SR 0.742.105

Abkommen vom 20. Oktober 1955 über die Gründung der «Eurofima», Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial (mit Zusatzprotokoll und Unterzeichnungsprotokoll)

vom 20. October 1955
(Stand am 17.06.2009)

0.742.105

AS 1959 605; BBl 1955 II 1005

Originaltext

Abkommen über die Gründung der «Eurofima», Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial

Abgeschlossen in Bern am 20. Oktober 1955
Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. Dezember 1955[*]
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 30. März 1956
In Kraft getreten für die Schweiz am 22. Juli 1959

(Stand am 17. Juni 2009)

Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich,
des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, Spaniens, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Grossherzogtums Luxemburg,
des Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik, Schwedens, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien,

in der Erwägung, dass die Eisenbahnen ihre Aufgabe in der Gesamtwirtschaft nur dann erfüllen können, wenn sie in der Lage sind, die einer normalen Erneuerung und einer unumgänglichen Modernisierung des rollenden Materials entsprechenden Investitionen durchzuführen; dass die Fortschritte, die bei der Standardisierung und bei der gemeinsamen Verwendung des Materials erzielt wurden, ihre logische Ergänzung in der Einführung eines Verfahrens zur internationalen Finanzierung der Materialeinkäufe finden;

in der Erwägung, dass ein solches Finanzierungsverfahren zur Festigung der Bemühungen auf technischem Gebiet um eine fortschreitende Integration der Eisenbahnen auf europäischer Ebene beizutragen vermag und diese Finanzierungsmethode sich auch besonders gut für genormte Fahrzeuge eignen würde, deren Eigentum leicht von einem zum andern Land übertragen werden kann;

in der Erwägung, dass die Deutsche Bundesbahn, die Nationale Gesellschaft der französischen Eisenbahnen, die Italienischen Staatsbahnen, die Nationale Gesellschaft der belgischen Eisenbahnen, die Schweizerischen Bundesbahnen, die Niederländischen Eisenbahnen, die Schwedischen Staatsbahnen, das Nationale Netz der Spanischen Eisenbahnen, die Nationale Gesellschaft der Luxemburgischen Eisenbahnen, die Jugoslawischen Eisenbahnen, die Portugiesische Eisenbahngesellschaft, die Österreichischen Bundesbahnen, die Dänischen Staatsbahnen, die Norwegischen Staatsbahnen vereinbart haben, die «Eurofima», Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial (im nachstehenden «Die Gesellschaft» genannt) zu gründen;

in der Erwägung, dass die Gesellschaft sowohl nach ihrer Zusammensetzung als auch nach ihrem Zweck einem öffentlichen Interesse dient und ein Gebilde internationaler Prägung darstellt;

in der Feststellung, dass die Gesellschaft den Zweck hat, die Ausrüstung und den der Öffentlichkeit dienenden Betrieb der Eisenbahnen der Vertragsparteien zu bestmöglichen Bedingungen zu fördern;

von dem Wunsche geleitet, unter diesen Umständen jede der Gesellschaft mögliche Unterstützung zu gewähren;

in der Erkenntnis, dass die Tätigkeit der Gesellschaft auf wirtschaftlichem und Finanziellem Gebiet durch Ausnahmeregelungen begünstigt werden muss, und dass die Gründung und Tätigkeit der Gesellschaft nicht dazu führen darf, dass den beteiligten Eisenbahnverwaltungen höhere Lasten an Steuern und Abgaben erwachsen, als wenn jede von ihnen ihre Materialeinkäufe mit eigenen Mitteln finanzieren würde;

in der Erwägung, dass der Kredit der Gesellschaft, die ihre Materialeinkäufe grossenteils durch Anleihen finanzieren muss, nur geschaffen und aufrechterhalten werden kann, wenn die von den Eisenbahnverwaltungen der Gesellschaft gegenüber eingegangenen Verpflichtungen unter allen Umständen eingehalten werden;

haben die unterzeichneten Vertreter ernannt, die ordnungsgemäss bevollmächtigt, folgendes vereinbart haben:

Art. 1

a)  Die an diesem Abkommen beteiligten Regierungen billigen die Gründung der Gesellschaft, für welche die in der Anlage zum Abkommen beigefügten Statuten (im folgenden «die Statuten» genannt)[*] und subsidiär das Recht des Sitzstaates, insoweit es durch dieses Abkommen nicht geändert wird, massgebend sind.b)  Die Regierung des Sitzstaates wird die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um gleich nach dem Inkrafttreten des Abkommens die Errichtung der Gesellschaft zu ermöglichen.

