SR 0.748.127.191.54

Abkommen vom 25. Januar 1956 über den regelmässigen Luftverkehr zwischen der Schweiz und der Republik Argentinien

vom 25. January 1956
(Stand am 03.12.1987)

0.748.127.191.54

AS 1963 241; BBl 1956II 520, 861

Übersetzung

Abkommen über den regelmässigen Luftverkehr zwischen der Schweiz und der Republik Argentinien

Abgeschlossen am 25. Januar 1956
Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. März 1957[*]
In Kraft getreten am 7. Februar 1963

(Stand am 3. Dezember 1987)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Argentinien,

in Erwägung,

dass die Möglichkeiten der gewerbsmässigen Luftfahrt als Beförderungsmittel beträchtlich zugenommen haben,

dass diese Beförderungsart dank der ihr wesenseigenen Merkmale die gegenseitige Annäherung unter den Völkern durch rasche Verbindungen erleichtert,

dass es als zweckmässig erscheint, die Luftverkehrsverbindungen zwischen den Vertragsparteien in sicherer und geordneter Weise aufzubauen und, unbeschadet der nationalen und regionalen Interessen, die internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet nach Möglichkeit zu fördern,

dass es wünschbar ist, ein allgemeines mehrseitiges Abkommen über den regelmässigen internationalen Luftverkehr abzuschliessen,

dass es bis zum Inkrafttreten eines solchen Abkommens unter den Vertragsparteien notwendig ist, nach den Bestimmungen des am 7. Dezember 1944[*] in Chikago abgeschlossenen Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt zwischen der Schweiz und der Republik Argentinien ein Abkommen über den Betrieb von Luftverkehrslinien abzuschliessen,

haben ihre zu diesem Zweck gehörig ausgewiesenen Bevollmächtigten ernannt, welche die nachfolgenden Bestimmungen vereinbart haben:

Art. 1

Die Vertragsparteien gewähren einander in Friedenszeiten gegenseitig die im Anhang umschriebenen Rechte für die Errichtung der darin festgelegten regelmässigen internationalen Luftverkehrslinien, nachstehend als «vereinbarte Linien» bezeichnet.

Art. 2

a.  Jede vereinbarte Linie kann von der Vertragspartei, der die im Anhang umschriebenen Rechte gewährt werden, nach eigener Wahl sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt in Betrieb gesetzt werden, sofern:

  1. 1. die Vertragspartei, der die Rechte gewährt werden, eine oder mehrere Luftverkehrsunternehmungen für den Betrieb auf der im erwähnten Anhang festgelegten Strecke oder den Strecken bezeichnet hat;
  2. 2. die Vertragspartei, welche die Rechte gewährt, die bezeichneten Unternehmungen zur Eröffnung der vereinbarten Linien ermächtigt hat, was unter Vorbehalt von Absatz b dieses Artikels und von Artikel 7 ohne Verzug zu geschehen hat.

b.  Bevor diesen Unternehmungen gestattet wird, die vereinbarten Linien zu betreiben, können sie angehalten worden, sich über ihre Eignung auszuweisen. Massgebend sind dabei die von den Luftfahrtbehörden, welche die Bewilligung erteilen und den Betrieb zulassen, üblicherweise angewendeten Gesetze und Verordnungen.

Art. 3

Um jede Sonderbehandlung zu vermeiden und den Grundsatz der Gleichbehandlung zu wahren, wird folgendes vereinbart:

