1. Jede Vertragspartei hat das Recht, der andern Vertragspartei schriftlich eine Luftverkehrsunternehmung für den Betrieb der vereinbarten Linien auf den festgelegten Strecken zu bezeichnen.
2. Sobald sie über die Bezeichnung unterrichtet worden ist, soll die andere Vertragspartei unter Vorbehalt der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels ohne Verzug die nachgesuchte Betriebsbewilligung erteilen.
3. Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei können die durch die andere Vertragspartei bezeichnete Unternehmung anhalten, ihnen gegenüber nachzuweisen, dass sie in der Lage sei, die Bedingungen zu erfüllen, welche gemäss den von diesen Behörden üblicherweise und vernünftigerweise angewendeten Gesetzen und Verordnungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens von Chikago für den Betrieb internationaler gewerbsmässiger Luftverkehrslinien gestellt werden.
4. Jede Vertragspartei hat in allen Fällen, in denen sie nicht überzeugt ist, dass ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt dieser Unternehmung in Händen der die Unternehmung bezeichnenden Vertragspartei oder ihrer Staatsangehörigen liegen, das Recht, sich zu weigern, die Bezeichnung der Luftverkehrsunternehmung anzunehmen, und sie kann die Verleihung der in Absatz 2 des Artikels II dieses Abkommens festgelegten Rechte aufschieben oder widerrufen oder ihre Ausübung Bedingungen unterwerfen, die sie für nötig hält.
5. Jederzeit, nachdem die Bestimmung der Absätze 1 und 2 dieses Artikels erfüllt worden sind, kann die so bezeichnete und ermächtigte Unternehmung den Betrieb der vereinbarten Linien beginnen, vorausgesetzt indessen, dass eine Linie nicht betrieben wird, solange nicht ein in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels VI dieses Abkommens geschaffener Tarif für diese Linie in Kraft steht.
6. Jede Vertragspartei kann in allen Fällen, in denen die bezeichnete Unternehmung die Gesetze und Verordnungen der die Rechte verleihenden Vertragspartei nicht erfüllt oder ihren Betrieb in anderer Weise nicht gemäss den Bedingungen dieses Abkommens gestaltet, die Ausübung der in Absatz 2 des Artikels II dieses Abkommens festgelegten Rechte durch diese Unternehmung aussetzen oder die Bedingungen auferlegen, die ihr für die Ausübung dieser Rechte durch die Unternehmung nötig erscheinen; jedoch soll, wenn nicht eine unmittelbare Aufhebung oder die Auflage von Bedingungen nötig ist, um weitere Verletzungen der Gesetze und Verordnungen zu verhindern, dieses Recht nur nach Beratung mit der andern Vertragspartei ausgeübt werden.
7. Es soll keine Massnahme gemäss den Absätzen 4 und 6 dieses Artikels getroffen werden, bevor der anderen Vertragspartei von der vorgesehenen Massnahme unter Angabe der Gründe schriftlich Mitteilung gemacht worden ist und eine Beratung zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien innert dreissig Tagen seit dieser Mitteilung zu keiner Einigung hat führen können.