1. Dieser Artikel bezieht sich nur auf Buchten, deren Küsten zu einem einzigen Staat gehören.
2. Eine Bucht im Sinne dieser Artikel ist ein deutlich erkennbarer Einschnitt, dessen Länge in einem solchen Verhältnis zur Breite seiner Öffnung steht, dass er vom Land umschlossene Gewässer enthält und mehr als eine blosse Krümmung der Küste bildet. Ein Einschnitt gilt jedoch nur dann als Bucht, wenn seine Fläche so gross oder grösser ist als die eines Halbkreises, dessen Durchmesser die quer über die Öffnung des Einschnittes gezogene Linie ist.
3. Für Messungszwecke ist die Fläche eines Einschnittes die Fläche zwischen der Niedrigwasserlinie entlang der Küste des Einschnittes und der die Niedrigwassermarken seiner natürlichen Öffnungspunkte verbindenden Linie. Hat ein Einschnitt infolge des Vorhandenseins von Inseln mehr als eine Öffnung, so wird der Halbkreis so gezogen, dass die Summe der über die verschiedenen Öffnungen gezogenen Linien seinen Durchmesser bildet. Inseln innerhalb eines Einschnitts werden seiner Wasserfläche zugerechnet.
4. Ist die Entfernung zwischen den Niedrigwassermarken der natürlichen Öffnungspunkte einer Bucht nicht grösser als vierundzwanzig Seemeilen, so kann eine Linie zwischen diesen beiden Niedrigwassermarken gezogen werden; die so eingeschlossenen Gewässer gelten als innere Gewässer.
5. Ist die Entfernung zwischen den Niedrigwassermarken der natürlichen Öffnungspunkte einer Bucht grösser als vierundzwanzig Seemeilen, so wird eine gerade Basislinie von vierundzwanzig Seemeilen innerhalb der Bucht derart gezogen, dass mit einer Linie dieser Länge die grösstmögliche Wasserfläche eingeschlossen wird.
6. Die vorstehenden Bestimmungen finden weder auf so genannte «historische» Buchten noch auf Fälle Anwendung, in denen das System der geraden Basislinien gemäss Artikel 4 angewandt wird.