präsident gewählt, der im Allgemeinen eine von der einladenden Regierung benannte Persönlichkeit ist.
  1. (2) Gibt es keine einladende Regierung, so erfolgt die Wahl des Präsidenten unter Berücksichtigung des Vorschlags, den die Delegationschefs in der in Nummer 342 erwähnten Sitzung gemacht haben.
  1. a) Wahl der Vizepräsidenten der Konferenz;
  1. b) Bildung der Ausschüsse der Konferenz und Wahl der Präsidenten und Vizepräsidenten dieser Ausschüsse;
  1. c) Benennung des Personals für das Sekretariat der Konferenz in Übereinstimmung mit Nummer 97 dieser Konvention; das Sekretariat kann gegebenenfalls durch Personen verstärkt werden, die von der Verwaltung der einladenden Regierung zur Verfügung gestellt werden.
  1. a) Dieser Ausschuss setzt sich in der Regel zusammen aus dem Präsidenten der Konferenz oder Tagung, der gleichzeitig Präsident des Ausschusses ist, aus den Vizepräsidenten der Konferenz und aus den Präsidenten und Vizepräsidenten der Ausschüsse.
  1. b) Der Lenkungsausschuss koordiniert alle Tätigkeiten, die dem reibungslosen Arbeitsablauf dienen; er legt die Reihenfolge und die Anzahl der Sitzungen fest, wobei er angesichts der geringen Anzahl der Mitglieder einiger Delegationen jegliche Überschneidung möglichst vermeidet.
  1. a) Die Texte, welche die verschiedenen Ausschüsse soweit wie möglich in ihrer endgültigen Form unter Berücksichtigung der geäusserten Meinungen erstellen, werden dem Redaktionsausschuss vorgelegt, der beauftragt ist, die Formulierung ohne materielle Änderungen vorzunehmen und die Texte gegebenenfalls mit den unverändert gebliebenen Textteilen richtig zu verbinden.
  1. b) Der Redaktionsausschuss legt diese Texte dem Plenum vor, das sie annimmt oder zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss verweist.
  1. a) Bei der Eröffnung jeder Konferenz setzt das Plenum einen Ausschuss zur Kontrolle des Konferenzbudgets ein, welcher die Aufgabe hat, die Organisation und die den Delegierten zur Verfügung stehenden technischen und organisatorischen Hilfsmittel zu begutachten sowie die Rechnungen für die während der Konferenz anfallenden Ausgaben zu prüfen und zu genehmigen. Zu diesem Ausschuss gehören ausser den Mitgliedern der Delegationen, die an seiner Arbeit teilnehmen wollen, ein Vertreter des Generalsekretärs und ein Vertreter des Direktors des betreffenden Büros und, falls eine Regierung eingeladen hat, ein Vertreter dieser Regierung.
  1. b) Bevor die vom Rat für die Konferenz bewilligten Mittel erschöpft sind, legt der Ausschuss zur Kontrolle des Konferenzbudgets in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat der Konferenz dem Plenum eine vorläufige Aufstellung der Ausgaben vor. Aufgrund dieser Aufstellung entscheidet das Plenum, ob die bisherigen Fortschritte eine Verlängerung der Konferenz über den Zeitpunkt hinaus rechtfertigen, zu dem die bewilligten Mittel erschöpft sein werden.
  1. c) Am Ende jeder Konferenz legt der Ausschuss zur Kontrolle des Konferenzbudgets dem Plenum einen Bericht vor, der eine möglichst genaue Schätzung der Ausgaben für die Konferenz sowie derjenigen Ausgaben enthält, die als Folge der Durchführung der von dieser Konferenz gefassten Beschlüsse entstehen könnten.
  1. d) Das Plenum prüft und genehmigt diesen Bericht und übermittelt ihn dann mit seinen Anmerkungen dem Generalsekretär zur Vorlage beim Rat während dessen nächster ordentlicher Tagung.
  1. 5. (1) Der Präsident der Konferenz oder der Präsident des zuständigen Ausschusses oder Unterausschusses oder der zuständigen Arbeitsgruppe entscheidet in jedem einzelnen Fall, ob ein während der Sitzung vorgelegter Vorschlag oder Änderungsvorschlag mündlich bekannt gegeben werden kann oder ob er – zwecks Veröffentlichung und Verteilung nach Nummer 374 – schriftlich eingereicht werden muss.
  1. (2) Im Allgemeinen ist der Text jedes wichtigen Vorschlags, über den abgestimmt werden muss, in den Arbeitssprachen der Konferenz so rechtzeitig zu verteilen, dass er noch vor der Diskussion geprüft werden kann.