Art. 2

a)  Die Statuten sowie alle Änderungen, die sie gemäss den Bedingungen der Statuten und unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen erfahren, werden ungeachtet jeder entgegenstehenden Bestimmung des Rechtes des Sitzungsstaates rechtswirksam.b)  Die Zustimmung aller an diesem Abkommen beteiligten Regierungen, von welchen eine Eisenbahnverwaltung Aktionär der Gesellschaft ist, ist erforderlich für Änderungen der Statuten betreffend:

  1. den Sitz der Gesellschaft,
  2. den Zweck,
  3. die Dauer,
  4. die Bedingungen für die Aufnahme einer Eisenbahnverwaltung in die Gesellschaft als Aktionär,
  5. die in bestimmten Fällen erforderliche qualifizierte Mehrheit für die Abstimmung in der Generalversammlung,
  6. die Stimmengleichheit der Mitglieder des Verwaltungsrates,
  7. die Haftung der Aktionäre für die mit der Gesellschaft abgeschlossenen Finanzierungsverträge
  8. (die Bestimmungen darüber sind in den Artikeln 2, 3, 4, 9, 15, 18 und 27 der beiliegenden Statuten enthalten).

c)  Änderungen der Statuten, die sich auf die Erhöhung oder Herabsetzung des Grundkapitals, das Stimmrecht der Aktionäre, die Zusammensetzung des Verwaltungsrates und die Verteilung des Gewinnes beziehen (die entsprechenden Bestimmungen darüber sind in den Artikeln 5, 15, 18 und 30 der beiliegenden Statuten enthalten), bedürfen der Zustimmung der Regierung des Sitzstaates.d)  die Regierung des Sitzstaates wird unverzüglich den anderen Regierungen alle von der Gesellschaft beschlossenen Statutenänderungen mitteilen. In den Fällen der Absätze b und c dieses Artikels werden diese Änderungen innerhalb einer Frist von 3 Monaten, gerechnet von der Bekanntgabe der Änderungen an, wirksam, wenn keine Regierung, deren Zustimmung nach den genannten Absätzen erforderlich ist, Einspruch erhoben hat. Solche Einsprüche sind der Regierung des Sitzstaates mitzuteilen, die sie den anderen Regierungen zur Kenntnis bringt.e)  Erhebt eine Regierung Einspruch, so wird sie mit den anderen Regierungen auf Ersuchen einer derselben in Beratung eintreten, um die Zweckmässigkeit der betreffenden Änderungen zu prüfen.

Art. 3

a)  Wenn die zwischen der Gesellschaft und den Eisenbahnverwaltungen abgeschlossenen Verträge über die Zurverfügungstellung des durch die Gesellschaft gekauften Materials dem Recht des Sitzstaates unterworfen werden, bleibt die Gesellschaft solange Eigentümerin des betreffenden Materials, sofern darüber nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, bis sie den vollständigen Kaufpreis erhalten hat, ohne dass eine Eintragung in das Register notwendig ist. In diesem Falle hat die Gesellschaft, wenn ein Vertrag wegen Verzugs einer Eisenbahnverwaltung hinfällig wird, das Recht, neben Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages auch die Rückgabe des betreffenden Materials zu verlangen, ohne die bereits empfangenen Zahlungen zurückerstatten zu müssen.b)  Werden die Gerichte des Sitzstaates angerufen, so werden sie über Streitigkeiten aus Verträgen, die zwischen der Gesellschaft und den Eisenbahnverwaltungen abgeschlossen und dem Recht des Sitzstaates unterworfen sind, erkennen.

