Änderungsurkunde vom 18. Oktober 2002 zu der von den Konferenzen der Bevollmächtigten in Kyoto 1994 und Minneapolis 1998 geänderten Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion (mit Anlagen)
0.784.011
AS 2006 4001
Übersetzung
Änderungsurkunde zu der von den Konferenzen der Bevollmächtigten in Kyoto 1994 und Minneapolis 1998 geänderten Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion Siehe jedoch die Konstitution (SR 0.784.0 ) unddie konsolidierte Fassung der Änderungsurkunden vom 24. Nov. 2006/22. Okt. 2010 ( SR 0.784.012 ), mit ihren eigenen Geltungsbereichen.
Angenommen in Marrakesch am 18. Oktober 2002
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 17. Januar 2006
Für die Schweiz in Kraft getreten am 17. Januar 2006
(Stand am 20. Juli 2023)
(Konsolidierte FassungAnmerkung des Generalsekretariats: Gemäss der Entschliessung Nr. 70 (Rev. Marrakesch 2002) der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten zur Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei der ITU gelten die Grundsatzdokumente der Union (Konstitution und Konvention) als in einer geschlechtsneutralen Sprache abgefasst.
Präambel
Folgendes vereinbart:
Kapitel I Grundlegende Bestimmungen
- a) die internationale Zusammenarbeit zwischen allen ihren Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verbesserung und den zweckmässigen Einsatz der Fernmeldeeinrichtungen aller Art zu erhalten und auszubauen;
- a bis ) die Teilnahme von Gremien und Organisationen an den Arbeiten der Union zu fördern und zu verstärken und eine fruchtbare Zusammenarbeit und Partnerschaft zwischen diesen und den Mitgliedstaaten sicherzustellen, damit die im Zusammenhang mit dem Zweck der Union genannten allgemeinen Ziele erreicht werden;
- b) die technische Hilfe auf dem Gebiet des Fernmeldewesens für die Entwicklungsländer zu fördern und sie ihnen anzubieten sowie ferner die Mobilisierung der für die Durchführung dieser Hilfe notwendigen materiellen, personellen und finanziellen Ressourcen sowie den Zugang zu Informationsquellen zu fördern;
- c) die Entwicklung technischer Mittel und ihre wirksamste betriebliche Nutzung zu fördern, um die Wirtschaftlichkeit der Fernmeldedienste zu steigern, ihren Nutzen zu vergrössern und diese Dienste so weit wie möglich der Öffentlichkeit zugänglich zu machen;
- d) die Vorteile der neuen Fernmeldetechnologien nach Möglichkeit allen Menschen der Erde zugute kommen zu lassen;
- e) die Benutzung der Fernmeldedienste zu fördern, um die friedlichen Beziehungen zu erleichtern;
- f) im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele die Bemühungen der Mitgliedstaaten in Einklang zu bringen und eine fruchtbare und konstruktive Zusammenarbeit und Partnerschaft zwischen den Mitgliedstaaten und den Sektormitgliedern zu fördern;
- g) angesichts der Internationalisierung einer von der Informationstechnik geprägten Wirtschaft und Gesellschaft einen breiteren Zugang zu den Angelegenheiten des Fernmeldewesens auf internationaler Ebene zu fördern, und zwar durch die Zusammenarbeit mit anderen zwischenstaatlichen regionalen und internationalen Organisationen sowie mit denjenigen nichtstaatlichen Organisationen, die sich mit dem Fernmeldewesen befassen.
