SR 0.784.01

Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992 (mit Anlage)

vom 22. December 1992
(Stand am 19.07.2023)

0.784.01

 AS 2006 4001

Übersetzung

Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion Siehe jedoch die konsolidierten Fassungen der Änderungsurkunden vom 18. Okt. 2002 ( SR 0.784.011 ), 24. Nov. 2006 ( SR 0.784.012 ) und 22. Okt. 2010 ( SR 0.784.013 ), mit ihren eigenen Geltungsbereichen.

Abgeschlossen in Genf am 22. Dezember 1992
Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Juni 1994[*]
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 15. September 1994
In Kraft getreten für die Schweiz am 15. September 1994

(Stand am 19. Juli 2023)

Präambel

folgendes vereinbart:

Kapitel I Grundlegende Bestimmungen

  1. [tab] 1. Zweck der Union ist,
  1. a) die internationale Zusammenarbeit zwischen allen Mitgliedern der Union im Hinblick auf die Verbesserung und den zweckmässigen Einsatz der Fernmeldeeinrichtungen aller Art zu erhalten und auszubauen;
  1. b) die technische Hilfe auf dem Gebiet des Fernmeldewesens für die Entwicklungsländer zu fördern und sie ihnen anzubieten sowie ferner die Mobilisierung der für die Durchführung dieser Hilfe notwendigen materiellen und finanziellen Ressourcen zu fördern;
  1. c) die Entwicklung technischer Mittel und ihre wirksamste betriebliche Nutzung zu fördern, um die Wirtschaftlichkeit der Fernmeldedienste zu steigern, ihren Nutzen zu vergrössern und diese Dienste soweit wie möglich der Öffentlichkeit zugänglich zu machen;
  1. d) die Vorteile der neuen Fernmeldetechnologien nach Möglichkeit allen Menschen der Erde zugute kommen zu lassen;
  1. e) die Benutzung der Fernmeldedienste zu fördern, um die friedlichen Beziehungen zu erleichtern;
  1. f) die Bemühungen der Mitglieder, diese Ziele zu erreichen, miteinander in Einklang zu bringen;
  1. g) angesichts der Internationalisierung einer von der Informationstechnik geprägten Wirtschaft und Gesellschaft einen breiteren Zugang zu den Angelegenheiten des Fernmeldewesens auf internationaler Ebene zu fördern, und zwar durch die Zusammenarbeit mit anderen zwischenstaatlichen regionalen und internationalen Organisationen sowie mit denjenigen nichtstaatlichen Organisationen, die sich mit dem Fernmeldewesen befassen.
  1. a) Sie weist die Frequenzbereiche des Funkfrequenzspektrums zu, verteilt die Frequenzen und registriert die Frequenzzuteilungen und alle zugehörigen Orbitpositionen in der Umlaufbahn der geostationären Satelliten, damit schädliche Störungen zwischen den Funkstellen der verschiedenen Länder vermieden werden;
  1. b) sie koordiniert die Bemühungen, schädliche Störungen zwischen den Funkstellen der verschiedenen Länder zu beseitigen und die Nutzung des Funkfrequenzspektrums sowie der Umlaufbahn der geostationären Satelliten für die Funkdienste zu verbessern;
  1. c) sie erleichtert die weltweite Standardisierung im Fernmeldewesen, mit einer zufrieden stellenden Dienstqualität;
  1. d) sie fördert die internationale Zusammenarbeit, um den Entwicklungsländern technische Hilfe zu leisten und um sicherzustellen, dass die Errichtung und Entwicklung sowie die Verbesserung der Fernmeldeeinrichtungen und ‑netze in den Entwicklungsländern mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln vorangetrieben werden; dazu gehört im Bedarfsfall auch ihre Teilnahme an den entsprechenden Programmen der Vereinten Nationen und der Einsatz ihrer eigenen Ressourcen;
  1. e) sie koordiniert die Bemühungen um eine Harmonisierung der Entwicklung der Fernmeldeanlagen, besonders derjenigen, die mit den Weltraumtechniken in Zusammenhang stehen, damit die Möglichkeiten, die diese Anlagen bieten, bestmöglich ausgenutzt werden können;
