SR 0.741.619.172

Abkommen vom 25. Februar 1975 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs Belgien über die internationalen Beförderungen auf der Strasse (mit Prot.)

vom 25. February 1975
(Stand am 24.07.1975)

0.741.619.172

AS 1975 1443

ÜbersetzungDer Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs Belgien über die internationalen Beförderungen auf der Strasse

Abgeschlossen am 25. Februar 1975
In Kraft getreten am 24. Juli 1975

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung des Königreichs Belgien

haben im Bestreben, die Personen‑ und Güterbeförderungen auf der Strasse mit Nutzfahrzeugen zwischen der Schweiz und Belgien sowie im Transit durch ihr Gebiet, folgendes vereinbart:

Art. 1 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar auf Personen‑ und Güterbeförderungen, die nach oder vom Gebiet einer der Vertragsparteien oder im Transit durch dieses Gebiet mit Fahrzeugen ausgeführt werden, die im Gebiet der andern Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

1. Der Begriff « Unternehmer» bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die entweder in der Schweiz oder in Belgien nach den in ihrem Staat geltenden Vorschriften berechtigt ist, Personen oder Güter auf der Strasse zu befördern.

2. Der Begriff «Fahrzeug» bezeichnet ein Strassenfahrzeug mit mechanischem Antrieb sowie gegebenenfalls dessen Anhänger oder Auflieger, die für die Beförderung

  1. a) von mehr als acht Personen (mehr als acht Sitzplätze ohne Führersitz);
  2. b) von Gütern

eingerichtet sind.

3. Der Begriff «Genehmigung» bezeichnet jede nach dem anwendbaren Recht jeder Vertragspartei erforderliche Konzession oder Genehmigung.

Art. 3 Personenbeförderungen

1. Die Personenbeförderungen unterliegen nach Massgabe des nationalen Rechts der Vertragsparteien der Genehmigungspflicht.

2. Personenbeförderungen, die unter den nachfolgenden Voraussetzungen ausgeführt werden, sind indessen von der Genehmigungspflicht ausgenommen:

  1. a) die Beförderung der gleichen Personen mit dem gleichen Fahrzeug während einer ganzen Fahrt, deren Ausgangs‑ und Endpunkt in dem Staat gelegen sind, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, sofern unterwegs oder bei Halten ausserhalb dieses Staatsgebietes Personen weder aufgenommen noch abgesetzt werden (geschlossene Rundfahrt);
  2. b) die Beförderung von Personengruppen von einem Ort des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, an einen Ort im Gebiet der andern Vertragspartei, sofern das Fahrzeug dieses Gebiet leer verlässt;
  3. c) Leerhinfahrten in das Gebiet der andern Vertragspartei, um dort am gleichen Ort Personen aufzunehmen,
    1. die entweder bereits vor ihrer Ankunft am Aufnahmeort durch Beförderungsvertrag zu einer Reisegruppe zusammengefasst wurden, sofern diese Personen nicht auf dieses Gebiet zurückbefördert werden,
    2. die durch den gleichen Unternehmer auf einer früheren Fahrt mit anschliessender Leerrückfahrt hingebracht wurden,
    3. die eingeladen wurden, sich in den Staat zu begeben, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, sofern die Fahrtkosten zu Lasten der einladenden Person gehen. Diese Personen stellen eine Reisegruppe dar, die nicht ausschliesslich im Hinblick auf diese Fahrt gebildet wurde,
    4. oder die mit einem Fahrzeug befördert wurden, das wegen einer Panne ausfällt;
  4. d) oder die Transitfahrten mit einem besetzten oder leeren Fahrzeug durch das Gebiet der andern Vertragspartei mit Ausnahme der Pendelfahrten, die in regelmässigen Abständen von weniger als 16 Tagen ausgeführt werden.
Art. 4 Güterbeförderungen

