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SR 0.747.221.11

Reglement vom 7. Dezember 1976 über die Schifffahrt auf dem Genfersee (mit Anhängen)

vom 07. December 1976
(Stand am 01.06.2019)

0.747.221.11

 AS1978 1994; BBl1977 II 557

Übersetzung

Reglement über die Schifffahrt auf dem Genfersee

Abgeschlossen am 7. Dezember 1976
Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. Februar 1978[*]
In Kraft getreten durch Briefwechsel am 1. Januar 1979

(Stand am 1. Juni 2019)

Gestützt auf Artikel 1 des Übereinkommens zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Schifffahrt auf dem Genfersee[*] werden folgende Bestimmungen erlassen:

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriffsbestimmungen

In diesem Reglement gelten als

  1. a. «Schiff»: Fahrzeuge jeglicher Art, die zur Fortbewegung auf und im Wasser bestimmt sind;
  2. b . «Schiff mit Maschinenantrieb»:Schiffe mit mechanischer Antriebskraft, ausgenommen solche, deren Motor nur zur Vornahme kleiner Ortsveränderungen (in Häfen oder an Lade‑ und Löschplätzen) oder zur Erhöhung ihrer Steuerfähigkeit im Schlepp‑ oder Schubverband verwendet werden;
  3. b bis . Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ). «Wassermotorrad»: für Sport- und Freizeitzwecke bestimmte Wasserfahrzeuge mit weniger als 4 m Rumpflänge, die einen Antriebsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantriebsquelle verwenden und die dazu konzipiert sind, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien (Richtlinie 2013/53/EU[*]) (andere Bezeichnungen mit der gleichen Bedeutung: Wasserscooter, Jetskis und Jetbikes);
  4. b ter . Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ). «Gerät mit Wasserstrahlantrieb»: Geräte, die für die Fortbewegung über dem und im Wasser den Rückstoss eines Wasserstrahls als Antrieb benutzen. Das mechanische Bauteil, das den für die Fortbewegung notwendigen Rückstoss erzeugt, kann entweder im Gerät selbst eingebaut sein oder von einem Schwimmkörper getragen werden;
  5. c. Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ). «Segelschiff»: Schiffe, die unter Segel fahren, und zwar auch dann, wenn sie mit einer mechanischen Antriebskraft ausgerüstet sind, diese jedoch nicht benützen;
  6. c bis . Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ). «Drachensegelbrett»: Segelschiffe mit geschlossenem Rumpf, die von nicht motorisierten Fluggeräten (Flugdrachen, Drachensegel oder ähnlichen Geräten) geschleppt werden; das Fluggerät ist über ein Leinensystem mit der Person verbunden, die auf dem Drachensegelbrett steht;
  7. c ter . Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ). «Segelbrett»: Segelschiffe mit geschlossenem Rumpf ohne Ruder und einem oder mehreren kippbaren und um 360° drehbaren Masten;
  8. d. «Kursschiff»:Fahrgastschiffe im regelmässigen Verkehr, die nach einem veröffentlichten Fahrplan verkehren;
  9. d bis . Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 ( AS 2002 292 ). «Fahrgastschiff mit Vorrang»:Kursschiffe sowie Fahrgastschiffe, die von der zuständigen Behörde den Vorrangstatus erhalten haben und entsprechend gekennzeichnet sind;
  10. d ter . Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ). «Fahrgastschiff»: Schiffe, die für den gewerbsmässigen Transport von mehr als zwölf Personen verwendet werden;
  11. e. «Güterschiff»:Schiffe mit einer Tragfähigkeit von mehr als 50 Tonnen;
  12. e bis . Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ). «Ruderboot»: Schiffe, die nur mittels Ruder, Tret- oder Handkurbel, Paddel oder auf ähnliche Weise mit menschlicher Kraft fortbewegt werden können;
  13. [tab] eter.[*] «Vergnügungsschiff»: sämtliche Wasserfahrzeuge – unabhängig von der Antriebsart und unter Ausschluss von Wassermotorrädern – mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind (Richtlinie 2013/53/EU);
  14. f. «schwimmendes Gerät»:Schwimmkörper, die mechanische Einrichtungen tragen und dazu bestimmt sind, auf dem See oder in den Häfen Arbeiten auszuführen (Bagger, Elevatoren, Hebeböcke, Krane usw.), soweit nichts anderes bestimmt wird, gelten schwimmende Geräte als Schiffe;
  15. g. Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 ( AS 2002 292 ). «schwimmende Einrichtung»:jede schwimmende nicht bewohnbare Konstruktion oder jede schwimmende zusammengebaute Konstruktion, die vorgesehen ist, an einem bestimmten Ort lange Zeit stationiert, wie Docks, Landungsstellen, Pontons von Landungsstellen oder Schiffshangars;
  16. h. «Tag»:der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang;
  17. i. «Nacht»: der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang;
  18. j . «stillliegend»:ein Schiff, das unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegt oder am Ufer festgemacht ist;
  19. k. «in Fahrt»:ein Schiff, das weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegt oder am Ufer festgemacht ist oder festgefahren ist;
  20. k bis . Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ). «gewerbsmässiger Transport»: jeder Transport von Personen, um daraus einen Gewinn zu erzielen; als Gewinn gelten das Entgegennehmen von Geld oder Sachleistungen oder der Erwerb anderer wirtschaftlicher Vorteile;
  21. l. Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 ( AS 2002 292 ). «Blinklicht»:ein unterbrochenes Licht, das pro Minute mindestens 40 mal regelmässig aufleuchtet, wobei die Dauer des Aufleuchtens wesentlich kürzer ist als die des Unterbruchs;
  22. m. Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 ( AS 2002 292 ). «Blitzlicht»:ein unterbrochenes Licht, das pro Minute höchstens 20 mal aufleuchtet und bei dem sich die Hellphasen regelmässig wiederholen. Die Hellphasen sind deutlich kürzer als die Dunkelphasen;
  23. n. Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 ( AS 2002 292 ). «Taktlicht»:ein unterbrochenes Licht, dessen Gruppen einer gegebenen Anzahl von Blitzen regelmässig aufleuchten,
  24. o. Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 ( AS 2002 292 ). «Licht mit regelmässigen Unterbrüchen»:ein unterbrochenes Licht, dessen gesamte Hellphase in einer Periode deutlich länger ist als die gesamte Dunkelphase und dessen Unterbruchintervalle regelmässig sind.
Art. 2 Pflichten des Schiffsführers

1  Einzeln fahrende Schiffe und schwimmende Geräte müssen unter der Führung einer hierfür geeigneten Person stehen. Diese Person wird im folgenden als Schiffsführer bezeichnet.

2  Schleppverbände müssen ebenfalls unter der Führung einer hierfür geeigneten Person stehen.

3  Der Schiffsführer muss während der Fahrt an Bord sein. Der Schiffsführer eines schwimmenden Gerätes muss auch während des Betriebes an Bord sein.

4  Der Schiffsführer ist für die Befolgung der Bestimmungen dieses Reglements auf seinem Schiff, auf seinem schwimmenden Gerät oder auf seinem Verband verantwortlich.

5  Wer infolge Krankheit, körperlicher oder geistiger Mängel, des Genusses alkoholischer Getränke oder aus anderen Gründen in der sicheren Führung eines Schiffes behindert ist, darf ein Schiff nicht führen.

Art. 3 Pflichten der Besatzung und der übrigen Personen an Bord

1  Die Mitglieder der Besatzung haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen der Schiffsführer im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Sie haben zur Einhaltung des Reglements beizutragen.

2  Alle übrigen an Bord befindlichen Personen haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen der Schiffsführer im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und der Ordnung an Bord erteilt.

3  Während der Fahrt eines Fahrgastschiffes muss die verantwortliche Person im Steuerstand die nach Art. 86a vorgesehene Sprechfunkanlage ständig auf Kanal 16 (Seenot) auf Empfang geschaltet haben.[*]

4  Die Besatzung an Bord eines Schiffes ist verpflichtet, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit die Anzahl Personen an Bord bekannt ist und nötigenfalls die französischen und schweizerischen Rettungsdienste darüber in Kenntnis gesetzt werden können.[*]

Art. 4 Allgemeine Sorgfaltspflicht

1  Über die Vorschriften des Reglements und anderer anwendbarer Vorschriften hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmassnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die üblichen Regeln gebieten, um insbesondere:

  1. die Gefährdung von Menschen,
  2. Beschädigungen der Schiffe, der schwimmenden Anlagen, der Ufer oder Bauten und Anlagen jeder Art im Gewässer oder in deren Umgebung,
  3. Hindernisse für die Schifffahrt oder ihre Behinderung,
  4. das Schleifenlassen von Ankern, Seilen oder Ketten

zu vermeiden.[*]

2  Dies gilt auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.

Art. 5 Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 ( AS 2002 292 ). Verhalten bei besonderen Umständen [*]

Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr müssen die Schiffsführer alle Massnahmen treffen, welche die Umstände gebieten, auch wenn sie dabei gezwungen sind, von den Bestimmungen dieses Reglements abzuweichen.

Art. 6 Grösste Belastung und Personenzahl; Anordnung der Ladung

1  Schiffe dürfen nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken oder über die grösste zugelassene Belastung hinaus beladen werden.

2  Schiffe, die zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, dürfen nicht mehr Fahrgäste an Bord haben, als die zuständigen Behörden zugelassen haben.

3  Hat die Behörde keine Belastungsgrenze festgesetzt, so darf das Schiff nicht über das Mass hinaus beladen werden, das seine Bauweise und seine Manövrierfähigkeit zulässt.

4  Die Ladung ist so anzubringen, dass weder die Sicherheit des Schiffes gefährdet noch die zur Führung nötige Sicht beeinträchtigt wird.

Art. 7 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Schiffe und der schwimmenden Geräte

1  Schiffe und schwimmende Geräte müssen so gebaut, ausgerüstet und unterhalten sein, dass die Sicherheit der Personen an Bord und der Schifffahrt gewährleistet ist und dass sie den Anforderungen dieses Reglements entsprechen.

2  Schiffe und schwimmende Geräte müssen eine Besatzung haben, die nach Zahl und Eignung ausreicht, um die Sicherheit der Personen an Bord und der Schifffahrt zu gewährleisten.