- a) Sie weist die Frequenzbereiche des Funkfrequenzspektrums zu, verteilt die Frequenzen und registriert die Frequenzzuteilungen und, bei den Weltraumfunkdiensten, alle zugehörigen Orbitpositionen in der Umlaufbahn der geostationären Satelliten oder alle zugehörigen Merkmale von Satelliten in anderen Umlaufbahnen, damit schädliche Störungen zwischen den Funkstellen der verschiedenen Länder vermieden werden;
- b) sie koordiniert die Bemühungen, schädliche Störungen zwischen den Funkstellen der verschiedenen Länder zu beseitigen und die Nutzung des Funkfrequenzspektrums für die Funkdienste sowie der Umlaufbahn der geostationären Satelliten und anderer Umlaufbahnen zu verbessern;
- c) sie erleichtert die weltweite Standardisierung im Fernmeldewesen, mit einer zufrieden stellenden Dienstqualität;
- d) sie fördert die internationale Zusammenarbeit und Solidarität, um den Entwicklungsländern technische Hilfe zu leisten und um
sicherzustellen, dass die Errichtung und Entwicklung sowie die Verbesserung der Fernmeldeeinrichtungen und -netze in den Entwicklungsländern mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln vorangetrieben werden; dazu gehört im Bedarfsfall auch ihre Teilnahme an den entsprechenden Programmen der Vereinten Nationen und der Einsatz ihrer eigenen Ressourcen;
- e) sie koordiniert die Bemühungen um eine Harmonisierung der Entwicklung der Fernmeldeanlagen, besonders derjenigen, die mit den Weltraumtechniken in Zusammenhang stehen, damit die Möglichkeiten, die diese Anlagen bieten, bestmöglich ausgenutzt werden können;
- f) sie fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Sektormitgliedern im Hinblick auf die Festsetzung möglichst niedriger Gebühren, soweit diese mit einem Dienst hoher Güte und einer gesunden und unabhängigen Finanzwirtschaft im Fernmeldewesen vereinbar sind;
- g) sie veranlasst die Annahme von Massnahmen, die durch die Zusammenarbeit der Fernmeldedienste die Sicherheit des menschlichen Lebens gewährleisten;
- h) sie befasst sich mit Studien, erlässt Vorschriften, nimmt Entschliessungen an, arbeitet Empfehlungen und Begehren aus und sammelt und veröffentlicht Informationen über das Fernmeldewesen;
- i) sie setzt sich gemeinsam mit internationalen Finanzierungs- und Entwicklungseinrichtungen dafür ein, dass günstige Vorzugskreditlinien für zu entwickelnde soziale Projekte eingeräumt werden, deren Ziel unter anderem darin besteht, die Fernmeldedienste auf die entlegensten Gebiete in den Ländern auszudehnen;
- j) sie fördert die Teilnahme der betroffenen Gremien an den Arbeiten der Union und die Zusammenarbeit mit regionalen oder anderen Organisationen, um den Zweck der Union zu erfüllen.
- a) allen Staaten, die als Vertragspartei eines früheren Internationalen Fernmeldevertrags, der vor Inkrafttreten dieser Konstitution und der Konvention bestand, Mitgliedstaat der Internationalen Fernmeldeunion sind;
- b) allen anderen Staaten, die Mitglied der Organisation der Vereinten Nationen sind und dieser Konstitution sowie der Konvention nach Artikel 53 dieser Konstitution beitreten;
- c) allen anderen Staaten, die nicht Mitglied der Organisation der Vereinten Nationen sind, die aber einen Antrag auf Aufnahme als Mitgliedstaat der Union stellen und dieser Konstitution sowie der Konvention nach Artikel 53 dieser Konstitution beitreten, nachdem zwei Drittel der Mitgliedstaaten der Union ihrem Antrag zugestimmt haben. Wenn ein solcher Antrag auf Aufnahme als Mitglied in der Zeit zwischen zwei Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten gestellt wird, befragt der Generalsekretär die Mitgliedstaaten der Union; antwortet ein Mitgliedstaat nicht binnen vier Monaten, von dem Tag an gerechnet, an dem er befragt wurde, so gilt dies als Stimmenthaltung.
- a) Jeder Mitgliedstaat hat das Recht, an den Konferenzen teilzunehmen; er kann in den Rat gewählt werden und hat das Recht, eigene Kandidaten für die Wahl der gewählten Beamten der Union oder der Mitglieder des Funkregulierungsausschusses vorzuschlagen;
- b) vorbehaltlich der Nummern 169 und 210 dieser Konstitution hat jeder Mitgliedstaat das Recht auf eine Stimme bei allen Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten, bei allen weltweiten Konferenzen und bei allen Versammlungen der Sektoren sowie bei allen Tagungen der Studienkommissionen und, wenn er Mitgliedstaat des Rates ist, bei allen Tagungen dieses Rates. Bei den regionalen Konferenzen sind nur die Mitgliedstaaten der betreffenden Region stimmberechtigt;
- c) vorbehaltlich der Nummern 169 und 210 dieser Konstitution hat jeder Mitgliedstaat auch bei allen schriftlichen Befragungen das Recht auf eine Stimme. Bei Befragungen, die regionale Konferenzen betreffen, sind nur die Mitgliedstaaten der betreffenden Region stimmberechtigt.
- a) Sie dürfen Präsidenten und Vizepräsidenten für die Versammlungen und Tagungen der Sektoren sowie für die weltweiten Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens stellen;
- b) sie sind, vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen der Konvention und der diesbezüglich von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten angenommenen einschlägigen Beschlüsse, berechtigt, bei der Annahme von Fragen und Empfehlungen sowie bei Beschlüssen bezüglich der Arbeitsweise und der Verfahren des betreffenden Sektors mitzuwirken.