  1. f) sie fördert die Zusammenarbeit zwischen ihren Mitgliedern zur Festsetzung möglichst niedriger Gebühren, soweit diese mit einem Dienst hoher Güte und einer gesunden und unabhängigen Finanzwirtschaft im Fernmeldewesen vereinbar sind;
  1. g) sie veranlasst die Annahme von Massnahmen, die durch die Zusammenarbeit der Fernmeldedienste die Sicherheit des menschlichen Lebens gewährleisten;
  1. h) sie befasst sich mit Studien, erlässt Vorschriften, nimmt Entschliessungen an, arbeitet Empfehlungen und Begehren aus und sammelt und veröffentlicht Informationen über das Fernmeldewesen;
  1. i) sie setzt sich gemeinsam mit internationalen Finanzierungs‑ und Entwicklungseinrichtungen dafür ein, dass günstige Vorzugskreditlinien für zu entwickelnde soziale Projekte eingeräumt werden, deren Ziel unter anderem darin besteht, die Fernmeldedienste auf die entlegensten Gebiete in den Ländern auszudehnen.
  1. a) allen Staaten, die als Vertragspartei eines früheren Internationalen Fernmeldevertrags, der vor Inkrafttreten dieser Konstitution und der Konvention bestand, Mitglied der Union sind;
  1. b) allen anderen Staaten, die Mitglied der Organisation der Vereinten Nationen sind und dieser Konstitution sowie der Konvention nach Artikel 53 dieser Konstitution beitreten;
  1. c) allen anderen Staaten, die nicht Mitglied der Organisation der Vereinten Nationen sind, die aber einen Antrag auf Aufnahme als Mitglied der Union stellen und dieser Konstitution sowie der Konvention nach Artikel 53 dieser Konstitution beitreten, nachdem zwei Drittel der Mitglieder der Union ihrem Antrag zugestimmt haben. Wenn ein solcher Antrag auf Aufnahme als Mitglied in der Zeit zwischen zwei Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten gestellt wird, befragt der Generalsekretär die Mitglieder der Union; antwortet ein Mitglied nicht binnen 4 Monaten, von dem Tag an gerechnet, an dem es befragt wurde, so gilt dies als Stimmenthaltung.
  1. a) Jedes Mitglied hat das Recht, an den Konferenzen teilzunehmen; es kann in den Rat gewählt werden und hat das Recht, Kandidaten für die Wahl der Beamten der Union oder der Mitglieder des Funkregulierungsausschusses vorzuschlagen;
  1. b) vorbehaltlich der Nummern 169 und 210 dieser Konstitution hat jedes Mitglied das Recht auf eine Stimme bei allen Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten, bei allen weltweiten Konferenzen und bei allen Funkversammlungen sowie bei allen Tagungen der Studienkommissionen und, wenn es Mitglied des Rats ist, bei allen Tagungen dieses Rats. Bei den regionalen Konferenzen sind nur die Mitglieder der betreffenden Region stimmberechtigt;
  1. c) vorbehaltlich der Nummern 169 und 210 dieser Konstitution hat jedes Mitglied auch bei allen schriftlichen Befragungen das Recht auf eine Stimme. Bei Befragungen, die regionale Konferenzen betreffen, sind nur die Mitglieder der betreffenden Region stimmberechtigt.
  1. diese Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion,
  1. die Konvention der Internationalen Fernmeldeunion,
  1. die Vollzugsordnungen
  1. die Vollzugsordnung für internationale Fernmeldedienste,
  1. die Vollzugsordnung für den Funkdienst.
  1. a) haben die Begriffe, die in dieser Konstitution benutzt werden und in der Anlage, die Bestandteil dieser Konstitution ist, definiert sind, die ihnen in der Anlage gegebene Bedeutung;
  1. b) haben die Begriffe, die in der Konstitution benutzt werden und in der Anlage zur Konvention, die Bestandteil der Konvention ist, definiert sind, – mit Ausnahme derjenigen Begriffe, die in der Anlage zu dieser Konstitution definiert sind, – die ihnen in der Anlage zur Konvention gegebene Bedeutung;