Art. 8 Borddokumente

Wird für ein Schiff oder für ein schwimmendes Gerät eine Betriebsbewilligung oder für dessen Führung ein Führerausweis verlangt, so sind diese Dokumente der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuweisen.

Art. 9 Schutz der Schifffahrtszeichen

1  Es ist verboten, Schifffahrtszeichen zum Festmachen oder Verholen zu benützen, sie zu verändern, zu beschädigen, zu entfernen oder unbrauchbar zu machen.

2  Wer ein Schifffahrtszeichen oder eine Bake beschädigt, hat unverzüglich die Schifffahrtspolizei zu benachrichtigen.

3  Jeder Schiffsführer hat die nächste zuständige Behörde zu benachrichtigen, wenn er zufällig oder durch Unfälle verursachte Veränderungen an den Schifffahrtszeichen (Verlöschen eines Lichtes, Verschieben einer Boje, Beseitigung eines Schifffahrtszeichens usw.) bemerkt.

Art. 10 Abfälle und Verunreinigung

1  Es ist verboten, Gegenstände und Stoffe in den See einzubringen oder einzuleiten, die das Wasser verunreinigen oder zu einer Behinderung oder Gefahr für die Schifffahrt oder für die übrigen Benützer führen.

2  Es ist im übrigen verboten, Rauch und Geruch in dem Masse zu erzeugen, dass die nationalen Vorschriften betreffend Schutz gegen die Luftverunreinigung verletzt werden.

3  Wenn Schiffsführer und Führer von schwimmenden Geräten sowie Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, Mineralölprodukte oder andere Stoffe feststellen, welche die Eigenschaften des Wassers verändern können, ist unverzüglich die zuständige Behörde zu benachrichtigen.

Art. 11 Rettung und Hilfeleistung

1  Der Schiffsführer muss bei Unfällen, die Menschen an Bord gefährden, alle zu ihrer Rettung zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen.

2  Sind bei einem Unfall eines Schiffes Menschenleben in Gefahr oder droht eine Behinderung der Schifffahrt, so ist jeder in der Nähe befindliche Schiffsführer verpflichtet, unverzüglich Hilfe zu leisten, soweit dies mit der Sicherheit seines eigenen Fahrzeuges vereinbar ist.

3  Sind Menschen getötet oder verletzt worden oder werden solche vermisst, müssen die am Unfall beteiligten Personen unverzüglich die Polizei benachrichtigen.

Art. 12 Festgefahrene oder gesunkene Schiffe

Ist ein Schiff festgefahren oder gesunken und wird dadurch die Sicherheit der Schifffahrt gefährdet, so muss der Schiffsführer unverzüglich die zur Beseitigung der Gefahr erforderlichen Massnahmen treffen. Ist dies nicht möglich, so hat er unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen.

Art. 13 Freimachen des Gewässers

Die Behörden können festgefahrene oder gesunkene Schiffe sowie andere Gegenstände, welche die Schifffahrt gefährden oder behindern, auf Kosten des Eigentümers oder Halters oder desjenigen, der das Hindernis verursacht hat, entfernen lassen, wenn solche Personen das Hindernis innert der angemessenen Frist, die ihnen eingeräumt wurde, nicht beseitigen. Ist Gefahr im Verzuge, so kann die Behörde von der Einräumung einer Frist absehen.

Art. 14 Besondere Anweisungen – Anordnungen vorübergehender Art

1  Die Schiffsführer sowie Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben die Anordnungen zu befolgen, die ihnen von den Organen der zuständigen Behörden erteilt werden, um die Sicherheit und Ordnung der Schifffahrt zu gewährleisten, und zwar auch dann, wenn diese Anordnungen von den Bestimmungen dieses Reglements oder von der bestehenden Signalisation abweichen.

2  Die Schiffsführer haben die Anordnungen vorübergehender Art zu befolgen, die von der zuständigen Behörde zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Schifffahrt aus besonderen Anlässen (Veranstaltungen, Arbeiten usw.) erlassen werden.

Art. 15 Überwachung

Schiffsführer sowie Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben es den Organen der zuständigen Behörden, soweit erforderlich, zu erleichtern, die Befolgung der Bestimmungen dieser Ordnung und der sonstigen anwendbaren Vorschriften zu überwachen.

Art. 16 Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ). Veranstaltungen auf dem Wasser [*]

1  Wettfahrten, Festlichkeiten auf dem Wasser und sonstige Veranstaltungen, die zu Ansammlungen von Schiffen oder zu Verkehrsbehinderungen führen können, bedürfen der Bewilligung der zuständigen Behörde. Bei einer Veranstaltung, die auf dem Gebiet beider Länder stattfindet, setzen sich die zuständigen Behörden gegenseitig über die erteilten Bewilligungen in Kenntnis.

2  Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn:

  1. a. von der Veranstaltung keine wesentlichen Beeinträchtigungen der Schifffahrt, der Wasserqualität, der Ausübung der Fischerei oder der Umwelt zu erwarten sind, oder diese durch Auflagen oder Bedingungen verhindert werden können, und die Sicherheit der betroffenen Personen gewährleistet ist;
  2. b. die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist.

3  Bei der Bewilligung von nautischen Veranstaltungen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieses Reglements zulassen, wenn die Sicherheit der Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird.

Art. 17 Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ). Wasserflugzeuge, Wasser-Ultraleichtflugzeuge (UL) und ähnliche Geräte [*]

1  Der Verkehr von Wasserflugzeugen und ähnlichen Geräten über dem Genfersee unterliegt den Luftverkehrsvorschriften.

2  Wasserflugzeuge, die an Rettungsaktionen teilnehmen, dürfen nur mit einer durch die zuständigen Behörden erteilten Bewilligung in den hierfür bezeichneten Zonen starten und wassern.

3  In diesen Zonen haben die Wasserflugzeuge den Vorrang über alle anderen Schiffe.

4  Unter Vorbehalt von Absatz 2 und mit Ausnahme von Fällen höherer Gewalt ist das Starten und Wassern von Wasserflugzeugen, Wasser-UL, Monocoptern und ähnlichen Geräten verboten.

Abschnitt 2 Kennzeichen der Schiffe und der schwimmenden Geräte

Art. 18 Kennzeichen der Schiffe und der schwimmenden Geräte

1  Schiffe müssen entsprechend den an ihrem Standort geltenden nationalen Bestimmungen mit Kennzeichen versehen sein. Die Kennzeichen sind aussen auf beiden Seiten in lateinischen Schriftzeichen und arabischen Ziffern gut lesbar und wetterbeständig anzubringen.[*]Die Schriftzeichen und Ziffern müssen auf Schiffen mit einer Länge, gemessen über alles, bis zu 15m mindestens 8 cm, auf den übrigen Schiffen 20 cm hoch sein.[*]

2  Als Kennzeichen im Sinne von Absatz 1 gelten:

  1. a. Register‑ oder Immatrikulationszeichen für den Fall, dass die zuständige Behörde solche vorschreibt;
  2. b. Name oder Sinnbild des Schiffes in den übrigen Fällen.

3  Schiffe, die keine Registrierungs- oder Immatrikulationskennzeichen tragen, müssen an gut sichtbarer Stelle mit Namen und Wohnort des Halters versehen sein.[*]

Art. 19 Baukennzeichen

1  Auf Schiffen, die den Bestimmungen von Artikel 18 Absatz 1 entsprechen müssen, sind zusätzlich an gut sichtbarer und leicht zugänglicher Stelle die folgenden Zeichen anzubringen:

2  Diese Zeichen können auf einer Plakette eingestanzt sein, die angeschweisst, aufgenietet oder auf gleichwertige Weise befestigt ist.

Abschnitt 3 Sichtzeichen der Schiffe, der schwimmenden Geräte und der schwimmenden Anlagen

I. Allgemeines

Art. 20 Anwendung

1  Für die Fahrt oder beim Stillliegen bei Nacht und wenn es die Witterungsverhältnisse (Nebel, Schneetreiben usw.) erfordern, müssen Schiffe, schwimmende Geräte und schwimmende Anlagen die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Lichter führen.

2  Für die Fahrt oder beim Stillliegen bei Tag müssen Schiffe, schwimmende Geräte und schwimmende Anlagen die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Sichtzeichen führen.

3  Die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Sichtzeichen sind im Anhang 1 abgebildet.

Art. 21 Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ). Arten von Lichtern [*]

1  Topplichter strahlen weisses Licht aus, das von vorne über einen Horizontbogen von 225°, nach jeder Seite 112° 30', sichtbar ist. Buglichter sind Topplichtern gleichgestellt.

2  Seitenlichter sind an Steuerbord grün und an Backbord rot. Sie sind von vorne nach der betreffenden Seite über einen Horizontbogen von 112° 30' sichtbar.

3  Ein Kombinations-Seitenlicht ist ein Licht, das die Seitenlichter in einer einzigen Laterne kombiniert.

4  Hecklichter strahlen weisses Licht aus, das von hinten über einen Horizontbogen von 135°, nach jeder Seite 67° 30', sichtbar ist.

5  Ein Dreifarben-Topplicht ist ein Licht, das die beiden Seitenlichter und das Hecklicht in einer einzigen Laterne kombiniert.

6  Rundumlichter sind über einen Horizontbogen von 360° sichtbar.

Art. 21 a Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ). Anbringen der Lichter [*]

1  Die vorgeschriebenen Lichter sind gut sichtbar zu setzen und dürfen die Schiffsführerin oder den Schiffsführer nicht blenden. Soweit nichts Anderes bestimmt ist, müssen sie ein gleichmässiges, ununterbrochenes Licht ausstrahlen.

2  Topplichter und Rundumlichter sind grundsätzlich in der Mittellängsebene des Schiffes anzubringen.

3  Der Abstand des Topplichtes vom Schnittpunkt der Verbindungslinie der Seitenlichter mit der Mittellängsebene des Schiffes muss mindestens 1 m betragen.

4  Dreifarben-Topplichter sind an oder nahe der Mastspitze anzubringen.

5  Seitenlichter sind auf gleicher Höhe über der Wasserlinie anzubringen.

6  Kombinations-Seitenlichter sind im vorderen Bereich des Schiffes und grundsätzlich in der Mittellängsebene anzubringen.

