(1) Jeder Vertragsstaat sorgt für die Ahndung der in Artikel 32 der Rheinschifffahrtsakte bezeichneten Zuwiderhandlungen
- a) nach Massgabe des in den Artikeln 32 bis 40 der Rheinschifffahrtsakte vorgesehenen Verfahrens oder
- b) nach Massgabe eines besonderen richterlichen Verfahrens oder eines geeigneten Verwaltungsverfahrens.
(2) Der Vertragsstaat, der von den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Möglichkeiten Gebrauch macht, hat vorzusehen,
- a) dass die örtliche Zuständigkeit bei dem Gericht oder der Behörde liegt, in dessen bzw. Deren Bezirk die Zuwiderhandlung begangen worden ist;
- b) dass die in den Entscheidungen festgesetzte Geldbusse den in Artikel 32 der Rheinschifffahrtsakte festgelegten Rahmen nicht überschreitet;
- c) dass diese Entscheidungen erst nach Ablauf einer mindestens einwöchigen Frist nach Zustellung an den Betroffenen vollstreckbar werden;
- d) dass der Betroffene die Möglichkeit hat, durch Einlegung eines Rechtsmittels binnen dieser Frist eine Verhandlung und Entscheidung durch das Rheinschifffahrtsgericht, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen worden ist, herbeizuführen.
(3) Die Vorschriften der Artikel 36 Absätze 1 und 3, 39 und 40 Absatz 2 sowie die in Artikel 40 Absatz 3 vorgesehene Garantie der Zustellung am Wohnsitz sind ebenfalls auf die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Verfahren anzuwenden.
(4) Die nach Artikel 37 der Rheinschifffahrtsakte beim Obergericht eines Vertragsstaats zulässige Berufung gegen Entscheidungen, die im Rahmen des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Verfahrens ergangen sind, kann durch ein geeignetes anderes Rechtsmittel bei einer anderen oberen Gerichtsinstanz dieses Vertragsstaats ersetzt werden, unbeschadet der Möglichkeit der Berufung an die Zentralkommission.
(5) Die vollstreckbaren Entscheidungen, die im Rahmen des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Verfahrens ergangen sind, stehen den Urteilen und anderen Entscheidungen der Rheinschifffahrtsgerichte gleich. Sie werden in den anderen Vertragsstaaten durch die Behörden und Stellen vollstreckt, die mit der Vollstreckung der Entscheidungen der Rheinschifffahrtsgerichte beauftragt sind.