- – diese Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion;
- – die Konvention der Internationalen Fernmeldeunion;
- – die Vollzugsordnungen.
- – die Vollzugsordnung für internationale Fernmeldedienste;
- – die Vollzugsordnung für den Funkdienst.
- a) haben die Begriffe, die in dieser Konstitution benutzt werden und in der Anlage, die Bestandteil dieser Konstitution ist, definiert sind, die ihnen in der Anlage gegebene Bedeutung;
- b) haben die Begriffe, die in der Konvention benutzt werden und in der Anlage zur Konvention, die Bestandteil der Konvention ist, definiert sind, – mit Ausnahme derjenigen Begriffe, die in der Anlage zu dieser Konstitution definiert sind – die ihnen in der Anlage zur Konvention gegebene Bedeutung;
- c) haben die anderen Begriffe, die in den Vollzugsordnungen definiert sind, die ihnen in den Vollzugsordnungen gegebene Bedeutung.
- a) die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten als oberstes Organ der Union;
- b) den Rat, der als Beauftragter der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten handelt;
- c) die weltweiten Konferenzen für internationale Fernmeldedienste;
- d) den Sektor für das Funkwesen einschliesslich der weltweiten und der regionalen Funkkonferenzen, der Funkversammlungen und des Funkregulierungsausschusses;
- e) den Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen einschliesslich der weltweiten Versammlungen für die Standardisierung im Fernmeldewesen;
- f) den Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens einschliesslich der weltweiten und der regionalen Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens;
- g) das Generalsekretariat.
- a) legt die allgemeinen Grundsätze fest, die es ermöglichen, den in Artikel 1 dieser Konstitution genannten Zweck der Union zu erfüllen;
- b) prüft die Berichte des Rates über die Tätigkeit der Union seit der letzten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten und über die allgemeine Politik und die strategische Planung der Union;
- c) erstellt unter Berücksichtigung der Beschlüsse, die aufgrund der in Nummer 50 genannten Berichte gefasst wurden, den strategischen Plan der Union sowie die Grundlagen für das Budget der Union und bestimmt auch den entsprechenden finanziellen Rahmen für die Zeit bis zur nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, nachdem sie alle massgeblichen Gesichtspunkte der Tätigkeit der Union während dieser Zeit geprüft hat;
- c bis ) legt in Anwendung der in den Nummern 161D−161G dieser Konstitution dargelegten Verfahren die Gesamtzahl der Beitragseinheiten für die Zeit bis zur nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Beitragsklassen fest;
- d) erlässt alle den Personalbestand der Union betreffenden allgemeinen Richtlinien und setzt im Bedarfsfall für das gesamte Personal der Union die Grundgehälter, die Gehaltsstufen und das System für die Zulagen und Pensionen fest;
- e) prüft die Rechnungslegung der Union und genehmigt sie gegebenenfalls endgültig;
- f) wählt die Mitgliedstaaten, die den Rat bilden sollen;
- g) wählt die gewählten Beamten der Union: den Generalsekretär, den Vizegeneralsekretär und die Direktoren der Büros der Sektoren;
- h) wählt die Mitglieder des Funkregulierungsausschusses;
- i) prüft die von den Mitgliedstaaten formulierten Änderungsvorschläge zu dieser Konstitution und zur Konvention und nimmt sie gegebenenfalls an, wobei sie nach Artikel 55 dieser Konstitution bzw. nach den einschlägigen Bestimmungen der Konvention vorgeht;
- j) schliesst oder revidiert gegebenenfalls die Abkommen zwischen der Union und anderen internationalen Organisationen, prüft jedes vom Rat im Namen der Union mit solchen Organisationen geschlossene vorläufige Abkommen und entscheidet darüber nach ihrem Ermessen;
- [tab] jbis) nimmt die Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union sowie deren Änderungen an;
- k) behandelt alle anderen für notwendig erachteten Fragen des Fernmeldewesens.
- a) auf Beschluss der vorherigen ordentlichen Konferenz der Regierungsbevollmächtigten;
- b) auf Antrag von zwei Dritteln der Mitgliedstaaten, die diesen Antrag einzeln an den Generalsekretär gerichtet haben;
- c) auf Vorschlag des Rates, mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitgliedstaaten.