7  Auf motorisierten Schiffen unter 12 m Rumpflänge darf das Topp- oder das Rundumlicht seitlich aus der Mittellängsebene versetzt angebracht werden, sofern das Anbringen in der Mittellängsebene nicht möglich ist. In diesem Fall muss ein Kombinations-Seitenlicht in der Mittellängsebene des Schiffes oder so nahe wie möglich der Längsebene angebracht werden, in der das seitlich versetzte Topp- oder Rundumlicht angebracht ist.

8  Auf Schiffen, ausgenommen auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen, muss das Hecklicht in der Mittellängsebene des Schiffes angebracht werden.

9  Auf Vergnügungsschiffen ist das Hecklicht so nahe wie möglich dem Heck anzubringen.

10  Die vorgeschriebenen Lichter dürfen unter üblichen Betriebsbedingungen nicht von festen Aufbauten oder zusätzlicher Ausrüstung verdeckt sein.

Art. 21 b Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ). Sichtweite und Stärke der Lichter [*]

1  Die Sichtweite der Lichter auf Schiffen, ausgenommen auf Vergnügungsschiffen, muss bei dunkler Nacht und bei klarer Luft mindestens betragen:

2  Die vorgeschriebenen Mindestsichtweiten nach Absatz 1 gelten als erfüllt, wenn die Lichter die folgenden Lichtstärken aufweisen:

3  Die Mindestsichtweite der Lichter auf Vergnügungsschiffen, deren Rumpflänge kleiner als 12 m ist, beträgt für:

  1. a. getrennte Seitenlichter und Kombinations-Seitenlichter 1 Seemeile (ca. 1,85 km);
  2. b. für Topplichter, Hecklichter oder weisse Rundumlichter 2 Seemeilen (ca. 3,70 km);
  3. c. für den Backbord- und den Steuerbord-Sektor der Dreifarben-Topplichter 1 Seemeile (ca. 1,85 km) und für den Hecklicht-Sektor 2 Seemeilen (ca. 3,70 km).

4  Die Mindestsichtweite der Lichter auf Vergnügungsschiffen, deren Rumpf 12 m oder länger, aber kürzer als 20 m ist, beträgt für:

  1. a. Seitenlichter, Kombinations-Seitenlichter, Hecklichter sowie alle Sektoren des Dreifarben-Topplichtes 2 Seemeilen (ca. 3,70 km);
  2. b. Topplichter 3 Seemeilen (ca. 5,55 km).

5  Die Mindestsichtweite der Lichter auf Vergnügungsschiffen, deren Rumpf 20 m oder länger ist, beträgt für:

  1. a. getrennte Seitenlichter und Hecklichter 2 Seemeilen (ca. 3,70 km);
  2. b. Topplichter 5 Seemeilen (ca. 9,25 km).

6  Auf Schiffen, ausgenommen auf Vergnügungsschiffen, sind Topplichter, Dreifarben-Topplichter, Seitenlichter sowie Kombinations-Seitenlichter als helle Lichter, Hecklichter und weisse Rundumlichter als gewöhnliche Lichter auszuführen.

Art. 22 Flaggen und Tafeln

Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die vorgeschriebenen Flaggen rechteckig sein. Ihre Farben dürfen weder verblasst noch schmutzig sein. Sie müssen so gross sein, dass sie gut gesehen werden können; diese Bedingung gilt in jedem Fall als erfüllt, wenn die kleinste Abmessung mindestens 0,70 m beträgt. Die Flaggen können durch Tafeln ersetzt werden.

Art. 23 Bälle

1  Die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Bälle können durch Einrichtungen ersetzt werden, die auf Abstand das gleiche Aussehen haben.

2  Ihre Farben dürfen weder verblasst noch schmutzig sein.

3  Sie müssen so gross sein, dass sie gut gesehen werden können. Diese Bedingung gilt in jedem Fall als erfüllt, wenn ihr Durchmesser für Kursschiffe mindestens 0,80 m und für die übrigen Schiffe mindestens 0,30 m beträgt.

Art. 24 Verbotene Lichter und Zeichen

1  Es ist verboten, andere als die in diesem Abschnitt genannten Lichter oder Zeichen anzuwenden oder die genannten Lichter oder Zeichen unter Umständen zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.

2  Abweichend hiervon dürfen für die Verständigung zwischen Fahrgastschiffen mit Vorrang untereinander oder zwischen solchen Schiffen und dem Ufer andere Lichter und Zeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechslung mit den in diesem Abschnitt genannten Lichtern und Zeichen führen kann.[*]

Art. 25 Ersatzlichter

Wenn in diesem Reglement vorgeschriebene und gewöhnlich mit elektrischem Strom betriebene Lichter ausfallen, müssen unverzüglich Ersatzlichter gesetzt werden, deren Lichtstärke derjenigen der vorgeschriebenen Lichter so nahe wie möglich kommt.

Art. 26 Scheinwerfer

Die Schiffe dürfen ihre Scheinwerfer zur Beleuchtung ihres Kurses und des Bereiches von Landeplätzen nur mit Unterbrüchen benützen. Sie dürfen nicht blenden und dadurch die Schifffahrt oder den Verkehr am Land gefährden oder behindern.

II. Nachtbezeichnung

II. A. Nachtbezeichnung während der Fahrt

Art. 27 Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ). Nachtbezeichnung fahrender Schiffe mit Maschinenantrieb (Bild II. A. 1) [*]

1  Einzeln fahrende Schiffe und schwimmende Geräte mit Maschinenantrieb führen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter:

  1. a. ein Topplicht;
  2. b. getrennte Seitenlichter;
  3. c. ein Hecklicht.

2  Für Schiffe von Berufsfischern sind auch zulässig:

  1. a. gewöhnliche anstelle der hellen Lichter;
  2. b. ein weisses Rundumlicht in der Mittellängsebene anstelle des Topp- und des Hecklichtes. Das Licht darf auch auf dem hinteren Teil des Schiffes gesetzt werden.

3  Vergnügungsschiffe mit Maschinenantrieb sowie Segelschiffe, die unter Motor fahren, führen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter eine der folgenden Kombinationen von Lichtern:

  1. a. getrennte Seitenlichter, ein Topplicht und ein Hecklicht;
  2. b. ein Kombinations-Seitenlicht, ein Topplicht und ein Hecklicht;
  3. c. ein Kombinations-Seitenlicht und ein weisses Rundumlicht;
  4. d. getrennte Seitenlichter und ein weisses Rundumlicht.

4  Segelschiffe, die unter Motor fahren und die bei Nacht und bei unsichtigem Wetter ein Topplicht, ein Hecklicht und Seitenlichter führen, dürfen die Seitenlichter und das Hecklicht auch in einem Dreifarben-Topplicht führen.

5  Ein weisses Rundumlicht genügt:

  1. a. auf Schiffen, deren Antriebsleistung nicht mehr als 6 kW beträgt;
  2. b. auf Vergnügungsschiffen, deren Rumpflänge 7 m und deren Geschwindigkeit über Grund 7 Knoten (ca. 13 km/h) nicht übersteigt.
Art. 28 Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ). Nachtbezeichnung geschleppter Schiffe und schwimmender Geräte in Fahrt (Bild II. A. 2) [*]

1  Geschleppte Schiffe und schwimmende Geräte führen:

  1. a. ein weisses gewöhnliches Topplicht; und
  2. b. ein weisses gewöhnliches Hecklicht.

Diese letzte Bestimmung gilt nicht für Beiboote.

2  Anstelle der in Absatz 1 vorgesehenen Nachtbezeichnung können geschleppte Schiffe und schwimmende Geräte ein weisses Rundumlicht führen, das in der Mittellängsebene anzubringen ist. Das Licht darf auch auf dem hinteren Teil des Schiffes gesetzt werden.

Art. 29 Nachtbezeichnung gekuppelter Schiffe in Fahrt (Bild II. A. 3)

1  Schiffe mit Maschinenantrieb, die gekuppelte Schiffe fortbewegen, müssen die Lichter nach Artikel 27 führen, die übrigen Schiffe ein weisses gewöhnliches Rundumlicht.[*]

2  Befindet sich ein Seitenlicht eines Schiffes mit Maschinenantrieb auf der Innenseite eines Verbandes, so muss dieses gelöscht und durch ein gleiches Licht ersetzt werden, das auf dem Schiff zu setzen ist, das sich auf der Aussenseite des Verbandes befindet.

Art. 30 Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ). Nachtbezeichnung einzeln fahrender Schiffe ohne Maschinenbetrieb und der Segelschiffe in Fahrt (Bild II. A. 4) [*]

1  Einzeln fahrende Schiffe ohne Maschinenantrieb und Segelschiffe in Fahrt führen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter ein weisses gewöhnliches Rundumlicht. Dieses kann auf Ruderbooten auch als Blitzlicht ausgeführt sein.

2  Segelschiffe, die nur unter Segel fahren, führen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter eine der folgenden Kombinationen von Lichtern:

  1. a. getrennte Seitenlichter und ein Hecklicht;
  2. b. ein Kombinations-Seitenlicht und ein Hecklicht;
  3. c. ein Dreifarben-Topplicht;
  4. d. ein weisses Rundumlicht.
Art. 31 Aufgehoben durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, mit Wirkung seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ). [*]
Art. 32 Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 ( AS 2002 292 ). Zusätzliche Nachtbezeichnung der Fahrgastschiffe mit Vorrang in Fahrt (Bild II.A.6) [*]

Fahrgastschiffe mit Vorrang müssen ausser den im Artikel 27 vorgeschriebenen Lichtern am Mast, mindestens 1 m über dem Licht nach Artikel 27 Buchstabe a, ein von allen Seiten sichtbares, grünes, helles Licht führen.

Art. 33 Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ). Zusätzliche Nachtbezeichnung manövrierunfähiger Schiffe (Bild II. A. 7) [*]

1  Manövrierunfähige Schiffe müssen:

  1. a. ein rotes Licht schwenken oder das vorgeschriebene Schallzeichen geben oder beides gleichzeitig tun; oder
  2. b. zwei in einem Abstand von ungefähr 1 m übereinander angeordnete, rote Lichter an geeigneter Stelle und in einer solchen Höhe führen, dass sie von allen Seiten gesehen werden, oder das vorgeschriebene Schallzeichen geben oder beides gleichzeitig tun.

