Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar auf Personen‑ und Güterbeförderungen, die von oder nach dem Gebiet einer der Vertragsparteien oder im Transit durch eines dieser Gebiete mit Fahrzeugen ausgeführt werden, die im Gebiet der andern Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind.
Abkommen vom 30. Mai 1974 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die internationalen Beförderungen auf der Strasse (mit Prot.)
0.741.619.214
AS 1974 1638
ÜbersetzungDer französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die internationalen Beförderungen auf der Strasse Mit Noten vom 21. Juni 1991/23. Febr./8. März/10. April 1996 haben die Schweiz und Bulgarien den Anwendungsbereich dieses Abk. mit Wirkung ab dem 23. Febr. 1996 und solange dieser Staat mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag (siehe SR 0.631.112.514 ) verbunden ist, auf das Fürstentum Liechtenstein ausgedehnt (siehe AS 1996 1926 ).
Abgeschlossen am 30. Mai 1974
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 3. Oktober 1974
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Volksrepublik Bulgarien
haben im Bestreben, die Personen‑ und Güterbeförderungen auf der Strasse zwischen den beiden Staaten und im Transit durch ihr Gebiet zu erleichtern, folgendes vereinbart:
1. Der Begriff «Unternehmer» bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die entweder in der Schweiz oder in der Volksrepublik Bulgarien gemäss den in ihrem Staat geltenden Vorschriften berechtigt ist, Personen oder Güter auf der Strasse zu befördern.
2. Der Begriff «Fahrzeug» bezeichnet ein Strassenfahrzeug mit mechanischem Antrieb sowie gegebenenfalls dessen Anhänger oder Auflieger, die für die Beförderung
- a) von mehr als acht Personen (mehr als acht Sitzplätze ohne Führersitz);
- b) von Gütern
eingerichtet sind.
3. Der Begriff «Genehmigung» bezeichnet jede nach dem anwendbaren Recht jeder Vertragspartei erforderliche Zulassung, Konzession oder Genehmigung.
1. Die Personenbeförderungen, die unter den nachfolgenden Voraussetzungen ausgeführt werden, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen:
- a) die Beförderung der gleichen Personen mit dem gleichen Fahrzeug während einer ganzen Fahrt, deren Ausgangs‑ und Endpunkt in dem Staat gelegen sind, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, sofern unterwegs oder bei Halten ausserhalb dieses Staatsgebietes Personen weder aufgenommen noch abgesetzt werden (geschlossene Rundfahrt) oder
- b) die Beförderung von Personengruppen von einem Ort des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, an einem Ort im Gebiet der andern Vertragspartei, sofern das Fahrzeug leer in den Staat zurückkehrt, in dem es zum Verkehr zugelassen ist oder
- c) die Transitfahrten durch das Gebiet der andern Vertragspartei mit Ausnahme der Pendelfahrten, die in regelmässigen Abständen von weniger als 16 Tagen ausgeführt werden; bei Leertransitfahrten hat der Unternehmer nachzuweisen, dass er das Gebiet der andern Vertragspartei leer durchfährt.
2. Andere als in Ziffer 1 erwähnte Beförderungen sind nach Massgabe des nationalen Rechts der Vertragsparteien genehmigungspflichtig.
1. Jeder Unternehmer einer Vertragspartei ist berechtigt, vorübergehend ein leeres oder beladenes Fahrzeug in das Gebiet der andern Vertragspartei einzuführen, um Güter zu befördern:
- a) zwischen einem beliebigen Ort im Gebiet der einen Vertragspartei und einem beliebigen Ort im Gebiet der andern Vertragspartei oder
- b) vom Gebiet der andern Vertragspartei nach einem Drittstaat oder von einem Drittstaat nach dem Gebiet der andern Vertragspartei oder
- c) im Transit durch das Gebiet der andern Vertragspartei.
2. Für die unter Ziffer 1b) erwähnten Beförderungen ist eine Genehmigung nur dann erforderlich, wenn das Fahrzeug das Gebiet des Staates, in dem es zum Verkehr zugelassen ist, nicht durchfährt.
In allen Belangen, die dieses Abkommen nicht regelt, haben die Unternehmer und die Fahrzeugführer einer Vertragspartei bei Fahrten im Gebiet der andern Vertragspartei die dort geltenden Gesetze und Reglemente einzuhalten.
Keine Bestimmung dieses Abkommens ermächtigt einen Unternehmer einer Vertragspartei, auf dem Gebiet der andern Vertragspartei Personen oder Güter aufzunehmen, um sie auf dem gleichen Gebiet wieder abzusetzen.
1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien sind dafür besorgt, dass die Bestimmungen dieses Abkommens von den Unternehmern eingehalten werden.
2. Gegen Unternehmer und Fahrzeugführer, die auf dem Gebiet der andern Vertragspartei Bestimmungen dieses Abkommens oder dort geltende Gesetze und Reglemente über die Strassenbeförderungen oder den Strassenverkehr verletzt haben, können auf Verlangen der zuständigen Behörden dieses Staates folgende Massnahmen angeordnet werden, die durch die Behörden des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, zu vollziehen sind:
- a) Verwarnung;
- b) befristeter, teilweiser oder vollständiger Entzug der Berechtigung, Beförderungen auf dem Gebiet der Vertragspartei, in dem die Widerhandlung begangen wurde, auszuführen.
Vorbehalten bleiben Sanktionen, die gestützt auf das nationale Recht durch die Gerichte oder die zuständigen Behörden der Vertragspartei ergriffen werden können, auf deren Gebiet solche Widerhandlungen begangen wurden.
3. Die Behörde, die eine solche Massnahme getroffen hat, unterrichtet hierüber die zuständige Behörde der andern Vertragspartei.
Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Abkommen werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien in einem gleichzeitig mit dem Abkommen erstellten Protokoll vereinbart.
Die zuständige Behörde einer Vertragspartei kann die Einberufung einer gemischten Kommission, die sich aus Vertretern der beiden Vertragsparteien zusammensetzt, zur Behandlung von Fragen betreffend die Anwendung dieses Abkommens verlangen; diese Kommission ist für Änderungen des in Artikel 8 erwähnten Protokolls zuständig.
1. Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald jede Vertragspartei die andere davon in Kenntnis gesetzt hat, dass die verfassungsrechtlichen Bestimmungen über den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Verträge befolgt wurden.
2. Das Abkommen gilt für eine unbestimmte Dauer; es kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.