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SR 0.748.710.1

Abkommen vom 14. September 1963 über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen

vom 14. September 1963
(Stand am 21.06.2023)

0.748.710.1

AS 1971 312; BBl 1970 I 33

Übersetzung

Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen Die Änd. vom 4. April 2014 ( SR 0.748.710.11 ; AS 2021 469 ) sind im vorliegenden Text eingebaut, gelten aber nur im Verhältnis zu jenen Staaten, die ihr beigetreten sind. Siehe deshalb ihren eigenen Geltungsbereich.

Abgeschlossen in Tokio am 14. September 1963
Unterzeichnet von der Schweiz am 31. Oktober 1969
Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. Oktober 1970[*]
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 21. Dezember 1970
In Kraft getreten für die Schweiz am 21. März 1971

(Stand am 21. Juni 2023)

Die Vertragsstaaten dieses Abkommens haben folgendes vereinbart:

Kapitel I Anwendungsbereich des Abkommens

Art. 1

1. Dieses Abkommen findet Anwendung auf

  1. a) Zuwiderhandlungen gegen Strafgesetze;
  2. b) Handlungen, welche, gleichviel ob sie strafbare Handlungen darstellen oder nicht, die Sicherheit des Luftfahrzeugs oder der Personen oder Sachen an Bord gefährden oder gefährden können oder welche die Ordnung und Disziplin an Bord gefährden.

2. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Kapitels III findet dieses Abkommen Anwendung auf strafbare oder andere Handlungen, die eine Person an Bord eines in einem Vertragsstaat eingetragenen Luftfahrzeugs begeht, während sich dieses im Flug oder auf der Oberfläche der hohen See oder eines anderen Gebiets ausserhalb des Hoheitsgebietes eines Staates befindet.

3. Im Sinne dieses Abkommens:

  1. a) gilt ein Luftfahrzeug als im Flug befindlich von dem Augenblick an, in dem alle Aussentüren nach dem Einsteigen geschlossen worden sind, bis zu dem Augenblick, in dem eine dieser Türen zum Aussteigen geöffnet wird; im Fall einer Notlandung gilt der Flug als fortdauernd, bis die zuständigen Behörden die Verantwortung für das Luftfahrzeug und für die Personen und Sachen an Bord übernehmen;
  2. b) ist der Begriff der «Eintragungsstaat» im Sinne der Artikel 4, 5 und 13 des Abkommens als der Halterstaat auszulegen, wenn der Halterstaat nicht gleichzeitig der Eintragungsstaat ist.[*]

4. Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Luftfahrzeuge, die im Militär‑, Zoll- oder Polizeidienst verwendet werden.

Art. 2 Fassung gemäss Art. III des Prot. vom 4. April 2014, von der BVers genehmigt am 18. Dez. 2020 und in Kraft für die Schweiz seit 1. Aug. 2021 ( AS 2021 469 ; BBl 2020 5123 ). [*]

Unbeschadet des Artikels 4 und ausgenommen, dass es die Sicherheit des Luftfahrzeugs oder der Personen oder Sachen an Bord erfordert, dürfen Bestimmungen dieses Abkommens nicht dahin ausgelegt werden, dass sie im Falle von Zuwiderhandlungen gegen Strafgesetze, die politischen Charakter haben oder auf einer benachteiligenden Unterscheidung aus jeglichen Gründen wie insbesondere der Rasse, der Religion, der Staatsangehörigkeit, der ethnischen Herkunft, der politischen Anschauung oder des Geschlechts beruhen, zu einer Massnahme ermächtigen oder sie verlangen.

