SR 0.741.411

Übereinkommen vom 20. März 1958 der Vereinten Nationen über die Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden (mit R und Anhängen)

vom 20. March 1958
(Stand am 27.12.2025)

0.741.411

AS 20175085

Übersetzung

Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden

Abgeschlossen in Genf am 20. März 1958
Geändert am 10. November 1967
Von der Bundesversammlung genehmigt um 15. März 1973[*]
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 29. Juni 1973
In Kraft getreten für die Schweiz am 28. August 1973
Änderungen angenommen am 18. August 1994
In Kraft getreten am 16. Oktober 1995
Änderungen angenommen am 25. September 2015
In Kraft getreten am 14. September 2017

(Stand am 27. Dezember 2025)

Präambel

Die Vertragsparteien

entschlossen, das Genfer Übereinkommen vom 20. März 1958[*] über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Motorfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, geändert am 16. Oktober 1995[*], zu ändern,

in dem Bestreben, technische Hemmnisse für den internationalen Handel abzubauen, indem harmonisierte technische UN-Regelungen für bestimmte Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile als Mindestanforderungen festgelegt werden, die für die Verwendung in ihren Ländern oder Regionen erfüllt sein müssen;

in Anerkennung der Tatsache, wie wichtig die Leistungsmerkmale von Radfahrzeugen, Ausrüstungsgegenständen und Teilen, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, in den Bereichen Sicherheit, Umweltschutz, Energieeffizienz und Diebstahlschutz für die Entwicklung von Regelungen sind, die technisch und wirtschaftlich umsetzbar sind und dem technischen Fortschritt Rechnung tragen;

in dem Bestreben, diese UN-Regelungen nach Möglichkeit in ihren Ländern oder Regionen anzuwenden;

in dem Bestreben, in ihren Ländern die Anerkennung der von den zuständigen Genehmigungsbehörden einer anderen Vertragspartei nach diesen UN-Regelungen genehmigten Fahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile zu erleichtern;

in dem Bestreben, im Rahmen des Übereinkommens ein Programm zur Internationalen Gesamtfahrzeug-Typengenehmigung (International Whole Vehicle Type Approval – IWVTA) einzurichten, um den Nutzen der dem Übereinkommen angeschlossenen UN-Regelungen zu erhöhen und so zur Umsetzung des Übereinkommens durch die Vertragsparteien sowie zu einer stärkeren Verbreitung der gegenseitigen Anerkennungen von Typengenehmigungen für das vollständige Fahrzeug beizutragen;

in dem Bestreben, die Zahl der Vertragsparteien durch ein besseres Funktionieren und eine höhere Verlässlichkeit des Übereinkommens zu erhöhen und so sicherzustellen, dass die Bedeutung des Übereinkommens als zentrale internationale Rahmenvereinbarung für die Harmonisierung technischer Vorschriften im Automobilsektor erhalten bleibt,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1

