Protokoll vom 5. Februar 1880 betreffend die Feststellung des Anschlusspunktes der Gotthardbahn an das italienische Bahnnetz auf der Landesgrenze zwischen Dirinella und Pino, vereinbart in Arona, in Ausführung von Art. 2 des Staatsvertrages vom 23. Dezember 1873 zwischen der Schweiz und Italien, von den Abgeordneten der beiden Regierungen
0.742.140.121
BS 13149
ÜbersetzungDer Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Protokoll betreffend die Feststellung des Anschlusspunktes der Gotthardbahn an das italienische Bahnnetz auf der Landesgrenze zwischen Dirinella und Pino, vereinbart in Arona, in Ausführung von Artikel 2 des Staatsvertrages vom 23. Dezember 1873 SR 0.742.140.12 zwischen der Schweiz und Italien, von den Abgeordneten der beiden Regierungen
Unterzeichnet am 5. Februar 1880
Vorn Bundesrat genehmigt am 10. Februar 1880
Die unterzeichneten Abgeordneten der beiden Regierungen
sind behufs Prüfung der von der einen und andern Seite über die Führung der Bahn bis zur Landesgrenze ausgearbeiteten Pläne am 3. Februar 1880 in Arona zusammengetreten; nach erfolgter Prüfung haben sie sich an Ort und Stelle begeben, wo sie die nötigen Beobachtungen und Messungen gemacht haben und von wo sie behufs Redaktion des gegenwärtigen Protokolls nach Arona zurückgekehrt sind.
Die Richtung der Bahnlinie, welche den Grenzbach von Dirinella überschreitet, wird adoptiert gemäss dem dem gegenwärtigen Protokoll angefügten Plane[*]; sie bildet eine Gerade sowohl bei der Überschreitung des Baches als auch auf eine Länge von 221,67 Metern auf der italienischen und von 79,11 Metern auf schweizerischer Seite. Als Anschlusspunkt ist im Plan angenommen die Mitte der Breite des Baches, in einer Entfernung von je 10 Metern von den innern Kanten der Widerlager der projektierten Brücke. Dieser Punkt befindet sich in der Kilometrierung der schweizerischerseits zu erstellenden Bahnlinie beim Profil 16179,80, der hinwiederum dem kilometrischen Punkt 6200 im italienischen Plan entspricht. Der Anschlusspunkt ist ferner bestimmt durch einen Fixpunkt, welcher östlich der Bahnlinie 8,59 Meter entfernt ist von dem Punkt 16203,60 der schweizerischen und 6176,20 der italienischen Kilometrierung.
Dabei ist verstanden, dass dieser Fixpunkt auf der Höhenquote von 223,68 des schweizerischen Nivellements liegt, welche der Höhenquote 220,839 des italienischen Nivellements entspricht; die Höhenlage der Oberkante der Schienen am Verbindungspunkte soll um 0,776 Meter niedriger sein als die Höhe des Fixpunktes.
Auf den beiden Seiten des Anschlusspunktes wird die Bahnlinie horizontal bleiben, und zwar auf italienischem Gebiet auf eine Länge von 400 und auf Schweizer Gebiet auf eine Länge von 150 Metern.
Der Grenzbach wird überschritten vermittelst einer mit einer einzigen Öffnung versehenen eisernen Brücke, die auf zwei Widerlagern aus Mauerwerk ruhen soll; die Öffnung selbst soll 20 Meter haben, gemessen im Niveau der Auflager der Träger. Der freie lichte Raum zwischen den eisernen Trägem soll 4,50 Meter messen. Die Brücke muss in der Art konstruiert werden, dass die Inanspruchnahme der Eisenbestandteile weniger als 6 Kilogramm auf den Quadratmillimeter beträgt. Die Schienen werden auf hölzerne Längsbalken gelegt, die auf eisernen Längsträgern ruhen, die mit den ebenfalls eisernen Querträgern verbunden sind. Der Brückenbelag soll ganz aus Eisenblech sein.
Den Bau der ganzen Brücke, inbegriffen die Widerlager, das Fachwerk und die Schienen, besorgt ausschliesslich die italienische Verwaltung, welcher die Gotthardbahngesellschaft die Hälfte der Kosten zu vergüten hat, wogegen sie aber auch Eigentümerin der halben Brücke wird.[*]
Ebenso werden von der italienischen Verwaltung auch die Stirnflügelmauern auf der Rückseite des schweizerischen Pfeilers erstellt, wofür die Verwaltung der Gotthardbahn die sämtlichen Kosten zurückzuvergüten hat.
Die Verbindung der Schienen wird hergestellt am Ende der Brücke auf Schweizer Seite vermittelst schwebender Stösse und besonderer Laschen.
Um den Anschlusspunkt zu versichern, soll das Bett des Grenzbaches in der Umgebung der Brücke nach dem Profil reguliert werden, welches in dem dem gegenwärtigen Protokoll angefügten Plane[*] eingezeichnet ist. Dieses Profil wird sich mindestens 6 Meter abwärts und 36 Meter bergwärts von der Brücke, d. h. bis zu dem Punkt, wo auf italienischer Seite der Bach von Felsen eingegrenzt ist, erstrecken.
Jedes der beiden Länder wird die Regulierung des Baches auf seinem Gebiete zur Ausführung bringen.
Geschehen in doppelter Ausfertigung zu Arona, den 5. Februar 1880.