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SR 0.747.71

Übereinkommen vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt

vom 10. March 1988
(Stand am 11.06.2020)

0.747.71

Übersetzung

Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt AS 1993 1910; BBl 1992 II 1561 Die Änd. vom 14. Okt. 2005 (SR 0.747.712 ; AS 2010 3355) sind im vorliegenden Text eingebaut, gelten aber nur im Verhältnis zu jenen Staaten, die ihnen beigetreten sind. Siehe deshalb ihren eigenen Geltungsbereich.

Abgeschlossen in Rom am 10. März 1988

Von der Bundesversammlung genehmigt am 28. September 1992[*]

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 12. März 1993

In Kraft getreten für die Schweiz am 10. Juni 1993

(Stand am 11. Juni 2020)

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens –

in Anbetracht der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen[*] betreffend die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie die Förderung freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Staaten,

insbesondere in der Erkenntnis, dass jeder das Recht auf Leben sowie persönliche Freiheit und Sicherheit hat, wie es die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte vorsehen,

tief besorgt über die weltweite Eskalation terroristischer Handlungen aller Art, die das Leben unschuldiger Menschen gefährden oder vernichten, die Grundfreiheiten beeinträchtigen und eine ernste Verletzung der Menschenwürde darstellen,

in der Erwägung, dass widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt die Sicherheit von Personen und Sachen gefährden, den Betrieb von Seeschifffahrtsdiensten ernstlich beeinträchtigen und das Vertrauen der Völker der Welt in die Sicherheit der Seeschifffahrt untergraben,

in der Erwägung, dass solche Handlungen der Völkergemeinschaft insgesamt Anlass zu ernster Besorgnis geben,

überzeugt, dass es dringend notwendig ist, eine internationale Zusammenarbeit zwischen den Staaten bei der Ausarbeitung und Annahme wirksamer und durchführbarer Massnahmen zur Verhütung aller widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt und zur strafrechtlichen Verfolgung und Bestrafung der Täter zu entwickeln,

eingedenk der Resolution 40/61 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. Dezember 1985, in der unter anderem «alle Staaten nachdrücklich aufgefordert werden, einzeln und in Zusammenarbeit mit anderen Staaten sowie mit den entsprechenden Organen der Vereinten Nationen zur schrittweisen Beseitigung der tieferen Ursachen des internationalen Terrorismus beizutragen und ihre besondere Aufmerksamkeit auf alle Situationen zu richten – unter anderem den Kolonialismus, den Rassismus sowie Situationen, mit denen massive und flagrante Verletzungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten einhergehen, und Situationen im Zusammenhang mit fremder Besetzung –, die zu internationalem Terrorismus führen und den Weltfrieden und die internationale Sicherheit gefährden können»,

eingedenk ferner dessen, dass die Resolution 40/61 «alle terroristischen Handlungen, Methoden und Praktiken, einschliesslich solcher, die die freundschaftlichen Beziehungen zwischen Staaten und ihre Sicherheit gefährden, gleich wo und von wem sie begangen werden, unmissverständlich als verbrecherisch verurteilt»,

sowie eingedenk dessen, dass durch die Resolution 40/61 die Internationale Seeschifffahrtsorganisation aufgefordert wurde, «das Problem des an Bord von Schiffen oder gegen Schiffe verübten Terrorismus zu untersuchen, um Empfehlungen über geeignete Massnahmen abzugeben»,

in Anbetracht der Resolution A. 584 (14) der Versammlung der Internationalen Seeschifffahrts‑Organisation vom 20. November 1985, in der zur Ausarbeitung von Massnahmen zur Verhütung widerrechtlicher Handlungen aufgerufen wurde, welche die Sicherheit von Schiffen sowie deren Fahrgästen und Besatzungen bedrohen,

im Hinblick darauf, dass Handlungen der Besatzung, die der üblichen Borddisziplin unterliegen, von diesem Übereinkommen nicht erfasst werden,

in Bekräftigung dessen, dass es wünschenswert ist, die Regeln und Normen zur Verhütung und Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen Schiffe und gegen Menschen an Bord von Schiffen zu überwachen mit dem Ziel, sie nach Bedarf zu aktualisieren, und deshalb die vom Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts‑Organisation empfohlenen Massnahmen zur Verhütung widerrechtlicher Handlungen gegen Fahrgäste und Besatzungen an Bord von Schiffen mit Befriedigung zur Kenntnis nehmend

sowie in Bekräftigung des Grundsatzes, dass für Fragen, die in diesem Übereinkommen nicht geregelt sind, weiterhin die Regeln und Grundsätze des allgemeinen Völkerrechts gelten,

in der Erkenntnis, dass alle Staaten bei der Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt die Regeln und Grundsätze des allgemeinen, Völkerrechts streng einhalten müssen – sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Fassung gemäss Art. 2 des Prot. vom 14. Okt. 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2010 ( AS 2010 3355 3353 ; BBl 2008 1153 ). [*]

1. Im Sinne dieses Übereinkommens:

  1. a) bedeutet «Schiff» ein nicht dauerhaft am Meeresboden befestigtes Wasserfahrzeug jeder Art, einschliesslich Fahrzeuge mit dynamischem Auftrieb, Unterwassergerät und anderes schwimmendes Gerät;
  2. b) bedeutet «Beförderung», die Verbringung einer Person oder eines Gegenstands einzuleiten, zu veranlassen oder die wirksame Kontrolle, einschliesslich der Entscheidungsbefugnis, über die Verbringung auszuüben;
  3. c)

    bedeutet «schwere Verletzungen oder Schäden»:

    1. i) schwere Körperverletzung, oder
    2. ii) weitgehende Zerstörung eines öffentlichen Ortes, einer staatlichen oder öffentlichen Einrichtung, einer Versorgungseinrichtung oder des öffentlichen Verkehrssystems, die zu erheblichem wirtschaftlichen Schaden führt, oder
    3. iii) grosse Schäden an der Umwelt, einschliesslich Luft, Erde, Wasser, Tier- und Pflanzenwelt;
  4. d) bedeutet «biologische, chemische oder Kernwaffen»
    1. i)

      «biologische Waffen», nämlich:

      1. 1. mikrobiologische oder andere biologische Agenzien oder – ungeachtet ihres Ursprungs oder ihrer Herstellungsmethode – Toxine von Arten und in Mengen, die nicht durch Vorbeugungs-, Schutz- oder sonstige friedliche Zwecke gerechtfertigt sind, oder
      2. 2. Waffen, Ausrüstungen oder Trägersysteme, die für die Verwendung solcher Agenzien oder Toxine für feindselige Zwecke oder in einem bewaffneten Konflikt bestimmt sind;
    2. ii)

      «chemische Waffen», die zusammen oder für sich allein:

      1. 1.

        toxische Chemikalien und ihre Vorprodukte sind, mit Ausnahme derjenigen, die für folgende Zwecke bestimmt sind:

