1. Gemäss Artikel 2 wird im Bereich des Flughafens ein genau abgegrenztes Gebiet geschaffen, in welchem die schweizerischen Behörden das Recht haben, die Reisenden und Güter aus oder nach der Schweiz in jeder Hinsicht zu kontrollieren.
2. Bei der Ausübung dieser Kontrolle wenden die schweizerischen Behörden die Gesetze und Verordnungen ihres Landes an.
3. Diese Kontrolle wird entweder vor oder nach der französischen Kontrolle durchgeführt, je nachdem ob es sich um Reisende und Güter aus oder nach der Schweiz handelt.
4. Die schweizerischen Gesetze und Verordnungen sind anwendbar:
- beim Eingang in die Schweiz: für die Reisenden vom Zeitpunkt an, in dem die schweizerische Kontrolle beginnt oder vom Zeitpunkt an, wo die Reisenden versuchen, diese Kontrolle zu umgehen;
- für die Güter vom Zeitpunkt an, wo sie beim Schweizer Zoll unter Kontrolle stehen, oder vom Zeitpunkt an, wo versucht wird, die Zollkontrolle zu umgehen;
- beim Ausgang der Schweiz: für die Reisenden und Güter bis zum Zeitpunkt der Beendigung der schweizerischen Kontrolle.
5. Die französische Zollbehörde wird sich gegenüber Reisenden und Gütern, die aus der Schweiz kommen oder nach der Schweiz gehen, zwischen dem schweizerischen Sektor und dem Luftfahrzeug auf eine Aufsicht beschränken. In diesem Falle sind die Sachen und das Gepäck der Reisenden und die Güter keinerlei französischen Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und keinem französischen Einfuhr- oder Ausfuhrverbot unterworfen.
6. Die schweizerischen Zollbehörden haben innerhalb des genannten Gebietes das Recht, die dort wegen Verletzung schweizerischer Gesetze und Verordnungen beschlagnahmten oder zurückgehaltenen Güter auf schweizerisches Gebiet zu verbringen.
7. Die Befugnisse der schweizerischen Polizei in dem Gebiet, das in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehen ist, werden in einem allgemeinen Staatsvertrag zwischen der französischen und der schweizerischen Regierung über die Rechte des schweizerischen Polizeidienstes in Frankreich und des französischen Polizeidienstes in der Schweiz umschrieben werden.