Inhaltsverzeichnis

SR 0.748.06

Vertrag vom 2. Dezember 2010 über die Errichtung des Funktionalen Luftraumblocks «Europe Central» zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Belgien, der Französischen Republik, dem Grossherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

vom 02. December 2010
(Stand am 01.06.2013)

0.748.06

 AS 2013 1555

Originaltext

Vertrag über die Errichtung des Funktionalen Luftraumblocks «Europe Central» zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Belgien, der Französischen Republik, dem Grossherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Abgeschlossen in Brüssel am 2. Dezember 2010

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 13. März 2012

In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juni 2013

(Stand am 1. Juni 2013)

die Bundesrepublik Deutschland,
das Königreich Belgien,
die Französische Republik,
das Grossherzogtum Luxemburg,
das Königreich der Niederlande
und
die Schweizerische Eidgenossenschaft

die Vertragsstaaten,

gestützt auf die Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union über den einheitlichen europäischen Luftraum, die entsprechenden Durchführungsvorschriften, die Erklärung der Mitgliedstaaten zu militärischen Aspekten im Zusammenhang mit dem einheitlichen europäischen Luftraum und das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;

gestützt auf die Machbarkeitsstudie zum Funktionalen Luftraumblock «Europe Central» (Functional Airspace Block Europe Central, FABEC) vom 18. September 2008;

gestützt auf die Gemeinsame Absichtserklärung über die Schaffung eines Funktionalen Luftraumblocks «Europe Central» vom 18. November 2008;

in der Erwägung, dass der Luftraum über dem Hoheitsgebiet der FABEC-Vertragsstaaten und der Luftraum in ihrem Verantwortungsbereich zu den komplexesten Luftverkehrsgebieten Europas gehören;

in der Erwägung, dass ein stärker integrierter Ansatz beim Flugverkehrsmanagement ein wesentlicher Schritt zur Erfüllung der Bedürfnisse des zivilen und militärischen Flugverkehrs in diesem Gebiet ist;

in der Erwägung, dass eine enge Zusammenarbeit der Flugsicherungsorganisationen die Bedürfnisse des zivilen und militärischen Flugverkehrs in diesem Gebiet erfüllt;

in der Erwägung, dass die Schaffung des FABEC unweigerlich zu einer Verbesserung und einer Zunahme der grenzüberschreitenden Erbringung von Flugsicherungsdiensten führt;

in der Erwägung der im Völker- und Europarecht enthaltenen Kultur des straffreien Meldewesens (Just Culture);

in der Erwägung, dass die Vertragsstaaten mit der Schaffung des FABEC ungeachtet bestehender Grenzen darauf abzielen, eine optimale Kapazität, Wirksamkeit und Effizienz des Flugverkehrsmanagementnetzes unter Aufrechterhaltung eines hohen Sicherheitsniveaus zu erreichen;

in der Überzeugung, dass die Schaffung des FABEC einen Mehrwert im Bereich der nachhaltigen Entwicklung mit sich bringt;

sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I: Allgemeine Grundsätze

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Die in diesem Vertrag verwendeten Begriffe haben, sofern nichts anderes festgelegt ist, die Bedeutung der anwendbaren Begriffsbestimmungen der in den Vertragsstaaten geltenden Verordnungen über den einheitlichen europäischen Luftraum. Im Sinne dieses Vertrags gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. a) «Vertrag» bedeutet, sofern nichts anderes festgelegt ist, dieser Vertrag und seine Änderungen;
  2. b) «betroffener Luftraum» bedeutet der Luftraum über dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten und der Luftraum in ihrem Verantwortungsbereich nach den Regeln der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation, wie in Artikel 3 bestimmt;
  3. c)

    «Abkommen von Chicago» bedeutet das am 7. Dezember 1944SR 0.748.0 in Chicago unterzeichnete Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und umfasst:

    1. alle von den Vertragsstaaten ratifizierten und nach Artikel 94 Buchstabe a des Abkommens von Chicago angewendeten Änderungen, und
    2. alle nach Artikel 90 des Abkommens von Chicago angenommenen Anhänge oder Änderungen, sofern in diesen Anhängen oder Änderungen enthaltene internationale Richtlinien nach Artikel 37 des Abkommens von Chicago in allen Vertragsstaaten in Kraft sind;
  4. d) «grenzüberschreitendes Gebiet»bedeutet der Luftraum über internationalen Grenzen, der über einen bestimmten Zeitraum für die ausschliessliche Nutzung durch bestimmte Nutzer reserviert ist;
  5. e) «Funktionaler Luftraumblock ‹Europe Central› (FABEC)» bedeutet der von den Vertragsstaaten nach diesem Vertrag errichtete funktionale Luftraumblock;
  6. f) «operationeller Flugverkehr» bedeutet Flüge, die nicht den für den allgemeinen Flugverkehr geltenden Bestimmungen entsprechen und für die Regeln und Verfahren von den zuständigen nationalen Behörden festgelegt worden sind. Operationeller Flugverkehr kann auch zivile Flüge wie Testflüge umfassen, die gewisse Abweichungen von den Regeln der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation erfordern, um ihre operationellen Anforderungen zu erfüllen;
  7. g) als «Staatsluftfahrzeuge» gelten Luftfahrzeuge, die im Militär‑, Zoll- und Polizeidienst verwendet werden;
  8. h) «taktischer Kontrolldienst» bedeutet die Bereitstellung von Diensten zur Unterstützung des operationellen Flugverkehrs durch das Militär mit dem Ziel, die zugewiesene Mission zu erfüllen und sicherzustellen, dass jederzeit ausreichende Abstände zwischen den Luftfahrzeugen eingehalten werden;
  9. i) «Hoheitsgebiet» bedeutet die nach dem Völkerrecht der Staatshoheit eines Vertragsstaats unterstehenden Landgebiete und angrenzenden Hoheitsgewässer.
Art. 2 Gegenstand dieses Vertrags

(1) Mit diesem Vertrag wird der FABEC errichtet und der FABEC-Rat zu dessen Lenkung eingerichtet.