Kapitel II Gerichtsbarkeit

Art. 3 Fassung gemäss Art. IV des Prot. vom 4. April 2014, von der BVers genehmigt am 18. Dez. 2020 und in Kraft für die Schweiz seit 1. Aug. 2021 ( AS 2021 469 ; BBl 2020 5123 ). [*]

1. Der Eintragungsstaat des Luftfahrzeugs ist zuständig, über die an Bord begangenen strafbaren und anderen Handlungen zu erkennen.1bis. Ein Staat ist auch zuständig, über die an Bord begangenen strafbaren und anderen Handlungen zu erkennen:

  1. a) als Landestaat, wenn das Luftfahrzeug, an Bord dessen die strafbare oder andere Handlung begangen wird, mit dem noch an Bord befindlichen Verdächtigen in seinem Hoheitsgebiet landet;
  2. b) als Halterstaat, wenn die strafbare oder andere Handlung an Bord eines Luftfahrzeugs begangen wird, das ohne Besatzung an eine Person vermietet wurde, die ihre Hauptbetriebsleitung oder, wenn eine solche nicht besteht, ihren ständigen Aufenthalt in diesem Staat hat.

2. Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit als Eintragungsstaat über strafbare Handlungen zu begründen, die an Bord eines in diesem Staat eingetragenen Luftfahrzeugs begangen werden.2bis. Jeder Vertragsstaat trifft ausserdem die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die an Bord eines Luftfahrzeugs begangenen strafbaren Handlungen in folgenden Fällen zu begründen:

  1. a)

    als Landestaat, wenn:

    1. i) das Luftfahrzeug, an Bord dessen die strafbare Handlung begangen wird, seinen letzten Abflugpunkt oder seinen nächsten Landepunkt innerhalb seines Hoheitsgebiets hat, und das Luftfahrzeug daraufhin mit dem noch an Bord befindlichen Verdächtigen in seinem Hoheitsgebiet landet, und
    2. ii) die Sicherheit des Luftfahrzeugs oder der Personen oder Sachen an Bord oder die Ordnung und Disziplin an Bord gefährdet ist;
  2. b) als Halterstaat, wenn die strafbare Handlung an Bord eines Luftfahrzeugs begangen wird, das ohne Besatzung an eine Person vermietet wurde, die ihre Hauptbetriebsleitung oder, wenn eine solche nicht besteht, ihren ständigen Aufenthalt in diesem Staat hat.

2ter. Bei der Ausübung seiner Gerichtsbarkeit als Landestaat berücksichtigt ein Staat, ob die betreffende strafbare Handlung im Halterstaat strafbar ist.

3. Dieses Abkommen schliesst eine Strafgerichtsbarkeit, die nach nationalem Recht ausgeübt wird, nicht aus.

Art. 3 bis Eingefügt durch Art. V des Prot. vom 4. April 2014, von der BVers genehmigt am 18. Dez. 2020 und in Kraft für die Schweiz seit 1. Aug. 2021 ( AS 2021 469 ; BBl 2020 5123 ). [*]

Ist einem Vertragsstaat, der seine Gerichtsbarkeit nach Artikel 3 ausübt, mitgeteilt worden oder hat er auf andere Weise Kenntnis davon erhalten, dass ein oder mehrere andere Vertragsstaaten in Bezug auf dieselben strafbaren oder anderen Handlungen Ermittlungen, Strafverfolgungsmassnahmen oder ein Gerichtsverfahren durchführen, so konsultieren dieser Vertragsstaat und diese anderen Vertragsstaaten einander gegebenenfalls, um ihre Massnahmen abzustimmen. Die Verpflichtungen aus diesem Artikel lassen die Verpflichtungen eines Vertragsstaats nach Artikel 13 unberührt.

Art. 4

Ein Vertragsstaat, der nicht der Eintragungsstaat ist, darf ein Luftfahrzeug im Flug nicht behindern, um seine Strafgerichtsbarkeit über eine an Bord begangene strafbare Handlung auszuüben, es sei denn in folgenden Fällen:

  1. a) Die strafbare Handlung wirkt sich im Hoheitsgebiet dieses Staates aus;
  2. b) die strafbare Handlung ist von einer oder gegen eine Person begangen worden, die Angehöriger dieses Staates ist oder dort ihren ständigen Aufenthalt hat;
  3. c) die strafbare Handlung richtet sich gegen diese Sicherheit dieses Staates;
  4. d) die strafbare Handlung besteht in einer Verletzung der in diesem Staat geltenden Flug- oder Luftverkehrsregeln oder -vorschriften;
  5. e) die Ausübung der Gerichtsbarkeit ist notwendig, um die Beachtung einer Verpflichtung dieses Staates aus einer mehrseitigen internationalen Übereinkunft zu gewährleisten.

