Dieses Protokoll ergänzt das Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (im Folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet).
Zusatzprotokoll vom 10. September 2010 zum Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen
0.748.710.21
AS 2018 259; BBl 2013 8543
Übersetzung
Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen
Abgeschlossen in Peking am 10. September 2010
Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. Juni 2014[*]
Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 11. Dezember 2014
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 2018
(Stand am 23. Juni 2025)
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls,
tief besorgt über die weltweite Eskalation widerrechtlicher Handlungen gegen die Zivilluftfahrt,
in der Erkenntnis, dass neuartige Bedrohungen der Zivilluftfahrt neue abgestimmte Anstrengungen und eine neue Politik der Zusammenarbeit seitens der Staaten erforderlich machen,
in der Überzeugung, dass es, um diesen Bedrohungen besser zu begegnen, nötig ist, das Übereinkommen vom 16. Dezember 1970[*] zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen um zusätzliche Bestimmungen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen der Inbesitznahme von Luftfahrzeugen oder der Ausübung der Herrschaft über sie und zur Erhöhung der Wirksamkeit des Übereinkommens zu ergänzen,
sind wie folgt übereingekommen:
1. Durchgehende Änderung ohne Auswirkung auf die deutsche Übersetzung.
2. Durchgehende Änderung ohne Auswirkung auf die deutsche Übersetzung.
Die diesem Protokoll als Anlage beigefügten Wortlaute des Übereinkommens in arabischer und chinesischer Sprache sind zusammen mit den Wortlauten des Übereinkommens in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache gleichermassen verbindlich.
Im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten dieses Protokolls sind das Übereinkommen und das Protokoll als eine einheitliche Übereinkunft zu verstehen und auszulegen und werden als «Haager Übereinkommen in der durch das Pekinger Protokoll von 2010 geänderten Fassung» bezeichnet.
Dieses Protokoll liegt am 10. September 2010 in Peking für die Teilnehmerstaaten der vom 30. August bis 10. September 2010 in Peking abgehaltenen diplomatischen Konferenz über die Sicherheit der Luftfahrt zur Unterzeichnung auf. Nach dem 27. September 2010 liegt das Protokoll für alle Staaten am Sitz der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation in Montreal zur Unterzeichnung auf, bis es nach Artikel XXIII in Kraft tritt.
1. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt, der hiermit zum Verwahrer bestimmt wird.
2. Die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls durch einen Staat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, gilt als Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Haager Übereinkommens in der durch das Pekinger Protokoll von 2010 geänderten Fassung.
3. Jeder Staat, der dieses Protokoll nicht nach Absatz 1 ratifiziert, annimmt oder genehmigt, kann ihm jederzeit beitreten. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder dem Beitritt zu diesem:
- a) notifiziert jeder Vertragsstaat dem Verwahrer, für welche Fälle er in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 2 des Haager Übereinkommens in der durch das Pekinger Protokoll von 2010 geänderten Fassung seine Gerichtsbarkeit nach nationalem Recht begründet hat, und notifiziert dem Verwahrer umgehend etwaige Veränderungen; und
- b) kann jeder Vertragsstaat erklären, dass er Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d des Haager Übereinkommens in der durch das Pekinger Protokoll von 2010 geänderten Fassung im Einklang mit den Grundsätzen seines Strafrechts in Bezug auf die Straffreiheit von Familienangehörigen anwendet.
1. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Verwahrer in Kraft.
2. Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
3. Der Verwahrer lässt dieses Protokoll sogleich nach seinem Inkrafttreten bei den Vereinten Nationen registrieren.
1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
2. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.
Der Verwahrer unterrichtet unverzüglich alle Vertragsstaaten dieses Protokolls und alle Staaten, die es unterzeichnen oder ihm beitreten, über den Zeitpunkt jeder Unterzeichnung, der Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde und des Inkrafttretens des Protokolls sowie über sonstige sachdienliche Informationen.