1. Die Tarife, welche durch die bezeichnete Unternehmung der einen Vertragspartei für die Beförderung mit Bestimmung nach oder Herkunft aus dem Gebiet der andern Vertragspartei anzuwenden sind, werden in vernünftiger Höhe festgesetzt, unter gebührender Berücksichtigung aller zu würdigender Umstände und namentlich der Betriebskosten, eines vernünftigen Gewinns sowie der Tarife der andern Luftverkehrsunternehmungen.
2. Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Tarife werden, wenn möglich, durch Vereinbarung zwischen den bezeichneten Unternehmungen der beiden Vertragsparteien festgesetzt, nach Rücksprache mit andern Luftverkehrsunternehmungen, welche die gleiche Strecke oder einen Teil davon betreiben. Die bezeichneten Unternehmungen sollen diese Vereinbarung so weit als möglich erzielen, indem sie sich an das Verfahren zur Festsetzung der Tarife, wie es vom internationalen Luftverkehrsverband aufgestellt worden ist, halten.
3. Die so festgelegten Tarife werden den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien wenigstens fünfundvierzig Tage vor dem vorgesehenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zur Genehmigung unterbreitet. In besonderen Fällen kann diese Frist verkürzt werden, unter Vorbehalt der Einigung zwischen den genannten Behörden.
4. Können sich die bezeichneten Unternehmungen über einen dieser Tarife nicht einigen oder kann ein Tarif aus irgendeinem andern Grunde nicht gemäss den Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels bestimmt werden oder teilen die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei den Luftfahrtbehörden der andern Vertragspartei im Verlaufe der ersten dreissig Tage der in Absatz 3 dieses Artikels erwähnten Frist von fünfundvierzig Tagen mit, sie seien mit den nach Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Tarifen nicht einverstanden, dann sollen sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien bemühen, den Tarif durch gegenseitige Abmachung festzulegen.
5. Ein Tarif tritt nicht in Kraft, wenn ihn die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien nicht genehmigt haben.
6. Die gemäss den Bestimmungen dieses Artikels festgelegten Tarife bleiben bis zum Zeitpunkt in Kraft, wo entsprechend den Bestimmungen dieses Artikels neue Tarife festgelegt werden.