Art. 4

a)  Die Regierungen werden ihren Eisenbahnverwaltungen die Genehmigungen erteilen, die sie für alle Handlungen, die sich auf die Gründung der Gesellschaft beziehen, benötigen.b)  Die Regierungen werden alle Handlungen ihrer Eisenbahnverwaltungen erleichtern, die sich auf die Tätigkeit der Gesellschaft beziehen.

Art. 5

a)  Falls der Staat nicht schon auf Grund bestehender innerstaatlicher Bestimmungen für die Verbindlichkeiten einer Eisenbahnverwaltung seines Landes, die Aktionär der Gesellschaft ist, sei es mit seinem ganzen oder mit einem Teil seines Vermögens haftet, so wird die Regierung die von dieser Eisenbahnverwaltung gegenüber der Gesellschaft eingegangenen Verbindlichkeiten garantieren.b)  Diese Garantie wird indessen nicht ohne weiteres gewährt, wenn die oben genannte Eisenbahnverwaltung selbst zugunsten einer Eisenbahnverwaltung, die nicht Aktionär der Gesellschaft ist, oder zugunsten eines anderen Eisenbahnunternehmens die Haftung übernommen hat. Fehlt im letzteren Fall die Garantie der Regierung, zu der die Aktionärverwaltung gehört, dann übernehmen auch die übrigen Regierungen keine Garantieverpflichtung.

Art. 6

a)  Die Beschlüsse der Gesellschaft über die Errichtung von Agenturen oder Filialen unterliegen der Zustimmung aller an diesem Abkommen beteiligten Regierungen, von welchen eine Eisenbahnverwaltung Aktionär der Gesellschaft ist. Das in den Absätzen d und e des Artikels 2 vorgesehene Verfahren wird auf die im vorliegenden Absatz angeführten Beschlüsse der Gesellschaft angewendet.b)  Die Gesellschaft wird alljährlich den an diesem Abkommen beteiligten Regierungen, von welchen eine Eisenbahnverwaltung Aktionär der Gesellschaft ist, über die Entwicklung der Gesellschaft und ihre finanzielle Lage Bericht erstatten. Diese Regierungen werden über alle die Tätigkeit der Gesellschaft berührenden Fragen von gemeinsamem Interesse sowie über die sich hiefür notwendig erweisenden Massnahmen beraten.

Art. 7

a)  Die an diesem Abkommen beteiligten Regierungen werden, soweit erforderlich, die notwendigen Massnahmen treffen, damit die von der Gesellschaft getätigten Geschäfte zur Versorgung der Eisenbahnverwaltungen mit Eisenbahnmaterial, mit sofortigem oder späterem Eigentumsübergang, so durchgeführt werden können, dass sich daraus im Vergleich zum unmittelbaren Erwerb gleichen Materials durch die Eisenbahnverwaltungen keine zusätzlichen steuerlichen Belastungen ergeben.b)  In gleicher Weise werden die Regierungen, soweit erforderlich, die notwendigen Massnahmen treffen, damit die Ein- und Ausfuhr von Eisenbahnmaterial im Rahmen der im vorstehenden Absatz umschriebenen Geschäfte so durchgeführt werden können, dass sich daraus im Vergleich zur unmittelbaren Ein- und Ausfuhr gleichen Materials durch die Eisenbahnverwaltungen keine zusätzlichen Steuer- und Zollbelastungen ergeben.c)  Die besonderen steuerlichen Vorteile, die der Sitzstaat der Gesellschaft für ihre Gründung und ihre Geschäftstätigkeit gewährt, bilden Gegenstand eines zwischen der Regierung des Sitzstaates und den übrigen am Abkommen beteiligten Regierungen abgeschlossenen Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen.

Art. 8

Die an diesem Abkommen beteiligten Regierungen werden, soweit erforderlich, die notwendigen Massnahmen ergreifen, um die Ein- und Ausfuhr von Material, das der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft entspricht, zu erleichtern.

Art. 9

Die an diesem Abkommen beteiligten Regierungen werden im Rahmen ihrer Devisenvorschriften die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um die Durchführung der im Zusammenhang mit der Gründung und der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft sich ergebenden Geldbewegungen sicherzustellen.

