Die Vertragsregierungen verpflichten sich, nach Massgabe dieses Übereinkommens und seiner Anlage alle geeigneten Massnahmen zu treffen, um den internationalen Seeverkehr zu erleichtern und zu beschleunigen und unnötige Verzögerungen für Schiffe und an Bord befindliche Personen und Sachen zu vermeiden.
Übereinkommen vom 9. April 1965 zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs (mit Anlage)
0.747.305.31
AS 1968 706; BBl 1967 II 1197
Übersetzung
Übereinkommen zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs
Abgeschlossen in London am 9. April 1965
Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. März 1968[*]
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 23. April 1968
In Kraft getreten für die Schweiz am 22. Juni 1968
(Stand am 1. Januar 2025)
Die Vertragsregierungen –
in dem Wunsch, den Seeverkehr zu erleichtern, indem sie die Förmlichkeiten,
Dokumentenerfordernisse und Verfahren beim Einlaufen, Aufenthalt und Auslaufen von Schiffen auf Auslandfahrt vereinfachen und auf ein Mindestmass beschränken –
sind wie folgt übereingekommen:
(1) Die Vertragsregierungen verpflichten sich, nach Massgabe dieses Übereinkommens bei der Festlegung und Anwendung von Massnahmen zur Erleichterung des Einlaufens, Aufenthalts und Auslaufens von Schiffen zusammenzuarbeiten. Diese Massnahmen dürfen, soweit irgend durchführbar, nicht weniger günstig sein als die bei anderen Arten des internationalen Verkehrs angewandten Massnahmen; sie können jedoch entsprechend den jeder Verkehrsart eigenen Bedingungen voneinander abweichen.
(2) Die in diesem Übereinkommen und seiner Anlage vorgesehenen Massnahmen zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs finden gleichermassen auf die Schiffe von Küstenstaaten und Nichtküstenstaaten Anwendung, deren Regierungen Vertragsparteien des Übereinkommens sind.
(3) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Kriegsschiffe und nicht gewerblichen Zwecken dienenden Vergnügungsfahrzeuge.
Die Vertragsregierungen verpflichten sich, zusammenzuarbeiten, um eine möglichst weitgehende Vereinheitlichung der Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse und Verfahren auf allen Gebieten zu erreichen, auf denen diese Vereinheitlichung den internationalen Seeverkehr erleichtern und verbessern würde, und Änderungen der Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse und Verfahren, die aufgrund besonderer innerstaatlicher Verhältnisse notwendig werden, auf ein Mindestmass zu beschränken.
Zur Erleichterung der in den vorstehenden Artikeln bezeichneten Ziele verpflichten sich die Vertragsregierungen, untereinander oder durch die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation (im folgenden als «Organisation» bezeichnet) in Angelegenheiten zusammenzuarbeiten, welche die Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse und Verfahren sowie ihre Anwendung auf den internationalen Seeverkehr betreffen.
(1) Dieses Übereinkommen und seine Anlagen sind nicht so auszulegen, als verhinderten sie die Anwendung weitergehender Erleichterungen für den internationalen Seeverkehr, die eine Vertragsregierung aufgrund ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder anderer internationaler Übereinkünfte jetzt oder künftig gewährt.
(2) Dieses Übereinkommen und seine Anlage sind nicht so auszulegen, als hinderten sie eine Vertragsregierung an der Anwendung vorübergehender Massnahmen, die diese Regierung für erforderlich hält, um die öffentliche Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten oder um die Einschleppung oder Verbreitung von Krankheiten oder Seuchen zu verhindern, die Menschen, Tiere oder Pflanzen bedrohen.
(3) Alle Angelegenheiten, die in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich geregelt sind, unterliegen weiterhin den Rechtsvorschriften der Vertragsregierungen.
Im Sinne dieses Übereinkommens und seiner Anlage bedeuten
- a) «Normen» die Massnahmen, deren nach dem Übereinkommen erfolgende einheitliche Anwendung durch die Vertragsregierungen zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs erforderlich und durchführbar ist,
- b) «Empfehlungen» die Massnahmen, deren Anwendung durch die Vertragsregierungen zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs wünschenswert ist.
(1) Die Anlage zu diesem Übereinkommen kann von den Vertragsregierungen auf Vorschlag einer dieser Regierungen oder durch eine zu diesem Zweck einberufene Konferenz geändert werden.