Kapitel III Befugnisse des Luftfahrzeugkommandanten

Art. 5

1. Die Bestimmungen dieses Kapitels findet keine Anwendung auf strafbare und andere Handlungen, die eine Person an Bord eines im Flug befindlichen Luftfahrzeugs im Luftraum des Eintragungsstaats oder über der hohen See oder einem anderen Gebiet ausserhalb des Hoheitsgebiets eines Staates begangen hat oder zu begehren im Begriff ist, es sei denn, dass der letzte Abflugort oder der Ort der nächsten vorgesehenen Landung in einem anderen Staat als dem Eintragungsstaat liegt oder, dass das Luftfahrzeugs anschliessend mit der noch an Bord befindlichen Person in den Luftraum eines anderen Staates als den des Eintragungsstaates einfliegt.

2.[*]

Art. 6 Fassung gemäss Art. VII des Prot. vom 4. April 2014, von der BVers genehmigt am 18. Dez. 2020 und in Kraft für die Schweiz seit 1. Aug. 2021 ( AS 2021 469 ; BBl 2020 5123 ). [*]

1. Hat der Luftfahrzeugkommandant ausreichende Gründe für die Annahme, dass eine Person an Bord des Luftfahrzeugs eine strafbare oder andere Handlung nach Artikel 1 Absatz 1 begangen hat oder zu begehen im Begriff ist, so kann er gegenüber dieser Person angemessene Massnahmen, einschliesslich Zwangsmassnahmen, treffen, die notwendig sind:

  1. a) um die Sicherheit des Luftfahrzeugs oder der Personen oder Sachen an Bord zu gewährleisten; oder
  2. b) um die Ordnung und Disziplin an Bord aufrechtzuerhalten; oder
  3. c) um es ihm zu ermöglichen, diese Person zuständigen Behörden zu übergeben oder sie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kapitels abzusetzen.

2. Der Luftfahrzeugkommandant kann von anderen Besatzungsmitgliedern verlangen oder sie ermächtigen sowie begleitende Sicherheitsbeamte oder Fluggäste auffordern oder ermächtigen, jedoch nicht von ihnen verlangen, ihn bei Zwangsmassnahmen gegen eine Person, der gegenüber er hierzu befugt ist, zu unterstützen. Besatzungsmitglieder und Fluggäste können auch ohne diese Ermächtigung angemessene vorbeugende Massnahmen treffen, wenn sie ausreichende Gründe für die Annahme haben, dass ein solches Vorgehen unmittelbar notwendig ist, um die Sicherheit des Luftfahrzeugs oder der Personen oder Sachen an Bord zu gewährleisten.

3. Ein nach einer zwei- oder mehrseitigen Übereinkunft oder Vereinbarung zwischen den betreffenden Vertragsstaaten eingesetzter begleitender Sicherheitsbeamter kann ohne diese Ermächtigung angemessene vorbeugende Massnahmen treffen, wenn er ausreichende Gründe für die Annahme hat, dass ein solches Vorgehen unmittelbar notwendig ist, um die Sicherheit des Luftfahrzeugs oder der Personen an Bord vor einem widerrechtlichen Eingriff und, wenn die Übereinkunft oder Vereinbarung dies gestattet, vor der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu schützen.

4. Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als schaffe es für einen Vertragsstaat eine Verpflichtung dazu, ein Programm für den Einsatz begleitender Sicherheitsbeamter einzurichten oder einer zwei- oder mehrseitigen Übereinkunft oder Vereinbarung zuzustimmen, welche ausländische begleitende Sicherheitsbeamte dazu ermächtigt, in seinem Hoheitsgebiet tätig zu sein.

