SR 0.747.354.112

Protokoll vom 21. Dezember 1979 zur Änderung des internationalen Übereinkommens vom 25. August 1924 zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über Konnossemente in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 23. Februar 1968

vom 21. December 1979
(Stand am 10.03.2017)

0.747.354.112

ÜbersetzungAS 1988 927 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

Protokoll zur Änderung des internationalen Übereinkommens vom 25. August 1924 zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über Konnossemente in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 23. Februar 1968

Abgeschlossen in Brüssel am 21. Dezember 1979
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 20. Januar 1988
In Kraft getreten für die Schweiz am 20. April 1988

(Stand am 10. März 2017)

Die Vertragsparteien dieses Protokolls,

als Vertragsparteien des am 25. August 1924[*] in Brüssel beschlossenen Internationalen Übereinkommens zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über Konnossemente in der Fassung des am 23. Februar 1968[*] in Brüssel beschlossenen Änderungsprotokolls,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. I

In Sinn dieses Protokolls bedeutet «Übereinkommen» das am 25. August 1924 in Brüssel beschlossene Internationale Übereinkommen zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über Konnossemente samt Unterzeichnungsprotokoll in der Fassung des am 23. Februar 1968 in Brüssel beschlossenen Änderungsprotokolls.

Art. II

(1) Artikel 4 § 5 Buchstabe a des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

  1. «a) Sofern nicht die Natur und der Wert der Güter vor ihrer Einladung vom Ablader angegeben sind und diese Angabe in das Konnossement aufgenommen ist, haftet der Unternehmer oder das Schiff für Verlust oder Beschädigung der Güter oder für Schäden in Bezug auf die Güter in keinem Fall für einen höheren Betrag als 666,67 Rechnungseinheiten für das Stück oder die Einheit oder zwei Rechnungseinheiten für das Stück oder die Einheit oder zwei Rechnungseinheiten für das Kilogramm des Rohgewichts der verlorenen oder beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist.»

(2) Artikel 4 § 5 Buchstabe d des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

  1. «d) Die in diesem Artikel genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Die unter Buchstabe a genannten Beträge werden in die Landeswährung entsprechend dem Wert dieser Währung an einem durch das Recht des angerufenen Gerichts bestimmten Tag umgerechnet.
  2. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Staates, der Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird nach der vom Internationalen Währungsfonds angewendeten Bewertungsmethode errechnet, die an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen gilt. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Staates, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird auf eine von diesem Staat bestimmte Weise errechnet.
  3. Dessen ungeachtet kann ein Staat, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist und dessen Recht die Anwendung der vorstehenden Sätze nicht zulässt, bei der Ratifikation des Protokolls von 1979 oder dem Beitritt dazu oder jederzeit danach erklären, dass die in seinem Hoheitsgebiet geltenden Haftungshöchstbeträge dieses Übereinkommens wie folgt festgesetzt werden:

    1. i) in Bezug auf den unter Buchstabe a genannten Betrag von 666,67 Rechnungseinheiten: 10 000 Werteinheiten;
    2. ii) in Bezug auf den unter Buchstabe a genannten Betrag von zwei Rechnungseinheiten: 30 Werteinheiten.
  4. Die im vorstehenden Satz genannte Werteinheit entspricht 65,5 Milligramm Gold von 900/1000 Feingehalt. Die Umrechnung der in dem Satz genannten Beträge in die Landeswährung erfolgt nach dem Recht des betreffenden Staates.
  5. Die in den vorstehenden Sätzen genannte Berechnung und Umrechnung erfolgen in der Weise, dass die Beträge unter Buchstabe a, in der Landeswährung ausgedrückt, soweit wie möglich dem dort in Rechnungseinheiten ausgedrückten tatsächlichen Wert entsprechen.
  6. Die Staaten teilen dem Depositär die Art der Berechnung oder das Ergebnis der Umrechnung bei der Hinterlegung einer Urkunde zur Ratifikation des Protokolls von 1979 oder zum Beitritt dazu sowie immer dann mit, wenn sich die Berechnungsart oder das Umrechnungsergebnis ändert.»
Art. III

Jede Streitigkeit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird auf Antrag einer der Parteien einem Schiedsverfahren unterworfen. Können sich die Parteien binnen sechs Monaten seit dem Tag des Antrages auf Einleitung des Schiedsverfahrens nicht über die Gestaltung des Verfahrens einigen, so kann jede der Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem sie eine seinem Statut entsprechende Klageschrift einreicht.

Art. IV

(1) Jede Vertragspartei kann in dem Zeitpunkt, zu dem sie dieses Protokoll unterzeichnet, ratifiziert oder ihm beitritt, erklären, dass sie sich durch Artikel III nicht als gebunden betrachtet.

(2) Hat eine Vertragspartei einen Vorbehalt nach Absatz 1 erklärt, so kann sie ihn jederzeit durch eine an die belgische Regierung gerichtete Notifikation zurückziehen.

Art. V

Dieses Protokoll liegt für die Staaten, die das Übereinkommen vom 25. August 1924 oder das Protokoll vom 23. Februar 1968 unterzeichnet haben oder Vertragsparteien des Übereinkommens sind, zur Unterzeichnung auf.

Art. VI

(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation.

(2) Die Ratifikation dieses Protokolls durch einen Staat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, bewirkt die Ratifikation des Übereinkommens.

(3) Die Ratifikationsurkunden werden bei der belgischen Regierung hinterlegt.

Art. VII

(1) Staaten, die in Artikel V nicht erwähnt sind, können diesem Protokoll betreten.

(2) Der Beitritt zu diesem Protokoll bewirkt den Beitritt zu dem Übereinkommen.

(3) Die Beitrittsurkunden werden bei der belgischen Regierung hinterlegt.

Art. VIII

(1) Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung von fünf Ratifikations- oder Beitrittsurkunden in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der nach der fünften Hinterlegung dieses Protokolls ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. IX

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch Notifikation an die belgische Regierung kündigen.

(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation bei der belgischen Regierung wirksam.

Art. X

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation oder dem Beitritt oder jederzeit danach der belgischen Regierung schriftlich notifizieren, für welche der Hoheitsgebiete, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt, dieses Protokoll gilt. Das Protokoll findet drei Monate nach Eingang dieser Notifikation bei der belgischen Regierung auf diese Hoheitsgebiete Anwendung, jedoch nicht vor Inkrafttreten des Protokolls in Bezug auf diesen Staat.

(2) Diese Erstreckung gilt auch für das Übereinkommen, wenn dieses noch keine Anwendung auf diese Hoheitsgebiete gefunden hat.

(3) Jede Vertragspartei, die eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, kann der belgischen Regierung jederzeit danach notifizieren, dass das Protokoll für die betreffenden Hoheitsgebiete nicht mehr gilt. Diese Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der entsprechenden Notifikation bei der belgischen Regierung wirksam.

Art. XI

Die belgische Regierung notifiziert den Unterzeichnerstaaten und den beitretenden Staaten:

  1. 1. die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach den Artikeln V, VI und VII;
  2. 2. den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel VIII;
  3. 3. die Notifikationen über den räumlichen Anwendungsbereich nach Artikel X;
  4. 4. die nach Artikel II gemachten Erklärungen und Mitteilungen;
  5. 5. die nach Artikel IV gemachten Erklärungen;
  6. 6. die nach Artikel IX eingegangenen Kündigungen.