2  Schiffe von Berufsfischern gelten während des Einholens der Netze als manövrierunfähige Schiffe.

II. B. Nachtbezeichnung beim Stillliegen

Art. 34 Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ). Zusätzliche Nachtbezeichnung der Schiffe und schwimmenden Geräte beim Stillliegen (Bild II. B. 1)) [*]

1  Stillliegende Schiffe, ausgenommen solche, die am Ufer oder an einem behördlich bezeichneten Liegeplatz festgemacht sind, müssen ein weisses gewöhnliches Rundumlicht führen.

2  Stillliegende schwimmende Geräte in den gleichen Verhältnissen müssen so beleuchtet sein, dass ihre Umrisse erkennbar sind.

Art. 35 Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ). Nachtbezeichnung der Schiffe und schwimmenden Geräte, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen durchführen (Bild II. B. 2) [*]

Schiffe und schwimmende Geräte, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen durchführen und deren Position die Schifffahrt behindert, führen:

  1. a. auf der oder den Seiten, wo die Durchfahrt frei ist, ein rotes gewöhnliches Rundumlicht und ein weisses gewöhnliches Rundumlicht, das etwa 1 m über dem weissen angebracht ist;
  2. b. auf der oder den Seiten, wo die Durchfahrt nicht frei ist, ein rotes gewöhnliches Licht in gleicher Höhe wie das rote Licht nach Buchstabe a.
Art. 36 Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ). Nachtbezeichnungen der Verankerungen (Bild II. B. 3) [*]

Verankerungen jeglicher Art, welche die Schifffahrt gefährden, müssen mit Bojen, die ein weisses gewöhnliches Rundumlicht tragen, bezeichnet werden.

III. Tagbezeichnung

III. A. Tagbezeichnung während der Fahrt

Art. 37 Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 ( AS 2002 292 ). Tagbezeichnung der Fahrgastschiffe mit Vorrang in Fahrt (Bild III.A.l) [*]

Fahrgastschiffe mit Vorrang müssen an geeigneter Stelle einen grünen Ball so hoch führen, dass er von allen Seiten sichtbar ist.

Art. 38 Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ). Zusätzliche Tagbezeichnung manövrierunfähiger Schiffe (Bild III. A. 2) [*]

1  Manövrierunfähige Schiffe müssen:

  1. a. eine rote Flagge schwenken oder das vorgeschriebene Schallzeichen geben oder beides gleichzeitig tun; oder
  2. b. zwei in einem Abstand von ungefähr 1 m übereinander gesetzte, schwarze Bälle an geeigneter Stelle und in einer solchen Höhe führen, dass sie von allen Seiten sichtbar sind.

2  Schiffe von Berufsfischern gelten während des Einholens der Netze als manövrierunfähige Schiffe.

III. B. Tagbezeichnung beim Stillliegen

Art. 39 Tagbezeichnung der Schiffe und schwimmenden Geräte, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen durchführen (Bild III. B. 1)

Schiffe und schwimmende Geräte, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen durchführen, deren Lage die Schifffahrt behindert, müssen führen:

  1. a. auf der oder den Seiten, wo die Durchfahrt frei ist, eine Flagge, deren obere Hälfte rot, die untere weiss ist; diese Flagge kann durch zwei übereinander gesetzte Flaggen ersetzt werden, wovon die obere rot, die untere weiss ist;
  2. b. auf der oder den Seiten, wo die Durchfahrt nicht frei ist, eine rote Flagge in gleicher Höhe wie die auf der andern Seite gesetzte Flagge.
Art. 40 Tagbezeichnung der Verankerungen (Bild III. B. 2)

Verankerungen jeglicher Art, welche die Schifffahrt gefährden, müssen mit gelben Bojen bezeichnet werden.

IV. Besondere Zeichen

Art. 41 Schiffe, schwimmende Geräte, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die gegen Wellenschlag zu schützen sind (Bild IV. 1)

1  Schiffe, schwimmende Geräte, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die gegen Wellenschlag anderer vorbeifahrender Schiffe zu schützen sind, führen die Zeichen nach den sonstigen Bestimmungen dieses Reglements oder:

  1. a. bei Nacht, ein rotes gewöhnliches Rundumlicht und etwa 1 m darunter ein weisses gewöhnliches Rundumlicht an geeigneter Stelle so, dass diese Lichter nicht mit anderen Lichtern verwechselt werden können;
  2. b. bei Tag, eine Flagge, deren obere Hälfte rot, die untere weiss ist, an geeigneter Stelle und in solcher Höhe, dass sie von allen Seiten gesehen werden kann. Diese Flagge kann durch zwei übereinander gesetzte Flaggen ersetzt werden, die obere rot, die untere weiss.[*]

2  Über die in den Artikeln 35 und 39 genannten Schiffe hinaus, welche diese Zeichen führen, dürfen nur folgende davon Gebrauch machen:

  1. a. Schiffe und schwimmende Geräte, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen durchführen;
  2. b. schwerbeschädigte Schiffe, schwimmende Geräte, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen oder solche, die an Rettungsaktionen teilnehmen, sowie manövrierunfähige Schiffe und schwimmende Geräte;
  3. c. Schiffe, schwimmende Geräte, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die im Besitz einer schriftlichen Bewilligung der zuständigen Behörden sind.
Art. 42 Bezeichnung der Schiffe der Überwachungsbehörden (Bild IV. 2)

1  Schiffe der Überwachungsbehörden, der Feuerwehr und der Rettungsdienste im Einsatz dürfen bei Tag und bei Nacht ein blaues Blinklicht führen.

2  Schiffe der Überwachungsbehörden, die mit andern Schiffen Verbindung aufnehmen wollen, müssen an geeigneter Stelle die Flagge Buchstabe «K» der Internationalen Flaggenordnung führen (Flagge, deren Hälfte am Stock gelb, die andere blau ist).

Art. 43 Notzeichen (Bild IV. 3)

1  Ein in Not befindliches Schiff, das Hilfe herbeirufen will, kann von einem oder mehreren der folgenden Zeichen Gebrauch machen:

  1. a. Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen, die einzeln in kurzen Zwischenzeiten aufzuwerfen sind;
  2. b. Morsesignal - - - – – – - - - (SOS) als Lichtzeichen;
  3. c. Notsignal (rote Flagge);
  4. d. Flammensignale durch Abbrennen von Teer, Öl usw.;
  5. e. rote Fallschirm‑Leuchtrakete oder rote Handfackel;
  6. f. langsames und wiederholtes Heben und Senken der nach beiden Seiten ausgestreckten Arme.

2  Die in Absatz 1 genannten Sichtzeichen können durch die Schallzeichen nach Artikel 47 ersetzt oder ergänzt werden.

Art. 44 Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ). Bezeichnung der zu Tauchzwecken eingesetzten Schiffe (Bild IV. 4) [*]

1  Schiffe, schwimmende Anlagen oder alle anderen festen Punkte, einschliesslich solcher an Land, von denen aus Tauchgänge unternommen werden, müssen an geeigneter Stelle die Flagge mit dem Buchstaben «A» der Internationalen Flaggenordnung (Doppelstander, dessen Hälfte am Stock weiss und dessen andere Hälfte blau ist) an geeigneter Stelle und in solcher Höhe führen, dass sie von allen Seiten gesehen werden kann.

2  Bei Nacht ist diese Flagge mit dem Buchstaben «A» zu beleuchten oder durch drei helle oder gewöhnliche Lichter zu ersetzen (das obere Licht und das untere Licht sind rot und das mittlere Licht ist weiss). Die Lichter sind übereinander in einem Abstand von mindestens 1 m in solcher Höhe anzubringen, dass sie von allen Seiten gesehen werden können.

Art. 45 Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 ( AS 2002 292 ). Bezeichnung der Fischereischiffe und der Netze (Bild IV.5) [*]

1  Schiffe, von denen aus mit der Schleppangel gefischt wird, müssen, wenn sie einen oder mehrere Schwimmer oder Spreizer schleppen, an geeigneter Stelle einen weis-sen Ball so führen, dass er von allen Seiten sichtbar ist.

2  Schiffe der Berufsfischer beim Fang müssen an geeigneter Stelle einen gelben Ball so führen, dass er von allen Seiten sichtbar ist.

3  Netze, die dicht unter dem Wasserspiegel gesetzt sind (z. B. Schwebnetze), müssen an jedem Ende oder an jedem Kupplungspunkt durch ein weisses gewöhnliches festes Rundumlicht und eine gelbe Flagge gekennzeichnet sein. Die gelbe Flagge muss in der Achse des Netzes in einem Abstand zwischen 5 und 10 m vom Licht angebracht werden; ihre Abmessungen betragen mindestens 0,40 m in der Breite und 0,70 m in der Höhe. Die Oberkante der Flagge muss mindestens 1,40 m über der Wasseroberfläche liegen und senkrecht zur Fahnenstange stehen.[*]

Abschnitt 4 Schallzeichen der Schiffe

Art. 46 Allgemeines

1  Soweit die Bestimmungen dieses Reglements Schallzeichen vorsehen, müssen sie wie folgt gegeben werden:

  1. a. Auf Schiffen mit Maschinenantrieb mittels mechanisch betriebener Schallgeräte, die genügend hoch angebracht sind und nach vorn sowie nach Möglichkeit auch nach hinten ausstrahlen;
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 ( AS 2002 292 ). auf anderen Schiffen mit einem geeigneten Hilfsmittel (z.B. Horn oder Pfeife).

2  In diesem Reglement bedeutet

  1. ein kurzer Ton: ein Ton in der Dauer von etwa einer Sekunde;
  2. ein langer Ton: ein Ton in der Dauer von etwa vier Sekunden.

Die Pause zwischen zwei Tönen dauert etwa eine Sekunde.

3  Schallgeräte von

  1. a. Schiffen mit Maschinenantrieb, deren Länge, über alles gemessen, 15 m oder mehr beträgt, müssen eine Grundfrequenz zwischen 160 und 240 Hz und einen Schalldruckpegel zwischen 130 und 140 dB (A) aufweisen;
  2. b. andern Schiffen müssen eine Grundfrequenz von über 350 Hz und einen Schalldruckpegel zwischen 100 und 125 dB (A) aufweisen.

Der Schalldruckpegel ist 1 m vor der Schallöffnung zu messen.

4  Bei normalen Betriebsbedingungen in Fahrt darf der Geräuschpegel im Steuerstand in Kopfhöhe des Rudergängers 80 dB (A) nicht übersteigen, damit Schallzeichen gehört werden können.