1. Die Vertragsparteien erstellen mittels eines Verwaltungsausschusses, dem nach der Geschäftsordnung gemäss Anlage dieses Übereinkommens alle Vertragsparteien angehören, aufgrund der nachstehenden Artikel und Absätze UN-Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können. Bedingungen für die Erteilung von Typengenehmigungen und ihre gegenseitige Anerkennung werden für diejenigen Vertragsparteien aufgenommen, die Regelungen im Rahmen der Typengenehmigung anwenden wollen.Im Sinne dieses Übereinkommens,bezeichnet der Ausdruck «Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile» alle Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, deren Merkmale einen Einfluss auf die Fahrzeugsicherheit, den Umweltschutz, die Energieeffizienz und die Leistungsfähigkeit der Diebstahlschutztechnologie haben;bezeichnet der Ausdruck «Typengenehmigung nach einer UN-Regelung» ein verwaltungstechnisches Verfahren, nach dem die zuständigen Genehmigungsbehörden einer Vertragspartei, nachdem sie die vorgeschriebenen Nachprüfungen durchgeführt haben, erklären, dass ein Fahrzeugtyp, ein Ausrüstungsgegenstand oder Teile, die vom Hersteller vorgeführt worden sind, den Vorschriften der betreffenden UN-Regelung entsprechen; anschliessend bescheinigt der Hersteller, dass alle auf den Markt gebrachten Fahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile so beschaffen sind, dass sie dem genehmigten Produkt entsprechen;bedeutet der Ausdruck «Gesamtfahrzeug-Typengenehmigung», dass die nach geltenden UN-Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile eines Fahrzeugs erteilten Typengenehmigungen gemäss den Vorschriften des IWVTA-Verwaltungssystems in die Genehmigung des vollständigen Fahrzeugs integriert werden;bedeutet der Ausdruck «Fassung einer UN-Regelung», dass eine UN-Regelung nach ihrer Annahme und Umsetzung nach dem in diesem Übereinkommen und insbesondere in Artikel 12 dargelegten Verfahren geändert werden kann. Die unveränderte UN-Regelung und die UN-Regelung nach Integration der nachfolgenden Änderung(en) werden als verschiedene Fassungen dieser UN-Regelung betrachtet;bedeutet der Ausdruck «Anwendung einer UN-Regelung», dass eine UN-Regelung für eine Vertragspartei in Kraft tritt; in diesem Fall können Vertragsparteien ihre eigenen nationalen/regionalen Gesetzesvorschriften beibehalten; sie haben die Möglichkeit, ihre nationalen/regionalen Gesetzesvorschriften durch die Vorschriften der von ihnen angewandten UN-Regelungen zu ersetzen, werden durch das Übereinkommen aber nicht hierzu gezwungen; die Vertragsparteien sind jedoch verpflichtet, alternativ zu den massgeblichen Teilen ihrer nationalen/regionalen Gesetzesvorschriften UN-Typengenehmigungen anzuerkennen, die gemäss der in ihrem Land/in ihrer Region angewandten aktuellsten Fassung einer UN-Regelung erteilt worden sind; die Rechte und Pflichten von Vertragsparteien, die eine UN-Regelung anwenden, werden in den verschiedenen Artikeln dieses Übereinkommens detailliert beschrieben.Die UN-Regelungen können nach verschiedenen verwaltungstechnischen Verfahren als Alternativen zur Typengenehmigung angewendet werden. Das einzige allgemein bekannte und in einigen Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa angewandte alternative Verfahren ist die Selbstzertifizierung, bei der der Hersteller ohne vorherige behördliche Kontrolle bescheinigt, dass jedes auf den Markt gebrachte Produkt der betreffenden UN-Regelung entspricht; die zuständigen Verwaltungsbehörden können mit Hilfe von Zufallsstichproben auf dem Markt nachprüfen, ob die selbstzertifizierten Produkte den Vorschriften der betreffenden UN-Regelung entsprechen.

2. Dem Verwaltungsausschuss gehören nach der in der Anlage aufgeführten Geschäftsordnung alle Vertragsparteien an.Eine nach dem Verfahren in der Anlage erstellte UN-Regelung wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, im Folgenden «Generalsekretär» genannt, vom Verwaltungsausschuss zugeleitet. Danach übermittelt der Generalsekretär den Vertragsparteien diese UN-Regelung so schnell wie möglich.Die UN-Regelung gilt als angenommen, sofern nicht innerhalb von sechs Monaten nach Übermittlung durch den Generalsekretär mehr als ein Fünftel der Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Übermittlung dem Generalsekretär mitgeteilt haben, dass sie der UN-Regelung nicht zustimmen.Die UN-Regelung hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. a) die betreffenden Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile;
  2. b) technische Vorschriften, die, wo immer möglich, leistungsorientiert sein müssen ohne die Konstruktionsfreiheit einzuschränken, die verfügbaren Technologien sowie das Kosten-Nutzen-Verhältnis objektiv und angemessen berücksichtigen müssen sowie gegebenenfalls Alternativen umfassen können;
  3. c) die Prüfverfahren, mit denen die Erfüllung von Leistungsanforderungen nachzuweisen ist;
  4. d) die Bedingungen für die Erteilung von Typengenehmigungen und ihre gegenseitige Anerkennung sowie Verwaltungsvorschriften, Genehmigungszeichen und Bedingungen für die Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion;
  5. e) das Datum (die Daten) des Inkrafttretens der UN-Regelung, einschliesslich des Datums, ab dem die die Regelung anwendenden Vertragsparteien Genehmigungen gemäss dieser UN-Regelung erteilen können, sowie des Datums (falls abweichend), ab dem sie Genehmigungen anerkennen müssen;
  6. f) das vom Hersteller vorzulegende Informationsdokument.