- a) dass die Mitgliedstaaten des Rates unter gebührender Berücksichtigung der Notwendigkeit einer ausgewogenen Verteilung der Sitze des Rates auf alle Regionen der Welt gewählt werden;
- b) dass der Generalsekretär, der Vizegeneralsekretär und die Direktoren der Büros aus dem Kreis der von den Mitgliedstaaten als Staatsangehörige ihres Landes vorgeschlagene Kandidaten gewählt werden, dass sie Staatsangehörige verschiedener Mitgliedstaaten sind und dass bei ihrer Wahl eine ausgewogene geographische Verteilung auf die Regionen der Welt gebührend berücksichtigt wird; darüber hinaus sollten die in Nummer 154 dieser Konstitution dargelegten Grundsätze gebührend berücksichtigt werden;
- c) dass die Mitglieder des Funkregulierungsausschusses aufgrund ihrer persönlichen Qualifikation und aus dem Kreise der von den Mitgliedstaaten als Staatsangehörige ihres Landes vorgeschlagenen Kandidaten gewählt werden. Jeder Mitgliedstaat darf nur einen einzigen Kandidaten vorschlagen. Die Mitglieder des Funkregulierungsausschusses dürfen nicht dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen wie der Direktor des Funkbüros; bei ihrer Wahl sind der Grundsatz einer ausgewogenen geographischen Verteilung auf die Regionen der Welt sowie die Grundsätze aus Nummer 93 dieser Konstitution gebührend zu berücksichtigen.
- 1. (1) Der Rat besteht aus Mitgliedstaaten, die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten nach Nummer 61 dieser Konstitution gewählt werden.
- (2) Jeder Mitgliedstaat des Rates ernennt zur Wahrnehmung des Sitzes im Rat eine Person, die von einem oder mehreren Beratern unterstützt werden kann.
- 4. (1) Der Rat trifft alle Massnahmen, welche die Durchführung der Bestimmungen dieser Konstitution, der Konvention und der Vollzugsordnungen sowie die Durchführung der Beschlüsse der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten und gegebenenfalls der Beschlüsse der anderen Konferenzen und Tagungen der Union durch die Mitgliedstaaten erleichtern können, und erfüllt alle anderen Aufgaben, die ihm von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten zugewiesen werden.
- (2) Der Rat befasst sich unter Einhaltung der allgemeinen Richtlinien der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten mit den wichtigen Fragen der Telekommunikationspolitik, um sicherzustellen, dass Politik und Strategie der Union dem sich wandelnden Telekommunikationsumfeld in jeder Hinsicht angepasst sind.
- [tab] (2bis) Der Rat erstellt einen Bericht über seine Empfehlungen für die Politik und die strategische Planung der Union und deren finanzielle Auswirkungen; zu diesem Zweck bedient er sich der nach Nummer 74A vom Generalsekretär vorbereiteten Unterlagen.
- (3) Er sorgt für eine erfolgreiche Koordinierung der Tätigkeiten der Union und übt eine wirksame Finanzkontrolle über das Generalsekretariat und die drei Sektoren aus.
- (4) Er trägt, entsprechend dem Zweck der Union, zur Entwicklung des Fernmeldewesens in den Entwicklungsländern mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln bei, einschliesslich der Teilnahme der Union an den entsprechenden Programmen der Vereinten Nationen.
- 1. (1) Das Generalsekretariat wird von einem Generalsekretär geleitet, der von einem Vizegeneralsekretär unterstützt wird.
- (2) Die Aufgaben des Generalsekretärs sind in der Konvention enthalten. Ausserdem nimmt er folgende Funktionen wahr:
- a) Er koordiniert mit Unterstützung des Koordinierungsausschusses die Tätigkeiten der Union;
- b) er bereitet mit Unterstützung des Koordinierungsausschusses die für die Erarbeitung eines Berichts über die Politik und die strategische Planung der Union gegebenenfalls erforderlichen Unterlagen vor, stellt diese den Mitgliedstaaten und den Sektormitgliedern zur Verfügung und koordiniert die Umsetzung der Planung; dieser Bericht wird während der beiden letzten, ordentlichen Ratstagungen vor der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten den Mitgliedstaaten und Sektormitgliedern zur Prüfung zugeleitet;
- c) er trifft alle für eine wirtschaftliche Verwendung der Mittel der Union erforderlichen Massnahmen und ist gegenüber dem Rat für alle administrativen und finanziellen Aspekte der Tätigkeiten der Union verantwortlich;
- d) er handelt als rechtmässiger Vertreter der Union.
- (3) Der Generalsekretär darf als Verwahrer von besonderen, nach Artikel 42 dieser Konstitution erstellten Vereinbarungen handeln.