Art. 47 Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ). Gebrauch der Schallzeichen (Anhang II, I. A) [*]

Nachstehende Schallzeichen dürfen nur gegeben werden, wenn es die Sicherheit der Schifffahrt oder der übrigen Benützer des Sees gebietet:

Abschnitt 5 Signalisation des Gewässers und dessen Anlagen; meteorologische Zeichen

I. Schifffahrtszeichen

Art. 48 Allgemeines

1  Schifffahrtszeichen sind Tafeln, Spieren, Bojen und Lichter.

2  Die zur Anwendung gelangenden Schifffahrtszeichen sowie deren Bedeutung sind im Anhang III enthalten.

3  Die Schiffsführer haben die Vorschriften zu befolgen und die Empfehlungen und Hinweise zu beachten, die ihnen durch die Schifffahrtszeichen erteilt werden.

Art. 49 Tafeln

1  Die Tafeln sind am Ufer oder auf Bauwerken (z.B. Molen) aufgestellt. Ihre Form und Zeichen richten sich nach Anhang III. Ihre kleinste Abmessung beträgt mindestens 0,80 m. Sofern die Rückseite kein Schifffahrtszeichen trägt, ist sie in einer neutralen Farbe gestrichen.[*]

2  Die Schifffahrtszeichen können durch zusätzliche Schilder oder Aufschriften, zum Beispiel durch Pfeile, die angeben, in welcher Richtung das Schifffahrtszeichen gilt, ergänzt werden.

3  Die Tafeln können angeleuchtet werden.

Art. 50 Bezeichnung der Gefahren

1  Gefahren können durch Spieren gekennzeichnet werden. Sie tragen entweder die Erkennungszeichen einer einzelnen Gefahr oder die Hauptmerkmale, welche im Anhang IV beschrieben sind. Bestimmte Gefahrenpunkte in der Nähe des Ufers können jedoch durch seeseitig der Gefahr aufgestellte Spieren gekennzeichnet bleiben, die ein rotes, zylindrisches Toppzeichen tragen, im Sinne der Bestimmungen von Artikel 94.[*]

2  Gelangen, durch die örtlichen Verhältnisse bedingt, anstelle von Spieren Bojen zur Anwendung, so haben diese die Form des Toppzeichens und tragen das für die Spieren vorgesehene Licht.

Art. 51 Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 ( AS 2002 292 ). Fahrrinnen der Hafeneinfahrten [*]

Die Begrenzung einer Fahrrinne zum Hafen ist, vom Gewässer aus gesehen:

  1. an Backbord durch rote, zylindrische Bojen oder durch Bojen mit rotem, zylindrischem Toppzeichen, nötigenfalls mit roten Blitzlichtern oder Taktlichtern,
  2. an Steuerbord durch grüne, konische Bojen oder durch Bojen mit grünem, konischem Toppzeichen, nötigenfalls mit grünen Blitzlichtern oder Taktlichtern, bezeichnet.
Art. 52 Begrenzung verbotener Wasserflächen

1  Begrenzungen von Wasserflächen, die für die Schifffahrt gesperrt bleiben, sind mit gelben Bojen gekennzeichnet, deren Durchmesser mindestens 40 cm beträgt. Die Begrenzung einer durch eine verbotene Zone führenden Fahrrinne ist mit denselben Bojen bezeichnet. Die beiden seeseitigen Bojen der Einfahrt in die Fahrrinne haben jedoch den doppelten Durchmesser der übrigen Bojen und der oberste Teil der backbordseitigen ist rot, derjenige der steuerbordseitigen grün. Diese Kennzeichnung kann durch ein oder mehrere Zeichen «Verbotene Durchfahrt» ergänzt werden.[*]

2  Wird die Begrenzung von Wasserflächen gekennzeichnet, deren Befahren nur für gewisse Schiffsarten verboten ist, so gilt die in Absatz 1 vorgeschriebene Kennzeichnung, wobei die Zeichen die Art des Verbotes angeben.

II. Signalisation der Anlagen

Art. 53 Allgemeines

1  Bei Nacht und unsichtigem Wetter (Nebel, Schneetreiben usw.) müssen Anlagen die in den Artikeln 54 und 55 vorgeschriebenen Lichter führen.

2  Diese Lichter müssen ausreichend stark sein.

Art. 54 Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 ( AS 2002 292 ). Nachtbezeichnung der Einfahrt öffentlicher Häfen und der schiffbaren Gewässer [*]

Die Einfahrt der öffentlichen Häfen und der schiffbaren Gewässer müssen vom Gewässer aus gesehen folgende Lichter aufweisen:

  1. rechts ein grünes Licht mit regelmässigen Unterbrüchen;
  2. links ein rotes Licht mit regelmässigen Unterbrüchen.
Art. 55 Nachtbezeichnung der Landestellen für Fahrgastschiffe

1  Die Landestellen für Fahrgastschiffe müssen ein oder mehrere feste rote Lichter führen.

2  Ausserdem sind auf den für die Kursschiffe reservierten Landestellen eine oder mehrere beleuchtete Tafeln aufgestellt, die das Festmachen verbieten.

Art. 56 Aufgehoben durch Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, mit Wirkung seit 21. Jan. 2000 ( AS 2002 292 ). [*]

III. Meteorologische Zeichen

Art. 57 Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ). Starkwindwarnung oder Vorsichtsmeldung [*]

Die Starkwindwarnung (gelbfarbiges Blinklicht, das pro Minute ungefähr 40 Mal aufleuchtet) macht auf die Gefahr des Aufkommens von Winden mit Böenspitzen von 25 bis 33 Knoten (ca. 46 bis 61 km/h) ohne nähere Zeitangabe aufmerksam. Sie wird möglichst frühzeitig ausgegeben.

Art. 58 Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ). Sturmwarnzeichen [*]

Die Sturmwarnung (gelbfarbiges Blinklicht, das pro Minute ungefähr 90 Mal aufleuchtet) macht auf die Gefahr des Aufkommens von Winden mit Böenspitzen über 33 Knoten (ca. 61 km/h) ohne nähere Zeitangabe aufmerksam.

Abschnitt 6 Steuer‑ und Fahrregeln

Art. 59 Allgemeine Verhaltensregeln

1  Jedes Manöver zur Vermeidung eines Zusammenstosses muss, wenn es die Umstände erlauben, durchgreifend und rechtzeitig ausgeführt werden.

2  Jede Änderung des Kurses oder der Geschwindigkeit oder beider gleichzeitig muss, wenn es die Umstände erlauben, so gross sein, dass sie ein anderes Schiff schnell erkennen kann.

Art. 60 Besondere Regeln

1  Schiffe, die nicht immatrikuliert sind, dürfen nur innerhalb eines Abstandes von 300 m vom Ufer verkehren, soweit die nationalen Vorschriften keine Ausnahme vorsehen.[*]

2  Jedes Schiff muss sich auf mindestens 50 m Abstand von Kursschiffen halten. Es muss sich überdies während den veröffentlichten Zeiten auf gleichem Abstand ihrer üblichen Fahrlinie und der benützten Landestellen halten.

Art. 61 Verhalten gegenüber Schiffen der Überwachungsbehörden

Jedes Schiff muss den Schiffen der Überwachungsbehörden, der Feuerwehr und der Rettungsdienste ausweichen, welche das blaue Blinklicht nach Artikel 42 Absatz l führen.

Art. 62 Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 ( AS 2002 292 ). Begegnen [*]

Vorbehältlich der Sonderbestimmungen der Artikel 61, 64 und 65 wird die Begegnung zwischen Schiffen wie folgt geregelt:

  1. a. Beim Begegnen dürfen Schiffe, deren Kurs die Gefahr eines Zusammen-stosses ausschliesst, ihren Kurs und ihre Geschwindigkeit nicht so ändern, dass die Gefahr eines Zusammenstosses entstehen könnte;
  2. b. fahren zwei Schiffe so auf kreuzendem Kurs, dass die Gefahr eines Zusammenstosses nicht auszuschliessen ist, muss das Schiff, welches das andere auf seiner Steuerbordseite hat, ausweichen;
  3. c. fahren zwei Schiffe auf entgegengesetztem oder nahezu entgegengesetztem Kurs so, dass die Gefahr eines Zusammenstosses nicht auszuschliessen ist, muss jedes nach Steuerbord halten, dass sie Backbord an Backbord aneinander vorbeifahren können;
  4. d. abweichend von obigem Buchstaben c kann der Schiffsführer bei Landemanövern verlangen, dass die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord stattfindet, wenn er sich vergewissert hat, dass dies ohne Gefahr möglich ist. In diesem Fall muss er «zwei kurze Töne» geben. Das andere Schiff hat gleichfalls «zwei kurze Töne» zu geben und an Steuerbord den erforderlichen Raum zu lassen.
Art. 63 Überholen

1  Vorbehältlich der Bestimmungen von Artikel 64 muss jedes Schiff beim Überholen dem andern ausweichen.

2  Ein Schiff gilt als überholendes Schiff, wenn es sich einem anderen aus einer Richtung von mehr als 22° 30’ achterlicher als querab nähert, d. h. aus einer Richtung, in der es bei Nacht nur das Hecklicht, aber keines der Seitenlichter des andern sehen könnte.

3  Bestehen Zweifel, ob ein Schiff ein anderes überholt, muss es annehmen, dass dies der Fall ist und entsprechend handeln.

4  Durch eine spätere Änderung der gegenseitigen Lage wird das überholende Schiff weder zu einem kreuzenden im Sinne von Artikel 62 Absatz 2, noch wird es von der Verpflichtung entbunden, dem überholten Fahrzeug auszuweichen.

Art. 64 Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ). Vorrang [*]

1  Abweichend von den Vorrangbestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels müssen alle Schiffe einem manövrierunfähigen Schiff ausweichen, das die Zeichen nach Artikel 33 oder 38 führt.

