In diesem Übereinkommen werden die folgenden Worte in dem nachstehend angegebenen Sinne verwendet:
1. «Maritime Forderung» bezeichnet einen Anspruch oder eine Forderung, welche aus einem oder mehreren der nachstehend aufgeführten Rechtsgründe entstanden sind:
- a. Schäden, die von einem Seeschiff durch Schiffszusammenstoss oder auf andere Weise verursacht worden sind;
- b. Verlust von menschlichem Leben oder Körperverletzung, verursacht durch ein Seeschiff oder aus dem Betriebe eines Seeschiffes herrührend;
- c. Hilfeleistung und Bergung;
- d. Verträge über die Verwendung oder Vermietung eines Seeschiffes mittels einer Chartepartie oder auf andere Weise;
- e. Verträge über die Beförderung von Gütern mit einem Seeschiff nach Massgabe einer Chartepartie, eines Konnossementes oder auf andere Weise;
- f. Verlust oder Beschädigung von mit einem Seeschiff beförderten Gütern oder Reisegepäck;
- g. Havarie-Grosse;
- h. Bodmerei;
- i. Schleppfahrt;
- j. Lotsendienst;
- k. Lieferung von Waren oder Material für den Betrieb oder Unterhalt eines Seeschiffes, gleichgültig an welchem Ort die Lieferung erfolgt ist;
- l. Bau, Reparatur oder Ausrüstung und Bemannung eines Seeschiffes sowie Werftkosten;
- m. Löhne und Heuer der Kapitäne, Schiffsoffiziere und Schiffsmannschaften;
- n. Auslagen des Kapitäns, der Ablader, Befrachter oder Agenten für Rechnung des Seeschiffes oder des Schiffseigentümers;
- o. Eigentum an einem Seeschiff;
- p. Gemeinschaftliches Eigentum an einem Seeschiff, Betrieb, Besitz oder Nutzungsrechte an einem Seeschiff in gemeinschaftlichem Eigentum;
- q. Schiffshypotheken oder Sicherheitsübereignung eines Seeschiffes.
2. «Beschlagnahme» bedeutet jede Verarrestierung eines Seeschiffes mit Bewilligung einer zuständigen gerichtlichen Behörde zur Sicherung einer maritimen Forderung, bedeutet aber nicht Beschlagnahme oder Pfändung eines Seeschiffes für die Vollziehung eines vollstreckbaren Forderungstitels.
3. «Person» umfasst jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft, sowie die Staaten, Verwaltungen und öffentlich-rechtlichen Anstalten.
4. Das Wort «Kläger» bezeichnet jede Person, die zu ihren Gunsten den Bestand einer maritimen Forderung geltend macht.