In diesem Reglement gelten als
- a. «Schiff»: Fahrzeuge jeglicher Art, die zur Fortbewegung auf und im Wasser bestimmt sind;
- b . «Schiff mit Maschinenantrieb»:Schiffe mit mechanischer Antriebskraft, ausgenommen solche, deren Motor nur zur Vornahme kleiner Ortsveränderungen (in Häfen oder an Lade‑ und Löschplätzen) oder zur Erhöhung ihrer Steuerfähigkeit im Schlepp‑ oder Schubverband verwendet werden;
- b bis . Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ). «Wassermotorrad»: für Sport- und Freizeitzwecke bestimmte Wasserfahrzeuge mit weniger als 4 m Rumpflänge, die einen Antriebsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantriebsquelle verwenden und die dazu konzipiert sind, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien (Richtlinie 2013/53/EU[*]) (andere Bezeichnungen mit der gleichen Bedeutung: Wasserscooter, Jetskis und Jetbikes);
- b ter . Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ). «Gerät mit Wasserstrahlantrieb»: Geräte, die für die Fortbewegung über dem und im Wasser den Rückstoss eines Wasserstrahls als Antrieb benutzen. Das mechanische Bauteil, das den für die Fortbewegung notwendigen Rückstoss erzeugt, kann entweder im Gerät selbst eingebaut sein oder von einem Schwimmkörper getragen werden;
- c. Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ). «Segelschiff»: Schiffe, die unter Segel fahren, und zwar auch dann, wenn sie mit einer mechanischen Antriebskraft ausgerüstet sind, diese jedoch nicht benützen;
- c bis . Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ). «Drachensegelbrett»: Segelschiffe mit geschlossenem Rumpf, die von nicht motorisierten Fluggeräten (Flugdrachen, Drachensegel oder ähnlichen Geräten) geschleppt werden; das Fluggerät ist über ein Leinensystem mit der Person verbunden, die auf dem Drachensegelbrett steht;
- c ter . Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ). «Segelbrett»: Segelschiffe mit geschlossenem Rumpf ohne Ruder und einem oder mehreren kippbaren und um 360° drehbaren Masten;
- d. «Kursschiff»:Fahrgastschiffe im regelmässigen Verkehr, die nach einem veröffentlichten Fahrplan verkehren;
- d bis . Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 ( AS 2002 292 ). «Fahrgastschiff mit Vorrang»:Kursschiffe sowie Fahrgastschiffe, die von der zuständigen Behörde den Vorrangstatus erhalten haben und entsprechend gekennzeichnet sind;
- d ter . Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ). «Fahrgastschiff»: Schiffe, die für den gewerbsmässigen Transport von mehr als zwölf Personen verwendet werden;
- e. «Güterschiff»:Schiffe mit einer Tragfähigkeit von mehr als 50 Tonnen;
- e bis . Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ). «Ruderboot»: Schiffe, die nur mittels Ruder, Tret- oder Handkurbel, Paddel oder auf ähnliche Weise mit menschlicher Kraft fortbewegt werden können;
- [tab] eter.[*] «Vergnügungsschiff»: sämtliche Wasserfahrzeuge – unabhängig von der Antriebsart und unter Ausschluss von Wassermotorrädern – mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind (Richtlinie 2013/53/EU);
- f. «schwimmendes Gerät»:Schwimmkörper, die mechanische Einrichtungen tragen und dazu bestimmt sind, auf dem See oder in den Häfen Arbeiten auszuführen (Bagger, Elevatoren, Hebeböcke, Krane usw.), soweit nichts anderes bestimmt wird, gelten schwimmende Geräte als Schiffe;
- g. Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 ( AS 2002 292 ). «schwimmende Einrichtung»:jede schwimmende nicht bewohnbare Konstruktion oder jede schwimmende zusammengebaute Konstruktion, die vorgesehen ist, an einem bestimmten Ort lange Zeit stationiert, wie Docks, Landungsstellen, Pontons von Landungsstellen oder Schiffshangars;
- h. «Tag»:der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang;
- i. «Nacht»: der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang;
- j . «stillliegend»:ein Schiff, das unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegt oder am Ufer festgemacht ist;
- k. «in Fahrt»:ein Schiff, das weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegt oder am Ufer festgemacht ist oder festgefahren ist;
- k bis . Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R vom 27. Febr. 2019, in Kraft getreten am 1. Juni 2019 ( AS 2019 1835 ). «gewerbsmässiger Transport»: jeder Transport von Personen, um daraus einen Gewinn zu erzielen; als Gewinn gelten das Entgegennehmen von Geld oder Sachleistungen oder der Erwerb anderer wirtschaftlicher Vorteile;
- l. Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 ( AS 2002 292 ). «Blinklicht»:ein unterbrochenes Licht, das pro Minute mindestens 40 mal regelmässig aufleuchtet, wobei die Dauer des Aufleuchtens wesentlich kürzer ist als die des Unterbruchs;
- m. Fassung gemäss Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 ( AS 2002 292 ). «Blitzlicht»:ein unterbrochenes Licht, das pro Minute höchstens 20 mal aufleuchtet und bei dem sich die Hellphasen regelmässig wiederholen. Die Hellphasen sind deutlich kürzer als die Dunkelphasen;
- n. Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 ( AS 2002 292 ). «Taktlicht»:ein unterbrochenes Licht, dessen Gruppen einer gegebenen Anzahl von Blitzen regelmässig aufleuchten,
- o. Eingefügt durch Ziff. I der Änd. des R, genehmigt durch die BV am 15. Juni 1998, in Kraft seit dem 21. Jan. 2000 ( AS 2002 292 ). «Licht mit regelmässigen Unterbrüchen»:ein unterbrochenes Licht, dessen gesamte Hellphase in einer Periode deutlich länger ist als die gesamte Dunkelphase und dessen Unterbruchintervalle regelmässig sind.