2  Abweichend von den Bestimmungen der Artikel 62 und 63 und ungeachtet des Artikels 61 müssen beim Begegnen und Überholen ausweichen:

  1. a. den Fahrgastschiffen mit Vorrang und den Schleppverbänden alle anderen Schiffe;
  2. b. den Güterschiffen alle Schiffe, ausgenommen Fahrgastschiffe mit Vorrang und Schleppverbände;
  3. c. den Schiffen der Berufsfischer beim Fang, welche den Ball nach Artikel 45 Absatz 2 führen, alle Schiffe, ausgenommen Fahrgastschiffe mit Vorrang, Schleppverbände und Güterschiffe;
  4. d. den Segelschiffen alle Schiffe, ausgenommen Fahrgastschiffe mit Vorrang, Schleppverbände, Güterschiffe und Schiffe der Berufsfischer beim Fang, welche den Ball nach Artikel 45 Absatz 2 führen;
  5. e. den Ruderbooten alle Schiffe mit Maschinenantrieb, ausgenommen Fahrgastschiffe mit Vorrang, Schleppverbände, Güterschiffe und Schiffe der Berufsfischer beim Fang, welche den Ball nach Artikel 45 Absatz 2 führen;
  6. f. Segelbretter und Drachensegelbretter allen anderen Schiffen.
Art. 65 Verhalten von Segelschiffen untereinander

1  Nähern sich zwei Segelschiffe einander so, dass die Gefahr eines Zusammenstosses nicht auszuschliessen ist, müssen sie wie folgt ausweichen:

  1. a. wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, muss das Schiff, das den Wind von Backbord hat, dem andern ausweichen;
  2. b. wenn sie den Wind von derselben Seite haben, muss das luvwärtige Schiff dem leewärtigen ausweichen;
  3. c. wenn ein Schiff mit Wind von Backbord ein Schiff in Luv sichtet und nicht mit Sicherheit feststellen kann, ob das andere Schiff den Wind von Backbord oder Steuerbord hat, muss es dem andern ausweichen.

2  Im Sinne dieses Artikels ist die Luvseite diejenige Seite, die dem gesetzten Grosssegel gegenüber liegt.

Art. 66 Verhalten der ausweichpflichtigen Schiffe

Ausweichpflichtige Schiffe müssen den andern Schiffen den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen.

Art. 67 Verhalten bei der Abfahrt

Schiffe dürfen nur abfahren, wenn dadurch andere Schiffe nicht gezwungen werden, ihren Kurs und ihre Geschwindigkeit zu ändern.

Art. 68 Einfahrt in Häfen und Ausfahrt aus Häfen – Landestellen

1  Schiffe dürfen nur in einen Hafen einfahren oder aus ihm ausfahren, wenn sie sich vergewissert haben, dass diese Manöver ohne Gefahr ausgeführt werden können und dass andere Schiffe nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.

2  Schiffe, die aus einem Hafen ausfahren, haben gegenüber den einfahrenden den Vorrang, sofern letztere keine Fahrgastschiffe mit Vorrang oder Schiffe in Not sind.[*]

3  Wollen zwei Schiffe gleichzeitig in einen Hafen einfahren, so hat dasjenige, welches das andere an seiner Backbordseite hat, den Vortritt; dies gilt auch für ausfahrende Schiffe. Fahrgastschiffe mit Vorrang haben jedoch den Vortritt.[*]

4  Schiffe, die an einer Landestelle an‑ oder ablegen wollen, dürfen durch andere nicht behindert werden.

5  Es ist verboten, an den für Kursschiffe reservierten Landestellen anzulegen, welche mit der Tafel A. 7 des Anhangs III bezeichnet und mit der Zusatztafel «Sauf service régulier» versehen sind.

Art. 69 Wellenschlag

1  Schiffe müssen ihre Geschwindigkeit so einrichten, dass Wellenschlag oder Sogwirkung, die Schäden an stillliegenden oder fahrenden Schiffen oder an Anlagen verursachen können, vermieden werden. Sie müssen insbesondere ihre Geschwindigkeit rechtzeitig vermindern, jedoch nicht unter das Mass, das zu ihrer sicheren Steuerung notwendig ist:

  1. a. vor Hafeneinfahrten;
  2. b. in der Nähe von Schiffen, die am Ufer oder an Landestellen festgemacht sind, laden oder löschen;
  3. c. in der Nähe von Schiffen, die auf zugelassenen Liegeplätzen stillliegen;
  4. d. in der Nähe von Wasserpflanzenbeständen.

2  In der Nähe von Schiffen, welche das Zeichen nach Artikel 41 führen, müssen andere Schiffe ihre Geschwindigkeit, wie in Absatz 1 vorgeschrieben, vermindern. Sie müssen überdies den grösstmöglichen Abstand halten.

Art. 70 Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ). Sperrung und Beschränkung der Schifffahrt [*]

1  Wenn die zuständige Behörde durch ein Verbotszeichen A. 1 (Anhang III) signalisiert, dass die Schifffahrt gesperrt ist, müssen alle Schiffe vor diesem Zeichen anhalten.

2  Auf Seegebieten, die nach den Bestimmungen von Artikel 52 bezeichnet sind, ist die Schifffahrt verboten.

3  Es ist verboten, in den für das Fahren mit Wasserskis oder ähnlichen Geräten und in den für das Fahren mit Segelbrettern und verwandten Sportarten reservierten Bereichen während der Ausübung dieser Sportarten zu baden oder zu fahren. Die Startgassen vom Ufer und die reservierten Wasserflächen im Uferbereich werden durch die Tafeln C.1, C.5 oder C.6 und gelbe Bojen abgegrenzt (Anhang III, D, Beispiel a).

4  Innerhalb eines Abstandes von 300 m vom Ufer können Kursschiffe ihre Geschwindigkeit auf 20 km/h erhöhen, sofern es die Sicherheit der Schifffahrt erfordert. In diesem Fall müssen die Schiffe einen zum Ufer möglichst geradlinigen und rechtwinkligen Kurs fahren.

5  Vorbehältlich der Bestimmungen von Absatz 4 und Artikel 76 ist die Geschwindigkeit der Schiffe, ausgenommen der Schiffe der Polizei, der Zollverwaltung und der Rettungskräfte, innerhalb eines Abstandes von 300 m vom Ufer auf 10 km/h beschränkt. Abweichend davon dürfen Schiffe, die im Rahmen einer von einem Wassersportverein organisierten Aktivität verkehren, bis zu einer Geschwindigkeit von 20 km/h fahren.

6  In den Häfen ist die Geschwindigkeit der Schiffe auf 10 km/h begrenzt, sofern bei der Hafeneinfahrt durch die Tafel B.2 (Anhang III) nichts Anderes vorgeschrieben wird.

Art. 71 Fahrt bei unsichtigem Wetter – Begriffsbestimmung

Fahrt bei unsichtigem Wetter bedeutet Schifffahrt – bei Tag und bei Nacht – bei Nebel, Dunst, Schneetreiben, schwerem Regenfall sowie unter andern Umständen, durch welche die Sichtverhältnisse in gleicher Weise eingeschränkt werden.

Art. 72 Fahrt bei unsichtigem Wetter

1  Bei unsichtigem Wetter müssen Schiffe ihre Geschwindigkeit den Sichtverhältnissen, ihrer Ausrüstung, dem sonstigen Schiffsverkehr und den örtlichen Gegebenheiten anpassen. Wenn die Entfernung zwischen Bug und Steuerhaus mehr als 15 m beträgt, ist ein Ausguck aufzustellen.[*]

2  Die Schiffe müssen die in Abschnitt 3 vorgeschriebenen Lichter zeigen.

3  Schiffe müssen anhalten, sobald sie zufolge der Gefahr verminderter Sicht und mit Rücksicht auf den übrigen Verkehr oder die örtlichen Umstände die Fahrt nicht mehr ohne Gefahr fortsetzen können.Beim Anhalten müssen die Schiffe die Fahrlinie der Kursschiffe so weit wie möglich freimachen.

4  Schiffe, die bei Nacht oder unsichtigem Wetter die Vorschriften der Absätze 1
und 2 nicht erfüllen können, dürfen nicht verkehren. Befinden sich solche Schiffe beim Eintreten unsichtigen Wetters auf dem Gewässer, so müssen sie, soweit es die Umstände zulassen, unverzüglich den nächsten Hafen oder die Nähe des Ufers aufsuchen.[*]

Art. 73 Schallzeichen während der Fahrt (Anhang II, I. C)

Bei unsichtigem Wetter muss jedes Schiff in Fahrt, ausgenommen Kursschiffe, als Nebelzeichen «einen langen Ton» geben und jedes Kursschiff «zwei lange Töne». Die Schallzeichen sind in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen.

Art. 74 Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 ( AS 2002 292 ). Fahren mit Radar [*]

Die Schiffe sind verpflichtet, die Regeln dieses Abschnittes einzuhalten, und zwar auch dann, wenn sie über Radarinformationen verfügen. Für Fahrgastschiffe mit Vorrang sowie für Güterschiffe ist der Ausguck nach Artikel 72 nicht notwendig.

Art. 75 Besondere Bestimmungen für Kursschiffe

1  Kreuzungen zwischen Kursschiffen, die nicht über ein Radargerät verfügen, müssen nach dem Fahrplan stattfinden. Das zuerst angekommene Schiff darf überdies die Landestelle nicht verlassen, bevor das nächste deutlich erkennbar ist.

2  …[*]

Art. 76 Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ). Fahren mit Wasserskis, Wakeboards, Wakeskates oder ähnlichen Geräten und Barfuss-Wasserskifahren [*]

1  Das Fahren mit Wasserskis, Wakeboards, Wakeskates oder ähnlichen Geräten und das Barfuss-Wasserskifahren (Barefooting) ist nur bei Tag und klarer Sicht, in einem Abstand von mindestens 300 m vom Ufer sowie auf den dafür bestimmten Wasserflächen (Tafel C.1 und Begrenzung mit gelben Bojen nach Anhang III, D, Beispiel a) gestattet. Es ist jedoch auf den nach Artikel 52 bezeichneten Wasserflächen verboten.

2  Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer des schleppenden Schiffes muss in Begleitung einer geeigneten Person sein, die das Schleppseil bedient und den Wasserskifahrer beobachtet.

3  Das schleppende Schiff und der Wasserskifahrer müssen einen Abstand von mindestens 50 m von anderen Schiffen und von Badenden halten, wenn sie sich ausserhalb von Wasserflächen befinden, die für sie bestimmt sind. Das Schleppseil darf nicht leer im Wasser nachgezogen werden.