Art. 7

1. Zwangsmassnahmen, die gegen eine Person in Übereinstimmung mit Artikel 6 getroffen worden sind, dürfen nicht über einen Ort hinaus aufrechterhalten werden, an dem das Luftfahrzeug landet, es sei denn,

  1. a) dieser Ort liegt im Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaats und dessen Behörden verweigern die Erlaubnis zum Absetzen dieser Person oder die Zwangsmassnahmen sind in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe cgetroffen worden, um ihre Übergabe an zuständige Behörden zu ermöglichen;
  2. b) das Luftfahrzeug macht eine Notlandung und der Luftfahrzeugkommandant ist nicht in der Lage, diese Person zuständigen Behörden zu übergeben;
  3. c) diese Person willigt in die Weiterbeförderung unter Aufrechterhaltung von Zwangsmassnahmen ein.

2. Der Luftfahrzeugkommandant hat, sobald es durchführbar ist und wenn möglich vor der Landung im Hoheitsgebiet eines Staates mit einer Person an Bord, gegen die Zwangsmassnahmen in Übereinstimmung mit Artikel 6 getroffen worden sind, den Behörden dieses Staates die Tatsache, dass gegen eine Person an Bord Zwangsmassnahmen getroffen worden sind, und die Gründe dafür mitzuteilen.

Art. 8

1. Sofern es für die Zwecke des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a oder b notwendig ist, kann der Luftfahrzeugkommandant im Hoheitsgebiet eines Staates, in dem das Luftfahrzeug landet, jede Person absetzen; bei der er ausreichende Gründe für die Annahme hat, dass sie an Bord des Luftfahrzeugs eine der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b erwähnten Handlung begangen hat oder zu begehen im Begriff ist.

2. Der Luftfahrzeugkommandant unterrichtet die Behörden des Staates, in dem er eine Person auf Grund dieses Artikels absetzt, über die Tatsache und die Gründe dieses Absetzens.

Art. 9 Fassung gemäss Art. VIII des Prot. vom 4. April 2014, von der BVers genehmigt am 18. Dez. 2020 und in Kraft für die Schweiz seit 1. Aug. 2021 ( AS 2021 469 ; BBl 2020 5123 ). [*]

1. Der Luftfahrzeugkommandant kann den zuständigen Behörden eines Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Luftfahrzeug landet, jede Person übergeben, bei der er ausreichende Gründe für die Annahme hat, dass sie an Bord des Luftfahrzeugs eine Handlung begangen hat, die seiner Meinung nach eine schwere strafbare Handlung darstellt.

2. Der Luftfahrzeugkommandant hat, sobald es durchführbar ist und wenn möglich vor der Landung im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats mit einer Person an Bord, die er in Übereinstimmung mit dem vorstehenden Absatz zu übergeben beabsichtigt, den Behörden dieses Staates seine Absicht, die Person zu übergeben, und die Gründe dafür mitzuteilen.

3. Der Luftfahrzeugkommandant übermittelt den Behörden, denen er in Übereinstimmung mit diesem Artikel den einer strafbaren Handlung Verdächtigen übergibt, die Beweismittel und Auskünfte, die rechtmässig in seinem Besitz sind.

Art. 10 Fassung gemäss Art. IX des Prot. vom 4. April 2014, von der BVers genehmigt am 18. Dez. 2020 und in Kraft für die Schweiz seit 1. Aug. 2021 ( AS 2021 469 ; BBl 2020 5123 ). Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika siehe Art. 36 des BG vom 3. Okt. 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen ( SR 351.93 ). [*]

Wenn Massnahmen in Übereinstimmung mit diesem Abkommen getroffen worden sind, kann weder der Luftfahrzeugkommandant, ein anderes Besatzungsmitglied, ein Fluggast, ein begleitender Sicherheitsbeamter, der Eigentümer oder Halter des Luftfahrzeugs noch die Person, für die der Flug ausgeführt worden ist, in einem Verfahren wegen der Behandlung, die einer durch die Massnahmen betroffenen Person widerfahren ist, zur Verantwortung gezogen werden.