  1. c) haben die anderen Begriffe, die in den Vollzugsordnungen definiert sind, die ihnen in den Vollzugsordnungen gegebene Bedeutung.
  1. a) die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten als oberstes Organ der Union,
  1. b) den Rat, der als Beauftragter der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten handelt,
  1. c) die weltweiten Konferenzen für internationale Fernmeldedienste,
  1. d) den Sektor für das Funkwesen einschliesslich der weltweiten und der regionalen Funkkonferenzen, der Funkversammlungen und des Funkregulierungsausschusses,
  1. e) den Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen einschliesslich der weltweiten Konferenzen für die Standardisierung im Fernmeldewesen,
  1. f) den Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens einschliesslich der weltweiten und der regionalen Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens,
  1. g) das Generalsekretariat.
  1. a) legt die allgemeinen Grundsätze fest, die es ermöglichen, dem in Artikel 1 dieser Konstitution genannten Zweck der Union zu entsprechen;
  1. b) Amendé à Kyoto le 14 oct. 1994; entré en vigueur pour la Suisse le 14 mars 1996. Le texte de ces amendements n’est pas publié dans le RO. Il peut être obtenu, dans les langues française et anglaise, auprès de l’OFCOM, Rue de l’Avenir 44, case postale, 2501 Bienne. fasst nach Prüfung der vom Rat erstellten Berichte über die Tätigkeit der Union seit der letzten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten und über die für die Union empfohlene strategische Politik und Planung alle Beschlüsse, die sie für angemessen hält;
  1. c) erstellt die Grundlagen für das Budget der Union und setzt unter Berücksichtigung der Beschlüsse, die sie aufgrund der in Nummer 50 genannten Berichte gefasst hat, den Höchstbetrag ihrer Ausgaben für die Zeit bis zur nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten fest, nachdem sie alle massgeblichen Gesichtspunkte der Tätigkeit der Union während dieser Zeit geprüft hat;
  1. d) erlässt alle den Personalbestand der Union betreffenden allgemeinen Richtlinien und setzt im Bedarfsfall für das gesamte Personal der Union die Grundgehälter, die Gehaltsstufen und das System für die Zulagen und Pensionen fest;
  1. e) prüft die Rechnungslegung der Union und genehmigt sie gegebenenfalls endgültig;
  1. f) wählt die Mitglieder der Union, die den Rat bilden sollen;
  1. g) wählt die gewählten Beamten der Union: den Generalsekretär, den Vizegeneralsekretär und die Direktoren der Büros der Sektoren;
  1. h) wählt die Mitglieder des Funkregulierungsausschusses;
  1. i) Geändert in Kyoto am 14. Oktober 1994; in Kraft getreten für die Schweiz am 14. März 1996. Der Text dieser Änderungen wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Er ist in Französisch und Englisch beim BAKOM, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, erhältlich. prüft die Änderungsvorschläge zu dieser Konstitution und zur Konvention und nimmt sie gegebenenfalls an, wobei sie nach Artikel 55 dieser Konstitution bzw. nach den einschlägigen Bestimmungen der Konvention vorgeht;
  1. j) schliesst oder revidiert gegebenenfalls die Abkommen zwischen der Union und anderen internationalen Organisationen, prüft jedes vom Rat im Namen der Union mit solchen Organisationen geschlossene vorläufige Abkommen und entscheidet darüber nach ihrem Ermessen;
  1. k) Geändert in Kyoto am 14. Oktober 1994; in Kraft getreten für die Schweiz am 14. März 1996. Der Text dieser Änderungen wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Er ist in Französisch und Englisch beim BAKOM, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, erhältlich. behandelt alle anderen für notwendig erachteten Fragen des Fernmeldewesens.