4  Das gleichzeitige Schleppen von mehr als zwei Wasserskifahrern ist verboten.

5  Die zuständige Behörde kann zusätzliche zeitliche oder örtliche Einschränkungen und Verbote erlassen.

Art. 77 Verhalten der Fischer und gegenüber Fischern

1  Das Fischen von Landestellen aus, die dem öffentlichen Verkehr dienen, sowie in deren unmittelbarer Nähe ist verboten.Es ist verboten, auf der üblichen Fahrlinie der Kursschiffe Netze oder Reusen zu setzen sowie mit der Schleppangel zu fischen.

2  Das Fischen mit der Schleppangel von nebeneinander fahrenden Schiffen ist verboten.

3  Vorbehältlich der Steuer- und Fahrregeln, welche im Abschnitt 6 vorgeschrieben sind, darf sich kein Schiff oder Gerät auf weniger als 200 m Abstand hinter und 50 m auf jeder Seite eines Schiffes nähern, welches mit der Schleppangel fischt und das die in Artikel 45 Absatz 1 vorgeschriebenen Signale führt.[*]

Art. 78 Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ). Verhalten der Taucher und gegenüber Tauchern [*]

1  Der Tauchsport ist verboten:

  1. a. auf der üblichen Fahrlinie der Fahrgastschiffe mit Vorrang;
  2. b. vor Hafeneinfahrten;
  3. c. in der Nähe üblicher Liegeplätze;
  4. d. an anderen Stellen, wo die Schifffahrt behindert werden kann;
  5. e. auf den für das Wasserskifahren bestimmten Wasserflächen;
  6. f. an allen geschützten archäologischen Orten.

2  Gegenüber Schiffen, schwimmenden Anlagen oder jedem anderen festen Punkt, einschliesslich solcher an Land, die eine Bezeichnung nach Artikel 44 führen, müssen andere Schiffe einen Abstand von mindestens 100 m einhalten.

Art. 78 bis und 78 ter Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998 ( AS 2002 292 ). Aufgehoben durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, mit Wirkung seit am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ). [*]
Art. 78 a Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998 ( AS 2002 292 ). Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ). Bestimmungen über das Windsurfen [*]

Das Fahren mit Segelbrettern ist, vorbehältlich der Kennzeichnung mit der Tafel C.5 (Anhang III), in Hafenbecken und vor Hafeneinfahrten verboten.

Art. 78 b Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998 ( AS 2002 292 ). Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ). Bestimmungen über das Baden [*]

Das Baden in öffentlichen Hafenbecken und vor den zugehörigen Hafeneinfahrten ist verboten, ausser in Zonen, wo es eigens durch die zuständige Behörde genehmigt wird. Es ist ebenfalls in der Nähe von öffentlichen Landungsstellen verboten sowie dort, wo die Tafel A.10 aufgestellt ist (Anhang III).

Art. 78 c Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ). Bestimmungen über das Fahren mit Drachensegelbrettern [*]

Die zuständige Behörde kann das Fahren mit Drachensegelbrettern auf Wasserflächen oder im Bereich der Uferzonen auf behördlich bewilligte und mit der Tafel C.6 gekennzeichnete Startgassen (Anhang III) beschränken.

Art. 78 d Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ). Bestimmungen über Wassermotorräder und ähnliche Geräte [*]

Das Fahren mit Wassermotorrädern und ähnlichen Geräten ist unabhängig von ihrer Antriebsart verboten.

Art. 78 e Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ). Bestimmungen über Geräte mit Wasserstrahlantrieb [*]

Das Fahren mit Geräten mit Wasserstrahlantrieb ist verboten.

Art. 78 f Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ). Bestimmungen über Amphibienfahrzeuge [*]

Das Fahren mit Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, die sowohl im Wasser als auch auf dem Land betrieben werden können, ist verboten.

Art. 78 g Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ). Bestimmungen über das Fliegen mit Fluggeräten über dem Wasser [*]

Das Fliegen mit Drachenfallschirmen, die von Schiffen jeder Art geschleppt werden, ist verboten.

Abschnitt 7 Regeln für das Stillliegen

Art. 79 Liegeplätze

Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieses Reglements oder sonstiger anwendbarer Vorschriften müssen Schiffe ihren Liegeplatz so wählen, dass sie die Schifffahrt nicht behindern, insbesondere wenn sie ausserhalb der Häfen, der Landestellen und anderer für die Schifffahrt zugelassener Anlagen stillliegen.

Art. 80 Sicherung beim Ankern und Festmachen

Stillliegende Schiffe sowie schwimmende Anlagen müssen genügend sicher verankert oder festgemacht werden, wobei der Wellenschlag und die Sogwirkung anderer Schiffe zu berücksichtigen sind; sie müssen den Wasserstandschwankungen folgen können.

Art. 81 Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 ( AS 2002 292 ). Verbotenes Stillliegen [*]

Das Stillliegen ist verboten:

  1. a. bei der Mündung schiffbarer Gewässer, vor Hafeneinfahrten, in der Nähe von Landungsstellen und an der Mündung von Startgassen für das Wasserskifahren;
  2. b. auf der üblichen Fahrlinie der Fahrgastschiffe mit Vorrang;
  3. c. auf den durch die zuständige Behörde bestimmten und mit dem Zeichen A.5 (Anhang III) bezeichneten Wasserflächen.
Art. 82 Ankerverbot

Es ist verboten, auf den mit dem Verbotszeichen A. 6 (Anhang III) bezeichneten Wasserflächen zu ankern.

Art. 83 Wache

In der Nähe von Wracks, festgefahrenen oder gesunkenen Schiffen, welche die Schifffahrt behindern, ist so lange eine Wache aufzustellen, bis die Hindernisse gekennzeichnet sind.

Abschnitt 8 Fahrgastschiffe

Art. 84 Ein‑ und Aussteigen

1  Fahrgäste dürfen nur dann an Landestellen ein‑ und aussteigen, wenn diese von der zuständigen Behörde hierfür zugelassen sind und nachdem sich der Schiffsführer vergewissert hat, dass das Schiff richtig festgemacht und die Sicherheit der Fahrgäste gewährleistet ist.

2  An den Landestellen und in deren Nähe müssen sich Fahrgäste und andere Personen so verhalten, dass die Sicherheit der Schifffahrt nicht gefährdet wird.

3  Fahrgäste dürfen nur die zum Ein‑ und Aussteigen bestimmten Ein‑ und Ausgänge, Brücken und Landestellen benützen. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Schiffsführers oder seines Bevollmächtigten darf kein Fahrgast ein‑ oder aussteigen.

4  Fahrgäste dürfen erst einsteigen, wenn die aussteigenden Fahrgäste das Schiff verlassen haben. Diese Regel gilt nicht für Landestellen mit getrenntem Ein‑ und Ausstieg.

Art. 85 Bordordnung

1  Der Schiffsführer ist für die in bezug auf Schiffssicherheit und Komfort der Fahrgäste richtige Verteilung von Fahrgästen und Gütern verantwortlich.

2  Fahrgäste dürfen das Ruderhaus, den Maschinenraum sowie andere für den Betrieb bestimmte Räume und Decks nur mit Zustimmung des Schiffsführers betreten.

3  Die den Fahrgästen zugänglichen Räume und Decks müssen beleuchtet werden, wenn es die Sicherheit der Fahrgäste erfordert.

4  Fahrgäste dürfen nicht gleichzeitig mit gefährlichen Gütern befördert werden.

5  Das Einfüllen von Brennstoff ist verboten, wenn sich Fahrgäste an Bord befinden.

Art. 86 Verbot des Fahrens im Verband

Schiffe mit Fahrgästen an Bord dürfen nur im Notfall schleppen, geschleppt werden oder in gekuppeltem Verband fahren.

Art. 86 a Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ). Kommunikations- und Informationseinrichtung [*]

1  Fahrgastschiffe sind mit den folgenden Kommunikations- und Informationseinrichtungen auszurüsten:

  1. a. einem Radargerät;
  2. b. einem Wendeanzeiger;
  3. c. einer Sprechfunkanlage, die auf den nachstehenden Kanälen senden kann: Kanal 16 (Seenotruf), Kanal K zur Koordination des Einsatzes der Rettungskräfte (wird ausschliesslich in der Schweiz verwendet) und Kanal 12 für den Betrieb;
  4. d. einer Sprechverbindung, mit der Alarm gegeben und innerhalb des Schiffes zwischen dem Steuerstand und den Fahrgasträumen in beide Richtungen kommuniziert werden kann; diese Verbindung darf ausschliesslich vom Bordpersonal benutzt werden.

2  Die Vorschriften nach Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nur für Schiffe in internationaler Fahrt.

3  Zusätzlich zur in Absatz 1 vorgesehenen Ausrüstung müssen Fahrgastschiffe, deren Besatzung auf eine Person beschränkt ist, mit Kommunikationsmitteln ausgerüstet sein, mit denen eine direkte Verbindung zur Zentrale des Schifffahrtunternehmens oder zu den Rettungsdiensten möglich ist.

Art. 86 b Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ). Brandmeldeanlage [*]

1  Fahrgastschiffe sind mit einer Brandmeldeanlage auszurüsten, die Räume mit Brandgefährdung und insbesondere die nachstehend aufgeführten Räume wirksam überwacht: Maschinenräume, Betriebsräume für leistungsstarke elektrische Anlagen, Küchen, Toiletten und Wohnräume, die nicht unter ständiger Überwachung durch das Bordpersonal oder die Besatzungsmitglieder stehen.

2  Die Brandmeldeanlage besteht aus Wärme- und Rauchmeldern, je nach den spezifischen Risiken der einzelnen Räume.

3  Im Brandfall muss die Brandmeldeanlage im Steuerstand und an einer Stelle auf dem Schiff, die regelmässig von einem Besatzungsmitglied besetzt ist, ein optisches und akustisches Alarmsignal auslösen.

Art. 86 c Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ). Brandschutz [*]

1  Zusätzlich zu den nationalen, am Standort eines Fahrgastschiffes geltenden Brandschutzvorschriften, müssen die Maschinenräume von Fahrgastschiffen mit einer fest installierten Feuerlöschanlage ausgerüstet sein.

