Dieses Protokoll ergänzt das am 23. September 1971 in Montreal beschlossene Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (im folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet); zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls werden das Übereinkommen und das Protokoll als eine einzige Übereinkunft angesehen und ausgelegt.
Protokoll vom 24. Februar 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, in Ergänzung des am 23. September 1971 in Montreal beschlossenen Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt
0.748.710.31
AS 1990 1935; BBl 1989 III 425
Übersetzung
Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, in Ergänzung des am 23. September 1971 in Montreal beschlossenen Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt
Abgeschlossen in Montreal am 24. Februar 1988
Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Juni 1990[*]
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 9. Oktober 1990
In Kraft getreten für die Schweiz am 8. November 1990
(Stand am 12. August 2024)
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls,
in der Erwägung, dass widerrechtliche gewalttätige Handlungen, welche die Sicherheit von Personen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, gefährden oder zu gefährden geeignet sind oder eine Gefahr für den sicheren Betrieb dieser Flughäfen darstellen, das Vertrauen der Völker der Welt in die Sicherheit auf diesen Flughäfen untergraben und die sichere und geordnete Durchführung der Zivilluftfahrt für alle Staaten beeinträchtigen,
in der Erwägung, dass solche Handlungen der Völkergemeinschaft Anlass zu ernster Besorgnis geben und dass es zur Abschreckung von solchen Handlungen dringend notwendig ist, geeignete Massnahmen zur Bestrafung der Täter vorzusehen,
in der Erwägung, dass es notwendig ist, in Ergänzung des am 23. September 1971[*] in Montreal beschlossenen Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt Bestimmungen anzunehmen, um solchen widerrechtlichen gewalttätigen Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, entgegenzutreten –
haben folgendes vereinbart:
…[*]
Dieses Protokoll liegt am 24. Februar 1988 in Montreal für die Teilnehmerstaaten der vom 9. bis 24. Februar 1988 in Montreal abgehaltenen Internationalen Luftrechtskonferenz zur Unterzeichnung auf. Nach dem 1. März 1988 liegt das Protokoll bis zu seinem Inkrafttreten gemäss Artikel VI für alle Staaten in London, Moskau, Washington und Montreal zur Unterzeichnung auf.
(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten.
(2) Ein Staat, der nicht Vertragsstaat des Übereinkommens ist, kann dieses Protokoll ratifizieren, wenn er gleichzeitig das Übereinkommen nach dessen Artikel 15 ratifiziert oder ihm beitritt.
(3) Die Ratifikationsurkunden werden bei den Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika oder bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt, die hiermit zu Depositaren bestimmt werden.
(1) Sobald zehn Unterzeichnerstaaten ihre Ratifikationsurkunden zu diesem Protokoll hinterlegt haben, tritt es zwischen diesen Staaten am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der zehnten Ratifikationsurkunde in Kraft. Für jeden Staat, der seine Ratifikationsurkunde später hinterlegt, tritt es am dreissigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
(2) Die Depositare lassen dieses Protokoll sogleich nach seinem Inkrafttreten gemäss Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen[*] und gemäss Artikel 83 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicago, 1944)[*] registrieren.
(1) Dieses Protokoll steht nach seinem Inkrafttreten jedem Staat, der nicht Unterzeichnerstaat ist, zum Beitritt offen.
(2) Ein Staat, der nicht Vertragsstaat des Übereinkommens ist, kann diesem Protokoll beitreten, wenn er gleichzeitig das Übereinkommen nach dessen Artikel 15 ratifiziert oder ihm beitritt.
(3) Die Beitrittsurkunden werden bei den Depositaren hinterlegt; der Beitritt wird am dreissigsten Tag nach der Hinterlegung wirksam.
(1) Jede Vertragspartei dieses Protokolls kann es durch eine an die Depositare gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei den Depositaren wirksam.
(3) Die Kündigung dieses Protokolls hat nicht ohne weiteres die Wirkung einer Kündigung des Übereinkommens.
(4) Die Kündigung des Übereinkommens durch einen Vertragsstaat des durch dieses Protokoll ergänzten Übereinkommens hat auch die Wirkung einer Kündigung dieses Protokolls.
(1) Die Depositare unterrichten unverzüglich alle Unterzeichnerstaaten dieses Protokolls und alle ihm beigetretenen Staaten sowie alle Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens und alle ihm beitretenden Staaten über
- a) den Zeitpunkt jeder Unterzeichnung und der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu diesem Protokoll und
- b) den Eingang jeder Kündigungsnotifikation zu diesem Protokoll und den Zeitpunkt des Eingangs.
(2) Die Depositare notifizieren den in Absatz 1 bezeichneten Staaten auch den Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll nach Artikel VI in Kraft tritt.