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SR 0.783.531

Zusatzvereinbarung vom 13./27. Juli 1949 zum Übereinkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein

vom 13. July 1949
(Stand am 22.10.1949)

0.783.531

 AS 1953 275

Zusatz-Vereinbarung zum Übereinkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein

vom 13./27. Juli 1949

(Stand am 22. Oktober 1949)

Da gemäss der am 25. Februar 1948 vom Wirtschafts- und Sozialrat angenommenen Resolution Nr. 136 (VI) der Generalsekretär der Vereinten Nationen ersucht wird, mit jeder Spezialinstitution, die es verlangt, eine Zusatzvereinbarung abzuschliessen, die die Vergünstigung der Bestimmungen von Artikel VII des Abkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Organisation der Vereinten Nationen auf die Beamten dieser Institution ausdehnt, und jede derartige Zusatzvereinbarung der Generalversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten, und

da der Weltpostverein eine derartige Zusatzvereinbarung als Ergänzung des auf Grund von Artikel 63 der Satzung zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein abgeschlossenen Übereinkommens zu treffen wünscht,

wird hiermit folgendes vereinbart:

Art. I

Dem Übereinkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein[*] wird als Zusatzartikel folgende Bestimmung beigefügt:«Die Beamten des Weltpostvereins haben das Recht, gemäss den auf Grund von Artikel XIV getroffenen besondern Abreden die Passierscheine der Vereinten Nationen zu benützen.»

Art. II

Die Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen und den Weltpostverein in Kraft.[*]