        1. A) industrielle, landwirtschaftliche, forschungsbezogene, medizinische, pharmazeutische oder sonstige friedliche Zwecke oder
        2. B) Schutzzwecke, das heisst solche Zwecke, die mit dem Schutz gegen toxische Chemikalien und dem Schutz gegen chemische Waffen unmittelbar im Zusammenhang stehen oder
        3. C) militärische Zwecke, die nicht mit dem Einsatz chemischer Waffen zusammenhängen und die nicht von den toxischen Eigenschaften der Chemikalien als Mittel der Kriegführung abhängen oder
        4. D) Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, einschliesslich der innerstaatlichen Bekämpfung von Unruhen, solange diese nach Art und Menge mit solchen Zwecken vereinbar sind,
      2. 2. Munition oder Geräte, die eigens dazu entworfen sind, durch die toxischen Eigenschaften der unter Ziffer ii Unterabsatz 1 bezeichneten toxischen Chemikalien, welche infolge der Verwendung solcher Munition oder solcher Geräte freigesetzt würden, den Tod oder sonstige Körperschäden herbeizuführen;
      3. 3. jede Ausrüstung, die eigens dazu entworfen ist, im unmittelbaren Zusammenhang mit Munition oder Geräten verwendet zu werden, wie sie unter Ziffer ii Unterabsatz 2 bezeichnet sind,
    3. iii) Kernwaffen und sonstige Kernsprengkörper;
  5. e) bedeutet «toxische Chemikalie» jede Chemikalie, die durch ihre chemische Wirkung auf die Lebensvorgänge den Tod, eine vorübergehende Handlungsunfähigkeit oder einen Dauerschaden bei Mensch oder Tier herbeiführen kann. Dazu gehören alle derartigen Chemikalien, ungeachtet ihrer Herkunft oder der Art ihrer Produktion und ungeachtet dessen, ob sie in Einrichtungen, in Munition oder anderswo produziert werden;
  6. f) bedeutet «Vorprodukt» eine chemische Reaktionskomponente, die auf irgendeiner Stufe bei jeder Art von Produktion einer toxischen Chemikalie beteiligt ist. Dazu gehört jede Schlüsselkomponente eines binären oder Mehrkomponentensystems;
  7. g) bedeutet «Organisation» die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO);
  8. h) bedeutet «Generalsekretär» den Generalsekretär der Organisation.

2. Im Sinne dieses Übereinkommens:

  1. a) haben die Ausdrücke «öffentlicher Ort», «staatliche oder öffentliche Einrichtung», «Versorgungseinrichtung» und «öffentliches Verkehrssystem» dieselbe Bedeutung wie in dem am 15. Dezember 1997 in New York beschlossenen Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge; und
  2. b) haben die Ausdrücke «Ausgangsmaterial» und «besonderes spaltbares Material» dieselbe Bedeutung wie in der am 26. Oktober 1956[*] beschlossenen Satzung der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO).
Art. 2

1. Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf

  1. a) Kriegsschiffe oder
  2. b) einem Staat gehörende oder von ihm eingesetzte Schiffe, wenn sie als Flottenhilfsschiffe oder für Zoll oder Polizeizwecke benutzt werden, oder
  3. c) Schiffe, die aus dem Verkehr gezogen oder aufgelegt sind.

2. Dieses Übereinkommen lässt die Immunitäten der Kriegsschiffe und der sonstigen Staatsschiffe, die anderen als Handelszwecken dienen, unberührt.

Art. 2 bis Eingefügt durch Art. 3 des Prot. vom 14. Okt. 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2010 ( AS 2010 3355 3353 ; BBl 2008 1153 ). [*]

1. Dieses Übereinkommen lässt die sonstigen Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten, die sich für Staaten und Einzelpersonen aus dem Völkerrecht, insbesondere den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen sowie den internationalen Menschenrechten, dem internationalen Flüchtlingsrecht und dem humanitären Völkerrecht ergeben, unberührt.

2. Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf die Tätigkeiten von Streitkräften während eines bewaffneten Konflikts im Sinne des humanitären Völkerrechts, die von jenem Recht erfasst werden, und auf die Tätigkeiten, die Streitkräfte eines Staates in Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten ausüben, soweit sie von anderen Regeln des Völkerrechts erfasst sind.

3. Dieses Übereinkommen lässt die Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten, die sich aus dem am 1. Juli 1968[*] in Washington, London und Moskau beschlossenen Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, dem am 10. April 1972[*] in Washington, London und Moskau beschlossenen Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen und dem am 13. Januar 1993[*] in Paris beschlossenen Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen für die Vertragsstaaten dieser Verträge ergeben, unberührt.

Art. 3

1. Eine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens begeht, wer widerrechtlich und vorsätzlich:[*]

  1. a) durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt oder durch eine andere Form der Einschüchterung ein Schiff in Besitz nimmt oder die Herrschaft darüber ausübt oder
  2. b) eine gewalttätige Handlung gegen eine Person an Bord eines Schiffes verübt, wenn diese Handlung geeignet ist, die sichere Führung des Schiffes zu gefährden, oder
  3. c) ein Schiff zerstört oder einem Schiff oder seiner Ladung eine Beschädigung zufügt, die geeignet ist, die sichere Führung des Schiffes zu gefährden, oder
  4. d) in ein Schiff auf welche Art auch immer eine Vorrichtung oder eine andere Sache bringt oder bringen lässt, die geeignet ist, dieses Schiff zu zerstören oder dem Schiff oder seiner Ladung eine Beschädigung zuzufügen, welche die sichere Führung des Schiffes gefährdet oder zu gefährden geeignet ist, oder
  5. e) Seenavigationseinrichtungen zerstört oder ernstlich beschädigt oder ihren Betrieb ernstlich beeinträchtigt, wenn eine solche Handlung geeignet ist, die sichere Führung eines Schiffes zu gefährden, oder
  6. f) Fassung gemäss Art. 4 Abs. 2 des Prot. vom 14. Okt. 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2010 ( AS 2010 3355 3353 ; BBl 2008 1153 ). wissentlich unrichtige Angaben macht und dadurch die sichere Führung eines Schiffes gefährdet.
  7. g) Aufgehoben durch Art. 4 Abs. 3 des Prot. vom 14. Okt. 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und mit Wirkung für die Schweiz am 28. Juli 2010 ( AS 2010 3355 3353 ; BBl 2008 1153 ). ...

