SR 0.741.531.951.4

Abkommen vom 18. Juni 2015 über den Strassenverkehr zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein (mit Prot.)

vom 18. June 2015
(Stand am 01.01.2022)

0.741.531.951.4

AS 2015 2509

Originaltext

Abkommen über den Strassenverkehr zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein

Abgeschlossen am 18. Juni 2015

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. August 2015

(Stand am 1. Januar 2022)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung des Fürstentums Liechtenstein,

nachfolgend als «die Vertragsparteien» bezeichnet,

haben im Bestreben, den grenzüberschreitenden Strassenverkehr zwischen den beiden Staaten zu erleichtern,

Folgendes vereinbart:

1. Abschnitt: Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen

Art. 1 Zuständigkeit

(1) Für die Zulassung von Personen zum Strassenverkehr ist die Behörde des Wohnsitzstaates zuständig.

(2) Für Personen ohne Wohnsitz in einer der Vertragsparteien ist diejenige Vertragspartei zuständig, in der sie sich vorwiegend befinden.

Art. 2 Anerkennung der Führerausweise

(1) Personen mit Wohnsitz in der einen Vertragspartei dürfen Motorfahrzeuge auf dem Gebiet der andern Vertragspartei führen, wenn sie einen gültigen Führerausweis besitzen und das von der besuchten Vertragspartei festgelegte Mindestalter erreicht haben. Dieser berechtigt zur Führung aller Motorfahrzeugkategorien, für die der Ausweis ausgestellt ist. Artikel 42 Absatz 3bis der schweizerischen Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976[*] (CH-VZV) und Artikel 39 Absatz 3a Buchstabe b der liechtensteinischen Verkehrszulassungsverordnung vom 1. August 1978[*] (FL-VZV) sind nicht anwendbar.

(2) Führerausweise, die unter Umgehung der Bestimmungen der schweizerischen oder liechtensteinischen Zulassungsvorschriften oder der einschlägigen Richtlinien der Europäischen Union über den Führerschein erworben werden, dürfen nicht verwendet werden.

Art. 3 Anerkennung der Lernfahrausweise

(1) Der Lernfahrausweis einer Vertragspartei berechtigt zum Durchführen von Lernfahrten auf dem Gebiet der andern Vertragspartei, wenn die Lernfahrten entsprechend den Vorschriften des Wohnsitzstaates in Begleitung einer berechtigten Person erfolgen.

(2) Die Mindestalter richten sich nach den Vorschriften der besuchten Vertragspartei.

Art. 4 Wohnsitzwechsel

(1) Inhaber und Inhaberinnen eines Führerausweises einer Vertragspartei, die ihren Wohnsitz von einer Vertragspartei in die andere verlegen, müssen dies innert 14 Tagen der neu zuständigen Behörde melden und gleichzeitig den Führerausweis des neuen Wohnsitzstaates beantragen. Die Behörde wird ab dem Zeitpunkt der Wohnsitznahme zuständig.

(2) Die neu zuständige Behörde erteilt den Führerausweis prüfungsfrei. Dies gilt auch, wenn die Person:

  1. a) den Führerausweis eines Drittstaates vorlegt, dieser aber materiell als Führerausweis einer Vertragspartei anerkannt ist;
  2. b) einen befristeten Führerausweis besitzt.

(3) Die neu zuständige Behörde meldet den Wohnsitzwechsel der bisher zuständigen Behörde.

(4) Inhabern und Inhaberinnen eines gültigen liechtensteinischen Führerausweises wird der unbefristete schweizerische Führerausweis erteilt. Für Führerausweise der Kategorie A oder B gilt dies nur, wenn sie im Zeitpunkt der Wohnsitznahme in der Schweiz mindestens ein Jahr gültig waren. In den übrigen Fällen wird der schweizerische Führerausweis auf Probe erteilt. Die Probezeit beginnt mit der Ausstellung des schweizerischen Führerausweises. Sie dauert drei Jahre, abzüglich der Zeitdauer zwischen dem Ausstelldatum des liechtensteinischen Führerausweises und dem Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels, mindestens aber ein Jahr. Sie bezieht sich auf alle bereits erworbenen Kategorien und Unterkategorien und auf die während der Probezeit erworbenen weiteren Kategorien und Unterkategorien.