1. Durch eine vorher einzuholende Genehmigung wird jeder Unternehmer einer Vertragspartei berechtigt, vorübergehend ein leeres oder beladenes Fahrzeug in das Gebiet der andern Vertragspartei einzuführen, um Güter zu befördern:

  1. a) zwischen einem beliebigen Ort der einen Vertragspartei und einem beliebigen Ort im Gebiet der andern Vertragspartei oder
  2. b) vom Gebiet der andern Vertragspartei nach einem Drittstaat oder von einem Drittstaat nach dem Gebiet der andern Vertragspartei, vorausgesetzt, dass das Fahrzeug auf dieser Fahrt in das Gebiet des Staates, in dem es zum Verkehr zugelassen ist, auf dem verkehrsüblichen Weg durchfährt.

2. Der Genehmigungspflicht ausserhalb des Kontingentes unterliegen:

  1. a) Beförderungen von Kunstgegenständen und Kunstwerken für Ausstellungen oder zu Handelszwecken;
  2. b) Gelegentliche Beförderungen von Gegenständen und Material, die ausschliesslich für Reklame‑ oder Informationszwecke bestimmt sind;
  3. c) Beförderungen von Umzugsgut durch Unternehmen, die über das hiefür geeignete Personal und Material verfügen;
  4. d) Beförderungen von Material, von Zubehör und von Tieren zu oder von Theater‑, Musik‑, Film‑, Sport‑, Zirkus‑, Messe‑ oder Jahrmarktveranstaltungen sowie Beförderungen, die für Radiosendungen, für Film‑ oder für Fernsehaufnahmen bestimmt sind;
  5. e) Beförderungen, die unter Temperaturregulierung nach Massgabe der CEMT[*]‑Resolutionen für diese Kategorie von Beförderungen ausgeführt werden;
  6. f) Beförderungen von lebenden Tieren in besonders hiefür eingerichteten Fahrzeugen.

3. Keiner Genehmigung bedürfen:

  1. a) Gelegentliche Güterbeförderungen nach und von Flughäfen bei Umleitung von Flugdiensten;
  2. b) Beförderungen von Gepäck mit Anhängern, die an für Personenbeförderungen bestimmte Fahrzeuge gekuppelt sind, sowie mit Fahrzeugen aller Art nach oder von Flughäfen;
  3. c) Beförderungen von Postsendungen;
  4. d) die Einfahrt von Fahrzeugen für Pannenhilfe und Abschleppdienst sowie die Beförderungen beschädigter Fahrzeuge;
  5. e) Beförderungen von Tierkörpern zur Tierkörperverwertung,
  6. f) Beförderungen von Bienen und Fischbrut;
  7. g) Beförderungen von Leichen;
  8. h) Beförderungen für eigene Rechnung;
  9. i) Beförderungen, die mit Fahrzeugen ausgeführt werden, deren zulässiges Gesamtgewicht, einschliesslich jenes des Anhängers, 6 Tonnen oder deren zulässige Nutzlast, einschliesslich jener des Anhängers, 3,5 Tonnen nicht übersteigt;
  10. j) Beförderungen im Transit durch das Gebiet der andern Vertragspartei;
  11. k) Beförderungen in Fällen von Katastrophenhilfe;
  12. l) Beförderungen von Werten oder von Edelmetallen mit besonders hiefür eingerichteten Fahrzeugen;
  13. m) kombinierte Bahn/Strassenbeförderungen (ferroutage).
Art. 5 Genehmigungen für Güterbeförderungen

1. Die Beförderungsgenehmigungen werden den Unternehmen durch die zuständigen Behörden des Staates, in dem die Fahrzeuge, mit denen die Beförderungen ausgeführt werden, zum Verkehr zugelassen sind, gegebenenfalls im Rahmen eines Kontingents erteilt, das von den Vertragsparteien jährlich im gegenseitigen Einvernehmen festgesetzt wird.