(2) Mit diesem Vertrag wird keine internationale Organisation mit Völkerrechtspersönlichkeit geschaffen.

(3) Mit diesem Vertrag werden die allgemeinen Bedingungen und Lenkungsgrundsätze festgelegt, nach denen die Vertragsstaaten das Flugverkehrsmanagement und die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im betroffenen Luftraum sicherzustellen haben.

(4) Mit diesem Vertrag wird der Rahmen festgelegt, in dem die einzelnen technischen und betrieblichen Vereinbarungen für die Tätigkeitsbereiche der Flugsicherungsorganisationen zu treffen sind.

Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Dieser Vertrag gilt für den betroffenen Luftraum, der aus folgenden Fluginformationsgebieten (Flight Information Region, FIR) und Oberen Fluginformationsgebieten (Upper Information Region, UIR) Kontinentaleuropas besteht:

  1. a) FIR Bremen;
  2. b) FIR Langen;
  3. c) FIR München;
  4. d) UIR Hannover;
  5. e) UIR Rhein;
  6. f) FIR/UIR Bruxelles;
  7. g) FIR Bordeaux;
  8. h) FIR Brest;
  9. i) FIR Marseille;
  10. j) FIR Paris;
  11. k) FIR Reims;
  12. l) UIR France;
  13. m) FIR Amsterdam;
  14. n) FIR/UIR Switzerland.

(2) Für die Französische Republik gilt dieser Vertrag nur für die in Europa gelegenen Departements der Französischen Republik.

(3) Für das Königreich der Niederlande gilt dieser Vertrag nur für den in Europa gelegenen Teil des Königreichs der Niederlande.

Art. 4 Staatshoheit

(1) Falls sich ein FIR oder ein UIR in den Luftraum über dem Hoheitsgebiet eines anderen Vetragsstaats erstreckt, wird dadurch die Staatshoheit des betroffenen Vetragsstaats in Bezug auf diesen Teil des über seinem Hoheitsgebiet liegenden Luftraums nicht berührt.

(2) Dieser Vertrag berührt nicht die Zuständigkeiten der Vertragsstaaten im Zusammenhang mit Sicherheits- und militärischen Interessen.

Art. 5 Staatsluftfahrzeuge

(1) Sofern nichts anderes vereinbart oder geregelt ist, findet Artikel 3 Buchstabe c des Abkommens von Chicago vollumfänglich Anwendung auf Staatsluftfahrzeuge.

(2) Die Vertragsstaaten sind bestrebt, für militärische Ausbildungsvorhaben innerhalb des betroffenen Luftraums ein vereinfachtes Verfahren für die Erteilung diplomatischer Ein‑/Überfluggenehmigungen oder Sondergenehmigungen einzuführen.

Art. 6 Ziel des FABEC

Ziel des FABEC ist es, durch die Gestaltung des Luftraums und die Organisation des Flugverkehrsmanagements im betroffenen Luftraum ungeachtet bestehender Grenzen eine optimale Leistung in den Bereichen Sicherheit, nachhaltige Entwicklung, Kapazität, Kosteneffizienz, Flugeffizienz und Wirksamkeit militärischer Missionen zu erreichen.

Art. 7 Verpflichtungen der Vertragsstaaten

(1) Um das Ziel des FABEC zu erreichen, verpflichten sich die Vertragsstaaten, insbesondere in den folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten und geeignete Massnahmen im Einklang mit ihren innerstaatlichen Verfahren zu ergreifen:

  1. a) Luftraum;
  2. b) Harmonisierung der Regeln und Verfahren;
  3. c) Erbringung von Flugsicherungsdiensten;
  4. d) Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Stellen;
  5. e) Gebühren;
  6. f) Aufsicht;
  7. g) Leistung;
  8. h) Lenkung.

(2) Die Vertragsstaaten setzen die vom FABEC-Rat gefassten Beschlüsse um und verpflichten sich, die erforderlichen innerstaatlichen Regeln und Verfahren festzulegen.

(3) Die Vertragsstaaten stellen die Durchführung dieses Vertrags sicher.

Kapitel II: Luftraum

Art. 8 Luftraum des FABEC

(1) Die Vertragsstaaten gewährleisten gemeinschaftlich die Gestaltung und das Management eines nahtlosen Luftraums und die koordinierte Verkehrsfluss- und Kapazitätsregelung unter gebührender Berücksichtigung der Verfahren zur Zusammenarbeit auf internationaler Ebene ungeachtet bestehender Grenzen.

(2) Die Vertragsstaaten stellen insbesondere Folgendes sicher:

  1. a) die Entwicklung einer gemeinsamen Luftraumpolitik in enger Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Stellen;
  2. b) die Gestaltung der Struktur des betroffenen Luftraums, um eine Defragmentierung und dynamische Sektorisierung zu erleichtern;
  3. c) die Prüfung von Änderungen im Hinblick auf den betroffenen Luftraum, die sich auf die Leistung auf der Ebene des FABEC auswirken;
  4. d) die Koordinierung mit EUROCONTROL;
  5. e) die Konsultation der Luftraumnutzer, gegebenenfalls gemeinschaftlich;
  6. f) die koordinierte Schaffung von grenzüberschreitenden Gebieten.
Art. 9 Flexible Luftraumnutzung

(1) Die Vertragsstaaten arbeiten auf rechtlicher, betrieblicher und technischer Ebene im Hinblick auf die effiziente und kohärente Anwendung des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung zusammen und tragen hierbei sowohl zivilen als auch militärischen Erfordernissen Rechnung.

(2) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass zivile und militärische Flugverkehrsdienstleister gemeinsame Vereinbarungen schliessen und gemeinsame Verfahren festlegen.

(3) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die zivilen und militärischen Stellen auf der strategischen Ebene des Luftraummanagements koordiniert vorgehen.

(4) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass eine gemeinsame Luftraummanagementfunktion zwischen den zivilen und militärischen Flugverkehrsdienstleistern auf prätaktischer Ebene geschaffen wird.