Kapitel IV Widerrechtliche Inbesitznahme eines Luftfahrzeugs

Art. 11

1. Wenn eine Person an Bord widerrechtlich durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt ein im Flug befindliches Luftfahrzeug behindert oder in Besitz genommen oder sonst zu Unrecht die Herrschaft darüber ausgeübt hat oder im Begriff ist, eine solche Handlung zu begehen, treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten Massnahmen, um die Herrschaft des rechtmässigen Kommandanten über das Luftfahrzeug wiederherzustellen oder aufrechtzuerhalten.

2. In den Fällen des vorstehenden Absatzes gestattet der Vertragsstaat, in dem das Luftfahrzeug landet, den Fluggästen und der Besatzung, ihre Reise so bald wie möglich fortzusetzen, und gibt das Luftfahrzeug und seine Ladung den zum Besitz berechtigten Person zurück.

Kapitel V Befugnisse und Verpflichtungen der Staaten

Art. 12

Jeder Vertragsstaat gestattet dem Kommandanten eines Luftfahrzeugs das in einem andern Vertragsstaat eingetragen ist, eine Person auf Grund des Artikels 8 Absatz 1 abzusetzen.

Art. 13 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika siehe Art. 36 des BG vom 3. Okt. 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen ( SR 351.93 ). [*]

1. Jeder Vertragsstaat übernimmt eine Person, die ihm der Luftfahrzeugkommandant auf Grund des Artikels 9 Absatz 1 übergibt.

2. Hält ein Vertragsstaat es in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so nimmt er jede Person, die einer Handlung nach Artikel 11 Absatz 1 verdächtig ist, sowie jede Person, die er übernommen hat, in Haft oder trifft andere Massnahmen, um ihre Anwesenheit sicherzustellen. Die Haft und die anderen Massnahmen müssen mit dem Recht dieses Staates übereinstimmen; sie dürfen nur so lange aufrechterhalten werden, wie es vernünftigerweise notwendig ist, um die Einleitung eines Strafverfahrens oder Auslieferungsverfahrens zu ermöglichen.

3. Einer auf Grund des vorstehenden Absatzes in Haft befindlichen Person wird jede Erleichterung gewährt, damit sie mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unmittelbar verkehren kann.

4. Jeder Vertragsstaat, dem eine Person auf Grund des Artikels 9 Absatz 1 übergeben wird oder in dessen Hoheitsgebiet ein Luftfahrzeug nach Begehung einer in Artikel 11 Absatz 1 erwähnten Handlung landet, führt unverzüglich eine vorläufige Untersuchung zur Feststellung des Sachverhalts durch.

5. Hat ein Staat eine Person auf Grund dieses Artikels in Haft genommen, so zeigt er unverzüglich dem Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, und dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit die in Haft genommene Person besitzt, sowie, wenn er es für angebracht hält, jedem anderen interessierten Staat die Tatsache, dass diese Person in Haft ist, und die Umstände an, welche die Haft rechtfertigen. Der Staat, der die vorläufige Untersuchung nach Absatz 4 durchführt, unterrichtet die genannten Staaten unverzüglich über das Ergebnis der Untersuchung und teilt ihnen mit, ob er seine Gerichtsbarkeit auszuüben beabsichtigt.

Art. 14

1. Kann oder will eine Person, die in Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 1 abgesetzt, in Übereinstimmung mit Artikel 9 Absatz 1 übergeben oder nach Begehung einer in Artikel 11 Absatz 1 erwähnten Handlung abgesetzt worden ist, ihre Reise nicht fortsetzen und weigert sich der Landestaat, sie aufzunehmen, so kann dieser, sofern die betroffene Person nicht seine Staatsangehörigkeit besitzt oder nicht in ihm ihren ständigen Aufenthalt hat, sie in den Staat, dem sie angehört oder in dem sie sich ständig aufhält, oder in den Staat zurückschicken, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Flugreise begonnen hat.