2. Eine Straftat begeht auch, wer droht, eine der in Absatz 1 Buchstaben b, c und e genannten Straftaten zu begehen, sofern diese Drohung geeignet ist, die sichere Führung des betreffenden Schiffes zu gefährden, gleichviel ob die Drohung nach innerstaatlichem Recht mit einer Bedingung verknüpft ist, die darauf abzielt, eine natürliche oder juristische Person zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen.[*]

Art. 3 bis Eingefügt durch Art. 4 Abs. 5 des Prot. vom 14. Okt. 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2010 ( AS 2010 3355 3353 ; BBl 2008 1153 ). [*]

1. Eine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens begeht, wer widerrechtlich und vorsätzlich

  1. a)

    zum Zweck einer Handlung, die aufgrund ihres Wesens oder der Umstände darauf abzielt, die Bevölkerung einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen:

    1. i) Sprengsätze, radioaktives Material oder biologische, chemische oder Kernwaffen in einer Weise gegen ein Schiff oder auf einem Schiff einsetzt oder von einem Schiff aus auslöst, die den Tod, schwere Verletzungen oder Schäden verursacht oder zu verursachen geeignet ist, oder
    2. ii) Öl, verflüssigtes Erdgas oder einen anderen gefährlichen oder schädlichen Stoff, der von Ziffer i nicht erfasst ist, in einer Menge oder Konzentration von einem Schiff aus einleitet, die den Tod oder schwere Verletzungen oder Schäden verursacht oder zu verursachen geeignet ist, oder
    3. iii) ein Schiff in einer Weise verwendet, die den Tod, schwere Verletzungen oder Schäden verursacht, oder
    4. iv) droht, eine unter Ziffer i, ii oder iii genannte Straftat zu begehen, gleichviel ob die Drohung nach innerstaatlichem Recht mit einer Bedingung verknüpft ist; oder
  2. b)

    Folgendes an Bord eines Schiffes befördert:

    1. i) Sprengsätze oder radioaktives Material in der Kenntnis, dass diese verwendet werden sollen, um den Tod oder schwere Verletzungen oder Schäden zu verursachen oder um zu drohen, dies zu verursachen, mit dem Ziel, die Bevölkerung einzuschüchtern oder eine Regierung oder internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen, gleichviel ob die Drohung nach innerstaatlichem Recht mit einer Bedingung verknüpft ist, oder
    2. ii) biologische, chemische oder Kernwaffen, in der Kenntnis, dass es sich um eine biologische, chemische oder Kernwaffe im Sinne des Artikels 1 handelt, oder
    3. iii) Ausgangs- und besonderes spaltbares Material oder Ausrüstungen oder Materialien, die eigens für die Verarbeitung, Verwendung oder Herstellung von besonderem spaltbarem Material vorgesehen oder hergerichtet sind, in der Kenntnis, dass sie bei einer Kernexplosion oder einer anderen nuklearen Tätigkeit verwendet werden sollen, die nicht Sicherungsmassnahmen aufgrund einer umfassenden IAEO-Übereinkunft über Sicherungsmassnahmen unterliegt, oder
    4. iv) Ausrüstungen, Materialien und Software oder damit zusammenhängende Technologien, die wesentlich zur Entwicklung, Herstellung oder Lieferung einer biologischen, chemischen oder Kernwaffe beitragen, und beabsichtigt, sie für einen solchen Zweck zu verwenden.

2. Es ist keine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens, einen Gegenstand oder Material zu befördern, der beziehungsweise das von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii oder, sofern er beziehungsweise es mit Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern im Zusammenhang steht, von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv erfasst ist, wenn der Gegenstand oder das Material zum oder vom Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen oder sonstwie unter dessen Kontrolle befördert wird, sofern

  1. a) die sich daraus ergebende Weitergabe oder Entgegennahme des Gegenstands oder Materials, auch innerhalb eines Staates, den Verpflichtungen dieses Vertragsstaats aus dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen nicht widerspricht, und
  2. b) falls der Gegenstand oder das Material für Trägersysteme von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern eines Vertragsstaats des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen bestimmt ist, der Besitz solcher Waffen oder Sprengkörper nicht den Verpflichtungen dieses Vertragsstaats aus jenem Vertrag widerspricht.
Art. 3 ter Eingefügt durch Art. 4 Abs. 6 des Prot. vom 14. Okt. 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2010 ( AS 2010 3355 3353 ; BBl 2008 1153 ). [*]

Eine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens begeht, wer widerrechtlich und vorsätzlich eine andere Person an Bord eines Schiffes befördert in der Kenntnis, dass diese Person eine Handlung begangen hat, die eine in Artikel 3, 3bis oder 3quater genannte Straftat oder eine in einem der in der Anlage aufgeführten Verträge genannte Straftat darstellt, und beabsichtigt, dieser Person zu helfen, sich der Strafverfolgung zu entziehen.

Art. 3 quater Eingefügt durch Art. 4 Abs. 7 des Prot. vom 14. Okt. 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2010 ( AS 2010 3355 3353 ; BBl 2008 1153 ). [*]

Eine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens begeht auch, wer:

  1. a) widerrechtlich und vorsätzlich im Zusammenhang mit der Begehung einer der in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3bis oder Artikel 3ter genannten Straftaten eine Person verletzt oder tötet;
  2. b) eine in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3bis Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, ii oder iii oder unter Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannte Straftat zu begehen versucht;
  3. c) als Mittäter oder Gehilfe an einer in Artikel 3, 3bis, 3ter oder unter Buchstabe a oder b des vorliegenden Artikels genannten Straftat teilnimmt;
  4. d) eine in den Artikeln 3, 3bis, 3ter oder unter Buchstabe a oder b des vorliegenden Artikels genannte Straftat organisiert oder andere Personen anweist, eine solche Straftat zu begehen;
  5. e) zur Begehung einer oder mehrerer der in Artikel 3, 3bis, 3ter oder unter Buchstabe a oder b des vorliegenden Artikels genannten Straftaten durch eine Gruppe von mit einem gemeinsamen Ziel handelnden Personen beiträgt, und zwar vorsätzlich sowie entweder
    1. i) zu dem Zweck, die kriminelle Tätigkeit oder das kriminelle Ziel der Gruppe zu fördern, wenn die Tätigkeit oder das Ziel die Begehung einer in Artikel 3, 3bis oder 3ter genannten Straftat zur Folge hat, oder
    2. ii) in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe, eine in Artikel 3, 3bis oder 3tergenannte Straftat zu begehen.
Art. 4

1. Dieses Übereinkommen findet Anwendung, wenn das Schiff in Gewässer einfährt, Gewässer durchfährt oder aus Gewässern kommt, die jenseits der seewärtigen Grenze des Küstenmeers eines einzelnen Staates oder jenseits der seitlichen Grenzen seines Küstenmeers zu angrenzenden Staaten liegen, oder wenn der Fahrplan des Schiffes dies vorsieht.

2. In Fällen, in denen dieses Übereinkommen nicht nach Absatz 1 Anwendung findet, ist es dennoch anzuwenden, wenn der Täter oder der Verdächtige im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats als des in Absatz 1 bezeichneten Staates aufgefunden wird.

Art. 5 Fassung gemäss Art. 5 Abs. 1 des Prot. vom 14. Okt. 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2010 ( AS 2010 3355 3353 ; BBl 2008 1153 ). [*]

Jeder Vertragsstaat bedroht die in den Artikeln 3, 3bis, 3ter und 3quater genannten Straftaten mit angemessenen Strafen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen.

Art. 5 bis Eingefügt durch Art. 5 Abs. 2 des Prot. vom 14. Okt. 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2010 ( AS 2010 3355 3353 ; BBl 2008 1153 ). [*]

1. Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit seinen innerstaatlichen Rechtsgrundsätzen die notwendigen Massnahmen, um eine juristische Person, die ihren Sitz in seinem Hoheitsgebiet hat oder nach seinem Recht gegründet wurde, zur Verantwortung ziehen zu können, wenn eine für die Leitung oder Kontrolle dieser juristischen Person zuständige Person in dieser Eigenschaft eine in diesem Übereinkommen genannte Straftat begangen hat. Diese Verantwortung kann strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Art sein.