Kapitel II Sektor für das Funkwesen
- 1. (1) Die Aufgaben des Sektors für das Funkwesen bestehen darin, unter Berücksichtigung der besonderen Belange der Entwicklungsländer den in Artikel 1 dieser Konstitution genannten Zweck der Union in Bezug auf das Funkwesen zu erfüllen und dabei:
- – die rationelle, gerechte, wirksame und wirtschaftliche Nutzung des Funkfrequenzspektrums durch alle Funkdienste einschliesslich derer, welche die Umlaufbahn der geostationären Satelliten oder andere Umlaufbahnen nutzen, vorbehaltlich des Artikels 44 dieser Konstitution zu gewährleisten; und
- – Studien ohne Beschränkung hinsichtlich der Frequenzbereiche durchzuführen und Empfehlungen über Funkangelegenheiten anzunehmen.
- (2) Die Aufgaben, für die der Sektor für das Funkwesen und der Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen im Einzelnen zuständig sind, müssen hinsichtlich der beide Sektoren betreffenden Angelegenheiten ständig in enger Zusammenarbeit nach den einschlägigen Bestimmungen der Konvention überprüft werden. Zwischen dem Sektor für das Funkwesen, dem Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen und dem Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens ist eine optimale Koordinierung sicherzustellen.
- a) weltweite und regionale Funkkonferenzen;
- b) den Funkregulierungsausschuss;
- c) die Funkversammlungen;
- d) Studienkommissionen;
- d bis ) die Beratende Gruppe für das Funkwesen;
- e) das von einem gewählten Direktor geleitete Büro für das Funkwesen.
- a) von Rechts wegen die Verwaltungen aller Mitgliedstaaten;
- b) alle Gremien oder Organisationen, die nach den einschlägigen Bestimmungen der Konvention Sektormitglied werden.
- a) Er genehmigt Verfahrensregeln, die technische Kriterien einschliessen, wobei er sich an die Vollzugsordnung für den Funkdienst und die Beschlüsse der zuständigen Funkkonferenzen hält. Der Direktor und das Büro legen diese Verfahrensregeln bei der Anwendung der Vollzugsordnung für den Funkdienst zugrunde, wenn sie die von den Mitgliedstaaten vorgenommenen Frequenzzuteilungen registrieren. Die Regeln werden unter Bedingungen der Transparenz erstellt, und die Verwaltungen können Stellungnahmen dazu abgeben; im Falle anhaltender Meinungsverschiedenheiten wird die Frage der nächsten weltweiten Funkkonferenz vorgelegt;
- b) er befasst sich mit jedem anderen Problem, das durch die Anwendung der genannten Verfahrensregeln nicht gelöst werden kann;
- c) er erledigt nach den in der Vollzugsordnung für den Funkdienst vorgesehenen Verfahren alle zusätzlichen Aufgaben, die mit der Zuteilung und Benutzung der Frequenzen zusammenhängen (siehe Nummer 78 dieser Konstitution) und die ihm von einer zuständigen Konferenz oder, mit Zustimmung der Mehrheit der Mitgliedstaaten, vom Rat zur Vorbereitung einer solchen Konferenz oder in Ausführung ihrer Beschlüsse vorgeschrieben werden.
- 3. (1) Die Mitglieder des Funkregulierungsausschusses vertreten bei der Ausübung ihres Amtes im Ausschuss weder ihren Mitgliedstaat noch eine Region; sie sind mit einem internationalen öffentlichen Auftrag betraut. Insbesondere muss jedes Mitglied des Ausschusses davon Abstand nehmen, sich an Beschlüssen zu beteiligen, die seine Verwaltung unmittelbar betreffen.
- (2) Die Mitglieder des Ausschusses dürfen für die Ausübung ihres Amtes im Dienst der Union von keiner Regierung, keinem Mitglied irgendeiner Regierung, keiner privaten oder öffentlichen Organisation und keiner Privat- oder Amtsperson Weisungen erbitten oder entgegennehmen. Die Mitglieder des Ausschusses müssen davon Abstand nehmen, Massnahmen zu treffen oder Beschlüsse mitzutragen, die mit ihrer in Nummer 98 beschriebenen Stellung unvereinbar sein können.
- (3) Die Mitgliedstaaten und die Sektormitglieder müssen den ausschliesslich internationalen Charakter der Tätigkeit der Mitglieder des Ausschusses achten und davon Abstand nehmen, zu versuchen, sie bei der Ausübung ihres Amtes im Ausschuss zu beeinflussen.
Kapitel III Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen
- 1. (1) Die Aufgaben des Sektors für die Standardisierung im Fernmeldewesen bestehen darin, unter Berücksichtigung der besonderen Belange der Entwicklungsländer den in Artikel 1 dieser Konstitution genannten Zweck der Union in Bezug auf die Standardisierung im Fernmeldewesen zu erfüllen und dabei Studien über technische, betriebliche und tarifliche Fragen durchzuführen und im Hinblick auf die weltweite Standardisierung im Fernmeldewesen Empfehlungen zu diesen Fragen anzunehmen.