  1. a. Die Gebühren und übrigen Abgaben, die jede Vertragspartei den von der andern Vertragspartei bezeichneten Unternehmungen für die Benützung der Flughäfen und anderer Erleichterungen auferlegt oder auferlegen lässt, sollen nicht höher sein als die, welche die eigenen nationalen Unternehmungen, die ähnliche internationale Linien betreiben, zu entrichten haben.
  2. b. Brennstoffe, Schmierstoffe und Ersatzteile, Gegenstände der normalen Ausrüstung sowie das im allgemeinen zum ausschliesslichen Gebrauch durch Luftfahrzeuge, die von den bezeichneten Unternehmungen einer Vertragspartei eingesetzt werden, bestimmte Material, welches durch oder für diese Unternehmung in das Gebiet der andern Vertragspartei eingeführt oder dort für den Gebrauch durch die Luftfahrzeuge dieser Unternehmungen an Bord genommen wird, soll bezüglich Zoll‑ und Revisionsgebühren sowie andern Abgaben, die den auf ähnlichen internationalen Linien eingesetzten Luftfahrzeugen auferlegt sind, gleich behandelt werden wie die Waren der eigenen Staatsangehörigen oder wie die aus dem meistbegünstigten Staat eingeführten Waren.
  3. c. Die auf den vereinbarten Linien eingesetzten Luftfahrzeuge einer Vertragspartei sowie Brennstoffe, Schmierstoffe, Ersatzteile, Gegenstände der normalen Ausrüstung, das Material im allgemeinen und Bordvorräte, welche in diesen Luftfahrzeugen verbleiben, sind auf dem Gebiet der andern Vertragspartei zollfrei und von Revisionsgebühren und andern Abgaben befreit, selbst dann, wenn die genannten Sachen auf Flügen über diesem Staatsgebiet verwendet oder verbraucht werden.
  4. d. Die in Absatz c erwähnten Gegenstände, welche unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Befreiung fallen, dürfen ohne Einwilligung der Zollbehörden einer Vertragspartei nicht aus Luftfahrzeugen der andern Vertragspartei ausgeladen werden. Bis zur Wiederausfuhr oder Benützung bleiben diese Gegenstände der zollamtlichen Kontrolle der andern Vertragspartei unterworfen, ohne dass jedoch die Verfügbarkeit über sie eingeschränkt wäre.
Art. 4

In Kraft stehende Lufttüchtigkeitsausweise, Fähigkeitszeugnisse und Bewilligungen, welche von einer Vertragspartei ausgestellt oder anerkannt worden sind, werden von der andern Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Linien als gültig anerkannt. Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, Fähigkeitszeugnisse und Bewilligungen, welche eigenen Staatsangehörigen durch die andere Vertragspartei oder einen dritten Staat ausgestellt wurden, für Flüge über seinem eigenen Staatsgebiet nicht anzuerkennen.

Art. 5

a.  Die Gesetze und Verordnungen jeder Vertragspartei über den Einflug, den Aufenthalt in ihrem Gebiet und den Wegflug der in der internationalen Luftfahrt eingesetzten Luftfahrzeuge sowie über den Betrieb, den Verkehr und die Navigation dieser Luftfahrzeuge während ihrer Anwesenheit innerhalb ihrer Gebietsgrenzen, sind auf die Luftfahrzeuge der von der anderen Vertragspartei bezeichneten Unternehmungen anwendbar.b.  Die Gesetze und Verordnungen, die auf dem Gebiet jeder Vertragspartei die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise der von Luftfahrzeugen beförderten Fluggäste, Besatzungen oder Waren regeln, wie die Vorschriften über polizeiliche Ordnung, Einreise, Einwanderung und Abfertigung, Pässe, Zoll und Quarantäne, sind auf die Fluggäste, Besatzungen und Waren anwendbar, die sich an Bord der auf den vereinbarten Linien eingesetzten Luftfahrzeuge befinden.c.  Fluggäste, die das Gebiet einer Vertragspartei durchreisen, sind einer vereinfachten Kontrolle unterworfen. An Bord von Luftfahrzeugen einer Vertragspartei befindliches Gepäck und Waren sind im direkten Durchreiseverkehr auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei von Zoll‑, Revisions‑ und ähnlichen Gebühren befreit.