2. Diese Verantwortung besteht unbeschadet der strafrechtlichen Verantwortung von Einzelpersonen, welche die Straftaten begangen haben.

3. Jeder Vertragsstaat stellt insbesondere sicher, dass über juristische Personen, die nach Absatz 1 verantwortlich sind, wirksame, angemessene und abschreckende Strafen beziehungsweise andere Massnahmen strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Art verhängt werden. Dies kann auch Geld- und Vermögensstrafen umfassen.

Art. 6

1. Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in den Artikeln 3, 3bis, 3ter und 3quater genannten Straftaten zu begründen, wenn die Straftat begangen wird:[*]

  1. a) gegen ein Schiff, das zur Zeit der Begehung der Straftat die Flagge dieses Staates führt, oder an Bord eines solchen Schiffes oder
  2. b) im Hoheitsgebiet dieses Staates einschliesslich seines Küstenmeers oder
  3. c) von einem Angehörigen dieses Staates.

2. Ein Vertragsstaat kann seine Gerichtsbarkeit über eine solche Straftat auch begründen,

  1. a) wenn sie von einem Staatenlosen begangen wird, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat hat, oder
  2. b) wenn bei ihrer Begehung ein Angehöriger dieses Staates festgehalten, bedroht, verletzt oder getötet wird oder
  3. c) wenn sie mit dem Ziel begangen wird, diesen Staat zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen.

3. Jeder Vertragsstaat, der seine Gerichtsbarkeit nach Absatz 2 begründet hat, notifiziert dies dem Generalsekretär. Hebt der Vertragsstaat diese Gerichtsbarkeit später wieder auf, so notifiziert er dies dem Generalsekretär.[*]

4. Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in den Artikeln 3, 3bis, 3ter und 3quater genannten Straftaten für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er den Verdächtigen nicht an einen der Vertragsstaaten ausliefert, die in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels ihre Gerichtsbarkeit begründet haben.[*]

5. Dieses Übereinkommen schliesst eine Strafgerichtsbarkeit, die nach innerstaatlichem Recht ausgeübt wird, nicht aus.

Art. 7

1. Hält der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Täter oder der Verdächtige befindet, es in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so nimmt er ihn nach seinem Recht in Haft oder trifft andere Massnahmen, um seine Anwesenheit für die Zeit sicherzustellen, die zur Einleitung eines Straf‑ oder Auslieferungsverfahrens benötigt wird.

2. Dieser Staat führt nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften umgehend eine vorläufige Untersuchung zur Feststellung des Sachverhalts durch.

3. Jeder, gegen den die in Absatz 1 bezeichneten Massnahmen getroffen werden, ist berechtigt,

  1. a) unverzüglich mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates, dessen Angehöriger er ist oder der anderweitig zur Herstellung einer solchen Verbindung berechtigt ist, oder, wenn der Betreffende staatenlos ist, des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, in Verbindung zu treten;
  2. b) den Besuch eines Vertreters dieses Staates zu empfangen.

4. Die in Absatz 3 bezeichneten Rechte werden in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Staates ausgeübt, in dessen Hoheitsgebiet sich der Täter oder der Verdächtige befindet, wobei jedoch diese Gesetze und sonstigen Vorschriften die volle Verwirklichung der Zwecke gestatten müssen, für welche die Rechte nach Absatz 3 gewährt werden.

5. Hat ein Vertragsstaat eine Person aufgrund dieses Artikels in Haft genommen, so zeigt er unverzüglich den Staaten, die in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 ihre Gerichtsbarkeit begründet haben, sowie, wenn er es für angebracht hält, jedem anderen interessierten Staat die Tatsache, dass diese Person in Haft ist, und die Umstände an, welche die Haft rechtfertigen. Der Staat, der die vorläufige Untersuchung nach Absatz 2 durchführt, unterrichtet die genannten Staaten unverzüglich über das Ergebnis der Untersuchung und teilt ihnen mit, ob er seine Gerichtsbarkeit auszuüben beabsichtigt.

Art. 8

1. Der Kapitän eines Schiffes eines Vertragsstaats («Flaggenstaat») kann den Behörden eines anderen Vertragsstaats («Empfangsstaat») jede Person übergeben, bei welcher der Kapitän begründeten Anlass zur Annahme hat, dass sie eine in Artikel 3, 3bis, 3ter oder 3quater genannte Straftat begangen hat.[*]

2. Der Flaggenstaat stellt sicher, dass der Kapitän seines Schiffes, wenn er eine Person an Bord mitführt, die er in Übereinstimmung mit Absatz 1 zu übergeben beabsichtigt, verpflichtet ist, die Behörden des Empfangsstaats sofern praktisch durchführbar, nach Möglichkeit vor Einlaufen in das Küstenmeer des Empfangsstaats, von dieser Absicht sowie den Gründen dafür zu unterrichten.

3. Der Empfangsstaat übernimmt die Person, sofern er nicht Gründe zu der Annahme hat, dass das Übereinkommen auf die Handlungen, die zu der Übergabe Anlass geben, nicht anwendbar ist, und verfährt in Übereinstimmung mit Artikel 7. Die Ablehnung der Übernahme ist mit einer Darstellung der Gründe zu versehen.

4. Der Flaggenstaat stellt sicher, dass der Kapitän seines Schiffes verpflichtet ist, das in seinem Besitz befindliche Beweismaterial, das sich auf die angebliche Straftat bezieht, den Behörden des Empfangsstaats zur Verfügung zu stellen.

5. Ein Empfangsstaat, der eine Person in Übereinstimmung mit Absatz 3 übernommen hat, kann seinerseits den Flaggenstaat ersuchen, die betreffende Person zu übernehmen. Der Flaggenstaat prüft ein solches Ersuchen und verfährt, wenn er ihm stattgibt, in Übereinstimmung mit Artikel 7. Lehnt der Flaggenstaat ein Ersuchen ab, so übermittelt er dem Empfangsstaat eine Darstellung der Gründe dafür.

Art. 8 bis Eingefügt durch Art. 8 Abs. 2 des Prot. vom 14. Okt. 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2010 ( AS 2010 3355 3353 ; BBl 2008 1153 ). [*]

1. Die Vertragsstaaten arbeiten so weit wie irgend möglich zusammen, um von diesem Übereinkommen erfasste widerrechtliche Handlungen in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht zu verhüten und zu bekämpfen; sie antworten so schnell wie möglich auf jedes Ersuchen nach diesem Artikel.

2. In jedem Ersuchen nach diesem Artikel ist nach Möglichkeit der Name des verdächtigen Schiffes, seine IMO-Identifikationsnummer, sein Registerhafen, sein Ursprungs- und sein Bestimmungshafen sowie jede weitere sachdienliche Information anzugeben. Wird ein Ersuchen mündlich gestellt, so bestätigt die ersuchende Vertragspartei das Ersuchen so bald wie möglich schriftlich. Die ersuchte Vertragspartei bestätigt umgehend den Eingang jedes schriftlichen oder mündlichen Ersuchens.