(5) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass eine Koordinierung zwischen den Einheiten der Flugverkehrsdienstleister und den militärischen Kontrolleinheiten auf taktischer Ebene erfolgt.

Kapitel III: Harmonisierung

Art. 10 Harmonisierung der Regeln und Verfahren

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, ihre für den FABEC relevanten materiell- und verfahrensrechtlichen Regeln zu harmonisieren.

(2) Zu diesem Zweck konsultieren sich die Vertragsstaaten regelmässig zur Feststellung und Beseitigung von Unterschieden zwischen ihren jeweiligen Vorschriften.

(3) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die Flugverkehrsdienstleister des betroffenen Luftraums ein umfassendes gemeinsames Sicherheitsmanagementsystem entwickeln und umsetzen.

(4) Die Vertragsstaaten koordinieren die Klassifizierung der verschiedenen Teile des betroffenen Luftraums im Einklang mit den europäischen Vorgaben und stellen sicher, dass Unterschiede, die in der Praxis zwischen ihnen bestehen, verringert werden.

Kapitel IV: Erbringung von Flugsicherungsdiensten

Art. 11 Flugsicherungsdienste

Die Vertragsstaaten stellen die Erbringung folgender Flugsicherungsdienste sicher:

  1. a) Flugverkehrsdienste;
  2. b) Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste;
  3. c) Flugberatungsdienste;
  4. d) Wetterdienste.
Art. 12 Flugverkehrsdienste

(1) Die Vertragsstaaten benennen gemeinschaftlich die Flugverkehrsdienstleister im betroffenen Luftraum in einer gemeinsamen Übereinkunft.

(2) Flugverkehrsdienstleister im betroffenen Luftraum, die nicht nach Absatz 1 benannt wurden, werden nach Notifikation durch den betroffenen Vertragsstaat gemeinschaftlich von den Vertragsstaaten benannt, wenn sie ausschliesslich einen oder mehrere der folgenden Dienste erbringen:

  1. a) Flugplatz-Fluginformationsdienste;
  2. b) auf eine Kontrollzone der Flugplätze begrenzte Flugverkehrsdienste; oder
  3. c) Flugverkehrsdienste unter militärischer Aufsicht.

(3) Die Absätze 1 und 2 lassen Übereinkünfte über die Erbringung von Flugverkehrsdiensten, die vor Inkrafttreten dieses Vertrags zwischen Vertragsstaaten oder zwischen einem Vertragsstaat und einem Dritten bestanden, unberührt.

(4) Die Vertragsstaaten unterrichten sich gegenseitig über die Rechte und Pflichten der benannten Flugverkehrsdienstleister auf nationaler Ebene und über Änderungen in Bezug auf ihre Zertifizierung oder ihren Rechtsstatus.

(5) Die Vertragsstaaten unterrichten gemeinschaftlich die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über alle auf der Grundlage dieses Artikels getroffenen Entscheidungen über die Benennung von Flugverkehrsdienstleistern.

(6) Die Vertragsstaaten fördern eine enge Zusammenarbeit zwischen Flugverkehrsdienstleistern.

Art. 13 Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste

Die Vertragsstaaten arbeiten auf einheitliche technische Systeme und einen kosteneffizienten Einsatz einer für die Erbringung von Kommunikations‑, Navigations- und Überwachungsdiensten bestimmten Infrastruktur durch zivile Flugsicherungsorganisationen hin.

Art. 14 Flugberatungsdienste

Die Vertragsstaaten arbeiten im Bereich der Flugberatung zusammen und koordinieren die Erbringung von Flugberatungsdiensten.

Art. 15 Wetterdienste

(1) Die Vertragsstaaten stellen die Zusammenarbeit zwischen den Flugwetterdienstleistern sicher.

(2) Jeder Vertragsstaat benennt ausschliesslich einen Flugwetterdienstleister und teilt dies dem FABEC-Rat mit.

Art. 16 Beziehungen zwischen Dienstleistern

(1) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die Flugsicherungsorganisationen die für die Koordinierung ihrer Dienste im betroffenen Luftraum für notwendig erachteten Arbeitsbeziehungen durch schriftliche Vereinbarungen oder sonstige rechtlich gleichwertige Übereinkünfte formalisieren.

(2) Die schriftlichen Vereinbarungen oder sonstigen rechtlich gleichwertigen Übereinkünfte zwischen Flugverkehrsdienstleistern über grenzüberschreitende Dienste im betroffenen Luftraum werden von den betroffenen Vertragsstaaten nach Konsultation des FABEC-Rates genehmigt. Nach ihrer Genehmigung werden sie dem FABEC-Rat mitgeteilt.

(3) Bei schriftlichen Vereinbarungen oder sonstigen rechtlich gleichwertigen Übereinkünften mit benachbarten Staaten über die Erbringung von Flugverkehrsdiensten ausserhalb des betroffenen Luftraums stellt der betroffene Vertragsstaat beziehungsweise stellen die betroffenen Vertragsstaaten sicher, dass dieser Vertrag durch diese schriftlichen Vereinbarungen oder sonstigen rechtlich gleichwertigen Übereinkünfte nicht berührt wird und dass sie dem FABEC-Rat mitgeteilt werden.

Kapitel V: Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Stellen

Art. 17 Militärische Aktivitäten

(1) Unter gebührender Berücksichtigung der Grundsätze der flexiblen Luftraumnutzung und im Einklang mit innerstaatlichen Regelungen und anwendbaren völkerrechtlichen Übereinkünften schliessen die betroffenen Vertragsstaaten gegebenenfalls schriftliche Übereinkünfte, um militärische Ausbildungsvorhaben im betroffenen Luftraum ungeachtet bestehender Grenzen zu ermöglichen.