- (2) Die Aufgaben, für die der Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen und der Sektor für das Funkwesen im Einzelnen zuständig sind, müssen hinsichtlich der beide Sektoren betreffenden Angelegenheiten ständig in enger Zusammenarbeit nach den einschlägigen Bestimmungen der Konvention überprüft werden. Zwischen dem Sektor für das Funkwesen, dem Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen und dem Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens ist eine optimale Koordinierung sicherzustellen.
- a) weltweite Versammlungen für die Standardisierung im Fernmeldewesen;
- b) Studienkommissionen für die Standardisierung im Fernmeldewesen;
- b bis ) die Beratende Gruppe für die Standardisierung im Fernmeldewesen;
- c) das von einem gewählten Direktor geleitete Büro für die Standardisierung im Fernmeldewesen.
- a) von Rechts wegen die Verwaltungen aller Mitgliedstaaten;
- b) alle Gremien oder Organisationen, die nach den einschlägigen Bestimmungen der Konvention Sektormitglied werden.
Kapitel IV Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens
- 1. (1) Die Aufgaben des Sektors für die Entwicklung des Fernmeldewesens bestehen darin, den in Artikel 1 dieser Konstitution genannten Zweck der Union zu erfüllen und im Rahmen seiner besonderen Zuständigkeiten der doppelten Verantwortung der Union als Sonderorganisation der Organisation der Vereinten Nationen und als ausführendes Organ bei der Durchführung von Projekten im Rahmen des Entwicklungssystems der Vereinten Nationen oder anderer Finanzierungsvereinbarungen nachzukommen, d. h. die Entwicklung des Fernmeldewesens dadurch zu erleichtern und zu verbessern, dass er Tätigkeiten auf dem Gebiet der technischen Zusammenarbeit und der technischen Hilfe bereitstellt, organisiert und koordiniert.
- (2) Der Sektor für das Funkwesen, der Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen und der Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens arbeiten bei allen die Entwicklung betreffenden Angelegenheiten nach den einschlägigen Bestimmungen dieser Konstitution eng zusammen.
- a) Er sorgt dafür, dass es Entscheidungsträgern stärker bewusst wird, wie wichtig das Fernmeldewesen für nationale Programme zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung ist, und informiert und berät über mögliche allgemeinpolitische und strukturelle Lösungen;
- b) er fördert, insbesondere mit Hilfe von Partnerschaften, unter Berücksichtigung der Arbeiten anderer zuständiger Gremien, die Entwicklung, die Ausdehnung und den Betrieb von Fernmeldenetzen und ‑diensten, insbesondere in den Entwicklungsländern, dadurch, dass er die Voraussetzungen für die Entwicklung der personellen Ressourcen, die Planung, die Verwaltung, die Mobilisierung der Ressourcen sowie die Forschung und die Entwicklung verbessert;
- c) er fördert das Wachstum des Fernmeldewesens durch die Zusammenarbeit mit regionalen Fernmeldeorganisationen sowie weltweiten und regionalen Institutionen zur Finanzierung der Entwicklung, wobei er den Fortgang der in sein Entwicklungsprogramm vorgesehenen Projekte überwacht, um so zu gewährleisten, dass sie ordnungsgemäss durchgeführt werden;
- d) er fördert die Mobilisierung von Ressourcen zur Unterstützung der Entwicklungsländer auf dem Gebiet des Fernmeldewesens dadurch, dass er sich dafür einsetzt, dass günstige Vorzugskreditlinien eingeräumt werden, und dadurch, dass er mit internationalen und regionalen Finanzierungs- und Entwicklungsinstitutionen zusammenarbeitet;
- e) er fördert und koordiniert Programme, die einen rascheren Transfer geeigneter Technologien in die Entwicklungsländer unter Berücksichtigung der Entwicklungen und Veränderungen in den Netzen der entwickelten Länder ermöglichen;
- f) er regt die Industrie an, sich an der Entwicklung des Fernmeldewesens in den Entwicklungsländern zu beteiligen, und berät bei der Wahl und beim Transfer geeigneter Technologien;
- g) je nach Fall berät er, führt Studien durch oder fördert und betreut Studien zu technischen, wirtschaftlichen, finanziellen, verwaltungstechnischen, ordnungspolitischen und allgemeinpolitischen Fragen, einschliesslich Studien zu spezifischen Fernmeldeprojekten;
- h) er arbeitet mit den anderen Sektoren, dem Generalsekretariat und den anderen zuständigen Gremien zusammen, um für internationale und regionale Fernmeldenetze einen allgemeinen Plan auszuarbeiten und so eine koordinierte Entwicklung dieser Netze im Hinblick auf die Bereitstellung von Fernmeldediensten zu erleichtern;
- i) bei der Wahrnehmung der vorgenannten Aufgaben berücksichtigt er besonders die Bedürfnisse der am wenigsten entwickelten Länder.