3. Die Vertragsstaaten berücksichtigen die Gefahren und Schwierigkeiten, die mit dem Anhalten eines Schiffes auf See und dem Durchsuchen seiner Ladung verbunden sind, und prüfen, ob es andere geeignete zwischen den betreffenden Staaten vereinbarte Massnahmen gibt, die im nächsten Anlaufhafen oder anderswo sicherer getroffen werden können.

4. Ein Vertragsstaat, der begründeten Anlass zum Verdacht hat, dass eine in Artikel 3, 3bis, 3ter oder 3quater genannte Straftat begangen wurde, gerade begangen wird oder begangen werden soll, an der ein seine Flagge führendes Schiff beteiligt ist, kann andere Vertragsstaaten ersuchen, ihm bei der Verhütung oder Bekämpfung der Straftat zu helfen. Die darum ersuchten Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel diese Hilfe zu leisten.

5. Begegnen Strafverfolgungsbeamte oder andere befugte Beamte eines Vertragsstaats («ersuchende Partei») einem Schiff, das die Flagge eines anderen Vertragsstaats («erste Partei») führt oder dessen Registrierungszeichen zeigt, seewärts des Küstenmeers eines Staates und hat die ersuchende Partei begründeten Anlass zum Verdacht, dass das Schiff oder eine an Bord des Schiffes befindliche Person an der Begehung einer in Artikel 3, 3bis, 3ter oder 3quater genannten Straftat beteiligt war, beteiligt ist oder beteiligt sein wird, und wünscht die ersuchende Partei, das Schiff anzuhalten:

  1. a) so ersucht sie in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 die erste Partei, die geltend gemachte Staatszugehörigkeit zu bestätigen; und
  2. b) bittet die erste Partei (im Folgenden als «Flaggenstaat» bezeichnet), falls die Staatszugehörigkeit bestätigt wurde, um die Genehmigung, das Schiff anhalten zu dürfen und die geeigneten Massnahmen im Hinblick auf das Schiff zu treffen; dazu zählt gegebenenfalls das Stoppen, Anhalten und die Durchsuchung des Schiffes, seiner Ladung und der an Bord befindlichen Personen sowie deren Befragung, um festzustellen, ob eine in Artikel 3, 3bis, 3ter oder 3quater genannte Straftat begangen wurde, begangen wird oder begangen werden soll; und
  3. c)

    der Flaggenstaat wird entweder:

    1. i) der ersuchenden Partei die Genehmigung erteilen, das Schiff anzuhalten und die in Absatz 5 Buchstabe b genannten geeigneten Massnahmen zu treffen, vorbehaltlich etwaiger Bedingungen, die er in Übereinstimmung mit Absatz 7 stellen kann, oder
    2. ii) das Anhalten oder die Durchsuchung mit seinen eigenen Strafverfolgungs- oder sonstigen Beamten vornehmen, oder
    3. iii) das Anhalten und die Durchsuchung zusammen mit der ersuchenden Partei vornehmen, vorbehaltlich etwaiger Bedingungen, die er in Übereinstimmung mit Absatz 7 stellen kann, oder
    4. iv) die Genehmigung zum Anhalten und Durchsuchen ablehnen.
  4. Die ersuchende Partei wird das Schiff nicht ohne ausdrückliche Genehmigung durch den Flaggenstaat anhalten oder die in Absatz 5 Buchstabe b genannten Massnahmen treffen.
  5. d) ein Vertragsstaat kann bei oder nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dem Generalsekretär notifizieren, dass der ersuchenden Partei für Schiffe, die seine Flagge führen oder sein Registrierungszeichen zeigen, die Genehmigung erteilt wird, das Schiff anzuhalten und das Schiff, seine Ladung und die an Bord befindlichen Personen zu durchsuchen und diese zu befragen, um Unterlagen über die Staatszugehörigkeit des Schiffes zu finden und zu prüfen und um festzustellen, ob eine in Artikel 3, 3bis, 3ter oder 3quater genannte Straftat begangen wurde, begangen wird oder begangen werden soll, falls die erste Partei innerhalb von vier Stunden, nachdem sie den Eingang eines Ersuchens um Bestätigung der Staatszugehörigkeit bestätigt hat, nicht geantwortet hat;
  6. e) ein Vertragsstaat kann bei oder nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dem Generalsekretär notifizieren, dass der ersuchenden Partei für Schiffe, die seine Flagge führen oder sein Registrierungszeichen zeigen, die Genehmigung erteilt wird, das Schiff anzuhalten und das Schiff, seine Ladung und die an Bord befindlichen Personen zu durchsuchen und diese zu befragen, um festzustellen, ob eine in Artikel 3, 3bis, 3ter oder 3quater genannte Straftat begangen wurde, begangen wird oder begangen werden soll.

Die Notifikationen nach diesem Absatz können jederzeit zurückgenommen werden.

6. Werden infolge eines nach diesem Artikel vorgenommenen Anhaltens Beweise für die in Artikel 3, 3bis, 3ter oder 3quater beschriebenen Handlungen gefunden, so kann der Flaggenstaat der ersuchenden Partei die Genehmigung erteilen, das Schiff, seine Ladung und die an Bord befindlichen Personen so lange festzuhalten, bis sie vom Flaggenstaat weitere Anweisungen erhält. Die ersuchende Partei unterrichtet den Flaggenstaat unverzüglich über das Ergebnis eines Anhaltens, einer Durchsuchung und eines Zurückhaltens nach diesem Artikel. Die ersuchende Partei unterrichtet den Flaggenstaat auch unverzüglich über die Entdeckung von Beweisen für nicht von diesem Übereinkommen erfasste widerrechtliche Handlungen.

7. Der Flaggenstaat kann in Übereinstimmung mit anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens seine Genehmigung nach Absatz 5 oder 6 von Bedingungen abhängig machen, einschliesslich der Vorlage weiterer Informationen seitens der ersuchenden Partei, sowie von Bedingungen im Zusammenhang mit der Verantwortlichkeit für die zu treffenden Massnahmen und deren Umfang. Zusätzliche Massnahmen dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Flaggenstaats getroffen werden, ausser solchen, die erforderlich sind, um eine unmittelbare Gefahr für das Leben von Personen abzuwenden, oder die sich aus einschlägigen zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften ableiten.

8. Bei jedem Anhalten aufgrund dieses Artikels hat der Flaggenstaat das Recht, seine Gerichtsbarkeit über ein zurückgehaltenes Schiff, seine Ladung oder andere an Bord befindliche Gegenstände und Personen auszuüben, einschliesslich der Beschlagnahme, Einziehung, Festnahme und Strafverfolgung. Der Flaggenstaat kann jedoch vorbehaltlich seiner Verfassung und seiner Gesetze in die Ausübung der Gerichtsbarkeit durch einen anderen Staat einwilligen, der nach Artikel 6 die Gerichtsbarkeit hat.