2. Das Absetzen, die Übergabe, die Inhaftnahme oder andere Massnahmen nach Artikel 13 Absatz 2 oder das Zurückschicken der betroffenen Personen gelten nicht als rechtmässige Einreise in das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats im Sinne seiner Rechtsvorschriften über die Einreise oder den Aufenthalt von Personen; dieses Abkommen berührt nicht die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats über die Ausweisung von Personen aus seinem Hoheitsgebiet.

Art. 15

1. Vorbehaltlich des Artikels 14 steht es einer Person, die in Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 1 abgesetzt, in Übereinstimmung mit Artikel 9 Absatz 1 übergeben oder nach Begehung einer in Artikel 11 Absatz 1 erwähnten Handlung abgesetzt worden ist und die ihre Reise fortsetzen will, frei, sich so bald wie möglich an einen Bestimmungsort ihrer Wahl zu begeben, sofern nicht nach dem Recht des Landestaates ihre Anwesenheit für ein Strafverfahren oder Auslieferungsverfahren erforderlich ist.

2. Vorbehaltlich seiner Rechtsvorschriften über Einreise, Aufenthalt, Auslieferung und Ausweisung gewährt ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Person in Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 1 abgesetzt, in Übereinstimmung mit Artikel 9 Absatz 1 übergeben oder wegen des Verdachts, eine in Artikel 11 Absatz 1 erwähnte Handlung begangen zu haben, abgesetzt worden ist, dieser Person eine Behandlung, die hinsichtlich ihres Schutzes und ihrer Sicherheit nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die der betreffende Staat seinen Angehörigen unter ähnlichen Umständen gewährt.

Art. 15 bis Eingefügt durch Art. X des Prot. vom 4. April 2014, von der BVers genehmigt am 18. Dez. 2020 und in Kraft für die Schweiz seit 1. Aug. 2021 ( AS 2021 469 ; BBl 2020 5123 ). [*]

1. Jeder Vertragsstaat wird aufgefordert, die notwendigen Massnahmen zu treffen, um geeignete strafrechtliche, verwaltungsrechtliche oder andere rechtliche Verfahren gegen jede Person einzuleiten, die an Bord eines Luftfahrzeugs eine strafbare oder andere Handlung nach Artikel 1 Absatz 1 begeht; hierzu zählen insbesondere:

  1. a) die Ausübung körperlicher Gewalt oder die Androhung solcher Gewalt gegen Besatzungsmitglieder; oder
  2. b) die Weigerung, einer vom Luftfahrzeugkommandanten oder in seinem Namen zur Gewährleistung der Sicherheit des Luftfahrzeugs oder der Personen oder Sachen an Bord rechtmässig erteilten Anweisung Folge zu leisten.

2. Dieses Abkommen berührt nicht das Recht jedes Vertragsstaates, in seiner nationalen Gesetzgebung geeignete Massnahmen einzuführen oder beizubehalten, um unbotmässige und störende Handlungen an Bord unter Strafe zu stellen.

Kapitel VI Sonstige Vorschriften

Art. 16

1. Die an Bord eines Luftfahrzeugs begangenen strafbaren Handlungen werden für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten begangen worden, die verpflichtet sind, ihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 3 Absätze 2 und 2bis zu begründen.[*]

2. Vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes dürfen Bestimmungen dieses Abkommens nicht dahin ausgelegt werden, dass sie eine Verpflichtung zur Auslieferung begründen.

Art. 17 Fassung gemäss Art. XII des Prot. vom 4. April 2014, von der BVers genehmigt am 18. Dez. 2020 und in Kraft für die Schweiz seit 1. Aug. 2021 ( AS 2021 469 ; BBl 2020 5123 ). [*]

1. Die Vertragsstaaten haben bei den Massnahmen zur Untersuchung oder Festnahme oder bei der sonstigen Ausübung ihrer Gerichtsbarkeit im Zusammenhang mit einer an Bord eines Luftfahrzeugs begangenen strafbaren Handlung auf die Sicherheit und andere Interessen der Luftfahrt gebührend Rücksicht zu nehmen und so vorzugehen, dass ein unnötiges Aufhalten des Luftfahrzeugs, der Fluggäste, der Besatzung oder der Ladung vermieden wird.