  1. a) dass die Mitglieder des Rats unter gebührender Berücksichtigung der Notwendigkeit einer gerechten Verteilung der Sitze des Rats auf alle Regionen der Erde gewählt werden;
  1. b) Geändert in Kyoto am 14. Oktober 1994; in Kraft getreten für die Schweiz am 14. März 1996. Der Text dieser Änderungen wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Er ist in Französisch und Englisch beim BAKOM, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, erhältlich. dass der Generalsekretär, der Vizegeneralsekretär, die Direktoren der Büros und die Mitglieder des Funkregulierungsausschusses Staatsangehörige verschiedener Mitglieder der Union sind und dass bei ihrer Wahl eine ausgewogene geographische Verteilung auf die Regionen der Erde gebührend berücksichtigt wird; was die gewählten Beamten betrifft, so sollten darüber hinaus die in Nummer 154 dieser Konstitution dargelegten Grundsätze gebührend berücksichtigt werden;
  1. c) Geändert in Kyoto am 14. Oktober 1994; in Kraft getreten für die Schweiz am 14. März 1996. Der Text dieser Änderungen wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Er ist in Französisch und Englisch beim BAKOM, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, erhältlich. dass Mitglieder des Funkregulierungsausschusses aufgrund ihrer persönlichen Qualifikation unter den von den Mitgliedern der Union vorgeschlagenen Kandidaten ausgewählt werden; jedes Mitglied darf nur einen einzigen Kandidaten vorschlagen, der Staatsangehöriger des betreffenden Landes sein muss.
  1. 1. (1) Der Rat besteht aus Mitgliedern der Union, die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten nach Nummer 61 dieser Konstitution gewählt werden.
  1. (2) Jedes Mitglied des Rats ernennt zur Wahrnehmung des Sitzes im Rat eine Person, die von einem oder mehreren Beratern unterstützt werden darf.
  1. 4. (1) Der Rat trifft alle Massnahmen, welche die Durchführung der Bestimmungen dieser Konstitution, der Konvention und der Vollzugsordnungen sowie die Durchführung der Beschlüsse der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten und gegebenenfalls der Beschlüsse der anderen Konferenzen und Tagungen der Union durch die Mitglieder der Union erleichtern können, und erfüllt alle anderen Aufgaben, die ihm von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten zugewiesen werden.
  1. (2) Er befasst sich, unter Einhaltung der allgemeinen Richtlinien der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, mit den grossen Fragen der Fernmeldepolitik, um sicherzustellen, dass Politik und Strategie der Union dem ständig sich wandelnden Telekommunikationsumfeld in jeder Hinsicht angepasst sind.
  1. (3) Er sorgt für eine erfolgreiche Koordinierung der Tätigkeiten der Union und übt eine wirksame Finanzkontrolle über das Generalsekretariat und die drei Sektoren aus.
  1. (4) Er trägt, entsprechend dem Zweck der Union, zur Entwicklung des Fernmeldewesens in den Entwicklungsländern mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln bei, einschliesslich der Teilnahme der Union an den entsprechenden Programmen der Vereinten Nationen.
  1. [tab] 73
  1. 1. (1) Das Generalsekretariat wird von einem Generalsekretär geleitet, der von einem Vizegeneralsekretär unterstützt wird.
  1. (2) Der Generalsekretär erarbeitet mit Unterstützung des Koordinierungsausschusses die strategische Politik und Planung der Union und koordiniert ihre Tätigkeiten.
  1. (3) Der Generalsekretär trifft alle für eine wirtschaftliche Verwendung der Mittel der Union erforderlichen Massnahmen und ist dem Rat in allen Verwaltungs‑ und Finanzfragen verantwortlich, die mit den Tätigkeiten der Union zusammenhängen.
  1. (4) Der Generalsekretär handelt als rechtmässiger Vertreter der Union.