Art. 6

a.  Die Flughafen‑, Zoll‑, Einwanderungs‑, Polizei‑ und Sanitätsbehörden verfahren bei der Anwendung der in den Artikeln 3 und 5 vorgesehenen Bestimmungen auf die einfachste und schnellste Weise, um jede Verspätung der auf den vereinbarten Linien eingesetzten Luftfahrzeuge zu vermeiden. Diese Behörden nehmen auf diese Bestimmung bei der Ausarbeitung und Anwendung ihrer Vorschriften Rücksicht.b.  Die Konsular‑, Einwanderungs‑ und Polizeibehörden jeder Vertragspartei stellen den Mitgliedern der Besatzungen der von der anderen Vertragspartei bezeichneten Unternehmungen, die auf den vereinbarten Linien in Luftfahrzeugen im Dienste stehen und im Besitze der in Artikel 4 vorgesehenen Zeugnisse und Bewilligungen sind, auf die einfachste und schnellste Weise für eine unbeschränkte Anzahl von Reisen Einreisesichtvermerke mit einjähriger Gültigkeit aus.

Art. 7

Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die in Artikel 2 vorgesehene Betriebsbewilligung für eine von der anderen Vertragspartei bezeichnete Unternehmung zu verweigern oder zu widerrufen, wenn sie es aus guten Gründen als nicht erwiesen betrachtet, dass ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt innerhalb dieser Unternehmung in Händen von Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei liegen, ebenso wenn eine von einer Vertragspartei bezeichnete Unternehmung sich den Gesetzen und Verordnungen der anderen Vertragspartei nicht unterzieht oder wenn sie die aus diesem Abkommen und seinem Anhang sich ergebenden Pflichten nicht erfüllt.

Art. 8

Jede Vertragspartei ist berechtigt, in Übereinstimmung mit Artikel 2 und unter Anzeige an die andere Vertragspartei, andere nationale Unternehmungen an Stelle der für den Betrieb der vereinbarten Linien vorgesehenen zu bezeichnen. Die neubezeichneten Unternehmungen haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die bisherigen.

Art. 9

Die von jeder Vertragspartei bezeichneten Unternehmungen müssen eine mit hinreichenden Vollmachten versehene gesetzliche Vertretung haben, die gegenüber den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei für die von diesen Unternehmungen auf Grund ihrer Tätigkeit eingegangenen Verpflichtungen einstehen kann.

Art. 10

Wenn eine der Vertragsparteien irgendeine Bestimmung dieses Abkommens zu ändern wünscht, kann sie um eine Beratung zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien nachsuchen. Änderungen am Anhang oder an den Linienplänen können zwischen den Luftfahrtbehörden direkt vereinbart werden. Diese Beratungen beginnen innert sechzig Tagen vom Datum des Ansuchens an gerechnet.Jede an diesem Abkommen oder seinem Anhang unter den genannten Behörden vereinbarte Änderung tritt in Kraft, nachdem ihre Genehmigung auf diplomatischem Wege angezeigt worden ist.

Art. 11

Beabsichtigt eine Vertragspartei, dieses Abkommen zu kündigen, so sucht sie bei der anderen Vertragspartei um eine Beratung nach. Ist innert einer Frist von sechzig Tagen seit dem Datum des Ansuchens keine Einigung zustandegekommen, so kann die erste Vertragspartei ihre Kündigung anzeigen. Von einer solchen Kündigung ist gleichzeitig die Internationale Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) in Kenntnis zu setzen.Nach Erhalt dieser Mitteilung tritt dieses Abkommen auf den in der Anzeige angegebenen Zeitpunkt ausser Kraft, sofern zehn Monate seit dem Empfangsdatum der Anzeige durch die andere Vertragspartei verstrichen sind.Bestätigt die andere Vertragspartei den Empfang nicht, so gilt die Anzeige vierzehn Tage nach ihrem Eingang bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) als erhalten.

Art. 12

Jede Meinungsverschiedenheit unter den Vertragsparteien über Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder seines Anhanges, die nicht durch direkte Verhandlungen zwischen den bezeichneten Unternehmungen oder den Luftfahrtbehörden oder schliesslich den betreffenden Regierungen beigelegt werden kann, ist nach den üblichen Bestimmungen des internationalen Rechts einem Schiedsgericht zu unterbreiten.Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich allfälligen im Verlauf des Verfahrens verfügten vorläufigen Massnahmen sowie dem Schiedsspruch, der in jedem Fall als endgültig zu betrachten ist, zu unterziehen.

Art. 13

Dieses Abkommen und sein Anhang und alle damit in Zusammenhang stehenden Vorträge und Schriftstücke sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) zu hinterlegen.