2  Die Löschsysteme müssen den nationalen, am Standort des Schiffes geltenden Vorschriften, entsprechen.

3  Ausgenommen von den Bestimmungen in Absatz 1 sind Fahrgastschiffe auf dem Genfersee, die schon vor dem Inkrafttreten der Änderungen vom 10. Dezember 2018 in Betrieb gesetzt wurden. Auf diesen Schiffen kann die für die Zulassung zuständige Behörde verlangen, dass in den Maschinenräumen Strahlrohre für Feuerlöschzwecke und Feuerlöscher angebracht werden.

Art. 86 d Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ). Bestand der Rettungswesten [*]

1  Der Bestand der Rettungswesten auf Fahrgastschiffen setzt sich zusammen aus:

  1. a. je einer Rettungsweste für jedes Besatzungsmitglied;
  2. b. je einer Rettungsweste für jeden an Bord zugelassenen Fahrgast.

2  10 % der Rettungswesten müssen für Kinder geeignet sein.

3  Die Eigenschaften der Rettungswesten müssen den nationalen, am Standort des Schiffes geltenden Vorschriften genügen. Die Rettungswesten müssen gemäss den Angaben des Herstellers regelmässig kontrolliert und in gutem Zustand gehalten werden.

Art. 86 e Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ). Bestand der Sammelrettungsmittel [*]

1  Fahrgastschiffe, die zwischen dem 1. November und dem 30. April verkehren, müssen mit Sammelrettungsmitteln ausgerüstet sein, die alle Personen an Bord aufnehmen können.

2  Die zuständige Behörde kann verlangen, dass auf Schiffen, die gewerbsmässige Transporte durchführen, für die sie eine behördliche Bewilligung benötigen, auch ausserhalb des in Absatz 1 festgelegten Zeitraums Sammelrettungsmittel mitzuführen sind.

3  Die Anzahl der Plätze in den Sammelrettungsmitteln muss der Summe der zulässigen Anzahl der Fahrgäste und der Anzahl von Besatzungsmitgliedern entsprechen.

Art. 86 f Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ). Sammelrettungsmittel [*]

1  Die Sammelrettungsmittel an Bord eines Fahrgastschiffes müssen von der am Schiffsstandort zuständigen Behörde genehmigt werden.

2  Zusätzlich zu den nationalen, am Standort eines Fahrgastschiffes geltenden Vorschriften, müssen die Sammelrettungsmittel:

  1. a. einfach und rasch ins Wasser gelassen werden können;
  2. b. im Süsswasser pro Person eine Auftriebskraft von mindestens 750 N haben;
  3. c. aus einem geeigneten Material hergestellt und resistent gegen Öl und Erdölderivate sein sowie Temperaturen von bis einschliesslich 50 °C aushalten;
  4. d. mit einer Leine ausgerüstet sein, die am Schiff befestigt werden kann, um zu vermeiden, dass sie abtreiben;
  5. e. eine stabile Schwimmlage einnehmen und beibehalten, insbesondere beim Einsteigen von Personen;
  6. f. über eine gut leserliche Beschriftung verfügen, aus der ihr Verwendungszweck als Rettungsmittel sowie die maximale Anzahl Personen hervorgeht, die darin einen Sitzplatz finden;
  7. g. rückstrahlend orangefarbig sein oder von allen Seiten sichtbare rückstrahlende Markierungen von mindestens 100 cm2 aufweisen;
  8. h. mit geeigneten Einrichtungen für den Zugang von den Evakuierungsflächen in die Sammelrettungsmittel versehen sein, wenn der vertikale Abstand zwischen dem Deck der Evakuierungsflächen und der Ebene der grössten Einsenkung des Schiffes grösser als 1 m ist.

3  Die aufblasbaren Sammelrettungsmittel an Bord von Fahrgastschiffen müssen zudem:

  1. a. aus mindestens zwei getrennten Luftkammern bestehen;
  2. b. sich beim Zuwasserbringen automatisch aufblasen oder durch Handauslösung aufgeblasen werden können;
  3. c. bei jeder vorkommenden Belastung, auch wenn nur die Hälfte der Luftkammern aufgeblasen ist, eine stabile Schwimmlage einnehmen und beibehalten;
  4. d. gemäss den Herstellerangaben und in Übereinstimmung mit den geltenden nationalen Bestimmungen geprüft und gewartet werden.
Art. 86 g Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ). Anlagen zur Evakuierung von Personen [*]

1  Jedes Fahrgastschiff muss über einen von der zuständigen Behörde genehmigten, an gut sichtbarer Stelle angebrachten Evakuierungsplan und über Fluchtwege verfügen, die eine rasche Evakuierung der Fahrgäste ermöglichen.

2  Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um den Zugang der Fahrgäste zu den Rettungsmitteln zu erleichtern.

Art. 86 h Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ). Besatzung von Fahrgastschiffen [*]

1  Das Schifffahrtsunternehmen muss alle Besatzungsmitglieder regelmässig in der Handhabung und im Umgang mit den im Notfall vorgesehenen Rettungsmitteln an Bord unterweisen.

2  Die Schiffsführerinnen und Schiffsführer von Fahrgastschiffen, deren Besatzung auf nur eine Person beschränkt ist, müssen sich jedes Jahr unabhängig von ihrem Alter einer ärztlichen Kontrolle unterziehen. Für die medizinischen Anforderungen gelten die einschlägigen Vorschriften desjenigen Landes, das den Führerausweis ausstellt.

Art. 86 i Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ). Schifffahrtsereignisse [*]

Tritt ein Schifffahrtsereignis oder ein Unfall ein, so muss die Schiffsführerin oder der Schiffsführer des Fahrgastschiffes, welches am Ereignis oder an dem Unfall beteiligst oder davon betroffen ist, unverzüglich die zuständigen Behörden benachrichtigen und sie umfassend über die Umstände aufklären, unter denen das Ereignis oder der Unfall stattgefunden hat.

Abschnitt 9 Zusätzliche Bestimmungen

Art. 87 Einsenkungsmarken

1  …[*]

2  Güterschiffe müssen beidseitig am Bug, am Heck und auf halber Schiffslänge Einsenkungsmarken tragen. Auf Schiffen, deren Länge, über alles gemessen, weniger als 40 m beträgt, werden die mittleren Einsenkungsmarken nicht verlangt.

3  Die Einsenkungsmarken bestehen aus Rechtecken mit langer, horizontaler Seite, deren Unterkante mit der Ebene der zugelassenen, grössten Eintauchung zusammenfällt. Die Marken müssen mindestens 30 cm lang und 4 cm hoch sein.

Art. 88 Zuladung

Auf Fahrgastschiffen ist die höchstzulässige Personenzahl an gut sichtbarer Stelle anzugeben.

Art. 89 Schallpegel der Schiffe mit Maschinenantrieb

Der auf einem seitlichen Abstand von 25 m und l,50 m über dem Wasserspiegel gemessene Schallpegel der Schiffe mit Maschinenantrieb in Fahrt darf 75 dB (A) nicht überschreiten.

Art. 90 Gewässerschutz

1  Die Einrichtungen zum Einfüllen von Mineralölprodukten müssen so angeordnet sein, dass diese Produkte nicht über Bord fliessen können.

2  Die Lenzanlage muss so angeordnet sein, dass kein ölhaltiges Bilgewasser über Bord gepumpt werden kann.

3  Vorbehaltlich besonderer nationaler Gewässerschutzvorschriften müssen Fahrgastschiffe und andere Schiffe mit Aufenthaltsräumen und sanitären Installationen Behältern zur Aufnahme von Fäkalien, Abwässern und andern Abfällen ausgerüstet sein. Die Behälter sind so zu gestalten, dass ihr Inhalt an Land geleert werden kann.

Art. 91 Aufgehoben durch Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, mit Wirkgung seit 21. Jan. 2000 ( AS 2002 292 ). [*]
Art. 92 Vermietung

1  Die Ausübung des Vermietens unterliegt der Bewilligungspflicht, und zwar auch dann, wenn sie als Nebenbeschäftigung betrieben wird.

2  Die Vermietung ist verboten:

  1. a. bei schlechtem Wetter;
  2. b. an Personen in angetrunkenem Zustand;
  3. c. an Personen, bei denen angenommen werden muss, dass sie die zur sicheren Führung nötige Befähigung oder Erfahrung nicht besitzen.

3  Die Vermieter haben ihre Kunden auf die Gefahren der Schifffahrt in der Umgebung der Vermietung sowie an den Orten hinzuweisen, wo die Kunden hinzufahren beabsichtigen. Die Kunden sind auf den Vorrang der Fahrgastschiffe mit Vorrang hinzuweisen, welche die Zeichen nach den Artikeln 32 und 37 führen.[*]

Abschnitt 10 Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 ( AS 2002 292 ). Übergangsbestimmungen

Art. 93 Nachtbezeichnung einzeln fahrender Schiffe mit Maschinenantrieb unter 15 m Länge

Die Bezeichnung der Schiffe, die bei der Inkraftsetzung der Änderung des Artikels 31 dieses Reglements im Betrieb waren, muss vor dem 1. Januar 2001 ersetzt werden.

Art. 94 Bezeichnung der Gefahren

Die Bezeichnung von bestimmten Gefahrenpunkten in der Nähe des Ufers, die in Artikel 50 vorgesehen ist, muss vor dem 1. Januar 2009 ersetzt werden.

Art. 95 Nachtbezeichnung der Einfahrt öffentlicher Häfen und der schiffbaren Gewässer

Die Nachtbezeichnung am Anfang und am Ende von Hafenzufahrtskanälen wie auch an den Einfahrten von schiffbaren Gewässern muss vor dem 1. Januar 2015 ersetzt werden.

Art. 96 Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ). Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. Dezember 2018 [*]

1  Die geänderten Artikel 1, 3, 86a, 86b sowie 86d bis 86h gelten:

  1. a. bei Fahrgastschiffen, die nach dem Inkrafttreten der Änderung auf dem Genfersee in Betrieb gesetzt werden, ab sofort;
  2. b. bei Fahrgastschiffen, die bereits auf dem Genfersee in Betrieb sind, nach einer Übergangsfrist von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten der Änderungen.

2  Für Schiffe, die im grenzüberschreitenden Personenverkehr eingesetzt werden, kann die Erhöhung des Bestandes an Rettungswesten ein Jahr nach dem Inkrafttreten der Änderungen in den Artikeln 1, 3 und 86a bis 86h verfügt werden.

3  Zugelassene Schiffe, deren Lichterführung dem bisherigen Recht entspricht, können weiter betrieben werden.