Kapitel II Sektor für das Funkwesen

  1. [tab] 78
  1. 1. (1) Die Aufgaben des Sektors für das Funkwesen bestehen darin, dem in Artikel 1 dieser Konstitution genannten Zweck der Union in Bezug auf das Funkwesen zu entsprechen und dabei:
  1. die rationelle, gerechte, wirksame und wirtschaftliche Nutzung des Funkfrequenzspektrums durch alle Funkdienste einschliesslich derer, welche die Umlaufbahn der geostationären Satelliten nutzen, vorbehaltlich des Artikels 44 dieser Konstitution zu gewährleisten und
  1. Studien ohne Beschränkung hinsichtlich der Frequenzbereiche durchzuführen und Empfehlungen über Funkangelegenheiten anzunehmen.
  1. (2) Die Aufgaben, für die der Sektor für das Funkwesen und der Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen im einzelnen zuständig sind, müssen hinsichtlich der beide Sektoren betreffenden Angelegenheiten ständig in enger Zusammenarbeit nach den einschlägigen Bestimmungen der Konvention überprüft werden. Zwischen dem Sektor für das Funkwesen, dem Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen und dem Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens ist eine optimale Koordinierung sicherzustellen.
  1. a) weltweite und regionale Funkkonferenzen;
  1. b) den Funkregulierungsausschuss;
  1. c) die Funkversammlungen, die in enger Verbindung mit den weltweiten Funkkonferenzen stattfinden;
  1. d) Studienkommissionen;
  1. e) das von einem gewählten Direktor geleitete Büro für das Funkwesen.
  1. a) von Rechts wegen die Verwaltungen aller Mitglieder der Union;
  1. b) alle nach den einschlägigen Bestimmungen der Konvention zugelassenen Gremien oder Organisationen.
  1. a) Er genehmigt Verfahrensregeln, die technische Kriterien einschliessen, wobei er sich an die Vollzugsordnung für den Funkdienst und die Beschlüsse der zuständigen Funkkonferenzen hält. Der Direktor und das Büro legen diese Verfahrensregeln bei der Anwendung der Vollzugsordnung für den Funkdienst zugrunde, wenn sie die von den Mitgliedern der Union vorgenommenen Frequenzzuteilungen registrieren. Zu diesen Regeln dürfen sich alle Verwaltungen äussern, und, falls keine Übereinkunft erzielt werden kann, wird die Angelegenheit einer der nächsten weltweiten Funkkonferenzen vorgelegt;
  1. b) er befasst sich mit jedem anderen Problem, das durch die Anwendung der genannten Verfahrensregeln nicht gelöst werden kann;
  1. c) er erledigt nach den in der Vollzugsordnung für den Funkdienst vorgesehenen Verfahren alle zusätzlichen Aufgaben, die mit der Zuteilung und Benutzung der Frequenzen zusammenhängen (s. Nummer 78 dieser Konstitution) und die ihm von einer zuständigen Konferenz oder, mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Union, vom Rat zur Vorbereitung einer solchen Konferenz oder in Ausführung ihrer Beschlüsse vorgeschrieben werden.
  1. [tab] 98
  1. 3. (1) Die Mitglieder des Funkregulierungsausschusses vertreten bei der Ausübung ihres Amtes im Ausschuss weder ihren Mitgliedstaat noch eine Region; sie sind mit einem internationalen öffentlichen Auftrag betraut. Insbesondere muss jedes Mitglied des Ausschusses davon Abstand nehmen, sich an Beschlüssen zu beteiligen, die seine Verwaltung unmittelbar betreffen.
  1. (2) Die Mitglieder des Ausschusses dürfen für die Ausübung ihres Amtes im Dienst der Union von keiner Regierung, keinem Mitglied irgendeiner Regierung, keiner privaten oder öffentlichen Organisation und keiner Privat‑ oder Amtsperson Weisungen erbitten oder entgegennehmen. Die Mitglieder müssen davon Abstand nehmen, Massnahmen zu treffen oder Beschlüsse mitzutragen, die mit ihrer in Nummer 98 beschriebenen Stellung unvereinbar sein können.
  1. (3) Alle Mitglieder der Union müssen den ausschliesslich internationalen Charakter der Tätigkeit der Mitglieder des Ausschusses achten und davon Abstand nehmen zu versuchen, sie bei der Ausübung ihres Amtes im Ausschuss zu beeinflussen.
  1. (4) 4. Die Arbeitsweise des Funkregulierungsausschusses ist in der Konvention festgelegt.

