SR 0.747.313.24

Internationales Übereinkommen vom 10. Mai 1952 zur einheitlichen Feststellung einzelner Regeln über die zivilrechtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstössen

vom 10. May 1952
(Stand am 20.06.2024)

0.747.313.24

AS 1956 719; BBl 1953 III 749

Übersetzung

Internationales Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung einzelner Regeln über die zivilrechtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstössen

Abgeschlossen in Brüssel am 10. Mai 1952
Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. März 1954[*]
Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 28. Mai 1954
In Kraft getreten für die Schweiz am 14. September 1955

(Stand am 20. Juni 2024)

Die Hohen vertragschliessenden Parteien

haben in Erkenntnis der Notwendigkeit einheitlicher Regeln über die zivilrechtliche Zuständigkeit der Gerichte im Falle eines Schiffszusammenstosses beschlossen, ein Übereinkommen abzuschliessen und zu diesem Zwecke vereinbart:

Art. 1

1. Für Klagen wegen eines Zusammenstosses von Seeschiffen oder von Seeschiffen und Binnenschiffen sind ausschliesslich folgende Gerichte zuständig:

  1. a. das Gericht am Ort des Wohnsitzes oder einer Geschäftsniederlassung des Beklagten;
  2. b. oder das Gericht des Ortes, wo das schuldige Seeschiff, oder ein anderes, demselben Beklagten gehörendes Seeschiff, sofern dessen Beschlagnahme zulässig ist, beschlagnahmt worden ist, oder des Ortes, wo die Beschlagnahme hätte durchgeführt werden können und wo der Beklagte eine Kaution oder eine anderweitige Sicherheit geleistet hat;
  3. c. oder das Gericht des Ortes, wo sich der Schiffszusammenstoss ereignet hat, wenn dieser Ort in einem Hafen, auf der Reede oder innerhalb der Binnengewässer liegt.

2. Der Kläger hat sich zu entscheiden, vor welchem in vorstehendem Absatz bezeichneten Gericht er seine Klage einreichen will.

3. Der Kläger kann eine neue Klage gegen denselben Beklagten gestützt auf dieselben Tatsachen vor einem andern Gericht nur einreichen, wenn er eine bereits eingereichte Klage zurückgezogen hat.

Art. 2

Die Bestimmungen von Artikel 1 hievor belassen den Parteien das Recht, eine Klage wegen eines Schiffszusammenstosses bei demjenigen Gericht anzubringen, dessen Zuständigkeit sie gemeinsam vereinbart haben, sowie das Recht, auf ein Schiedsgericht zu kompromittieren.

Art. 3

1. Widerklagen aus demselben Schiffszusammenstoss können bei demselben Gerichte eingereicht werden, das gemäss Artikel 1 hievor für die Hauptklage zuständig ist

2. Sind mehrere Kläger vorhanden, so kann jeder seine Klage bei demselben Gericht einreichen, bei welchem gegen dieselbe Partei bereits eine Klage eingereicht worden ist.

3. Sind bei einem Schiffszusammenstoss mehrere Schiffe beteiligt, so steht keine Bestimmung dieses Übereinkommens dem Recht entgegen, dass das gemäss Artikel 1 zuständige Gericht sich nach Massgabe der Zuständigkeitsregeln seines Landesrechtes für die Beurteilung aller Klagen aus demselben Schiffszusammenstoss zuständig erklärt.

Art. 4

Dieses Übereinkommen findet auf den Ersatz des Schadens, den ein Schiff durch Ausführung oder Unterlassung eines Manövers oder durch Nichtbeobachtung einer Verordnung einem andern Schiffe oder den an Bord befindlichen Personen oder Sachen zugefügt hat, auch dann Anwendung, wenn ein Zusammenstoss nicht stattgefunden hat.

Art. 5

Keine Vorschrift dieses Übereinkommens ändert die in den Vertragsstaaten geltenden Bestimmungen über den Schiffszusammenstoss, an welchem Kriegsschiffe, Staatsschiffe oder im Dienste des Staates stehende Schiffe beteiligt sind.

Art. 6

Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Klagen, die sich auf einen Beförderungsvertrag oder einen sonstigen Vertrag stützen.

Art. 7

Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Fälle, welche in der Revidierten Rheinschiffahrts-Akte vom 17. Oktober 1868[*] geregelt sind.

