1. Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Flugsicherung enger zu gestalten und ihre gemeinsamen Tätigkeiten auf diesem Gebiet unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Landesverteidigung und Gewährleistung eines mit dem erforderlichen Sicherheitsgrad zu vereinbarenden Höchstmasses an Handlungsfreiheit für alle Luftraumbenutzer weiterzuentwickeln. Sie vereinbaren daher:
- (a) gemeinsame langfristige Ziele auf dem Gebiet der Flugsicherung festzulegen und in diesem Rahmen einen gemeinsamen mittelfristigen Plan für die Bereitstellung von Flugsicherungsdiensten und entsprechenden Einrichtungen zu erstellen;
- (b) gemeinsame Pläne für Fortbildung, Betriebsverfahren und für Forschungs‑ und Entwicklungsprogramme in Bezug auf Einrichtungen und Dienste zur sicheren, wirksamen und zügigen Abwicklung des Luftverkehrs auszuarbeiten;
- (c) alle sonstigen Massnahmen abzustimmen, die zur Gewährleistung eines sicheren und geregelten Ablaufs des Luftverkehrs erforderlich sind;
- (d) eine gemeinsame Sammlung betrieblichen, technischen und finanziellen Fachwissens auf dem Gebiet der Flugsicherung anzulegen;
- (e) ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der Regelung des Flugverkehrsflusses durch Einrichtung eines internationalen Systems zur Verkehrsflussregelung zu koordinieren, um auf diese Weise die wirksamste Nutzung des Luftraums sicherzustellen.
2. Sie gründen zu diesem Zweck eine «Europäische Organisation für Flugsicherung (EUROCONTROL)», im Folgenden als «Organisation» bezeichnet, die in Zusammenarbeit mit den Zivil‑ und Militärbehörden der Staaten handelt. Diese Organisation besteht aus zwei Organen:
- – einer «Ständigen Kommission für Flugsicherung», im folgenden als «Kommission» bezeichnet, als das für das allgemeine Vorgehen der Organisation zuständige Organ;
- – einer «Agentur für Flugsicherung», im folgenden als «Agentur» bezeichnet, deren Satzung diesem Übereinkommen als Anlage 1 beigefügt ist. Die Agentur ist das Organ, das die in diesem Übereinkommen festgelegten oder ihm gemäss dem Übereinkommen von der Kommission zugewiesenen Aufgaben durchführt.
3. Sitz der Organisation ist Brüssel.