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SR 0.741.531.923.26

Briefwechsel vom 2. Mai 2005 zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und der kanadischen Provinz Manitoba über den prüfungsfreien Umtausch von Führerausweisen (mit Anlagen)

vom 02. May 2005
(Stand am 02.05.2005)

0.741.531.923.26

 AS 2006 645

Briefwechsel vom 2. Mai 2005 zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und der kanadischen Provinz Manitoba über den prüfungsfreien Umtausch von Führerausweisen

In Kraft getreten am 2. Mai 2005

(Stand am 21. Februar 2006)

ÜbersetzungÜbersetzung des englischen Originaltextes.

Sehr geehrter Herr Jeger

Im Anschluss an ein Ersuchen um eine gegenseitige Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesamt für Strassen (nachstehend als «Schweiz» bezeichnet) und der Provinz Manitoba, vertreten durch das Amt für Führer- und Fahrzeugzulassung (nachstehend als «Manitoba» bezeichnet), betreffend die gegenseitige Anerkennung von Führerausweisen schlägt Manitoba die nachstehend beschriebene Vereinbarung zwischen unseren beiden Hoheitsgebieten vor. Wenn Sie mit dieser Vereinbarung einverstanden sind, bitten wir um Unterzeichnung und Rücksendung des einen Originals dieses Schreibens an Manitoba, wie auf Seite 4 dieses Schreibens angegeben. Das andere Original ist für Ihre Akten bestimmt.

Austausch schweizerischer Führerausweise in Manitoba

Wer einen gültigen schweizerischen Führerausweis der Kategorie B besitzt, kann nach Erfüllung der oben erwähnen Bedingungen diesen Führerausweis gegen einen Führerausweis der Klasse 5 Stufe F von Manitoba tauschen, ohne eine weitere theoretische oder praktische Prüfung ablegen zu müssen, es sei denn, dass Manitoba feststellen muss, ob die Person die Anschauung und die medizinischen Normen und Anforderungen von Manitoba erfüllt. Wer seinen Führerausweis durch dieses Verfahren erwirkt, unterliegt den Zulassungsnormen, Regeln und Vorschriften von Manitoba.

Wer einen gültigen schweizerischen Führerausweis der Kategorie A besitzt, kann nach Erfüllung der oben erwähnten Bedingungen diesen Führerausweis gegen einen Führerausweis der Klasse 6 Stufe F von Manitoba tauschen, ohne eine weitere theoretische oder praktische Prüfung ablegen zu müssen, es sei denn, dass Manitoba feststellen muss, ob die Person die Anschauung und die medizinischen Normen und Anforderungen von Manitoba erfüllt. Wer seinen Führerausweis durch dieses Verfahren erwirkt, unterliegt den Zulassungsnormen, Regeln und Vorschriften von Manitoba.

Händigt eine Person Manitoba einen von der Schweiz ausgestellten Führerausweis aus, sendet Manitoba diesen Führerausweis an die Schweiz zurück. Entscheiden die schweizerischen Führerausweisbehörden, dass ein von Manitoba zurückgesandter Führerausweis nicht rechtsgültig ausgestellt ist, unterrichtet die Schweiz Manitoba unverzüglich hierüber.

Austausch von Führerausweisen von Manitoba in der Schweiz

Wer einen gültigen Führerausweis der Klasse 1 Stufe F, der Klasse 2 Stufe F, der Klasse 3 Stufe F, der Klasse 4 Stufe F, der Klasse 5 Stufe F oder der Klasse 5 Stufe I von Manitoba besitzt, kann nach Erfüllung der oben erwähnten Bedingungen diesen Führerausweis gegen einen schweizerischen Führerausweis der Kategorie B tauschen, ohne eine weitere theoretische oder praktische Prüfung ablegen zu müssen, es sei denn, dass die Schweiz feststellen muss, ob die Person die Anschauung und die medizinischen Normen und Anforderungen der Schweiz erfüllt. Wer seinen Führerausweis durch dieses Verfahren erwirkt, unterliegt den Zulassungsnormen, regeln und Vorschriften der Schweiz.

Wer einen gültigen Führerausweis der Klasse 6 Stufe F oder der Klasse 6 Stufe I von Manitoba besitzt, kann nach Erfüllung der oben erwähnten Bedingungen diesen Führerausweis gegen einen schweizerischen Führerausweis der Kategorie A tauschen, ohne eine weitere theoretische oder praktische Prüfung ablegen zu müssen, es sei denn, dass die Schweiz feststellen muss, ob die Person die Anschauung und die medizinischen Normen und Anforderungen der Schweiz erfüllt. Wer seinen Führerausweis durch dieses Verfahren erwirkt, unterliegt den Zulassungsnormen, Regeln und Vorschriften der Schweiz.

Händigt eine Person den schweizerischen Führerausweisbehörden einen von Manitoba ausgestellten Führerausweis aus, sendet die Schweiz diesen Führerausweis an Manitoba zurück. Entscheiden die Führerausweisbehörden von Manitoba, dass ein von der Schweiz zurückgesandter Führerausweis nicht rechtsgültig ausgestellt ist, unterrichtet Manitoba die Schweiz unverzüglich hierüber.

Allgemeines

Sowohl die Schweiz als auch Manitoba halten alle gesetzlichen Bestimmungen ein, die auf den Zugang zu den Akten im Besitz der Regierungsinstitutionen und auf den Schutz persönlicher Daten anwendbar sind. Die von einem der Hoheitsgebiete erhaltenen persönlichen Daten über Fahrzeugführer werden lediglich für Zwecke verwendet, die mit den Verwendungen übereinstimmen, für die sie im Besitz des Hoheitsgebietes sind.

Manitoba nimmt davon Kenntnis, dass persönliche Daten von Manitoba gemäss den Bestimmungen der Gesetze The HighwayTraffic Act (FahrzeugführerBestimmungen), The Freedom of Information and Protection of Privacy Act (Gesetz über Informationsfreiheit und Schutz der Privatsphäre), The Personal Health Information Act (Gesetz über persönliche Gesundheitsdaten) sowie allen sonstigen Rechtsvorschriften, die die Behandlung persönlicher Daten und persönlicher Gesundheitsdaten regeln, beschafft, verwendet, zurückbehalten und offen gelegt werden müssen.

Die Schweiz nimmt davon Kenntnis, dass persönliche Daten von der Schweiz gemäss den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958[*] (SVG) sowie allen sonstigen Rechtsvorschriften, die die Behandlung persönlicher Daten und persönlicher Gesundheitsdaten regeln, beschafft, verwendet, zurückbehalten und offen gelegt werden müssen.

Manitoba oder die Schweiz können diese Vereinbarung jederzeit durch schriftliche Mitteilung an das andere Hoheitsgebiet ändern, aussetzen oder kündigen. Die Kündigung kann fünfzehn (15 Tage) nach Erhalt der Mitteilung durch das andere Hoheitsgebiet oder aber innerhalb einer längeren Frist, wie in der Mitteilung angegeben, in Kraft treten.

Der Unterzeichnete stellt im Namen des Bundesamtes für Strassen fest, dass die in diesem Schreiben dargelegte gegenseitige Vereinbarung zwischen der Schweiz und der Provinz Manitoba für die Regierung der Schweiz annehmbar ist.