Die UN-Regelung kann gegebenenfalls Hinweise auf die von den zuständigen Genehmigungsbehörden anerkannten Prüfstellen enthalten, bei denen die Typenprüfungen an Radfahrzeugen, Ausrüstungsgegenständen oder Teilen durchzuführen sind.Neben den vorstehend genannten UN-Regelungen sieht dieses Übereinkommen die Erstellung einer UN-Regelung vor, welche die Einführung eines Gesamtfahrzeug-Typengenehmigungssystems zum Gegenstand hat. Diese UN-Regelung definiert den Anwendungsbereich, die verwaltungstechnischen Verfahren und die technischen Vorschriften, wobei im Rahmen einer Fassung der genannten UN-Regelung unterschiedlich hohe Anforderungsniveaus festgelegt werden können.Ungeachtet anderer Bestimmungen in den Artikeln 1 und 12 muss eine Vertragspartei, die die UN-Regelung über Gesamtfahrzeug-Typengenehmigungen anwendet, nur jene Typengenehmigungen anerkennen, welche dem in der aktuellsten Fassung der UN-Regelung enthaltenen höchsten Anforderungsniveau entsprechen.Dieses Übereinkommen umfasst Anhänge mit Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften, die für alle diesem Übereinkommen angeschlossenen UN-Regelungen sowie für alle Vertragsparteien gültig sind, die eine oder mehrere UN-Regelungen anwenden.

3. Ist eine UN-Regelung angenommen, so notifiziert der Generalsekretär dies so schnell wie möglich allen Vertragsparteien und teilt ihnen mit, welche Vertragsparteien Einwendungen erhoben haben, welche Vertragsparteien neben ihrer Einwilligung ihre Absicht notifiziert haben, die UN-Regelung nicht bereits am Datum des Inkrafttretens anzuwenden und für welche Vertragsparteien die UN-Regelung nicht in Kraft tritt.

4. Die angenommene UN-Regelung tritt an dem (den) darin genannten Datum (Daten) als eine diesem Übereinkommen angeschlossene UN-Regelung für alle Vertragsparteien in Kraft, die weder ihre Ablehnung mitgeteilt noch ihre Absicht notifiziert haben, die UN-Regelung per diesem Datum nicht anzuwenden.

5. Bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde kann jede neue Vertragspartei erklären, dass sie von der Anwendung einiger oder aller der dem Übereinkommen zu dieser Zeit angeschlossenen UN-Regelungen absehen wird. Läuft zu dieser Zeit das in den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels vorgesehene Verfahren für einen UN-Regelungsentwurf oder eine angenommene UN-Regelung, so leitet der Generalsekretär diesen Entwurf oder diese angenommene UN-Regelung der neuen Vertragspartei zu, und der Entwurf oder die angenommene UN-Regelung tritt als UN-Regelung für die neue Vertragspartei in Kraft, sofern diese Vertragspartei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde ihre Ablehnung der angenommenen UN-Regelung notifiziert. Der Generalsekretär notifiziert allen Vertragsparteien den Tag dieses Inkrafttretens. Ausserdem teilt der Generalsekretär ihnen alle aufgrund dieses Absatzes abgegebenen Erklärungen der Vertragsparteien über die Nichtanwendung bestimmter UN-Regelungen mit.