(2) Die betroffenen Vertragsstaaten gestatten die Erbringung von grenzüberschreitenden Flugverkehrsdiensten durch einen militärischen oder einen zivilen Flugverkehrsdienstleister eines anderen betroffenen Vertragsstaats für Staatsluftfahrzeuge, die im allgemeinen oder im operationellen Flugverkehr eingesetzt werden, nach Massgabe entsprechender schriftlicher Übereinkünfte, die dem FABEC-Rat mitgeteilt werden.

(3) Die betroffenen Vertragsstaaten gestatten die Erbringung von taktischen Kontrolldiensten für den operationellen Flugverkehr durch die Luftverteidigungsorganisationen und die Einsatzführungsdienste eines anderen betroffenen Vertragsstaats nach Massgabe entsprechender schriftlicher Übereinkünfte, die dem FABEC-Rat mitgeteilt werden.

(4) Im Hinblick auf die Erbringung grenzüberschreitender Dienste im betroffenen Luftraum fördern die Vertragsstaaten eine enge Zusammenarbeit zwischen den zivilen und militärischen Flugsicherungsorganisationen und den jeweiligen Luftverteidigungsorganisationen und Einsatzführungsdiensten.

(5) Zur Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Stellen, insbesondere im Bereich der Sicherheit, sind die Vertragsstaaten bestrebt, die einschlägigen zivilen und militärischen Vereinbarungen zu harmonisieren.

Kapitel VI: Gebühren

Art. 18 Gebührenregelung

(1) Die Vertragsstaaten entwickeln gemeinsame Grundsätze für die Gebührenregelung innerhalb des betroffenen Luftraums und wenden diese an, wobei die Möglichkeit nationaler Ausnahmen berücksichtigt wird.

(2) Die Vertragsstaaten beabsichtigen, für Streckenflüge im betroffenen Luftraum einen einheitlichen Gebührensatz anzuwenden, und sind bestrebt, im betroffenen Luftraum eine gemeinsame Gebührenzone einzurichten.

(3) Der FABEC-Rat beschliesst die Einführung, die Bedingungen und die Anwendung eines einheitlichen Gebührensatzes für Streckenflüge im betroffenen Luftraum sowie die Schaffung einer gemeinsamen Gebührenzone im betroffenen Luftraum.

(4) Der für Streckenflüge im betroffenen Luftraum gemeinschaftlich vorgeschlagene einheitliche Gebührensatz wird nach entsprechendem Beschluss des FABEC-Rates dem zuständigen Organ von EUROCONTROL zur Festlegung unterbreitet.

(5) Vor der Einführung und Anwendung eines einheitlichen Gebührensatzes für Streckenflüge im betroffenen Luftraum koordinieren die Vertragsstaaten ihre Gebührensätze für Streckenflüge im betroffenen Luftraum auf der Ebene des FABEC-Rates.

(6) Die Vertragsstaaten:

  1. a) nehmen insbesondere die sich aus einer gemeinsamen Gebührenzone für Streckenflüge im betroffenen Luftraum ergebenden notwendigen Pflichten gemeinschaftlich wahr;
  2. b) treffen insbesondere die entsprechenden Regelungen, um Kohärenz und Einheitlichkeit bei der Anwendung der Regeln und Vorschriften über die Gebühren sicherzustellen;
  3. c) stellen insbesondere die gemeinschaftliche Koordinierung mit EUROCONTROL sicher, soweit erforderlich.

Kapitel VII: Aufsicht

Art. 19 Aufsicht über die Flugsicherungsorganisationen

(1) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die nationalen Aufsichtsbehörden bei der Aufsicht über die Flugsicherungsorganisationen innerhalb des betroffenen Luftraums eng zusammenarbeiten und dass ihre Verfahrensweisen harmonisiert werden.

(2) Die Vertragsstaaten erkennen gegenseitig die Aufsichtsaufgaben ihrer nationalen Aufsichtsbehörden und die Ergebnisse der Wahrnehmung dieser Aufgaben an.

(3) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass ihre nationalen Aufsichtsbehörden Vereinbarungen für die in Absatz 1 beschriebene Zusammenarbeit schliessen, einschliesslich einer Übereinkunft über das Vorgehen in Fällen, in denen anwendbare gemeinsame Anforderungen nicht erfüllt werden, und über die gegenseitige Anerkennung der Aufsichtsaufgaben sowie die Ergebnisse der Wahrnehmung dieser Aufgaben. Diese Vereinbarungen können auch eine Übereinkunft über die Aufteilung der Zuständigkeiten bei den Aufsichtsaufgaben umfassen. Die Vereinbarungen werden dem FABEC-Rat von den betreffenden nationalen Aufsichtsbehörden mitgeteilt.

(4) Die nationale Aufsichtsbehörde, welche die Flugsicherungsorganisation, die grenzüberschreitende Dienste im betroffenen Luftraum erbringt, zertifiziert hat, ist in enger Zusammenarbeit mit der nationalen Aufsichtsbehörde beziehungsweise den nationalen Aufsichtsbehörden des anderen betroffenen Vertragsstaats beziehungsweise der anderen betroffenen Vertragsstaaten für die Aufsicht über diese Flugsicherungsorganisation zuständig.

(5) Verlangt der Vertragsstaat, über dessen Hoheitsgebiet die Flugsicherungsdienste nach Absatz 4 erbracht werden, dass seine eigene nationale Aufsichtsbehörde die Aufsicht wahrnimmt, so einigen sich die betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden über die Bedingungen der Aufsicht.

(6) Die betroffenen Vertragsstaaten stellen sicher, dass ihre nationalen Aufsichtsbehörden einen gemeinsamen Mechanismus für den Informationsaustausch, die Konsultation und die Koordinierung bei der Erbringung von grenzüberschreitenden Diensten schaffen, um sicherzustellen, dass notwendige Korrekturmassnahmen unverzüglich ergriffen werden.

(7) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die nach diesem Artikel getroffenen Entscheidungen umgesetzt werden.

(8) Als letztes Mittel behält sich jeder Vertragsstaat das Recht vor, die nach Artikel 16 Absatz 2 erteilte Genehmigung nach ordnungsgemässer Mitteilung an den betroffenen Vertragsstaat und an den FABEC-Rat auszusetzen oder zu widerrufen.