Kapitel III Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen

  1. [tab] 104
  1. 1. (1) Die Aufgaben des Sektors für die Standardisierung im Fernmeldewesen bestehen darin, dem in Artikel 1 dieser Konstitution genannten Zweck der Union in Bezug auf die Standardisierung im Fernmeldewesen voll zu entsprechen und dabei Studien über technische, betriebliche und tarifliche Fragen durchzuführen und im Hinblick auf die weltweite Standardisierung im Fernmeldewesen Empfehlungen zu diesen Fragen anzunehmen.
  1. (2) Die Aufgaben, für die der Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen und der Sektor für das Funkwesen im einzelnen zuständig sind, müssen hinsichtlich der beide Sektoren betreffenden Angelegenheiten ständig in enger Zusammenarbeit nach den einschlägigen Bestimmungen der Konvention überprüft werden. Zwischen dem Sektor für das Funkwesen, dem Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen und dem Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens ist eine optimale Koordinierung sicherzustellen.
  1. a) weltweite Konferenzen für die Standardisierung im Fernmeldewesen;
  1. b) Studienkommissionen für die Standardisierung im Fernmeldewesen;
  1. c) das von einem gewählten Direktor geleitete Büro für die Standardisierung im Fernmeldewesen.
  1. a) von Rechts wegen die Verwaltungen aller Mitglieder der Union;
  1. b) alle nach den einschlägigen Bestimmungen der Konvention zugelassenen Gremien oder Organisationen.