Art. 10

Sollte sich später zeigen, dass die Anwendung von Rechtsvorschriften im Sitzstaat oder im Lande einer anderen am Abkommen beteiligten Regierung für die Verfolgung des Zweckes der Gesellschaft Schwierigkeiten verursachen kann, so wird die betreffende Regierung mit den übrigen Regierungen auf Ersuchen einer von ihnen in Beratungen eintreten, um diese Schwierigkeiten im Geiste der Bestimmungen dieses Abkommens und des in Artikel 7 Absatz c erwähnten Zusatzprotokolls zu regeln.

Art. 11

a)  Jede Regierung eines europäischen Landes, die dieses Abkommen nicht unterzeichnet hat, kann diesem vom Zeitpunkt seiner Anwendung an durch eine an die Schweizerische Regierung gerichtete Mitteilung beitreten.b)  Der Beitritt einer Regierung, die nicht Mitglied der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister ist, wird jedoch erst dann wirksam, wenn die Regierungen aller am Abkommen beteiligten Staaten der Schweizerischen Regierung ihre Zustimmung angezeigt haben.c)  Der Beitritt zu diesem Abkommen hat den Beitritt zu dem in Artikel 7, Absatz c erwähnten Zusatzprotokoll zur Folge.

Art. 12

Dieses Abkommen ist für die Dauer des Bestehens der Gesellschaft abgeschlossen.

Art. 13

a)  Eine an diesem Abkommen beteiligte Regierung, von der keine Eisenbahnverwaltung Aktionär der Gesellschaft ist oder von der alle Eisenbahnverwaltungen als Aktionär aus der Gesellschaft ausgeschieden sind, kann vom Abkommen durch eine Mitteilung an die Schweizerische Regierung, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, zurücktreten. Tritt jedoch die Regierung des Sitzstaates vom Abkommen zurück, so wird sie aus dem Abkommen so lange nicht entlassen, als der Sitz der Gesellschaft nicht in einen anderen Staat verlegt ist.b)  Ist eine Regierung gemäss diesem Artikel aus dem Abkommen ausgeschieden, so werden dadurch ihre Verpflichtungen aus Art. 5 für die Verbindlichkeiten ihrer Eisenbahnverwaltung oder Eisenbahnverwaltungen, die diese als Aktionär der Gesellschaft eingegangen sind, nicht berührt.

Art. 14

Jede Streitigkeit zwischen den am Abkommen beteiligten Regierungen über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens wird, mangels einer Einigung über ein anderes Verfahren, der Entscheidung des Internationalen Gerichtshofes unterworfen.

Art. 15

a)  Dieses Abkommen tritt einen Monat, nachdem es von der Schweizerischen Regierung zusammen mit dem in Artikel 7, Absatz c erwähnten Zusatzprotokoll ratifiziert worden ist und wenn soviel andere Regierungen entweder ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet oder ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben, dass der Aktienbesitz der Eisenbahnverwaltungen dieser Regierungen 80 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft ausmacht, in Kraft.b)  Für jeden Unterzeichner, der das Abkommen später ratifiziert, tritt es mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.c)  Die Ratifikationsurkunden werden bei der Schweizerischen Regierung hinterlegt.

Art. 16

a)  Unbeschadet des vorhergehenden Artikels sind sich die Unterzeichner darüber einig, dieses Abkommen vorläufig in dem Umfange in Kraft zu setzen, als es die Verfassungsbestimmungen ihres Landes erlauben. Bei der Unterzeichnung wird jede Regierung bekanntgeben, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfange sie dieses Abkommen vorläufig in Kraft setzen wird.b)  Dieser Artikel tritt für alle Regierungen, die dieses Abkommen mit oder ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet haben, in Kraft, sobald die Schweizerische Regierung dieses Abkommen und das in Artikel 7, Absatz c erwähnte Zusatzprotokoll ratifiziert hat.

Art. 17

Die Schweizerische Regierung gibt allen am Abkommen beteiligten Regierungen und der Gesellschaft Kenntnis von der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden, der Beitrittserklärungen und Kündigungen. In gleicher Weise gibt sie den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens bekannt.