Kapitel VIII: Leistung

Art. 20 Leistungssystem

(1) Die Vertragsstaaten setzen ein Leistungssystem für den FABEC um und wenden einen Leistungsplan für den FABEC an, der mit den Leistungszielen der Europäischen Union im Einklang steht und militärische Bedürfnisse berücksichtigt. Dieser Leistungsplan bedarf der Genehmigung durch den FABEC-Rat.

(2) Der Leistungsplan hat Leistungsziele für den FABEC zu enthalten, die mindestens die folgenden zentralen Leistungsbereiche umfassen:

  1. a) Sicherheit;
  2. b) Umwelt;
  3. c) Kapazität;
  4. d) Kosteneffizienz;
  5. e) Wirksamkeit militärischer Missionen.

(3) Der Leistungsplan hat eine Reihe klarer und messbarer zentraler Leistungsindikatoren für die zentralen Leistungsbereiche für einen festgelegten Bezugszeitraum zu enthalten.

(4) Der Leistungsplan hat Anreizsysteme für den FABEC zu enthalten.

(5) Der FABEC-Rat beschliesst die Umsetzung und die Elemente des Leistungsplans für den FABEC.

(6) Vor der Anwendung des Leistungsplans für den FABEC legt der FABEC-Rat Leistungsziele auf der Ebene des FABEC fest und koordiniert die nationalen Leistungspläne.

(7) Die Ausarbeitung des Leistungsplans ist Gegenstand von Konsultationen mit den betroffenen Beteiligten.

(8) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die Umsetzung des Leistungsplans für den FABEC überprüft wird und Korrekturmassnahmen ergriffen werden, sofern erforderlich.

(9) Die Vertragsstaaten nehmen eine regelmässige Bewertung der Gestaltung und der Funktionsweise des Leistungssystems für den FABEC vor und ergreifen Korrekturmassnahmen, sofern erforderlich.

Kapitel IX: Lenkung

Art. 21 Der FABEC-Rat

(1) Der FABEC-Rat setzt sich zusammen aus den folgenden Vertretern jedes Vertragsstaats:

  1. a) ein Vertreter der Behörde, die für die Zivilluftfahrt zuständig ist; und
  2. b) ein Vertreter der Behörde, die für die Militärluftfahrt zuständig ist.

(2) Auf Einladung des FABEC-Rates können weitere Teilnehmer seinen Sitzungen als Beobachter beiwohnen.

Art. 22 Aufgaben des FABEC-Rates

(1) Der FABEC-Rat lenkt den FABEC.

(2) Damit die Verpflichtungen der Vertragsstaaten nach diesem Vertrag erfüllt werden, hat der FABEC-Rat die Aufgabe, Beschlüsse zu fassen, um:

  1. a) die Durchführung dieses Vertrags und die Erreichung der Ziele des FABEC im Allgemeinen sicherzustellen;
  2. b) die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Stellen festzulegen;
  3. c) eine gemeinsame Gestaltung und Vorgehensweise für den betroffenen Luftraum zu vereinbaren;
  4. d) die Modalitäten der Zusammenarbeit bei der Anwendung des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung festzulegen;
  5. e) die Harmonisierung der materiell- und verfahrensrechtlichen Regeln zu unterstützen;
  6. f) das Verfahren zur gemeinschaftlichen Benennung der Flugverkehrsdienstleister zu erleichtern;
  7. g) die im betroffenen Luftraum anwendbare Gebührenregelung zu verabschieden und den einheitlichen Gebührensatz für Streckenflüge im betroffenen Luftraum festzulegen;
  8. h) die Entwicklung und Umsetzung eines umfassenden gemeinsamen Sicherheitsmanagementsystems zu unterstützen;
  9. i) strategische Ziele für die Entwicklung des FABEC festzulegen, die erzielten Ergebnisse zu bewerten und gegebenenfalls geeignete Massnahmen zu ergreifen;
  10. j) den Leistungsplan und die damit verbundenen Leistungsziele zu genehmigen;
  11. k) seine eigene Geschäftsordnung und die der Ausschüsse, der Arbeitsgruppen und des Beirats für Flugsicherungsdienste zu verabschieden;
  12. l) andere als die nach diesem Vertrag eingerichteten Ausschüsse einzusetzen sowie Arbeitsgruppen zu schaffen, die ihn in bestimmten Angelegenheiten unterstützen, und die Vorschläge dieser Ausschüsse und Arbeitsgruppen zu genehmigen;
  13. m) die Koordinierung des FABEC mit angrenzenden funktionalen Luftraumblöcken unter Berücksichtigung der Effizienz der Schnittstellen sicherzustellen;
  14. n) die Standpunkte der Vertragsstaaten im Hinblick auf die Anwendung völkerrechtlicher Übereinkünfte zu koordinieren, insbesondere im Hinblick auf die Arbeit der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation, von EUROCONTROL, der Europäischen Kommission, der Europäischen Agentur für Flugsicherheit und der gemeinschaftlichen Unternehmen im Bereich des Flugverkehrsmanagements;
  15. o) die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten zu erleichtern;
  16. p) die beim Beitritt eines Staates zu diesem Vertrag erforderlichen Massnahmen zu ergreifen;
  17. q) die bei einer Kündigung dieses Vertrags durch einen Vertragsstaat erforderlichen Massnahmen zu ergreifen;
  18. r) die Vereinbarkeit dieses Vertrags mit Änderungen der Verordnungen über den einheitlichen europäischen Luftraum zu bewerten;
  19. s) Änderungen dieses Vertrags vorzuschlagen;
  20. t) gegebenenfalls die Konsultation der Flugsicherungsorganisationen, der Luftraumnutzer und anderer Beteiligter sicherzustellen.
Art. 23 Funktionsweise

(1) Der Vorsitz des FABEC-Rates wird abwechselnd von einem der Vertragsstaaten wahrgenommen.