Art. 5 Aberkennung von Ausweisen der andern Vertragspartei

Nach Widerhandlungen im Strassenverkehr wenden die schweizerischen Behörden gegenüber Personen mit liechtensteinischem Lernfahr- oder Führerausweis Artikel 45 CH-VZV[*] und die liechtensteinischen Behörden gegenüber Personen mit schweizerischem Lernfahr- oder Führerausweis Artikel 42 FL-VZV[*] an.

2. Abschnitt: Fähigkeitsausweise

Art. 6 Gegenseitige Anerkennung

Fähigkeitsausweise werden gegenseitig anerkannt.

Art. 7 Anerkennung der Weiterbildungskurse

(1) Weiterbildungsstätten und die von ihnen angebotenen Weiterbildungskurse für Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen zum Transport von Personen und Gütern auf der Strasse werden gegenseitig anerkannt.

(2) Die vorgeschriebene Weiterbildung kann in der jeweils andern Vertragspartei absolviert werden.

Art. 8 Wohnsitzwechsel

(1) Inhaber und Inhaberinnen eines Fähigkeitsausweises einer Vertragspartei, die ihren Wohnsitz von einer Vertragspartei in die andere verlegen, müssen dies innert 14 Tagen der neu zuständigen Behörde melden und gleichzeitig den Fähigkeitsausweis des neuen Wohnsitzstaates beantragen. Die Behörde wird ab dem Zeitpunkt der Wohnsitznahme zuständig.

(2) Die neu zuständige Behörde erteilt den Fähigkeitsausweis prüfungsfrei. Sie rechnet die bisher absolvierte Weiterbildung an.

3. Abschnitt: Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen

Art. 9 Zuständigkeit

Zuständig für die Zulassung zum Strassenverkehr von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen ist die Behörde, die nach Artikel 1 Ziffer 1 und Artikel 4 Ziffer 1 für den Führerausweis zuständig ist.

Art. 10 Anerkennung der Fahrlehrerbewilligung

Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen dürfen ihren Beruf auf dem Gebiet der andern Vertragspartei bewilligungsfrei ausüben, sofern sie sich bei der Behörde dieser Vertragspartei angemeldet haben. Liechtensteinische Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen haben sich in jedem Kanton anzumelden, in dem sie tätig sein wollen.

Art. 11 Aufsicht und Massnahmen

(1) Die Behörden der Vertragsparteien beaufsichtigen die Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen, die im Gebiet der eigenen Vertragspartei tätig sind.

(2) Feststellungen, die eine Massnahme nach sich ziehen können, sind der nach Artikel 9 zuständigen Behörde zu melden. Diese informiert die meldende Behörde über die getroffenen Entscheide.

(3) Die beaufsichtigende Behörde kann die Fahrlehrerbewilligung aberkennen.

Art. 12 Weiterbildung

Die vorgeschriebene Weiterbildung kann in der jeweils andern Vertragspartei absolviert werden. Die Behörden informieren sich gegenseitig über absolvierte Weiterbildungen der Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen.

Art. 13 Wohnsitzwechsel

(1) Bei einem Wohnsitzwechsel gemäss Artikel 4 Ziffer 1 eines Fahrlehrers oder einer Fahrlehrerin wird die Fahrlehrerbewilligung der einen Vertragspartei durch die Bewilligung der andern Vertragspartei ersetzt.

(2) Bisher absolvierte Weiterbildungen werden angerechnet.

4. Abschnitt: Zulassung der Fahrzeuge

Art. 14 Anerkennung der Zulassung

(1) Solange ein Fahrzeug den Standort auf dem Gebiet einer Vertragspartei hat, darf es mit dessen Fahrzeugausweis und Kontrollschildern auf dem Gebiet der andern Vertragspartei in gleicher Weise verkehren wie die in der andern Vertragspartei zugelassenen Fahrzeuge; es darf namentlich auch zur Durchführung von Binnentransporten verwendet werden. Das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates ist nicht erforderlich.

