Für die Anwendung dieses Abkommens bedeuten, sofern der Text nichts anderes bestimmt:
- a. der Ausdruck «Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweiz das Bundesamt für Zivilluftfahrt und im Fall von Hong Kong der Direktor für Zivilluftfahrt oder in beiden Fällen jede Person oder Organisation, die ermächtigt ist, die gegenwärtig diesen Behörden obliegenden Aufgaben oder ähnliche Aufgaben auszuüben;
- b. der Ausdruck «bezeichnetes Unternehmen» ein Luftverkehrsunternehmen, das nach Artikel 4 dieses Abkommens bezeichnet und im Besitz einer Betriebsbewilligung ist;
- c. der Ausdruck «Zone» im Fall der Schweiz das «Gebiet», wie es in Artikel 2 des am 7. Dezember 1944[*] in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt umschrieben ist; mit Bezug auf Hong Kong sind die Insel Hong Kong, Kowloon und die New Territories miteingeschlossen;
- d. die Ausdrücke «Luftverkehrslinie», «internationale Luftverkehrslinie», «Luftverkehrsunternehmen» und «nichtgewerbsmässige Landung» das, was in Artikel 96 des genannten Übereinkommens festgelegt ist;
- e. der Ausdruck «Gebrauchsgebühr» eine Gebühr, welche die zuständigen Behörden den Luftverkehrsunternehmen auferlegen oder deren Erhebung von ihnen zugelassen ist für die Bereitstellung von Flughafengelände, Flughafeneinrichtungen oder Flugsicherungsanlagen, unter Einschluss von Leistungen, die damit verbunden sind und von Erleichterungen, die Flugzeuge, Besatzungen, Fluggäste und Fracht geniessen.
- f. der Ausdruck «dieses Abkommen» schliesst den Anhang und jede Änderung desselben oder des Abkommens mit ein;
- g. der Ausdruck «Gesetze und Verordnungen» einer Vertragspartei die Gesetze und Verordnungen, die in der Zone dieser Partei jeweils in Kraft sind;
- h. Eingefügt durch Notenaustausch vom 7. Juni/21. Juli 2004 ( AS 2005 179 ). der Ausdruck «Hong Kong» das besondere administrative Gebiet von Hong Kong der Volksrepublik von China («the Hong Kong Special Administrative Region»), soweit der Text nichts anderes vorsieht.