- a) weltweite und regionale Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens;
- b) Studienkommissionen für die Entwicklung des Fernmeldewesens;
- b bis ) die Beratende Gruppe für die Entwicklung des Fernmeldewesens;
- c) das von einem gewählten Direktor geleitete Büro für die Entwicklung des Fernmeldewesens.
- a) von Rechts wegen die Verwaltungen aller Mitgliedstaaten;
- b) alle Gremien oder Organisationen, die nach den einschlägigen Bestimmungen der Konvention Sektormitglied werden.
- a) weltweite Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens,
- b) regionale Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens.
Kapitel IVA Arbeitsweise der Sektoren
Kapitel V Weitere Bestimmungen über die Arbeitsweise der Union
- 1. (1) Die gewählten Beamten sowie das Personal der Union dürfen bei der Ausübung ihres Amtes Weisungen irgendeiner Regierung oder irgendeiner unionsfremden Stelle weder erbitten noch entgegennehmen. Sie müssen von jeder Handlung Abstand nehmen, die mit ihrer Stellung als internationale Beamte unvereinbar ist.
- (2) Die Mitgliedstaaten und die Sektormitglieder müssen den ausschliesslich internationalen Charakter der Tätigkeit dieser gewählten Beamten und des Personals der Union achten und davon Abstand nehmen, zu versuchen, sie bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu beeinflussen.
- (3) Die gewählten Beamten sowie das Personal der Union dürfen sich neben ihrem Amt in keiner Weise an irgendeinem Unternehmen des Fernmeldewesens beteiligen oder irgendwelche finanziellen Interessen in einem solchen Unternehmen wahrnehmen. Der Ausdruck «finanzielle Interessen» darf jedoch nicht so ausgelegt werden, als stehe er der Fortsetzung von Zahlungen für die Pension, auf die jemand aufgrund eines früheren Amtes oder früherer Dienste Anspruch hat, entgegen.
- (4) Um eine effiziente Arbeitsweise der Union zu gewährleisten, muss jeder Mitgliedstaat, aus dem ein Staatsangehöriger zum Generalsekretär, zum Vizegeneralsekretär oder zum Direktor eines Büros gewählt worden ist, nach Möglichkeit davon Abstand nehmen, diesen Staatsangehörigen in der Zeit zwischen zwei Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten abzuberufen.
- a) des Rates,
- b) des Generalsekretariats und der Sektoren der Union,
- c) der Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten und der weltweiten Konferenzen für internationale Fernmeldedienste.
- a) die Beiträge ihrer Mitgliedstaaten und der Sektormitglieder;
- b) die übrigen in der Konvention oder in den Finanzvorschriften genannten Einnahmen.
- a) von allen Mitgliedstaaten der betreffenden Region entsprechend ihrer Beitragsklasse;
- b) von den an diesen Konferenzen teilnehmenden Mitgliedstaaten anderer Regionen entsprechend ihrer Beitragsklasse;
- c) von den an diesen Konferenzen teilnehmenden zugelassenen Sektormitgliedern und anderen zugelassenen Organisationen nach Massgabe der Bestimmungen der Konvention.
- 3. (1) Die Mitgliedstaaten und die Sektormitglieder wählen nach ihrem Ermessen die Beitragsklasse, nach der sie sich an den Ausgaben der Union beteiligen wollen.
- (2) Die Wahl durch die Mitgliedstaaten erfolgt während einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten entsprechend der in der Konvention enthaltenen Tabelle der Beitragsklassen und unter den dort genannten Bedingungen sowie gemäss den nachfolgend beschriebenen Verfahren.
- (3) Die Wahl durch die Sektormitglieder erfolgt entsprechend der in der Konvention enthaltenen Tabelle der Beitragsklassen und unter den dort genannten Bedingungen sowie gemäss den nachfolgend beschriebenen Verfahren.
- [tab] 3bis. (1) Der Rat setzt bei seiner letzten Tagung vor der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten die vorläufige Höhe der Beitragseinheit auf der Grundlage des Entwurfs eines Finanzplans für den betreffenden Zeitraum und der Gesamtzahl der Beitragseinheiten fest.