(2) Jede Vertragsregierung kann eine Änderung der Anlage vorschlagen, indem sie dem Generalsekretär der Organisation (im folgenden als «Generalsekretär» bezeichnet) einen Änderungsentwurf übermittelt:
- a) Jede gemäss diesem Absatz vorgeschlagene Änderung wird vom Komitee der Organisation zur Vereinfachung der Formalitäten geprüft, vorausgesetzt, dass sie mindestens drei Monate vor dem Zusammentreten dieses Komitees verbreitet worden ist. Falls die Änderung durch mindestens zwei Drittel der anwesenden und abstimmenden Vertragsregierungen angenommen worden ist, wird der Generalsekretär dies allen Vertragsregierungen mitteilen.
- b) Jede gemäss diesem Absatz angenommene Änderung der Anlage tritt fünfzehn Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Generalsekretär sie allen Vertragsregierungen bekanntgegeben hat, es sei denn, mindestens ein Drittel der Vertragsregierungen habe innert zwölf Monaten nach dieser Bekanntgabe dem Generalsekretär schriftlich mitgeteilt, dass sie den erwähnten Vorschlag nicht annehmen.
- c) Der Generalsekretär unterrichtet alle Vertragsregierungen von den ihm gemäss Buchstabe b) zugehenden Notifikationen und vom Zeitpunkt des Inkrafttretens.
- d) Die Vertragsregierungen, welche eine Änderung nicht annehmen, sind durch diese Änderung nicht gebunden, halten sich aber an das in Artikel VIII umschriebene Verfahren.
(3) Auf Ersuchen von mindestens einem Drittel der Vertragsregierungen beruft der Generalsekretär eine Konferenz der Vertragsregierungen ein, um über Änderungen der Anlage zu beraten. Jede von dieser Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsregierungen angenommene Änderung tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Generalsekretär den Vertragsregierungen die angenommene Änderung notifiziert hat.
(4) Der Generalsekretär notifiziert allen Unterzeichnerregierungen alsbald die Annahme und das Inkrafttreten jeder nach diesem Artikel angenommene Änderung.
(1) Stellt eine Vertragsregierung fest, dass es ihr nicht möglich ist, eine Norm zu befolgen, indem sie ihre eigene Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse oder Verfahren damit gänzlich in Übereinstimmung bringt, oder hält sie es aus besonderen Gründen für notwendig, Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse oder Verfahren einzuführen, die von dieser Norm abweichen, so teilt sie dies dem Generalsekretär mit und notifiziert ihm die Unterschiede zwischen ihren eigenen Verfahrungsweise und der betreffenden Norm. Diese Notifikation erfolgt so bald wie möglich, nachdem das Übereinkommen für die betreffende Regierung in Kraft getreten ist oder nachdem derartige abweichende Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse oder Verfahren eingeführt worden sind.
(2) In Fällen, in denen eine Norm geändert oder in denen eine neue Norm angenommen wird, notifiziert die Vertragsregierung dem Generalsekretär eine etwaige Abweichung so bald wie möglich nach Inkrafttreten der geänderten oder neu angenommenen Norm oder nach Einführung der abweichenden Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse oder Verfahren; die Notifikation kann einen Hinweis darauf enthalten, welche Massnahme in Aussicht genommen ist, um die Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse oder Verfahren in volle Übereinstimmung mit der geänderten oder neu angenommenen Norm zu bringen.
(3) Die Vertragsregierungen werden dringend ersucht, Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse und Verfahren soweit wie möglich mit den Empfehlungen in Einklang zu bringen. Sobald eine Vertragsregierung diese Übereinstimmung herbeigeführt hat, notifiziert sie dies dem Generalsekretär.
(4) Der Generalsekretär unterrichtet die Vertragsregierung von jeder Notifikation, die ihm nach den vorstehenden Absätzen zugegangen ist.
Auf Ersuchen von mindestens einem Drittel der Vertragsregierungen beruft der Generalsekretär eine Konferenz der Vertragsregierungen zur Revision oder Änderung dieses Übereinkommens ein. Revisionen oder Änderungen bedürfen der Annahme durch eine Zweidrittelmehrheit der Konferenz; sie werden sodann vom Generalsekretär in beglaubigten Abschriften allen Vertragsregierungen zur Annahme übermittelt. Eine Revision oder Änderung tritt ein Jahr nach ihrer Annahme durch zwei Drittel der Vertragsregierungen für alle Vertragsregierungen mit Ausnahme derjenigen in Kraft, die vor Inkrafttreten der Revision oder Änderung erklärt haben, dass sie dieselbe nicht annehmen. Bei der Annahme einer Revision oder Änderung kann die Konferenz mit Zweidrittelmehrheit feststellen, die Revision oder Änderung sei so geartet, dass jede Vertragsregierung, die eine solche Erklärung abgegeben hat und die Revision oder Änderung nicht binnen einem Jahr nach ihrem Inkrafttreten annimmt, nach Ablauf dieser Frist als Vertragspartei ausscheidet.