Kapitel IV Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens

  1. [tab] 118
  1. 1. (1) Die Aufgaben des Sektors für die Entwicklung des Fernmeldewesens bestehen darin, dem in Artikel 1 dieser Konstitution genannten Zweck der Union zu entsprechen und im Rahmen seiner besonderen Zuständigkeiten der doppelten Verantwortung der Union als Sonderorganisation der Organisation der Vereinten Nationen und als ausführendes Organ bei der Durchführung von Projekten im Rahmen des Entwicklungssystems der Vereinten Nationen oder anderer Finanzierungsvereinbarungen nachzukommen, d. h. die Entwicklung des Fernmeldewesens dadurch zu erleichtern und zu verbessern, dass er Tätigkeiten auf dem Gebiet der technischen Zusammenarbeit und der technischen Hilfe bereitstellt, organisiert und koordiniert.
  1. (2) Der Sektor für das Funkwesen, der Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen und der Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens arbeiten bei allen die Entwicklung betreffenden Angelegenheiten nach den einschlägigen Bestimmungen dieser Konstitution eng zusammen.
  1. a) Er sorgt dafür, dass es Entscheidungsträgern stärker bewusst wird, wie wichtig das Fernmeldewesen für nationale Programme zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung ist, und informiert und berät über mögliche allgemeinpolitische und strukturelle Lösungen;
  1. b) er fördert, unter Berücksichtigung der Arbeiten anderer zuständiger Gremien, die Entwicklung, die Ausdehnung und den Betrieb von Fernmeldenetzen und ‑diensten, insbesondere in den Entwicklungsländern, dadurch, dass er die Voraussetzungen für die Entwicklung der personellen Ressourcen, die Planung, die Verwaltung, die Mobilisierung der Ressourcen sowie die Forschung und die Entwicklung verbessert;
  1. c) er fördert das Wachstum des Fernmeldewesens durch die Zusammenarbeit mit regionalen Fernmeldeorganisationen sowie weltweiten und regionalen Institutionen zur Finanzierung der Entwicklung, wobei er den Fortgang der in sein Entwicklungsprogramm vorgesehenen Projekte überwacht, um so zu gewährleisten, dass sie ordnungsgemäss durchgeführt werden;
  1. d) er fördert die Mobilisierung von Ressourcen zur Unterstützung der Entwicklungsländer auf dem Gebiet des Fernmeldewesens dadurch, dass er sich dafür einsetzt, dass günstige Vorzugskreditlinien eingeräumt werden, und dadurch, dass er mit internationalen und regionalen Finanzierungs‑ und Entwicklungsinstitutionen zusammenarbeitet;
  1. e) er fördert und koordiniert Programme, die einen rascheren Transfer geeigneter Technologien in die Entwicklungsländer unter Berücksichtigung der Entwicklungen und Veränderungen in den Netzen der entwickelten Länder ermöglichen;
  1. f) er regt die Industrie an, sich an der Entwicklung des Fernmeldewesens in den Entwicklungsländern zu beteiligen, und berät bei der Wahl und beim Transfer geeigneter Technologien;
  1. g) je nach Fall berät er, führt Studien durch oder fördert und betreut Studien zu technischen, wirtschaftlichen, finanziellen, verwaltungstechnischen, ordnungspolitischen und allgemeinpolitischen Fragen, einschliesslich Studien zu spezifischen Fernmeldeprojekten;
  1. h) er arbeitet mit den anderen Sektoren, dem Generalsekretariat und den anderen zuständigen Gremien zusammen, um für internationale und regionale Fernmeldenetze einen allgemeinen Plan auszuarbeiten und so eine koordinierte Entwicklung dieser Netze im Hinblick auf die Bereitstellung von Fernmeldediensten zu erleichtern;
  1. i) bei der Wahrnehmung der vorgenannten Aufgaben berücksichtigt er besonders die Bedürfnisse der am wenigsten entwickelten Länder.
  1. a) weltweite und regionale Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens;
  1. b) Studienkommissionen für die Entwicklung des Fernmeldewesens;
  1. c) das von einem gewählten Direktor geleitete Büro für die Entwicklung des Fernmeldewesens.
  1. a) von Rechts wegen die Verwaltungen aller Mitglieder der Union;
  1. b) alle nach den einschlägigen Bestimmungen der Konvention zugelassenen Gremien oder Organisationen.
  1. a) weltweite Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens,
  1. b) regionale Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens.