(2) Als Standort gilt der Ort, wo das Fahrzeug nach Gebrauch in der Regel für die Nacht abgestellt wird. In folgenden Fällen gilt der Wohnsitz des Halters oder der Halterin als Standort:

  1. a) bei Fahrzeugen, die während der Woche auf dem Gebiet der Vertragspartei, in der der Halter oder die Halterin nicht Wohnsitz hat, verwendet werden und die durchschnittlich mindestens zweimal im Monat über das Wochenende im Wohnsitzstaat des Halters oder der Halterin untergebracht werden;
  2. b) bei Fahrzeugen, die auf dem Gebiet der Vertragspartei, in der der Halter oder die Halterin nicht Wohnsitz hat, weniger als neun zusammenhängende Monate verwendet werden;
  3. c) bei Fahrzeugen mit gleicher Standortdauer innerhalb des Wohnsitzstaates des Halters oder der Halterin und auf dem Gebiet der andern Vertragspartei.
Art. 15 Wechsel der Zulassung

(1) Wird der Standort eines in einer Vertragspartei zugelassenen Fahrzeugs in die andere Vertragspartei verlegt, so hat der Halter oder die Halterin dies innert 14 Tagen der zuständigen Behörde der andern Vertragspartei zu melden. Diese lässt das Fahrzeug aufgrund des alten Fahrzeugausweises und eines neuen Versicherungsnachweises und allfälliger zusätzlicher Dokumente zum Verkehr zu.

(2) Die neu zuständige Behörde sendet den annullierten alten Fahrzeugausweis und die dazugehörenden Kontrollschilder der bisher zuständigen Behörde zurück. Diese übermittelt der neu zuständigen Behörde auf Ersuchen den Prüfungsbericht für das Fahrzeug oder eine beglaubigte Kopie davon. Ebenso übermittelt die bisher zuständige Behörde der neu zuständigen Behörde auf Ersuchen den Prüfungsbericht für einen allfällig vorhandenen Fahrtschreiber oder Geschwindigkeitsbegrenzer oder eine beglaubigte Kopie davon.

5. Abschnitt: Ausnahmefahrzeuge, Ausnahmetransporte und Fahrverbote

Art. 16 Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien sind ermächtigt, Bewilligungen für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte mit Wirkung auf die andere Vertragspartei auszustellen, sofern die Bedingungen nach Artikel 78–85 der schweizerischen Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962[*] (CH-VRV) sowie die Bedingungen nach Artikel 76–83 der liechtensteinischen Verkehrsregelnverordnung vom 1. August 1978[*] (FL-VRV) erfüllt sind. In Bezug auf die Zuständigkeit (Art. 79 CH‑VRV) wird das Fürstentum Liechtenstein einem schweizerischen Kanton gleichgestellt.

Art. 17 Sonntags- und Nachtfahrverbot

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien sind ermächtigt, Sonntags- und Nachtfahrbewilligungen mit Wirkung auf die andere Vertragspartei auszustellen, sofern die Bedingungen nach Artikel 92 CH-VRV[*] sowie die Bedingungen nach Artikel 90 FL-VRV[*] erfüllt sind. In Bezug auf Artikel 92 CH-VRV wird das Fürstentum Liechtenstein einem schweizerischen Kanton gleichgestellt.

6. Abschnitt: Informationssystem Verkehrszulassung

Art. 18 Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien arbeiten in folgenden Bereichen zusammen:

  1. a) Fahrzeugtypisierung;
  2. b) Fahrzeugzulassung;
  3. c) digitale Fahrtschreiberkarten;
  4. d) Zulassung von Führern und Führerinnen;
  5. e) Administrativmassnahmen.

(2) Eine Zusammenarbeit im Bereich weiterer Informationssysteme des Strassenverkehrs können die Vertragsparteien im Protokoll zu diesem Abkommen (Art. 25) regeln, soweit keine besonders schützenswerten Personendaten betroffen sind.

(3) Das Fürstentum Liechtenstein wird im Sinne der nachstehenden Bestimmungen an der Führung und Nutzung des schweizerischen Informationssystems Verkehrszulassung (IVZ) beteiligt.

(4) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens im Fürstentum Liechtenstein anwendbare schweizerische Bundesgesetzgebung zum IVZ ist im Protokoll zu diesem Abkommen aufgeführt.

(5) Den zuständigen Behörden des Fürstentums Liechtenstein, einschliesslich der Landespolizei und der Strafverfolgungsbehörden, kommen die gleichen Rechte und Pflichten zu wie den entsprechenden schweizerischen Behörden.

Art. 19 Kosten

(1) Die Schweiz kommt für die Kosten von Entwicklung, Weiterentwicklung und Betrieb des Systems auf.

(2) Das Fürstentum Liechtenstein kommt für den Zusatzaufwand auf, der durch spezifische liechtensteinische Bedürfnisse entsteht.

Art. 20 Daten

(1) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt für die Zusammenarbeit:

  1. a) für die Daten der Schweiz das schweizerische Bundesgesetz vom 19. Juni 1992[*] über den Datenschutz;
  2. b) für die Daten von Liechtenstein das liechtensteinische Datenschutzgesetz vom 14. März 2002[*].

