SR 0.748.127.193.72

Provisorische Vereinbarung vom 26. Mai 1948 zwischen der Schweiz und Griechenland betreffend Luftverkehrslinien

vom 26. May 1948
(Stand am 26.05.1948)

0.748.127.193.72

 AS 1949 I 521; BBl 1949 II 849

ÜbersetzungDer französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

Provisorische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Griechenland betreffend Luftverkehrslinien

Abgeschlossen am 26. Mai 1948
Von der Bundesversammlung genehmigt am 26. April 1951[*]
In Kraft getreten am 26. Mai 1948

Der Schweizerische Bundesrat und die Königliche Hellenische Regierung haben für den Abschluss einer Vereinbarung über die Errichtung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen zwischen der Schweiz und Griechenland gehörig bevollmächtigte Vertreter ernannt, welche die nachfolgenden Bestimmungen vereinbart haben:

Art. 1

Die Vertragsstaaten gewähren einander in Friedenszeiten die im Angang umschriebenen Rechte für die Errichtung der darin festgelegten internationalen Luftverkehrslinien und der dazu gehörenden Dienste.Diese Luftverkehrslinien können nach Wahl des berechtigten Vertragsstaates sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt eröffnet werden.

Art. 2

a.  Die so umschriebenen Luftverkehrslinien sollen in Betrieb gesetzt werden, sobald der Vertragsstaat, der nach Artikel 1 berechtigt ist, eine oder mehrere Luftverkehrsunternehmungen zum Betriebe der betreffenden Linien zu bezeichnen, diese bestimmt hat.Unter Vorbehalt von Abschnitt b dieses Artikels und von Artikel 6 wird der andere Vertragsstaat der oder den beteiligten Unternehmungen ohne Verzug die nötige Betriebsbewilligung erteilen.b.  Die so bezeichnete Unternehmung oder die Unternehmungen können angehalten werden, bevor ihnen erlaubt wird, die in dieser Vereinbarung umschriebenen Luftverkehrslinien zu eröffnen, sich gegenüber den zuständigen Luftfahrtsbehörden des anderen Vertragsstaates darüber auszuweisen, dass sie den geltenden Gesetzen und Verordnung dieses Staates über den Betrieb internationaler Zivilluftfahrtslinien durch gewerbsmässige Luftverkehrsunternehmungen genügen.In Gegenden, die militärisch besetzt oder für militärische Besetzung vorgesehen sind, unterliegt die Eröffnung der erwähnten Luftverkehrslinien der Zustimmung durch die zuständige Militärbehörde.

Art. 3

Um jede Sonderbehandlung zu vermeiden und die Gleichbehandlung sicherzustellen, wird vereinbart:

  1. a. Jeder Vertragsstaat kann für die Benützung der Flughäfen und anderer Einrichtungen angemessene Gebühren erheben oder deren Erhebung gestatten. Die Vertragsstaaten vereinbaren indessen, dass keine höheren Gebühren erhoben werden sollen als für die Benützung dieser Flughäfen und Einrichtungen durch die auf ähnlichen internationalen Linien eingesetzten nationalen Luftfahrzeuge.
  2. b. Brennstoffe, Schmierstoffe und Ersatzteile, welche durch eine von einem Vertragsstaat bezeichnete Luftverkehrsunternehmung oder für eine solche Unternehmung in das Gebiet des andern Vertragsstaates ausschliesslich für den Gebrauch durch Luftfahrzeuge der genannten Unternehmung eingeführt werden, sollen gleich behandelt werden wie Waren der eigenen Staatsangehörigen und wie die aus dem meistbegünstigten Staat eingeführten Waren in bezug auf die nationalen Zoll- und anderen Gebühren und Abgaben, die der Vertragsstaat erhebt, in dessen Gebiet die Einfuhr stattgefunden hat.
  3. c. Die Luftfahrzeuge der von einem Vertragsstaat bezeichneten Unternehmung, soweit sie auf den in dieser Vereinbarung bezeichneten Luftverkehrslinien benützt werden, sowie Brennstoffe, Schmierstoffe, Ersatzteile, Gegenstände der normalen Ausrüstung und Bordvorräte, welche in den Luftfahrzeugen verbleiben, sollen im Gebiete des anderen Vertragsstaates von Zoll- und anderen derartigen Gebühren und Abgaben befreit sein, selbst dann, wenn die genannten Sachen für diese Luftfahrzeuge oder an Bord derselben auf Flügen in diesem Staatsgebiet verwendet oder verbraucht werden.
  4. d. Die unter Buchstabe c dieses Artikels aufgezählten Sachen, für welche die oben umschriebene Befreiung Anwendung findet, dürfen nur mit Bewilligung der Zollbehörden des andern Vertragsstaates ausgeladen werden. Sie unterliegen bis zu ihrer allfälligen Wiederausfuhr der Zollüberwachung durch den anderen Vertragsstaat.
Art. 4

Lufttüchtigkeitszeugnisse, Fähigkeitsausweise und Bewilligungen, welche von einem Vertragsstaat ausgestellt oder anerkannt wurden und die noch gültig sind, sollen auch vom anderen Vertragsstaat für den Zweck des Betriebes der im Anhang festgelegten Linien anerkannt werden. Jeder Vertragsstaat behält sich jedoch das Recht vor, Fähigkeitsausweise und Bewilligungen, welche eigenen Staatsangehörigen durch einen andern Staat ausgestellt worden sind, für Flüge über seinem eigenen Staatsgebiet nicht anzuerkennen.