6. Jede Vertragspartei, die eine UN-Regelung anwendet, kann dem Generalsekretär jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr notifizieren, dass sie beabsichtigt, diese UN-Regelung nicht mehr anzuwenden. Diese Notifikation wird den anderen Vertragsparteien vom Generalsekretär bekanntgegeben.Genehmigungen, welche diese Vertragspartei in der Vergangenheit nach dieser UN-Regelung erteilt hat, bleiben gültig, sofern sie nicht gemäss den Vorschriften in Artikel 4 zurückgenommen werden.Stellt eine Vertragspartei die Erteilung von Genehmigungen nach einer UN-Regelung ein, so muss sie:

  1. a) die ordnungsgemässe Überwachung der Übereinstimmung der Produktion bei Produkten fortsetzen, für die sie vorher eine Typengenehmigung erteilt hat;
  2. b) die in Artikel 4 genannten notwendigen Massnahmen ergreifen, wenn sie von einer Vertragspartei, die die UN-Regelung weiterhin anwendet, von Abweichungen in der Produktion benachrichtigt wird;
  3. c) weiterhin die anderen Vertragsparteien von der Zurücknahme von Genehmigungen nach den Vorschriften des Artikels 5 benachrichtigen;
  4. d) weiterhin Erweiterungen bestehender Genehmigungen bewilligen.

7. Jede Vertragspartei, die eine UN-Regelung nicht anwendet, kann dem Generalsekretär jederzeit notifizieren, dass sie diese von nun an anwenden will, und die UN-Regelung tritt dann für diese Vertragspartei am sechzigsten Tag nach dieser Notifikation in Kraft. Der Generalsekretär notifiziert allen Vertragsparteien jeden Fall, in dem eine UN-Regelung für eine neue Vertragspartei aufgrund dieses Absatzes in Kraft tritt.

8. Im Folgenden werden mit «Vertragsparteien, die eine UN-Regelung anwenden» die Vertragsparteien bezeichnet, für die diese UN-Regelung wirksam ist.

Art. 2

1. Jede Vertragspartei, die UN-Regelungen grösstenteils im Rahmen der Typengenehmigung anwendet, erteilt die Typengenehmigungen für die in der UN-Regelung vorgesehenen Typen der Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile und teilt Genehmigungszeichen entsprechend der Beschreibung in jeder UN-Regelung zu, wenn sie über die technische Zuständigkeit verfügt und die Vorkehrungen für die Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ für ausreichend erachtet. Jede Vertragspartei, die Typengenehmigungen erteilt, ergreift die in Anhang 1 dieses Übereinkommens aufgeführten notwendigen Massnahmen zur Überprüfung der Frage, ob angemessene Vorkehrungen getroffen wurden, um eine in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ erfolgende Produktion von Radfahrzeugen, Ausrüstungsgegenständen und Teilen sicherzustellen.

2. Jede Vertragspartei, die Typengenehmigungen nach einer UN-Regelung erteilt, benennt eine für die UN-Regelung zuständige Genehmigungsbehörde. Die Genehmigungsbehörde ist für alle Aspekte der Typengenehmigung nach der genannten UN-Regelung verantwortlich. Die Genehmigungsbehörde kann technische Dienste in ihrem Namen mit der Durchführung der Prüfungen und Inspektionen betrauen, die für die in Absatz 1 vorgeschriebene Überprüfung erforderlich sind. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die technischen Dienste gemäss den Vorschriften in Anhang 2 dieses Übereinkommens bewertet, benannt und notifiziert werden.

3. Die Typengenehmigungen, Genehmigungszeichen und Identifizierungsmerkmale für die Typen der Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile werden in der UN-Regelung aufgeführt und in Übereinstimmung mit den Verfahren in den Anhängen 3–5 dieses Übereinkommens erteilt bzw. zugeteilt.