(2) Die im Rahmen dieses Abkommens übermittelten Daten der andern Vertragspartei dürfen durch das Bundesamt für Strassen oder das Amt für Strassenverkehr[*] des Fürstentums Liechtenstein an Drittstaaten weitergegeben werden, sofern die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde der andern Vertragspartei vorliegt.

(3) Die Bearbeitung von Daten in andern Systemen ist mit schriftlicher Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig.

(4) Mit ausdrücklicher Genehmigung der zuständigen liechtensteinischen Behörde können Daten, die von ihr an das schweizerische IVZ übermittelt wurden, von den schweizerischen Behörden zu Statistik- und Forschungszwecken zur Verfügung gestellt werden.

7. Abschnitt: Fahrtschreiber, Geschwindigkeitsbeschränkungseinrichtungen und LSVA-Erfassungsgeräte

Art. 21 Ausgabe von Fahrtschreiberkarten

Für die Ausgabe von Fahrtschreiberkarten ist das Bundesamt für Strassen zuständig.

Art. 22 Werkstattzulassung, Werkstattkontrollen, Ausgabe von Werkstattkarten

Die Eidgenössische Zollverwaltung[*] ist zuständig für:

  1. a) die Zulassung von Werkstätten in den Bereichen Einbau, Prüfung und Reparatur von digitalen und/oder analogen Fahrtschreibern, Geschwindigkeitsbeschränkungseinrichtungen sowie LSVA-Erfassungsgeräten;
  2. b) die entsprechenden Werkstattkontrollen;
  3. c) die Ausgabe von Werkstattkarten.
Art. 23 Rechnungstellung und Kosten

(1) Die Kartengebühren für liechtensteinische Fahrtschreiberkarten werden vom Bundesamt für Strassen in Rechnung gestellt.

(2) Das Bundesamt für Strassen zieht die Gebühren für alle Fahrtschreiberkarten ein. Bei ausstehenden Zahlungen für Fahrtschreiberkarten für das Fürstentum Liechtenstein übernimmt, nach erfolgloser Mahnung durch das Bundesamt für Strassen, das liechtensteinische Amt für Strassenverkehr das Inkasso.

8. Abschnitt: Durchführungsbestimmungen

Art. 24 Zuständige Behörden

Die Vertragsparteien geben sich gegenseitig die Behörden bekannt, die für die Durchführung dieses Abkommens zuständig sind. Diese Behörden verkehren direkt miteinander.

Art. 25 Protokoll

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien in einem gleichzeitig mit dem Abkommen erstellten Protokoll vereinbart. Das Protokoll ist untrennbarer Bestandteil dieses Abkommens.

Art. 26 Gemischte Kommission

(1) Die Vertragsparteien setzen eine gemischte Kommission ein zur Behandlung von Fragen betreffend die Durchführung dieses Abkommens. Die gemischte Kommission setzt sich aus Vertretern und Vertreterinnen der zuständigen Behörden beider Vertragsparteien zusammen.

(2) Die Kommission ist auch für die Änderung oder Ergänzung des in Artikel 25 erwähnten Protokolls zuständig.

(3) Die Kommission kommt bei Bedarf auf Verlangen einer Vertragspartei zusammen. Sie tritt abwechslungsweise auf dem Gebiet der einen und der andern Vertragspartei zusammen.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens werden aufgehoben:

  1. a) der Notenaustausch vom 15. Dezember 1977[*] zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die gegenseitige Anerkennung der Führer- und Fahrzeugausweise und die Verwaltungsmassnahmen; und
  2. b) die Vereinbarung vom 25. Oktober 2006[*] in Form eines Notenaustausches zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Beteiligung Liechtensteins an der Führung und Nutzung von automatisierten schweizerischen Registern im Strassenverkehrsbereich.
Art. 28 Inkrafttreten und Geltungsdauer

(1) Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach Eingang der zweiten der diplomatischen Noten in Kraft, mit der die Vertragsparteien einander davon in Kenntnis setzen, dass die innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Vorschriften über die Inkraftsetzung erfüllt sind.

(2) Das Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einer Vertragspartei schriftlich gekündigt wird. Es verliert seine Gültigkeit zwölf Monate nach Eingang der diplomatischen Note, mit der die eine Vertragspartei die andere von der Kündigung in Kenntnis gesetzt hat.