- (2) Der Generalsekretär unterrichtet die Mitgliedstaaten und die Sektormitglieder über die nach Nummer 161B festgesetzte vorläufige Höhe der Beitragseinheit und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihm spätestens eine Woche vor dem für den Beginn der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegten Tag die von ihnen vorläufig gewählte Beitragsklasse mitzuteilen.
- (3) Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten legt im Verlauf ihrer ersten Woche die vorläufige Obergrenze für die Beitragseinheit fest, die sich aus den vom Generalsekretär in Anwendung der Nummern 161B und 161C getroffenen Massnahmen ergibt; dabei berücksichtigt sie auch alle dem Generalsekretär von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Änderungen von Beitragsklassen sowie die unverändert gebliebenen Beitragsklassen.
- (4) Unter Berücksichtigung des revidierten Entwurfs eines Finanzplans legt die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten so rasch wie möglich die endgültige Obergrenze für die Höhe der Beitragseinheit fest und bestimmt ein innerhalb der vorletzten Woche der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten gelegenes Datum, bis zu dem die Mitgliedstaaten nach Aufforderungen durch den Generalsekretär die von ihnen endgültig gewählte Beitragsklasse bekannt geben müssen.
- (5) Mitgliedstaaten, die dem Generalsekretär ihre Entscheidung nicht bis zu dem von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegten Zeitpunkt mitgeteilt haben, behalten die Beitragsklasse bei, die sie vorher gewählt haben.
- (6) Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten genehmigt anschliessend den endgültigen Finanzplan auf der Grundlage der Gesamtzahl der Beitragseinheiten, die sich aus den endgültigen, von den Mitgliedstaaten gewählten Beitragsklassen und den Beitragsklassen der Sektormitglieder zum Zeitpunkt der Genehmigung des Finanzplans ergibt.
- [tab] 3ter. (1) Der Generalsekretär unterrichtet die Sektormitglieder über die endgültige Obergrenze für die Höhe der Beitragseinheit und fordert sie auf, ihm binnen drei Monaten nach Schliessung der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten die von ihnen gewählte Beitragsklasse mitzuteilen.
- (2) Sektormitglieder, die dem Generalsekretär ihre Entscheidung nicht in dieser Frist von drei Monaten mitgeteilt haben, behalten die Beitragsklasse bei, die sie vorher gewählt haben.
- (3) Die von einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten angenommenen Änderungen der Tabelle der Beitragsklassen gelten für die Wahl der Beitragsklasse während der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten.
- (4) Die von einem Mitgliedstaat oder einem Sektormitglied gewählte Beitragsklasse gilt vom ersten Zweijahresbudget nach einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten an.
- 1. (1) Die Amts- und Arbeitssprachen der Union sind Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch.
- (2) Diese Sprachen werden nach den einschlägigen Beschlüssen der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten für die Erstellung und die Veröffentlichung von Dokumenten und Texten der Union benutzt, deren Fassungen in Form und Inhalt übereinstimmen, sowie für das wechselseitige Dolmetschen bei Konferenzen und Tagungen der Union.
- (3) In Streit- oder Zweifelsfällen ist der französische Wortlaut massgebend.
Kapitel VI Allgemeine Bestimmungen über den Fernmeldedienst
Kapitel VII Besondere Bestimmungen über den Funkdienst
Kapitel VIII Beziehungen zur Organisation der Vereinten Nationen, zu anderen internationalen Organisationen und zu Nichtmitgliedstaaten
Kapitel IX Schlussbestimmungen
- 2. (1) Zwei Jahre lang, vom Tag des Inkrafttretens dieser Konstitution und der Konvention an gerechnet, geniesst jeder Unterzeichnermitgliedstaat die den Mitgliedstaaten der Union in den Nummern 25−28 dieser Konstitution gewährten Rechte, selbst wenn er die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Nummer 208 nicht hinterlegt hat.
- (2) Nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag des Inkrafttretens dieser Konstitution und der Konvention an gerechnet, ist ein Unterzeichnermitgliedstaat, der die Ratifikations- Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Nummer 208 nicht hinterlegt hat, bei den Konferenzen der Union, bei den Tagungen des Rates, bei den Tagungen der Sektoren der Union sowie bei schriftlichen Befragungen, die nach den Bestimmungen dieser Konstitution und der Konvention durchgeführt werden, nicht mehr stimmberechtigt, und zwar so lange nicht, bis die betreffende Urkunde hinterlegt worden ist. Ausser dem Stimmrecht wird kein anderes Recht dieses Mitgliedstaates beeinträchtigt.
- [tab] a)Aufgehoben
- [tab] b) Aufgehoben