(2) Die Beschlüsse des FABEC-Rates werden einstimmig gefasst. Jeder Vertragsstaat hat eine Stimme. Die Beschlüsse des FABEC-Rates werden als Entscheidungen der Vertreter der Vertragsstaaten angesehen.

(3) Die Beschlüsse treten zwei Monate nach ihrer Annahme in Kraft, es sei denn, ein Vertragsstaat unterrichtet die anderen Vertragsstaaten innerhalb von zwei Monaten nach der Annahme eines Beschlusses darüber, dass er diesen nur mit Zustimmung seiner gesetzgebenden Organe umsetzen kann. In diesem Fall tritt der Beschluss einen Tag, nachdem der letzte betroffene Vertragsstaat die anderen Vertragsstaaten darüber unterrichtet hat, dass seine gesetzgebenden Organe ihre Zustimmung erteilt haben, in Kraft.

(4) Die vom FABEC-Rat verabschiedete Geschäftsordnung hat Regelungen insbesondere über die Einberufung von Sitzungen, die vorherige Übermittlung der Tagesordnung, die Ernennung und die Amtszeit des Vorsitzenden sowie das Abstimmungsverfahren einschliesslich der Möglichkeit der Beschlussfassung durch Schriftwechsel zu enthalten.

(5) Der FABEC-Rat tritt auf Einladung seines Vorsitzenden mindestens zweimal pro Jahr sowie bei Bedarf zusammen. Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, die Einberufung einer Sitzung zu verlangen.

Art. 24 Ausschüsse und Arbeitsgruppen

(1) Zur Erreichung des Zieles des FABEC und zur Unterstützung des FABEC-Rates werden ein Ausschuss «Luftraum», ein Ausschuss «Harmonisierung und Beratung», ein Ausschuss «Finanzen und Leistung» und ein Ausschuss «Nationale Aufsichtsbehörden» eingerichtet. Der FABEC-Rat kann weitere Ausschüsse und Arbeitsgruppen einrichten.

(2) Die Ausschüsse und Arbeitsgruppen setzen sich aus zivilen und militärischen Fachleuten zusammen, die von den Vertragsstaaten ernannt werden.

(3) Auf Einladung der Ausschüsse oder Arbeitsgruppen können weitere Teilnehmer deren Sitzungen als Beobachter beiwohnen.

(4) Sofern nichts anderes in der Geschäftsordnung oder durch Beschluss des FABEC-Rates festgelegt ist, berichten die Ausschüsse und Arbeitsgruppen unmittelbar und ausschliesslich dem FABEC-Rat.

Art. 25 Ausschuss «Luftraum»

Der Ausschuss «Luftraum» unterstützt den FABEC-Rat bei der Durchführung der Artikel 8 und 9 und führt weitere ihm vom FABEC-Rat übertragene Aufgaben aus.

Art. 26 Ausschuss «Harmonisierung und Beratung»

Der Ausschuss «Harmonisierung und Beratung» unterstützt den FABEC-Rat bei der Durchführung der Artikel 10 und 12 und führt weitere ihm vom FABEC-Rat übertragene Aufgaben aus.

Art. 27 Ausschuss «Finanzen und Leistung»

Der Ausschuss «Finanzen und Leistung» unterstützt den FABEC-Rat bei der Durchführung des Artikels 18 und gegebenenfalls des Artikels 20 und führt weitere ihm vom FABEC-Rat übertragene Aufgaben aus.

Art. 28 Ausschuss «Nationale Aufsichtsbehörden»

Unbeschadet des Artikels 24 Absatz 4 und der den nationalen Aufsichtsbehörden unmittelbar übertragenen besonderen Zuständigkeiten unterstützt der Ausschuss «Nationale Aufsichtsbehörden» den FABEC-Rat bei der Durchführung des Artikels 19 und gegebenenfalls des Artikels 20 und führt weitere ihm vom FABEC-Rat übertragene Aufgaben aus.

Kapitel X: Konsultation der Flugsicherungsorganisationen

Art. 29 Beirat für Flugsicherungsdienste

(1) Es wird ein Beirat für Flugsicherungsdienste eingerichtet, um die Konsultation der Flugsicherungsorganisationen in Fragen der Erbringung von Diensten innerhalb des FABEC sicherzustellen.

(2) Der Beirat für Flugsicherungsdienste setzt sich zusammen aus:

  1. a) Vertretern des FABEC-Rates; und
  2. b) Vertretern der Flugsicherungsorganisationen.

(3) Auf Einladung des FABEC-Rates können weitere Teilnehmer den Sitzungen als Beobachter beiwohnen.

(4) Die Sitzungsprotokolle des Beirats für Flugsicherungsdienste sind dem FABEC-Rat zu übermitteln.

Kapitel XI: Haftung

Art. 30 Haftungssystem

(1) Ein Vertragsstaat ersetzt einen Schaden nach Absatz 4, wenn sich dieser Schaden:

  1. a) im Luftraum über seinem Hoheitsgebiet oder im Luftraum in seinem Verantwortungsbereich nach den Regeln der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ereignet hat; und
  2. b) durch ein Verschulden eines nach Artikel 12 benannten Flugverkehrsdienstleisters, seiner Beschäftigten oder anderer in seinem Auftrag handelnder Personen verursacht wurde, ausgenommen des Dienstleisters, dessen Hauptbetriebsstätte sich im Hoheitsgebiet des betroffenen Vertragsstaats befindet.

Der unter Buchstabe b genannte Flugverkehrsdienstleister wird im Folgenden als «tatsächlicher Flugverkehrsdienstleister» bezeichnet.

(2) Gegen den tatsächlichen Flugverkehrsdienstleister, seine Beschäftigten oder andere in seinem Auftrag handelnde Personen können Ansprüche nicht unmittelbar geltend gemacht werden.

(3) Der Anspruch auf Schadenersatz nach Absatz 1 erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren vom Tag der endgültigen gerichtlichen Entscheidung nach Absatz 4 Klage eingereicht wird.