(1) Dieses Übereinkommen liegt sechs Monate, vom heutigen Tag an gerechnet, zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf.
(2) Die Regierung von Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder von Vertragsparteien der Satzung des Internationalen Gerichtshofs[*] können Vertragsparteien dieses Übereinkommen werden,
- a) indem sie es ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnen,
- b) indem sie es vorbehaltlich der Annahme unterzeichnen und später annehmen oder
- c) indem sie beitreten.
Die Annahme oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär.
(3) Die Regierung eines Staates, der nicht berechtigt ist, nach Absatz 2 Vertragspartei zu werden, kann über den Generalsekretär den Antrag stellen, Vertragspartei zu werden, und wird nach Absatz 2 als solche zugelassen, sofern dieser Antrag von zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder der Organisation genehmigt worden ist.
Dieses Übereinkommen tritt sechzig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Regierungen von mindestens zehn Staaten es entweder ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnet oder aber Annahme- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben. Für eine Regierung, deren Annahme oder Beitritt zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, tritt das Übereinkommen sechzig Tage nach Hinterlegung der Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Drei Jahre, nachdem dieses Übereinkommen für eine Vertragsregierung in Kraft getreten ist, kann diese es durch eine an den Generalsekretär gerichtete schriftliche Notifikation kündigen; der Generalsekretär notifiziert allen anderen Vertragsregierungen den Inhalt dieser Notifikation sowie den Tag ihres Eingangs. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag, an dem die Notifikation dem Generalsekretär zugegangen ist, oder nach Ablauf eines längeren, in der Notifikation bezeichneten Zeitabschnitts wirksam.
- (1) a) Die Vereinten Nationen, soweit sie Verwaltungsmacht eines Hoheitsgebiets sind, oder jede für die internationalen Beziehungen eines Hoheitsgebiets verantwortliche Vertragsregierung treten mit diesem Hoheitsgebiet sobald wie möglich in Konsultationen ein mit dem Ziel, dieses Übereinkommen auf das betreffende Hoheitsgebiet zu erstrecken; sie können jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete schriftliche Notifikation erklären, dass das Übereinkommen auf das betreffende Hoheitsgebiet erstreckt wird.
- b) Dieses Übereinkommen wird auf das in der Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiet vom Tag des Eingangs dieser Notifikation oder von einem anderen darin angegebenen Tag an erstreckt.
- c) Artikel VIII findet auf jedes Hoheitsgebiet Anwendung, auf welches das Übereinkommen nach dem vorliegenden Artikel erstreckt wird; zu diesem Zweck schliesst der Ausdruck «ihre eigenen Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse oder Verfahren» diejenigen ein, die in dem betreffenden Hoheitsgebiet in Kraft sind.
- d) Dieses Übereinkommen wird nach Ablauf eines Jahres, nachdem eine entsprechende Notifikation dem Generalsekretär zugegangen ist, oder zu einem späteren, in der Notifikation angegebenen Zeitpunkt nicht mehr auf ein bestimmtes Hoheitsgebiet erstreckt.
(2) Der Generalsekretär setzt alle Vertragsregierungen von der Erstreckung dieses Übereinkommens auf ein Hoheitsgebiet gemäss Absatz 1 und von dem jeweiligen Zeitpunkt in Kenntnis, zu dem die Erstreckung beginnt.
Der Generalsekretär unterrichtet alle Unterzeichnerregierungen, alle Vertragsregierungen und alle Mitglieder der Organisation
- a) von jeder Unterzeichnung dieses Übereinkommens und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist;
- b) von jeder Hinterlegung einer Annahme- oder Beitrittsurkunde und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist;
- c) von dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen nach Artikel XI in Kraft tritt;
- d) von jeder nach den Artikeln XII und XIII eingegangenen Notifikation und ihrem Datum;
- e) von der Einberufung einer Konferenz nach Artikel VII oder IX.
Dieses Übereinkommen und seine Anlage werden beim Generalsekretär hinterlegt; dieser übermittelt den Unterzeichnerregierungen und den beitretenden Regierungen beglaubigte Abschriften. Der Generalsekretär lässt das Übereinkommen sogleich nach seinem Inkrafttreten gemäss Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen[*] registrieren.
Dieses Übereinkommen und seine Anlage sind in englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Amtliche Übersetzungen werden in russischer und spanischer Sprache angefertigt und mit den unterzeichneten Unterschriften hinterlegt.