Art. 5

a.  Die Gesetze und Verordnungen eines Vertragsstaates über den Einflug der für die internationale Luftfahrt benützten Luftfahrzeuge in sein Staatsgebiet und deren Wegflug aus demselben oder über den Betrieb und die Flüge dieser Luftfahrzeuge innerhalb der Grenzen seines Staatsgebietes sind auf die Luftfahrzeuge der Unternehmung oder der Unternehmungen des anderen Vertragsstaates anwendbar.b.  Die Gesetze und Verordnungen, die auf dem Gebiet eines Vertragsstaates die Einreise, den Aufenthalt oder die Ausreise von Fluggästen, Besatzungen oder Waren regeln, wie Vorschriften über Abfertigung, Einwanderung, Pässe, Zoll und Quarantäne, sind auf die Fluggäste, Besatzungen oder Waren anwendbar, die von Luftfahrzeugen des anderen Vertragsstaates befördert werden, solange sich diese Luftfahrzeuge im Gebiet des erstgenannten Staates aufhalten.

Art. 6

Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, die Betriebsbewilligung für eine vom anderen Vertragsstaat bezeichneten Unternehmung dann zu verweigern oder zu widerrufen, wenn nicht bewiesen ist, dass ein wesentlicher Teil des Eigentums und das tatsächliche Bestimmungsrecht innerhalb dieser Unternehmung in Händen von Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates liegen, oder wenn diese Unternehmung sich den in Artikel 5 erwähnten Gesetzen und Verordnungen des überflogenen Staates nicht unterzieht oder die ihr durch diese Vereinbarung auferlegten Pflichten nicht erfüllt.

Art. 7

Diese Vereinbarung und alle darauf beruhenden Verträge müssen bei der Internationalen Zivilluftfahrtsorganisation, errichtet durch das am 7. Dezember 1944[*] in Chicago unterzeichnete Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt, hinterlegt werden.

Art. 8

Im Geiste einer engen Zusammenarbeit werden die zuständigen Luftfahrtbehörden der Vertragsstaaten wenn nötig von Zeit zu Zeit Fühlung nehmen, um sich über die Anwendung der in dieser Vereinbarung und deren Anhang festgelegten Grundsätze und deren befriedigende Ausführung zu vergewissern.

Art. 9

Sollte ein Vertragsstaat wünschen, eine Bestimmung des Anhanges zu dieser Vereinbarung abzuändern, so können die zuständigen Luftfahrtbehörden der Vertragsstaaten die Abänderung direkt vereinbaren.

Art. 10

Jede Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsstaaten über Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung oder deren Anhang, die nicht auf dem Wege direkter Verhandlungen bereinigt werden kann, soll, nach Artikel 84 des am 7. Dezember 1944[*] in Chicago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, dem Rat der Organisation der internationalen Zivilluftfahrt unterbreitet werden. Immerhin können die Vertragsstaaten vereinbaren, die Streitigkeit entweder durch ein Schiedsgericht oder durch irgendeine andere von ihnen bezeichnete Person oder Organisation schlichten zu lassen.Die Vertragsstaaten übernehmen die Verpflichtung, sich dem Schiedsspruch zu unterziehen.

Art. 11

Sollte für die beiden Vertragsstaaten ein mehrseitiges Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt in Kraft treten, so sind diese Vereinbarung und deren Anhang mit diesem Abkommen in Einklang zu bringen.

Art. 12

Ein Vertragsstaat kann jederzeit dem anderen anzeigen, dass er diese Vereinbarung aufzulösen wünsche. Eine solche Kündigung wird zwölf Monate nach dem Eingang der Anzeige des anderen Vertragsstaates wirksam, es sei denn, dass diese Anzeige in gegenseitigem Einverständnis vor Ablauf dieser Frist widerrufen werde.

Art. 13

Diese Vereinbarung tritt mit dem Datum ihrer Unterzeichnung in Kraft. Die Königliche Hellenische Regierung wird dem Schweizerischen Bundesrat die Ratifikation dieser Vereinbarung durch das hellenische Parlament anzeigen, und der Schweizerische Bundesrat wird die Vereinbarung mit dem Datum dieser Mitteilung als endgültig betrachten.