(4) Der Schadensersatz nach Absatz 1 kann nur für einen Schaden geltend gemacht werden, der nicht auf der Grundlage endgültiger gerichtlicher Entscheidungen im Einklang mit dem massgeblichen innerstaatlichen Recht, dem Völkerrecht oder sonstigen Vorschriften ersetzt wurde. Eine Entscheidung gilt als endgültig, wenn nach dem innerstaatlichen Recht, dem Völkerrecht oder sonstigen Vorschriften kein Rechtsmittel mehr zur Verfügung steht.

(5) Der Anspruch auf Schadenersatz nach den Absätzen 1 und 4 ist im betroffenen Vertragsstaat geltend zu machen. Die zuständige Behörde prüft den Anspruch und entscheidet im Einklang mit den relevanten materiellrechtlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften des betroffenen Vertragsstaats. Kommt eine Einigung hinsichtlich des Anspruchs nicht zustande, so entscheidet das zuständige Gericht des betroffenen Vertragsstaats im Einklang mit seinen relevanten materiellrechtlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften.

(6) Der tatsächliche Flugverkehrsdienstleister zahlt dem betroffenen Vertragsstaat den von ihm nach Absatz 1 geleisteten Schadensersatz oder die ihm nach Absatz 1 angefallenen Kosten zurück. Der Vertragsstaat des tatsächlichen Flugverkehrsdienstleisters stellt sicher, dass der tatsächliche Flugverkehrsdienstleister dieser Pflicht nachkommt; kommt der tatsächliche Flugverkehrsdienstleister seiner Pflicht nicht nach, so tritt der Vertragsstaat des tatsächlichen Flugverkehrsdienstleisters ab dem ersten von dem betroffenen Vertragsstaat gestellten Antrag auf Rückzahlung an dessen Stelle.

(7) Streitigkeiten über die Rückzahlung nach Absatz 6 zwischen dem Vertragsstaat des tatsächlichen Flugverkehrsdienstleisters und dem Vertragsstaat nach Absatz 1 können von jedem der beiden Vertragsstaaten einem Schiedsverfahren nach der Fakultativen Schiedsordnung des Ständigen Schiedshofs für Streitigkeiten zwischen zwei Staaten (Permanent Court of Arbitration Optional Rules for Arbitrating Disputes between Two States) unterworfen werden. Die relevanten materiellrechtlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften nach Absatz 5 sind auf die Streitigkeit anzuwenden. Artikel 32 Absätze 3 und 4 finden Anwendung.

(8) Dieser Vertrag schliesst nicht aus, dass sich der Vertragsstaat nach Absatz 1 und der Vertragsstaat des tatsächlichen Flugverkehrsdienstleisters darauf einigen, die aufgrund eines Schadens nach Absatz 1 angefallenen Kosten zu teilen.

(9) Dieser Vertrag beschränkt nicht das Rückgriffsrecht eines Vertragsstaats oder eines tatsächlichen Flugverkehrsdienstleisters gegenüber anderen natürlichen oder juristischen Personen.

(10) Die Vertragsstaaten unterrichten sich gegenseitig, sobald sie Kenntnis von der Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadenersatz nach den Absätzen 1 und 4 erhalten und sobald ein Anspruch endgültig geregelt worden ist.

(11) Die benannten Flugverkehrsdienstleister haben für eine angemessene Deckung der Haftungsansprüche nach diesem Vertrag zu sorgen, damit sie ihrer Pflicht nach Absatz 6 nachkommen können.

(12) Dieser Artikel lässt völkerrechtliche Übereinkünfte über Schäden, die von den Streitkräften eines Vertragsstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats verursacht wurden, unberührt.

(13) Dieser Artikel geht Haftungsbestimmungen in Übereinkünften zwischen zwei Vertragsstaaten über die Erbringung von Flugverkehrsdiensten vor.

Kapitel XII: Unfälle und schwere Störungen

Art. 31 Untersuchung von Unfällen und schweren Störungen

(1) Bei Unfällen oder schweren Störungen im Sinne des Abkommens von Chicago, die sich im betroffenen Luftraum ereignen, unterrichtet der die Untersuchung durchführende Vertragsstaat den FABEC-Rat umgehend über Mängel, die er auf der Ebene des FABEC festgestellt hat.

(2) Mitteilungen, Notifikationen und Berichte über die Untersuchung von Unfällen und schweren Störungen werden in englischer Sprache abgefasst, oder sie werden in einer der Landessprachen der Vertragsstaaten abgefasst und von einer Übersetzung in die englische Sprache begleitet.

(3) Bei Abweichungen zwischen diesem Artikel und Bestimmungen über die Untersuchung von Unfällen und schweren Störungen in Übereinkünften zwischen zwei Vertragsstaaten über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten geht dieser Artikel vor.

Kapitel XIII: Schlussbestimmungen

Art. 32 Beilegung von Streitigkeiten

(1) Bei Streitigkeiten, die zwischen Vertragsstaaten über die Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieses Vertrags, insbesondere hinsichtlich seines Bestehens, seiner Gültigkeit oder seiner Beendigung, entstehen und die nicht innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten durch unmittelbare Verhandlungen zwischen den betroffenen Vertragsstaaten oder auf andere Weise beigelegt werden können, ist der FABEC-Rat anzurufen.

(2) Kann der FABEC-Rat eine Streitigkeit nicht innerhalb von drei Monaten nach seiner Anrufung beilegen, so ist jeder der betroffenen Vertragsstaaten berechtigt, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren nach der Fakultativen Schiedsordnung des Ständigen Schiedshofs für Streitigkeiten zwischen zwei Staaten (Permanent Court of Arbitration Optional Rules for Arbitrating Disputes between Two States) zu unterwerfen.

(3) Die gemeinsamen Kosten des Schiedsverfahrens werden von den am Schiedsgerichtsverfahren beteiligten Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen.

(4) Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind für die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsstaaten bindend.