2. Bei Erfüllung seiner Verpflichtungen oder Ausübung des zulässigen Ermessens nach diesem Abkommen handelt jeder Vertragsstaat in Übereinstimmung mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten der Staaten. Im Hinblick hierauf beachtet jeder Vertragsstaat die Grundsätze eines ordnungsgemässen Verfahrens und einer gerechten Behandlung.

Art. 18

Bilden Vertragsstaaten Betriebsgemeinschaften für den Luftverkehr oder internationale Betriebsstellen, die in keinem bestimmten Staat eingetragene Luftfahrzeuge einsetzen, so bezeichnen diese Staaten je nach Lage des Falles einen von ihnen, der für die Zwecke dieses Abkommens als Eintragungsstaat gilt; sie zeigen dies der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation an, die allen Vertragsstaaten dieses Abkommens davon Kenntnis gibt.

Art. 18 bis Eingefügt durch Art. XIII des Prot. vom 4. April 2014, von der BVers genehmigt am 18. Dez. 2020 und in Kraft für die Schweiz seit 1. Aug. 2021 ( AS 2021 469 ; BBl 2020 5123 ). [*]

Dieses Abkommen berührt nicht das Recht, Schadensersatzansprüche nach nationalem Recht gegen eine nach Artikel 8 oder Artikel 9 abgesetzte oder übergebene Person geltend zu machen.

Kapitel VII Schlussbestimmungen

Art. 19

Dieses Abkommen liegt bis zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens nach Artikel 21 für jeden Staat zur Unterzeichnung auf, der zu diesem Zeitpunkt Mitglied der Vereinten Nationen oder einer der Sonderorganisationen ist.

Art. 20

1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten gemäss ihren verfassungsrechtlichen Bestimmungen.

2. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt.

Art. 21

1. Dieses Abkommen tritt, sobald zwölf Unterzeichnerstaaten ihre Ratifikationsurkunden zu dem Abkommen hinterlegt haben, zwischen diesen Staaten am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der zwölften Ratifikationsurkunde in Kraft. Für jeden Staat, der es später ratifiziert, tritt es am neunzigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

2. Die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation lässt dieses Abkommen sogleich nach seinem Inkrafttreten bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen registrieren.

Art. 22

1. Dieses Abkommen liegt nach seinem Inkrafttreten für jeden Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder einer der Sonderorganisationen zum Beitritt auf.

2. Der Beitritt eines Staates erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und wird am neunzigsten Tag nach dessen Hinterlegung wirksam.

Art. 23

1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen durch eine an die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation gerichtete Notifikation kündigen.

2. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation wirksam.

Art. 24

1. Jede Streitigkeit zwischen Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren unterworfen. Können sich die Parteien binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede dieser Parteien die Streitigkeiten dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem sie einen seiner Satzung entsprechenden Antrag stellt.

2. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation des Abkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch den vorstehenden Absatz nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch den vorstehenden Absatz nicht gebunden.

3. Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach dem vorstehenden Absatz gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation gerichtete Notifikation zurückziehen.

Art. 25

Mit Ausnahme des in Artikel 24 vorgesehenen Falles sind Vorbehalte zu diesem Abkommen nicht zulässig.

Art. 26

Die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation notifiziert allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder der Sonderorganisationen:

  1. a) jede Unterzeichnung dieses Abkommens und deren Zeitpunkt;
  2. b) die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde und den Zeitpunkt der Hinterlegung;
  3. c) den Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach Artikel 21 Absatz 1 in Kraft tritt;
  4. d) den Eingang jeder Notifikation einer Kündigung und den Zeitpunkt des Eingangs;
  5. e) den Eingang jeder Erklärung oder Notifikation nach Artikel 24 und den Zeitpunkt des Eingangs.