Art. 8

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens finden auf alle Beteiligten Anwendung, wenn alle beteiligten Schiffe die Staatsangehörigkeit einer Hohen vertragschliessenden Partei besitzen.Jedoch besteht Einverständnis darüber:

  1. 1. dass jeder Vertragsstaat die Anwendung der bezeichneten Bestimmungen auf Beteiligte, die einem Nichtvertragsstaate angehören, von der Voraussetzung der Gegenseitigkeit abhängig machen kann;
  2. 2. dass die Landesgesetzgebung und nicht das Übereinkommen Anwendung findet, wenn alle Beteiligten dem Staate angehören, dessen Gericht angerufen wurde.
Art. 9

Die Hohen vertragschliessenden Parteien unterwerfen sich für alle Streitigkeiten zwischen zwei Staaten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens einem Schiedsgericht, vorbehältlich ihrer Verpflichtung, allfällige Streitigkeiten dem Internationalen Gerichtshofe zu unterbreiten.

Art. 10

Dieses Übereinkommen steht allen Staaten, welche an der neunten Diplomatischen Seerechtskonferenz vertreten waren, zur Unterzeichnung offen. Das Unterzeichnungsprotokoll wird vom belgischen Aussenministerium erstellt.

Art. 11

Dieses Übereinkommen ist zu ratifizieren und die Ratifikationsurkunden sind beim belgischen Aussenministerium zu hinterlegen, das den übrigen Staaten, welche das Übereinkommen ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, Anzeige erstattet.

Art. 12

a.  Dieses Übereinkommen tritt zwischen den ersten beiden Staaten, welche es ratifiziert haben, nach Ablauf von sechs Monaten seit der Hinterlegung der zweiten Ratifikationsurkunde in Kraft.b.  Für alle weiteren Staaten, welche das Übereinkommen alsdann ratifizieren, tritt es nach sechs Monaten seit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.

Art. 13

Jeder Staat, der an der neunten Diplomatischen Seerechtskonferenz nicht vertreten war, kann diesem Übereinkommen beitreten. Die Beitrittsurkunden sind dem belgischen Aussenministerium zu übersenden, das hievon auf diplomatischem Wege denjenigen Staaten, welche das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, Kenntnis gibt.Das Übereinkommen tritt für den neu beitretenden Staat sechs Monate nach Eingang der Beitrittserklärung beim belgischen Aussenministerium in Kraft, in keinem Falle aber vor dem Tag des Inkrafttretens gemäss Artikel 12 Buchstabe a.

Art. 14

Jede der Hohen vertragschliessenden Parteien ist befugt, drei Jahre nach dem für sie erfolgten Inkrafttreten des Übereinkommens den Zusammentritt einer neuen Konferenz zu veranlassen, um allfällige Änderungen herbeizuführen.Will ein Staat von dieser Befugnis Gebrauch machen, so hat er seine Absicht der belgischen Regierung bekanntzugeben, welche es übernehmen wird, eine neue Konferenz innert sechs Monaten einzuberufen.

Art. 15

Jede der Hohen vertragschliessenden Parteien kann das Übereinkommen jederzeit seit dem für sie erfolgten Inkrafttreten kündigen, jedoch wird die Kündigung erst nach Ablauf eines Jahres seit Eingang der Kündigungserklärung bei der belgischen Regierung wirksam. Die belgische Regierung wird die übrigen Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege benachrichtigen.

Art. 16

a.  Jede der Hohen vertragschliessenden Parteien kann im Zeitpunkt der Ratifikation oder ihres Beitritts sowie in jedem späteren Zeitpunkt der belgischen Regierung schriftlich die Erklärung abgeben, dass dieses Übereinkommen auch für Territorien oder Teile hievon, welche unter ihrer Staatshoheit stehen, Geltung haben soll. Das Übereinkommen tritt für diese Territorien nach sechs Monaten seit Eingang dieser schriftlichen Erklärung beim belgischen Aussenministerium in Kraft, in keinem Falle aber vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den Vertragsstaat selber.b.  Jede der Hohen vertragschliessenden Parteien, welche eine schriftliche Erklärung gemäss Buchstabe a dieses Artikels unterzeichnet hat, kann jederzeit dem belgischen Aussenministerium mitteilen, dass das Übereinkommen für das betreffende Territorium keine Anwendung mehr findet. Diese Kündigung wird nach Ablauf der in Artikel 15 vorgesehenen Frist von einem Jahr wirksam.c.  Das belgische Aussenministerium gibt allen Staaten, welche das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von den nach Massgabe dieses Artikels eingegangenen Erklärungen auf diplomatischem Wege Kenntnis.Ausgefertigt in Brüssel, am 10. Mai 1952, in französischer und englischer Sprache; der französische und der englische Wortlauf dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.