Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe:
- 1. «Rettungseinsatz» die Massnahmen zur Auffindung, zur Bergung (einschliesslich Betreuung) und zum Abtransport Verunglückter oder Kranker;
- 2. «Rücktransport» die Beförderung (einschliesslich Betreuung) Verunglückter oder Kranker in den Staat, dessen Staatsangehörige sie sind oder in dem sie ordnungsgemäss wohnen;
- 3. «Abgangsstaat» den Staat, von dessen Gebiet aus das Luftfahrzeug zum Rettungseinsatz oder zum Rücktransport eingesetzt wird;
- 4. «Bestimmungsstaat» den Staat, in dem der Rettungseinsatz stattfindet oder aus dem der Rücktransport durchgeführt wird;
- 5. «Einsatzstelle» die Stelle, die mit der Durchführung der Rettungseinsätze oder Rücktransporte betraut ist;
- 6. «Meldestelle» die Zentralstelle, der Rettungseinsätze zu melden und über die Ersuchen um Bewilligung von Rücktransporten zu leiten sind;
- 7. «Hilfsstoffe» die zur Hilfeleistung bei Rettungseinsätzen geeigneten Gegenstände, z. B. Arzneimittel, Seren, Impfstoffe, Stärkungsmittel, diagnostische Mittel, ärztliche Instrumente, Werkzeuge und Geräte für Rettungsexpeditionen.