2. Es gibt zwei Arten von Genehmigungen:

  1. a) die Zeitgenehmigung; sie berechtigt für eine unbestimmte Anzahl Fahrten während einer bestimmten Zeitdauer, die ein Jahr nicht überschreiten darf;
  2. b) die Fahrtgenehmigung; sie berechtigt für eine oder mehrere Fahrten und hat eine Gültigkeitsdauer von höchstens zwei Monaten.

3. Die Beförderungen müssen dem in der Genehmigung vermerkten Verwendungszweck entsprechen. Die Genehmigung ist auf dem Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen der Kontrollorgane stets vorzuweisen.

Art. 6 Anwendung nationalen Rechts

In allen Belangen, die dieses Abkommen nicht regelt, haben die Unternehmer einer Vertragspartei und die für sie verantwortlichen Personen bei Fahrten im Gebiet der andern Vertragspartei die dort geltenden Gesetze und Reglemente einzuhalten.

Art. 7 Verbot landesinterner Beförderungen

Ein Unternehmer einer Vertragspartei darf auf dem Gebiet der andern Vertragspartei keine Binnenbeförderungen ausführen.

Art. 8 Widerhandlungen

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien sind dafür besorgt, dass die Bestimmungen dieses Abkommens von den Unternehmern eingehalten werden.

2. Gegen Unternehmer und die für sie verantwortlichen Personen, die auf dem Gebiet der andern Vertragspartei Bestimmungen dieses Abkommens oder dort geltende Gesetze und Reglemente über die Strassenbeförderungen oder den Strassenverkehr verletzt haben, können auf Verlangen der zuständigen Behörden dieses Staates folgende Massnahmen angeordnet werden, die durch die Behörden des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, zu vollziehen sind:

  1. a) Verwarnung;
  2. b) befristeter, teilweise oder vollständiger Entzug der Berechtigung, Beförderungen auf dem Gebiet der Vertragspartei, in dem die Widerhandlung begangen wurde, auszuführen.

3. Die Behörde, die eine solche Massnahme getroffen hat, unterrichtet hierüber die zuständige Behörde der andern Vertragspartei.

4. Vorbehalten bleiben Sanktionen, die gestützt auf das nationale Recht durch die Gerichte oder die zuständigen Behörden der Vertragspartei ergriffen werden können, auf deren Gebiet solche Widerhandlungen begangen wurden.

Art. 9 Ausführungsbestimmungen

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einigen sich über die Ausführungsbestimmungen zu dem vorliegenden Abkommen in einem gleichzeitig mit diesem erstellten Protokoll.

Art. 10 Gemischte Kommission

Die zuständige Behörde einer Vertragspartei kann die Einberufung einer gemischten Kommission, die sich aus Vertretern der beiden Vertragsparteien zusammensetzt, zur Behandlung von Fragen über die Anwendung des vorliegenden Abkommens verlangen, diese Kommission ist für Änderungen des in Artikel 9 erwähnten Protokolls zuständig. Jede Änderung ist durch diplomatischen Notenaustausch zu bestätigen. Die erwähnte Kommission tritt abwechslungsweise auf dem Gebiet jeder Vertragspartei zusammen.

Art. 11 Inkraftsetzung und Geltungsdauer

1. Dieses Abkommen tritt auf einen im gegenseitigen Einverständnis bestimmten Zeitpunkt in Kraft, nachdem jede Vertragspartei die andere davon in Kenntnis gesetzt hat, dass die für sie massgebenden verfassungsrechtlichen Vorschriften über den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Abkommen erfüllt sind.

2. Das Abkommen gilt für eine unbestimmte Dauer; es kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

3. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens werden aufgehoben:

  1. a) die Vereinbarung betreffend Strassenbeförderungen zwischen der Schweiz und Belgien vom 24. Dezember 1948 sowie die Änderungen vom 30. März 1956;
  2. b) die durch diplomatischen Notenaustausch vom 16. Juni 1949 sowie vom 18. und 27. Dezember 1950 getroffenen Vereinbarungen über fiskalische Belange.