4. Jede Vertragspartei, die eine UN-Regelung anwendet, verweigert die Erteilung von Typengenehmigungen und die Zuteilung von Genehmigungszeichen nach der UN-Regelung, wenn die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Art. 3

1. Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile, für die von einer Vertragspartei Typengenehmigungen nach Artikel 2 erteilt wurden, gelten als übereinstimmend mit den massgeblichen Teilen der nationalen Gesetzesvorschriften aller Vertragsparteien, die diese UN-Regelung anwenden.

2. Vertragsparteien, die UN-Regelungen anwenden, akzeptieren für das Inverkehrbringen auf ihrem Markt durch gegenseitige Anerkennung und vorbehaltlich der Vorschriften der Artikel 1, 8 und 12 sowie eventueller Sondervorschriften innerhalb dieser UN-Regelungen Typengenehmigungen, die nach diesen UN-Regelungen erteilt worden sind, ohne weitere Prüfungen, Unterlagen, Bescheinigungen oder Kennzeichnungen zu verlangen.

Art. 4

1. Stellt eine Vertragspartei, die eine UN-Regelung anwendet, fest, dass bestimmte Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile mit Genehmigungszeichen, die von einer der Vertragsparteien nach dieser UN-Regelung zugeteilt worden sind, den genehmigten Typen oder den Vorschriften der genannten UN-Regelung nicht entsprechen, so benachrichtigen sie davon die Genehmigungsbehörde der Vertragspartei, die die Genehmigung erteilt hat.Die Vertragspartei, die die Genehmigung erteilt hat, ergreift die notwendigen Massnahmen, um die Behebung dieser Nichtübereinstimmung zu erreichen.

2. Ist die Nichtübereinstimmung auf die Nichteinhaltung der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten, in einer UN-Regelung enthaltenen technischen Vorschriften zurückzuführen, so unterrichtet die Vertragspartei, die die Genehmigung erteilt hat, hiervon unverzüglich alle anderen Vertragsparteien und setzt die Vertragsparteien regelmässig über die von ihr getroffenen Massnahmen in Kenntnis; diese Massnahmen können nötigenfalls bis zur Zurücknahme der Genehmigung führen.Nach Beurteilung der potenziellen Auswirkungen auf die Fahrzeugsicherheit, den Umweltschutz, die Energieeffizienz beziehungsweise die Leistungsfähigkeit der Diebstahlschutztechnologie können die Vertragsparteien den Verkauf und die Verwendung der betreffenden Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile in ihrem Hoheitsgebiet untersagen, bis die Nichtübereinstimmung beseitigt ist. In diesem Fall unterrichten die betreffenden Vertragsparteien das Sekretariat des Verwaltungsausschusses von den ergriffenen Massnahmen. Für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien kommt das in Artikel 10 Absatz 4 beschriebene Verfahren zur Anwendung.

3. Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 1 muss die für die Genehmigung verantwortliche Vertragspartei die Genehmigung zeitweise aussetzen oder dauerhaft zurücknehmen, wenn ein nach Absatz 2 nicht übereinstimmendes Produkt nicht innerhalb von drei Monaten in Übereinstimmung gebracht wird. Diese Frist kann ausnahmsweise um höchstens drei Monate verlängert werden, sofern nicht eine oder mehrere Vertragsparteien, die die betreffende UN-Regelung anwenden, Einwendungen erheben. Im Falle einer Fristverlängerung unterrichtet die Vertragspartei, die die Genehmigung erteilt hat, innerhalb der ursprünglichen Dreimonatsfrist alle die betreffende UN-Regelung anwendenden Vertragsparteien von ihrer Absicht, die Frist zur Behebung der Nichtübereinstimmung zu verlängern, und begründet diese Fristverlängerung.