9. Bei der Durchführung der genehmigten Massnahmen nach diesem Artikel ist die Anwendung von Gewalt zu vermeiden, es sei denn, sie ist zum Schutz der an Bord befindlichen Beamten und Personen oder in den Fällen erforderlich, in denen die Beamten an der Durchführung der genehmigten Massnahmen gehindert werden. Jede Anwendung von Gewalt nach diesem Artikel darf das geringste Mass an Gewalt, das unter den gegebenen Umständen erforderlich und angemessen ist, nicht überschreiten.

10. Sicherungsmassnahmen:

  1. a) Trifft ein Vertragsstaat in Übereinstimmung mit diesem Artikel Massnahmen gegen ein Schiff, so
    1. i) trägt er der Notwendigkeit gebührend Rechnung, die Sicherheit des menschlichen Lebens auf See nicht zu gefährden;
    2. ii) sorgt er dafür, dass alle an Bord befindlichen Personen in einer Weise behandelt werden, die ihre grundlegende Menschenwürde wahrt und die in Einklang mit den anwendbaren Bestimmungen des Völkerrechts einschliesslich derjenigen über die Menschenrechte steht;
    3. iii) stellt er sicher, dass ein Anhalten und Durchsuchen nach diesem Artikel in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Völkerrecht erfolgt;
    4. iv) trägt er der Sicherheit und dem Schutz des Schiffes und seiner Ladung gebührend Rechnung;
    5. v) trägt er der Notwendigkeit gebührend Rechnung, die wirtschaftlichen oder rechtlichen Interessen des Flaggenstaats nicht zu beeinträchtigen;
    6. vi) stellt er im Rahmen der verfügbaren Mittel sicher, dass jede im Hinblick auf das Schiff und seine Ladung getroffene Massnahme unter den gegebenen Umständen umweltverträglich ist;
    7. vii) sorgt er dafür, dass an Bord befindlichen Personen, gegen die ein Verfahren wegen einer der in Artikel 3, 3bis, 3ter oder 3quater genannten Straftaten eingeleitet werden könnte, ungeachtet des Ortes, an dem sie sich befinden, der Schutz nach Artikel 10 Absatz 2 zuteil wird;
    8. viii) stellt er sicher, dass der Kapitän eines Schiffes von seiner Absicht, das Schiff anzuhalten, in Kenntnis gesetzt wird und zum frühestmöglichen Zeitpunkt Gelegenheit erhält oder erhalten hat, mit dem Schiffseigner und dem Flaggenstaat Verbindung aufzunehmen;
    9. ix) unternimmt er alle angemessenen Anstrengungen, um zu vermeiden, dass ein Schiff ungebührlich lange zurückgehalten oder aufgehalten wird.
  2. b)

    Sofern die Genehmigung eines Flaggenstaats zum Anhalten eines Schiffes diesen nicht per se haftbar macht, haften die Vertragsstaaten für alle Schäden, Verletzungen oder Verluste, die ihnen aufgrund von nach diesem Artikel getroffenen Massnahmen zuzurechnen sind:

    1. i) wenn sich der Verdacht für die Massnahmen als unbegründet erweist, es sei denn, von Seiten des Schiffes wurde eine die getroffenen Massnahmen rechtfertigende Handlung begangen; oder
    2. ii) wenn die Massnahmen widerrechtlich sind oder das überschreiten, was angesichts der verfügbaren Informationen zur Durchführung dieses Artikels begründeterweise erforderlich ist.
  3. Die Vertragsstaaten gewährleisten wirksamen Rechtsschutz für solche Schäden, Verletzungen oder Verluste.
  4. c)

    Trifft ein Vertragsstaat in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen Massnahmen gegen ein Schiff, so hat er der Notwendigkeit gebührend Rechnung zu tragen, dass Folgendes nicht behindert oder beeinträchtigt wird:

    1. i) die Rechte und Pflichten sowie die Ausübung der Hoheitsbefugnisse der Küstenstaaten in Übereinstimmung mit dem internationalen Seerecht; oder
    2. ii) die Befugnis des Flaggenstaats, die Hoheitsgewalt und Kontrolle in verwaltungsmässigen, technischen und sozialen Angelegenheiten in Bezug auf das Schiff auszuüben.
  5. d) Jede nach diesem Artikel getroffene Massnahme wird von Strafverfolgungsbeamten oder anderen befugten Beamten von Kriegsschiffen oder Militärluftfahrzeugen oder von anderen Schiffen oder Luftfahrzeugen durchgeführt, die deutlich als im Staatsdienst stehend gekennzeichnet und als solche erkennbar sowie hierzu befugt sind; dieser Artikel findet ungeachtet der Artikel 2 und 2bis Anwendung.
  6. e) Im Sinne dieses Artikels bedeutet «Strafverfolgungsbeamte oder andere befugte Beamte» uniformierte oder anderweitig deutlich erkennbare, von ihrer Regierung ordnungsgemäss befugte Angehörige der Strafverfolgungs- oder anderer staatlicher Behörden. Für den besonderen Zweck der Strafverfolgung nach diesem Übereinkommen legen die Strafverfolgungsbeamten oder anderen befugten Beamten beim Anhalten dem Kapitän des Schiffes geeignete staatlich ausgestellte Ausweispapiere zur Prüfung vor.

11. Dieser Artikel findet keine Anwendung auf das von einem Vertragsstaat in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht durchgeführte Anhalten eines Schiffes seewärts des Küstenmeers eines Staates und schränkt es auch nicht ein, einschliesslich des Anhaltens aufgrund des Rechtes zum Betreten, der Hilfeleistung für in Not oder Gefahr befindliche Personen, Schiffe und Vermögensgegenstände, oder einer Genehmigung des Flaggenstaats, Strafverfolgungs- oder andere Massnahmen zu treffen.

12. Die Vertragsstaaten werden ermutigt, genormte Vorgehensweisen für gemeinsame Einsätze nach diesem Artikel auszuarbeiten und mit anderen Vertragsstaaten gegebenenfalls Konsultationen mit dem Ziel aufzunehmen, solche genormten Vorgehensweisen für die Durchführung von Einsätzen zu harmonisieren.

13. Die Vertragsstaaten können untereinander Übereinkünfte oder Vereinbarungen schliessen, um in Übereinstimmung mit diesem Artikel durchgeführte Strafverfolgungseinsätze zu erleichtern.

14. Jeder Vertragsstaat trifft geeignete Massnahmen, um sicherzustellen, dass seine Strafverfolgungsbeamten und anderen befugten Beamten und in seinem Auftrag handelnde Strafverfolgungsbeamte und andere dazu befugte Beamte anderer Vertragsstaaten ermächtigt sind, nach diesem Artikel zu handeln.

15. Jeder Vertragsstaat benennt bei oder nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde die Behörde oder, falls erforderlich, die Behörden, die Ersuchen um Hilfeleistung, um die Bestätigung der Staatszugehörigkeit und um die Genehmigung, geeignete Massnahmen zu treffen, entgegennehmen und beantworten. Die Benennung, einschliesslich der Angaben zur Kontaktaufnahme, wird dem Generalsekretär innerhalb eines Monats, nachdem der Staat Vertragspartei wurde, notifiziert; dieser unterrichtet alle anderen Vertragsstaaten innerhalb eines Monats nach der Benennung. Jeder Vertragsstaat ist dafür verantwortlich, dass jede Änderung der Benennung oder von Angaben zur Kontaktaufnahme über den Generalsekretär umgehend notifiziert wird.