  1. (3) Ausserdem leitet der Präsident der Konferenz die in Nummer 374 bezeichneten Vorschläge oder Änderungsvorschläge, die er erhält, je nach Fall den zuständigen Ausschüssen oder dem Plenum zu.
  1. a) alle Fragen zur Geschäftsordnung, die sich auf die Anwendung dieser Geschäftsordnung einschliesslich der Abstimmungsverfahren beziehen;
  1. b) Unterbrechung der Sitzung;
  1. c) Aufhebung der Sitzung;
  1. d) Vertagung der Debatte über die zur Diskussion stehende Angelegenheit;
  1. e) Schliessung der Debatte über die zur Diskussion stehende Angelegenheit;
  1. f) alle anderen Anträge oder Fragen zur Geschäftsordnung, die gestellt werden könnten; ihre Rangordnung wird vom Präsidenten festgesetzt.
  1. a) im allgemeinen durch Handzeichen, es sei denn, dass eine Abstimmung durch Namensaufruf nach Buchstabe b oder eine geheime Abstimmung nach Buchstabe c verlangt worden ist;
  1. b) durch Namensaufruf, der in alphabetischer Reihenfolge der französischen Namen der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder erfolgt:
  1. 1. wenn mindestens zwei der anwesenden und stimmberechtigten Delegationen dies vor Beginn der Abstimmung verlangen und wenn eine geheime Abstimmung nach Buchstabe c nicht verlangt worden ist, oder
  1. 2. wenn sich bei einer Abstimmung nach Buchstabe a keine eindeutige Mehrheit ergibt;
  1. c) durch geheime Abstimmung, wenn mindestens fünf der anwesenden und stimmberechtigten Delegationen dies vor Beginn der Abstimmung verlangen.
  1. a) Die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder stellt einen entsprechenden Antrag;
  1. b) der Antrag auf Wiederholung der Abstimmung wird frühestens einen vollen Tag nach der Abstimmung gestellt.
  1. 3. (1) In der Regel enthalten die Protokolle nur die Vorschläge und Beschlüsse mit den wichtigsten der sie stützenden Argumente in möglichst kurzgefasster Form.
  1. (2) Dennoch darf jede Delegation verlangen, dass jegliche von ihr während der Debatten abgegebene Erklärung zusammengefasst oder im vollen Wortlaut in das Protokoll aufgenommen wird. Sie muss dies dann in der Regel zu Beginn ihrer Ausführungen ankündigen, um die Arbeit der Berichterstatter zu erleichtern. Sie muss ferner dem Sekretariat der Konferenz den entsprechenden Wortlaut binnen zwei Stunden nach Schliessung der Sitzung liefern.
  1. 1. (1) Die Diskussionsergebnisse der Ausschüsse und Unterausschüsse werden sitzungsweise in Berichten zusammengefasst, die vom Sekretariat der Konferenz angefertigt und spätestens fünf Werktage nach jeder Sitzung an die Delegationen verteilt werden. In den Berichten werden die wesentlichen Punkte der Diskussionen sowie die verschiedenen Auffassungen, die festzuhalten angebracht ist, und die Vorschläge und Beschlüsse, die sich aus der gesamten Debatte ergeben, klar herausgestellt.
  1. (2) Dennoch hat jede Delegation auch das Recht, von der in Nummer 450 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen.
  1. (3) Von der in Nummer 453 eingeräumten Möglichkeit soll indessen nur sparsam Gebrauch gemacht werden.
  1. 1. (1) Im Allgemeinen fragt der Präsident zu Beginn jeder Plenarsitzung oder jeder Sitzung eines Ausschusses oder Unterausschusses, ob die Delegationen zu dem Protokoll oder, wenn es sich um einen Ausschuss oder Unterausschuss handelt, zu dem Bericht über die vorangegangene Sitzung Bemerkungen zu machen haben. Die Sitzungsprotokolle oder Berichte gelten als genehmigt, wenn dem Sekretariat keine Berichtigung mitgeteilt worden ist und wenn kein mündlicher Einspruch erhoben wird. Andernfalls wird das Sitzungsprotokoll oder der Bericht in der erforderlichen Weise berichtigt.
  1. (2) Jeder Teilbericht oder Schlussbericht muss von dem betreffenden Ausschuss oder Unterausschuss genehmigt werden.
  1. 2. (1) Die Protokolle der letzten Plenarsitzungen werden vom Präsidenten geprüft und genehmigt.
  1. (2) Die Berichte über die letzten Sitzungen eines Ausschusses oder Unterausschusses werden vom Präsidenten dieses Ausschusses oder Unterausschusses geprüft und genehmigt.

