1. Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhanges bedeutet, sofern der Wortlaut nichts anderes verlangt:
- a. der Ausdruck «Übereinkommen von Chicago» das am 7. Dezember 1944[*] in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt und umfasst jeden nach Artikel 90 dieses Übereinkommens angenommenen Anhang und jeden nach den Artikeln 90 und 94 dieses Übereinkommens beschlossenen Nachtrag zu den Anhängen oder zum Über-einkommen von Chicago, sofern diese Anhänge und Nachträge von beiden Vertragsparteien angenommen worden sind;
- b. der Ausdruck «Luftfahrtbehörden» im Fall der Bundesrepublik Nigeria den für Zivilluftfahrt‑Angelegenheiten verantwortlichen Minister oder jede Person oder Organisation, die ermächtigt ist, die gegenwärtig dem genannten Minister obliegenden oder ähnliche Aufgaben auszuüben, und im Fall der Schweiz das Bundesamt für Zivilluftfahrt oder jede Person oder Organisation, die ermächtigt ist, die gegenwärtig der genannten Behörde obliegenden oder ähnliche Aufgaben auszuüben;
- c. der Ausdruck «bezeichnetes Unternehmen» ein Luftverkehrsunternehmen, welches in Übereinstimmung mit Artikel 3 dieses Abkommens bezeichnet und ermächtigt worden ist;
- d. der Ausdruck «Gebiet» in bezug auf einen Staat die Landgebiete und angrenzenden Küstengewässer, welche der Hoheit oder dem Schutz dieses Staates unterstellt sind;
- e. die Ausdrücke «Luftverkehrslinie», «internationale Luftverkehrslinie», «Luftverkehrsunternehmen» und «nichtgewerbsmässige Landung» das, was in Artikel 96 des Übereinkommens von Chicago festgelegt ist;
- f. die Ausdrücke «Bordausrüstung», «Bordvorräte» und «Ersatzteile» das, was in Anhang 9 zum Übereinkommen von Chicago festgelegt ist, und
- g. der Ausdruck «Tarif» die Preise, die für die Beförderung von Fluggästen und Fracht bezahlt werden müssen sowie die Bedingungen, unter welchen diese Preise anzuwenden sind, einschliesslich Kommissionen und zusätzliche Entschädigungen für die Vermittlung oder den Verkauf von Beförderungsscheinen sowie für zusätzliche Dienstleistungen, ausgenommen Entschädigungen und Bedingungen für die Beförderung von Postsendungen.
2. Der Anhang ist Bestandteil des Abkommens. Jede Bezugnahme auf das Abkommen schliesst den Anhang mit ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.