Art. 33 Beitritt zu diesem Vertrag

(1) Dieser Vertrag steht zum Beitritt offen. Ein Staat, der Vertragspartei des Vertrags werden möchte, reicht seinen Beitrittsantrag beim Verwahrer ein.

(2) Die Bedingungen für den Beitritt und sich daraus ergebende Änderungen dieses Vertrags sind Gegenstand einer Übereinkunft zwischen den Vertragsstaaten und dem den Beitritt beantragenden Staat. Die Übereinkunft über den Beitritt bedarf der Ratifikation durch die Vertragsstaaten und den Beitritt beantragenden Staat, nachdem ihre jeweiligen diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Erfordernisse erfüllt worden sind.

(3) Die Übereinkunft über den Beitritt tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde beim Verwahrer in Kraft.

(4) Der FABEC-Rat trifft alle Massnahmen, die ein Beitritt erfordert.

Art. 34 Kündigung dieses Vertrags

(1) Im Falle der Kündigung dieses Vertrags durch einen Vertragsstaat unterrichtet dieser den FABEC-Rat und notifiziert dem Verwahrer seine Entscheidung.

(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.

(3) Der FABEC-Rat trifft alle Massnahmen, die eine Kündigung erfordert.

(4) Der diesen Vertrag kündigende Vertragsstaat trägt grundsätzlich die sich aus der Kündigung ergebenden Kosten. Die sich aus der Kündigung ergebenden finanziellen Folgen werden in einer zwischen dem kündigenden Vertragsstaat und den anderen Vertragsstaaten zu schliessenden besonderen Übereinkunft festgelegt. Das Kündigungsrecht des Vertragsstaats bleibt davon unberührt.

(5) Die Kündigung befreit den kündigenden Vertragsstaat nicht davon, Absatz 4 und Artikel 32 einzuhalten.

Art. 35 Änderungen dieses Vertrags

(1) Möchte ein Vertragsstaat diesen Vertrag ändern, so unterrichtet er den FABEC-Rat ordnungsgemäss darüber.

(2) Änderungen dieses Vertrags werden von den Vertragsstaaten auf Vorschlag des FABEC-Rates beschlossen.

(3) Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Ratifikation durch die Vertragsstaaten, nachdem ihre jeweiligen diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Erfordernisse erfüllt worden sind.

(4) Änderungen dieses Vertrags treten am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde beim Verwahrer in Kraft.

Art. 36 Beendigung und Suspendierung dieses Vertrags

(1) Die Vertragsstaaten können jederzeit einstimmig beschliessen, diesen Vertrag zu beenden.

(2) Die Beendigung erfolgt durch die Hinterlegung einer schriftlichen Erklärung der Vertragsstaaten gegenüber dem Verwahrer, nach der dieser Vertrag zu einem von den Vertragsstaaten festgelegten Zeitpunkt ausser Kraft tritt.

(3) Die Vertragsstaaten bestimmen und verteilen gemeinsam die sich aus der Beendigung ergebenden Kosten.

(4) Jeder Vertragsstaat hat das Recht, die Anwendung dieses Vertrags umgehend aus Gründen der nationalen Sicherheit ganz oder teilweise zu suspendieren. Der die Anwendung des Vertrags ganz oder teilweise suspendierende Vertragsstaat unterrichtet die anderen Vertragsstaaten umgehend über seine Entscheidung und notifiziert diese dem Verwahrer entsprechend.

(5) Der die Anwendung dieses Vertrags ganz oder teilweise suspendierende Vertragsstaat bemüht sich, die Suspendierung so bald wie möglich zu beenden. Er unterrichtet die anderen Vertragsstaaten umgehend über seine Entscheidung und notifiziert diese dem Verwahrer entsprechend.

(6) Der die Anwendung dieses Vertrags ganz oder teilweise suspendierende Vertragsstaat trägt grundsätzlich die sich aus der Suspendierung ergebenden Kosten. Die sich aus der Suspendierung ergebenden finanziellen Folgen werden in einer zwischen ihm und den anderen Vertragsstaaten zu schliessenden besonderen Übereinkunft festgelegt.

(7) Beendigung und Suspendierung befreien die betroffenen Vertragsstaaten nicht davon, Artikel 32 einzuhalten.

Art. 37 Registrierung bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation

Dieser Vertrag und spätere Änderungen sind nach Artikel 83 des Abkommens von Chicago bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zu registrieren.

Art. 38 Inkrafttreten dieses Vertrags

Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde beim Verwahrer in Kraft.

Art. 39 Der Verwahrer und seine Aufgaben

(1) Die Regierung des Königreichs Belgien ist Verwahrer dieses Vertrags. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung des Königreichs Belgien hinterlegt.

(2) Der Verwahrer:

  1. a)

    unterrichtet die Vertragsstaaten:

    1. über jede Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde und den Zeitpunkt der Hinterlegung,
    2. über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags und seiner Änderungen,
    3. über jeden Antrag eines Staates auf Beitritt zu diesem Vertrag,
    4. über jede Kündigung dieses Vertrags durch einen Vertragsstaat, den Zeitpunkt der Kündigung und den Zeitpunkt, an dem der Vertrag für den betroffenen Vertragsstaat ausser Kraft tritt;
  2. b) lässt diesen Vertrag und spätere Änderungen bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation registrieren;
  3. c) unterrichtet die Europäische Kommission über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags und späterer Änderungen;
  4. d)

    unterrichtet die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation und die Europäische Kommission:

    1. über jeden Beitritt zu diesem Vertrag und den Zeitpunkt des Beitritts,
    2. über jede Kündigung dieses Vertrags und den Zeitpunkt der Kündigung,
    3. über jede Suspendierung oder teilweise Suspendierung dieses Vertrags und den Zeitpunkt der Suspendierung,
    4. über die Beendigung dieses Vertrags und den Zeitpunkt der Beendigung;
  5. e) stellt den Vertragsstaaten beglaubigte Abschriften dieses Vertrags zur Verfügung;
  6. f) nimmt sonstige für Verwahrer übliche Aufgaben wahr.