Kapitel IV Andere Bestimmungen

  1. 1. (1) Jedes Mitglied wählt seine Beitragsklasse nach den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 28 der Konstitution nach folgender Tabelle:
  1. * Für diejenigen Länder, welche von der Organisation der Vereinten Nationen als die am wenigsten entwickelten Länder eingestuft werden, und für andere, vom Rat bestimmte Mitglieder.)
  1. (2) Anstelle der in Nummer 468 genannten Beitragsklassen kann jedes Mitglied eine Anzahl von Beitragseinheiten wählen, die 40 Einheiten übersteigt.
  1. (3) Der Generalsekretär gibt allen Mitgliedern der Union bekannt, für welche Beitragsklasse jedes Mitglied sich entschieden hat.
  1. (4) Die Mitglieder können jederzeit eine höhere als die zuvor von ihnen angenommene Beitragsklasse wählen.
  1. 2. (1) Jedes neue Mitglied entrichtet für das Jahr seines Beitritts einem vom ersten Tag des Monats seines Beitritts an berechneten Beitrag.
  1. (2) Kündigt ein Mitglied die Konstitution und diese Konvention, so muss es den Beitrag bis zum letzten Tag des Monats, in dem die Kündigung wirksam wird, entrichten.
  1. [tab] 15.[*] (1) Der Generalsekretär darf im Einvernehmen mit dem Koordinierungsausschuss freiwillige Beiträge in Form von Geld oder Sachleistungen annehmen, unter dem Vorbehalt, dass die an diese Beiträge geknüpften Bedingungen gegebenenfalls mit dem Zweck und den Programmen der Union sowie mit den Finanzvorschriften in Einklang stehen, wobei in den Finanzvorschriften besondere Bestimmungen über die Annahme und die Verwendung dieser freiwilligen Beiträge enthalten sein müssen.
  1. (2) Der Generalsekretär gibt dem Rat Rechenschaft über diese freiwilligen Beiträge im Finanzbericht und in einem Dokument, in dem kurz über die Herkunft und die vorgeschlagene Verwendung jedes einzelnen dieser Beiträge sowie über die getroffenen Massnahmen berichtet wird.
  1. 1. (1) Bei den Konferenzen und Tagungen der Union dürfen andere als die in den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 29 der Konstitution angegebenen Sprachen verwendet werden:
  1. a) wenn an den Generalsekretär oder den Direktor des betreffenden Büros der Antrag gestellt wird, für die mündliche oder schriftliche Verwendung einer oder mehrerer zusätzlicher Sprachen zu sorgen, vorausgesetzt, dass die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten von den Mitgliedern getragen werden, die diesen Antrag gestellt oder unterstützt haben;
  1. b) wenn eine Delegation auf eigene Kosten für die mündliche Übersetzung aus ihrer eigenen Sprache in irgendeine der in der einschlägigen Bestimmung des Artikels 29 der Konstitution angegebenen Sprachen sorgt.
  1. (2) In dem in Nummer 491 vorgesehenen Fall entspricht der Generalsekretär oder der Direktor des betreffenden Büros nach Möglichkeit diesem Antrag, nachdem er von den betreffenden Mitgliedern die Zusicherung erhalten hat, dass sie der Union die entstehenden Kosten ordnungsgemäss erstatten.
  1. (3) In dem in Nummer 492 vorgesehenen Fall kann die betreffende Delegation ausserdem, wenn sie es wünscht, auf eigene Kosten für die mündliche Übersetzung aus einer der in der einschlägigen Bestimmung des Artikels 29 der Konstitution angegebenen Sprachen in ihre eigene Sprache sorgen.

Kapitel V Verschiedene Bestimmungen über den Betrieb der Fernmeldedienste

Wenn keine besonderen Vereinbarungen zwischen den Mitgliedern bestehen, wird bei der Festsetzung der Abrechnungsgebühren für die internationalen Fernmeldedienste und der Aufstellung der internationalen Rechnungen als Währungseinheit:

  1. entweder die Währungseinheit des Internationalen Währungsfonds
  2. oder der Goldfranken

Kapitel VI Schiedsgerichtsbarkeit und Änderung der Konvention