Art. 14

Dieses Abkommen und sein Anhang sind mit jedem mehrseitigen Abkommen, dem die Vertragsparteien beitreten sollten, in Einklang zu bringen.

Art. 15

Allfällige nicht strafbare Verstösse des Personals der von einer Vertragspartei bezeichneten Unternehmungen gegen die internen Vorschriften der Luftfahrt sind den Luftfahrtbehörden dieser Vertragspartei durch die Luftfahrtbehörden der Vertragspartei, auf deren Gebiet der Verstoss begangen wurde, anzuzeigen. Handelt es sich um einen schweren Verstoss, so sind die genannten Behörden berechtigt, entsprechende Disziplinarmassnahmen zu verlangen. Im Wiederholungsfalle kann der Widerruf der den verantwortlichen Unternehmungen gewährten Rechte verlangt werden.

Art. 16

Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhanges gilt folgendes:

  1. a. Der Ausdruck «Luftfahrtbehörden» bedeutet für die Schweiz das Luftamt des Eidgenössischen Post‑ und Eisenbahndepartementes[*] und für die Republik Argentinien die Verkehrs‑ und Luftfahrtministerien oder in beiden Fällen jede zur Übernahme der gegenwärtig von ihnen ausgeübten Funktionen ermächtigte Person oder Organisation.
  2. b. Der Ausdruck «bezeichnete Unternehmung» bezieht sich auf jede Luftverkehrsunternehmung, die eine Vertragspartei nach Artikel 2 unter Anzeige an die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Linien bestimmt hat.
  3. c. Der Ausdruck «Beförderungsangebot» bedeutet die Nutzlast, ausgedrückt für die Fluggäste nach der Anzahl der Sitze, für Fracht‑ und Postsendungen nach dem Gewicht, wie sie auf einer vereinbarten Linie während einer bestimmten Zeit von allen für den Betrieb dieser Linie eingesetzten Luftfahrzeugen zur Verfügung gestellt wird.
  4. d. Der Ausdruck «Strecke» bedeutet den vorgezeichneten Flugweg, den ein auf einer regelmässigen Luftverkehrslinie für die öffentliche Beförderung von Personen, Post‑ und Frachtsendungen eingesetztes Luftfahrzeug einhalten muss.
  5. e. Der Ausdruck «Flugzeugwechsel» bedeutet, dass über einen bestimmten Zwischenhalt einer Strecke hinaus der Verkehr von derselben Unternehmung mit einem andern Flugzeugmuster weitergeführt wird.
  6. f. Als «schweizerisch‑argentinischer Verkehr» gilt jener Luftverkehr, der sich von schweizerischem Gebiet als Herkunftsland nach argentinischem Gebiet als endgültigem Bestimmungsland und von argentinischem Gebiet als Herkunftsland nach schweizerischem Gebiet als endgültigem Bestimmungsland abwickelt, gleichgültig, ob dieser Verkehr durch nationale Luftverkehrsunternehmungen des einen oder des anderen Landes oder durch andere ausländische Unternehmungen versehen wird.
Art. 17

Die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien lösen in gegenseitigem Einvernehmen und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit jede auf die Durchführung dieses Abkommens und seines Anhanges bezügliche Frage und beraten sich von Zeit zu Zeit, um sich über die Anwendung der aufgestellten Grundsätze und über die befriedigende Verwirklichung der erstrebten Ziele zu vergewissern.

Art. 18

Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei den Regierungen jener Staaten, über deren Gebiet die im Anhang festgelegten Strecken führen, sich für eine vollständige und wirksame Durchführung, dieses Abkommens zu verwenden.

Art. 19

Dieses Abkommen ist mit dem Tage seiner Unterzeichnung durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien anwendbar.Es tritt mit dem Tage in Kraft, an dem seine Ratifikation gegenseitig auf diplomatischem Wege bekanntgegeben wird.So geschehen in Buenos Aires, am fünfundzwanzigsten Januar tausendneunhundertsechsundfünfzig in doppelter Ausfertigung, in französischer und spanischer Sprache, welche in gleicher Weise gültig sind.