Art. 9

Dieses Übereinkommen lässt die Regeln des Völkerrechts über die Zuständigkeit von Staaten für Untersuchungs‑ oder Durchsetzungsmassnahmen an Bord von Schiffen, die nicht ihre Flagge führen, unberührt.

Art. 10

1. Der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Täter oder der Verdächtige aufgefunden wird, ist in Fällen, auf die Artikel 6 Anwendung findet, wenn er ihn nicht ausliefert, verpflichtet, den Fall unverzüglich ohne irgendeine Ausnahme und unabhängig davon, ob die Tat in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde, seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung in einem Verfahren nach seinem Recht zu unterbreiten. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall einer anderen Straftat schwerer Art nach dem Recht dieses Staates.

2. Wenn nach diesem Übereinkommen eine Person in Haft genommen wird, gegen sie andere Massnahmen getroffen werden oder ein Verfahren durchgeführt wird, so ist ihr eine gerechte Behandlung zu gewährleisten, die den Genuss aller Rechte und Garantien einschliesst, die mit dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befindet, sowie mit den anwendbaren völkerrechtlichen Bestimmungen einschliesslich derjenigen über die Menschenrechte im Einklang stehen.[*]

Art. 11

1. Die in den Artikeln 3, 3bis, 3ter und 3quater genannten Straftaten gelten als in jeden zwischen Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene auslieferungsfähige Straftaten. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diese Straftaten als auslieferungsfähige Straftaten in jeden künftig zwischen ihnen zu schliessenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.[*]

2. Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so steht es dem ersuchten Vertragsstaat frei, dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf die in den Artikeln 3, 3bis, 3ter und 3quater genannten Straftaten anzusehen. Die Auslieferung unterliegt im Übrigen den im Recht des ersuchten Vertragsstaats vorgesehenen Bedingungen.[*]

3. Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich die in den Artikeln 3, 3bis, 3ter und 3quater genannten Straftaten als auslieferungsfähige Straftaten vorbehaltlich der im Recht des ersuchten Vertragsstaats vorgesehenen Bedingungen an.[*]

4. Die in den Artikeln 3, 3bis, 3ter und 3quater genannten Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten nötigenfalls so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch an einem der Hoheitsgewalt des Vertragsstaats, der um Auslieferung ersucht, unterstehenden Ort begangen worden.[*]

5. Ein Vertragsstaat, der mehrere Auslieferungsersuchen von Staaten erhält, die in Übereinstimmung mit Artikel 7 ihre Gerichtsbarkeit begründet haben, und der beschliesst, keine strafrechtliche Verfolgung durchzuführen, berücksichtigt bei der Auswahl des Staates, an den der Täter oder der Verdächtige ausgeliefert werden soll, gebührend die Interessen und Verantwortlichkeiten des Vertragsstaats, dessen Flagge das Schiff zu der Zeit führte, als die Straftat begangen wurde.

6. Bei der Prüfung eines Ersuchens um Auslieferung eines Verdächtigen nach diesem Übereinkommen berücksichtigt der ersuchte Staat gebührend, ob die in Artikel 7 Absatz 3 genannten Rechte des Verdächtigen in dem ersuchenden Staat wahrgenommen werden können.

7. Hinsichtlich der Straftaten im Sinne dieses Übereinkommens werden die Bestimmungen aller zwischen den Vertragsstaaten anwendbaren Auslieferungsverträge und ‑übereinkommen im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten geändert, soweit sie mit dem vorliegenden Übereinkommen unvereinbar sind.

Art. 11 bis Eingefügt durch Art. 10 Abs. 2 des Prot. vom 14. Okt. 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2010 ( AS 2010 3355 3353 ; BBl 2008 1153 ). [*]

Für die Zwecke der Auslieferung oder der Rechtshilfe wird keine der in den Artikeln 3, 3bis, 3ter und 3quater genannten Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen. Folglich darf ein Ersuchen um Auslieferung oder Rechtshilfe, das auf einer solchen Straftat beruht, nicht allein mit der Begründung verweigert werden, dass es sich um eine politische Straftat, um eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder um eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat handelt.

Art. 11 ter Eingefügt durch Art. 10 Abs. 3 des Prot. vom 14. Okt. 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2010 ( AS 2010 3355 3353 ; BBl 2008 1153 ). [*]

Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als enthalte es eine Verpflichtung zur Auslieferung oder Rechtshilfe, wenn der ersuchte Vertragsstaat ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Auslieferungsersuchen wegen in Artikel 3, 3bis, 3ter oder 3quater genannter Straftaten oder das Ersuchen um Rechtshilfe in Bezug auf solche Straftaten gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft, ihrer politischen Anschauungen oder ihres Geschlechts zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte, wenn dem Ersuchen stattgegeben würde.

Art. 12

1. Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit Verfahren, die in Bezug auf die in den Artikeln 3, 3bis, 3ter und 3quater genannten Straftaten eingeleitet werden, einschliesslich der Hilfe bei der Beschaffung der ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel.[*]

2. Die Vertragsstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen nach Absatz 1 im Einklang mit den zwischen ihnen bestehenden Verträgen über die gegenseitige Rechtshilfe. In Ermangelung solcher Verträge gewähren die Vertragsstaaten einander Rechtshilfe nach ihrem innerstaatlichen Recht.

Art. 12 bis Eingefügt durch Art. 11 Abs. 2 des Prot. vom 14. Okt. 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2010 ( AS 2010 3355 3353 ; BBl 2008 1153 ). [*]

1. Eine Person, die im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats in Haft gehalten wird oder eine Strafe verbüsst und um deren Anwesenheit in einem anderen Vertragsstaat zum Zweck der Identifizierung, der Einvernahme oder einer sonstigen Hilfeleistung zur Beschaffung von Beweisen für Ermittlungen oder die Strafverfolgung wegen in den Artikeln 3, 3bis, 3ter und 3quater genannter Straftaten ersucht wird, darf überstellt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. a) Die Person gibt in Kenntnis sämtlicher Umstände aus freien Stücken ihre Zustimmung, und
  2. b) die zuständigen Behörden beider Staaten geben unter den Bedingungen, die sie für geeignet erachten, ihre Zustimmung.

2. Für die Zwecke dieses Artikels gilt Folgendes:

  1. a) Der Staat, dem die betreffende Person überstellt wird, ist befugt und verpflichtet, die überstellte Person in Haft zu halten, sofern der Staat, von dem sie überstellt wurde, nichts anderes verlangt oder genehmigt;
  2. b) der Staat, dem die betreffende Person überstellt wird, erfüllt entsprechend einer vorherigen oder sonstigen Vereinbarung der zuständigen Behörden beider Staaten unverzüglich seine Verpflichtung, die Person wieder dem Staat rückzuüberstellen, von dem sie überstellt wurde;
  3. c) der Staat, dem die betreffende Person überstellt wird, darf von dem Staat, von dem sie überstellt wurde, nicht verlangen, zur Rücküberstellung dieser Person ein Auslieferungsverfahren einzuleiten;
  4. d) der überstellten Person wird die in dem Staat, dem sie überstellt wurde, verbrachte Haftzeit auf die Strafe angerechnet, die sie in dem Staat, von dem sie überstellt wurde, zu verbüssen hat.