4. Ist die Nichtübereinstimmung auf die Nichteinhaltung der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und f genannten, in einer UN-Regelung enthaltenen Verwaltungsvorschriften, Bestimmungen über Genehmigungszeichen, Bedingungen für die Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion oder Bestimmungen zum Informationsdokument zurückzuführen, muss die Vertragspartei, die die Genehmigung erteilt hat, die Genehmigung zeitweise aussetzen oder dauerhaft zurücknehmen, wenn die Nichtübereinstimmung nicht innerhalb von sechs Monaten behoben wird.

5. Die Absätze 1–4 dieses Artikels gelten auch in Fällen, in denen die für die Erteilung der Genehmigung verantwortliche Vertragspartei selbst feststellt, dass bestimmte Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile mit Genehmigungszeichen den genehmigten Typen oder den Vorschriften einer UN-Regelung nicht entsprechen.

Art. 5

1. Die Genehmigungsbehörden jeder Vertragspartei, die die UN-Regelungen anwendet, übersenden auf Ersuchen der anderen Vertragsparteien eine Liste der Genehmigungen von Radfahrzeugen, Ausrüstungsgegenständen oder Teilen, die sie verweigert oder zurückgenommen haben.

2. Darüber hinaus übersenden sie auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei, die eine UN-Regelung anwendet, dieser Vertragspartei gemäss den Vorschriften in Anhang 5 dieses Übereinkommens unverzüglich ein Dokument mit allen wichtigen Informationen, auf die sie sich bei ihrer Entscheidung hinsichtlich der Erteilung, Verweigerung oder Zurücknahme einer Genehmigung für ein Radfahrzeug, Ausrüstungsgegenstände oder Teile nach dieser UN-Regelung gestützt hat.

3. Die Papierfassung dieses Informationsdokuments kann gemäss Anhang 5 dieses Übereinkommens durch eine elektronische Datei ersetzt werden.

Art. 6

1. Die Mitgliedsländer der Wirtschaftskommission für Europa, Länder, die nach Absatz 8 der Geschäftsordnung dieser Kommission in beratender Eigenschaft zur Kommission zugelassen sind und Organisationen für regionale Wirtschaftsintegration, die von Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa gegründet wurden und denen ihre Mitgliedstaaten Befugnisse in den Bereichen, die Gegenstand dieses Übereinkommens sind, einschliesslich der Befugnis, für ihre Mitgliedstaaten verbindliche Entscheidungen zu treffen übertragen haben, können Vertragsparteien des Übereinkommens werden.Zur Ermittlung der Stimmenzahl nach Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 stimmen Organisationen für regionale Wirtschaftsintegration mit der Stimmenzahl ihrer Mitgliedstaaten ab, die der Wirtschaftskommission für Europa angehören.

2. Die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, die sich nach Absatz 11 der Geschäftsordnung der Wirtschaftskommission für Europa an bestimmten Arbeiten dieser Kommission beteiligen können und Organisationen für regionale Wirtschaftsintegration dieser Länder, denen ihre Mitgliedstaaten Befugnisse in den Bereichen, die Gegenstand dieses Übereinkommens sind, einschliesslich der Befugnis, für ihre Mitgliedstaaten verbindliche Entscheidungen zu treffen übertragen haben, können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden.Zur Ermittlung der Stimmenzahl nach Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 stimmen Organisationen für regionale Wirtschaftsintegration mit der Stimmenzahl ihrer Mitgliedstaaten ab, die den Vereinten Nationen angehören.

3. Der Beitritt von neuen Vertragsparteien, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 sind, zu diesem Übereinkommen erfolgt nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär.

Art. 7

1. Dieses Übereinkommen tritt neun Monate nach dem Datum der Übersendung durch den Generalsekretär an alle Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 in Kraft.

2. Dieses Übereinkommen gilt als nicht in Kraft getreten, wenn von den Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 innerhalb von sechs Monaten im Anschluss an das Datum der Übersendung durch den Generalsekretär Einwendungen vorgebracht werden.