Kapitel V Weitere Bestimmungen über die Arbeitsweise der Union

  1. [tab] 150
  1. 1. (1) Die gewählten Beamten sowie das Personal der Union dürfen bei der Ausübung ihres Amtes Weisungen irgendeiner Regierung oder irgendeiner unionsfremden Stelle weder erbitten noch entgegennehmen. Sie müssen von jeder Handlung Abstand nehmen, die mit ihrer Stellung als internationale Beamte unvereinbar ist.
  1. [tab] 151
  1. (2) Alle Mitglieder der Union müssen den ausschliesslich internationalen Charakter der Tätigkeit dieser gewählten Beamten und des Personals der Union achten und davon Abstand nehmen zu versuchen, sie bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu beeinflussen.
  1. [tab] 152
  1. (3) Die gewählten Beamten sowie das Personal der Union dürfen sich neben ihrem Amt in keiner Weise an irgendeinem Unternehmen des Fernmeldewesens beteiligen oder irgendwelche finanziellen Interessen in einem solchen Unternehmen wahrnehmen. Der Ausdruck «finanzielle Interessen» darf jedoch nicht so ausgelegt werden, als stehe er der Fortsetzung von Zahlungen für die Pension, auf die jemand aufgrund eines früheren Amtes oder früherer Dienste Anspruch hat, entgegen.
  1. [tab] 153
  1. (4) Um eine effiziente Arbeitsweise der Union zu gewährleisten, muss jedes Mitglied, aus dessen Land ein Staatsangehöriger zum Generalsekretär, zum Vizegeneralsekretär oder zum Direktor eines Büros gewählt worden ist, nach Möglichkeit davon Abstand nehmen, diesen Staatsangehörigen in der Zeit zwischen zwei Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten abzuberufen.
  1. a) des Rats;
  1. b) des Generalsekretariats und der Sektoren der Union;
  1. c) der Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten und der weltweiten Konferenzen für internationale Fernmeldedienste.
  1. [tab] 160
  1. 3. (1) Die Mitglieder wählen nach ihrem Ermessen die Beitragsklasse, nach der sie sich an den Ausgaben der Union beteiligen wollen.
  1. (2) Diese Wahl erfolgt binnen sechs Monaten nach Beendigung einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten entsprechend der in der Konvention enthaltenen Tabelle der Beitragsklassen.
  1. (3) Wenn eine Konferenz der Regierungsbevollmächtigten eine Änderung der in der Konvention enthaltenen Tabelle der Beitragsklassen annimmt, teilt der Generalsekretär jedem Mitglied den Zeitpunkt mit, zu dem die Änderung in Kraft tritt. Jedes Mitglied unterrichtet den Generalsekretär innerhalb von sechs Monaten, vom Zeitpunkt dieser Mitteilung an gerechnet, über die Beitragsklasse, die es nach der geltenden geänderten Tabelle gewählt hat.
  1. (4)[*] Die von einem Mitglied nach Nummer 161 oder 162 gewählte Beitragsklasse gilt erst von dem 1. Januar an, der dem Ablauf eines Jahres folgt, das nach der in Nummer 161 oder 162 genannten Frist von sechs Monaten beginnt.
  1. [tab] 171
  1. 1. (1) Die Amts‑ und Arbeitssprachen der Union sind Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch.
  1. (2) Diese Sprachen werden nach den einschlägigen Beschlüssen der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten für die Erstellung und die Veröffentlichung von Dokumenten und Texten der Union benutzt, deren Fassungen in Form und Inhalt übereinstimmen, sowie für das wechselseitige Dolmetschen bei Konferenzen und Tagungen der Union.
  1. (3) In Streit‑ oder Zweifelsfällen ist der französische Wortlaut massgebend.

Kapitel VI Allgemeine Bestimmungen über den Fernmeldedienst

Kapitel VII Besondere Bestimmungen über den Funkdienst

Kapitel VIII Beziehungen zur Organisation der Vereinten Nationen, zu anderen internationalen Organisationen und zu Nichtmitgliedstaaten

Kapitel IX Schlussbestimmungen

  1. [tab] 209
  1. 2. (1) Zwei Jahre lang, vom Tag des Inkrafttretens dieser Konstitution und der Konvention an gerechnet, geniesst jedes Unterzeichnermitglied die den Mitgliedern der Union in den Nummern 25 bis 28 dieser Konstitution gewährten Rechte, selbst wenn es die Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde nach Nummer 208 nicht hinterlegt hat.
  1. (2) Nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag des Inkrafttretens dieser Konstitution und der Konvention an gerechnet, ist ein Unterzeichnermitglied, das die Ratifikations‑ Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde nach Nummer 208 nicht hinterlegt hat, bei den Konferenzen der Union, bei den Tagungen des Rats, bei den Tagungen der Sektoren der Union sowie bei schriftlichen Befragungen, die nach den Bestimmungen dieser Konstitution und der Konvention durchgeführt werden, nicht mehr stimmberechtigt, und, zwar so lange nicht, bis die betreffende Urkunde hinterlegt worden ist. Ausser dem Stimmrecht wird kein anderes Recht dieses Mitglieds beeinträchtigt.
  1. a) so lange, bis das Mitglied dem Generalsekretär notifiziert, dass es eine solche Revision als für sich verbindlich anerkennt, und erforderlichenfalls angibt, in welchem Umfang es einen Vorbehalt aufrechterhält, den es bezüglich dieser Revision bei ihrer Unterzeichnung gemacht hat, oder
  1. b) 60 Tage lang, vom Eingang einer Notifikation des Mitglieds beim Generalsekretär an gerechnet, in der es dem Generalsekretär mitteilt, dass es eine solche Revision nicht als für sich verbindlich anerkennt.