3. Ausser mit Zustimmung des Vertragsstaats, von dem eine Person nach diesem Artikel überstellt werden soll, darf diese Person, unabhängig davon, welche Staatsangehörigkeit sie besitzt, nicht wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Ausreise aus dem Hoheitsgebiet des Staates, von dem sie überstellt wurde, erfolgten, im Hoheitsgebiet des Staates, von dem sie überstellt wurde, strafrechtlich verfolgt, in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.

Art. 13 Fassung gemäss Art. 12 des Prot. vom 14. Okt. 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2010 ( AS 2010 3355 3353 ; BBl 2008 1153 ). [*]

1. Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Verhütung der in den Artikeln 3, 3bis, 3ter und 3quater genannten Straftaten zusammen, indem sie insbesondere

  1. a) alle durchführbaren Massnahmen treffen, um Vorbereitungen in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten für die Begehung dieser Straftaten innerhalb oder ausserhalb ihrer Hoheitsgebiete zu verhindern;
  2. b) nach ihrem innerstaatlichen Recht Informationen austauschen sowie die getroffenen Verwaltungs- und anderen Massnahmen, soweit geeignet, miteinander abstimmen, um die Begehung der in den Artikeln 3, 3bis, 3ter und 3quater genannten Straftaten zu verhindern.

2. Ist wegen der Begehung einer in Artikel 3, 3bis, 3ter und 3quater genannten Straftat die Fahrt eines Schiffes verzögert oder unterbrochen worden, so ist jeder Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich das Schiff, die Fahrgäste oder die Besatzung befinden, verpflichtet, alle nur möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um zu vermeiden, dass ein Schiff, seine Fahrgäste, seine Besatzung oder seine Ladung ungebührlich lange zurückgehalten oder aufgehalten werden.

Art. 14 Fassung gemäss Art. 13 des Prot. vom 14. Okt. 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2010 ( AS 2010 3355 3353 ; BBl 2008 1153 ). [*]

Jeder Vertragsstaat, der Grund zur Annahme hat, dass eine in Artikel 3, 3bis, 3ter oder 3quater genannte Straftat begangen werden wird, übermittelt nach seinem innerstaatlichen Recht so schnell wie möglich alle in seinem Besitz befindlichen sachdienlichen Angaben den Staaten, bei denen es sich nach seiner Auffassung um die Staaten handelt, die in Übereinstimmung mit Artikel 6 ihre Gerichtsbarkeit begründet haben.

Art. 15

1. Jeder Vertragsstaat stellt dem Generalsekretär nach seinem innerstaatlichen Recht so schnell wie möglich alle in seinem Besitz befindlichen sachdienlichen Angaben zur Verfügung über

  1. a) die Umstände der Straftat;
  2. b) die nach Artikel 13 Absatz 2 getroffenen Massnahmen;
  3. c) die in Bezug auf den Täter oder den Verdächtigen getroffenen Massnahmen und insbesondere das Ergebnis eines Auslieferungsverfahrens oder eines anderen Verfahrens.

2. Der Vertragsstaat, in dem der Verdächtige strafrechtlich verfolgt wird, teilt nach seinem innerstaatlichen Recht den Ausgang des Verfahrens dem Generalsekretär mit.

3. Der Generalsekretär teilt allen Vertragsstaaten, den Mitgliedern der Organisation, anderen betroffenen Staaten und den in Betracht kommenden internationalen zwischenstaatlichen Organisationen die in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 übermittelten Angaben mit.[*]

Art. 16

1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren unterworfen. Können sich die Parteien binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede dieser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem sie einen seinem Statut[*] entsprechenden Antrag stellt.

2. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch einzelne oder alle Bestimmungen des Absatzes 1 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt angebracht hat, durch diese Bestimmungen nicht gebunden.

3. Ein Staat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 angebracht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückziehen.

Art. 16 bis Eingefügt durch Art. 16 des Prot. vom 14. Okt. 2005, von der BVers genehmigt am 13. Juni 2008 und in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2010 ( AS 2010 3355 3353 ; BBl 2008 1153 ). Schlussklauseln des Übereinkommens von 2005 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt [*]

Die Schlussklauseln des Übereinkommens von 2005 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt sind die Artikel 17–24 des Protokolls von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt. Bezugnahmen auf Vertragsstaaten in dem Übereinkommen gelten als Bezugnahmen auf Vertragsstaaten des Protokolls.

Art. 17

1. Dieses Übereinkommen liegt am 10. März 1988 in Rom für die Teilnehmerstaaten der Internationalen Konferenz über die Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt und vom 14. März 1988 bis zum 9. März 1989 am Sitz der Organisation für alle Staaten zur Unterzeichnung auf. Danach steht es zum Beitritt offen.

2. Die Staaten können ihre Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, ausdrücken,

  1. a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder
  2. b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder
  3. c) indem sie ihm beitreten.

3. Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär.

Art. 18

1. Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem fünfzehn Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder eine Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

2. Für einen Staat, der eine Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen hinterlegt, nachdem die Bedingungen für sein Inkrafttreten erfüllt sind, wird die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt 90 Tage nach der Hinterlegung wirksam.

Art. 19

1. Dieses Übereinkommen kann von jedem Vertragsstaat jederzeit nach Ablauf eines Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens für den betreffenden Staat gekündigt werden.

2. Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Kündigungsurkunde beim Generalsekretär.

3. Eine Kündigung wird ein Jahr oder einen gegebenenfalls in der Kündigungsurkunde angegebenen längeren Zeitabschnitt nach Eingang der Kündigungsurkunde beim Generalsekretär wirksam.

Art. 20

1. Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung dieses Übereinkommens einberufen.

2. Der Generalsekretär beruft eine Konferenz der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens zur Revision oder Änderung des Übereinkommens ein, wenn ein Drittel der Vertragsstaaten oder zehn Vertragsstaaten, je nachdem, welche Zahl grösser ist, dies verlangen.

3. Jede nach Inkrafttreten einer Änderung dieses Übereinkommens hinterlegte Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde gilt für das Übereinkommen in seiner geänderten Fassung.

Art. 21

1. Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär hinterlegt.

2. Der Generalsekretär

  1. a) unterrichtet alle Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, sowie alle Mitglieder der Organisation über
    1. i) jede neue Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde sowie den jeweiligen Zeitpunkt,
    2. ii) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens,
    3. iii) die Hinterlegung jeder Kündigungsurkunde zu diesem Übereinkommen sowie den Zeitpunkt, zu dem sie eingegangen ist, und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird,
    4. iv) den Eingang jeder Erklärung oder Notifikation nach diesem Übereinkommen;
  2. b) übermittelt allen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften des Übereinkommens.

3. Sogleich nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens übermittelt der Depositar dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

Art. 22

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.