3. Für jede neue Vertragspartei, die diesem Übereinkommen beitritt, tritt dieses Übereinkommen am sechzigsten Tag nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. 8

1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch Notifikation an den Generalsekretär kündigen.

2. Die Kündigung tritt zwölf Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär in Kraft.

3. Die von der Vertragspartei erteilten Typengenehmigungen bleiben für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Inkrafttreten der Kündigung gemäss Artikel 8 Absatz 2 gültig.

Art. 9

1. Jede Vertragspartei nach Artikel 6 kann bei ihrem Beitritt oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine Notifikation an den Generalsekretär erklären, dass dieses Übereinkommen für alle oder einen Teil der Gebiete gelten soll, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt. Das Übereinkommen wird für das Gebiet oder die Gebiete, die in der Notifikation genannt sind, am sechzigsten Tag nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

2. Jede Vertragspartei nach Artikel 6, die nach Absatz 1 erklärt hat, dass dieses Übereinkommen auf einem Gebiet Anwendung findet, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt, kann das Übereinkommen in Bezug auf dieses Gebiet nach Artikel 8 kündigen.

Art. 10

1. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen den streitenden Parteien geregelt.

2. Jede Meinungsverschiedenheit, die nicht durch Verhandlungen geregelt werden kann, wird auf Antrag einer der streitenden Vertragsparteien einem Schiedsverfahren unterworfen und demgemäss einem oder mehreren Schiedsrichtern unterbreitet, die von den streitenden Parteien im gegenseitigen Einvernehmen ausgewählt werden. Einigen sich innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Antrages auf ein Schiedsverfahren die streitenden Parteien nicht über die Wahl eines Schiedsrichters oder der Schiedsrichter, so kann jede dieser Parteien den Generalsekretär ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter zu ernennen, dem der Streitfall zur Entscheidung überwiesen wird.

3. Die Entscheidung des nach Absatz 2 bestellten Schiedsrichters oder der nach Absatz 2 bestellten Schiedsrichter ist für die streitenden Vertragsparteien bindend.

4. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung der diesem Übereinkommen angeschlossenen UN-Regelungen wird durch Verhandlungen geregelt, die entsprechend dem in Anhang 6 des Übereinkommens aufgeführten Verfahren durchzuführen sind.

Art. 11

1. Jede Vertragspartei kann bei ihrem Beitritt zu diesem Übereinkommen erklären, dass sie sich nicht als durch Artikel 10 Absätze 1–3 gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber keiner Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt geltend gemacht hat, durch Artikel 10 Absätze 1–3 gebunden.

2. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 geltend gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Notifikation an den Generalsekretär zurückziehen.

3. Andere Vorbehalte zu diesem Übereinkommen, seiner Anlage, seinen Anhängen und den dem Übereinkommen angeschlossenen UN-Regelungen sind nicht zulässig, jedoch kann jede Vertragspartei nach Artikel 1 Absatz 5 erklären, dass sie die Anwendung einiger oder aller dieser UN-Regelungen nicht beabsichtigt.

Art. 12

Die diesem Übereinkommen angeschlossenen UN-Regelungen können nach folgendem Verfahren geändert werden:

  1. 1. Änderungen von UN-Regelungen werden vom Verwaltungsausschuss nach Artikel 1 Absatz 2 und nach dem in der Anlage genannten Verfahren erarbeitet.
  2. Eine abgestimmte Änderung der UN-Regelung wird dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen vom Verwaltungsausschuss zugeleitet. Danach notifiziert der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen den Vertragsparteien, die die UN-Regelung anwenden, sowie dem Generalsekretär diese Änderung so schnell wie möglich.
  3. 2. Eine Änderung einer UN-Regelung gilt als angenommen, sofern nicht innerhalb von sechs Monaten nach Notifikation durch den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen mehr als ein Fünftel der Vertragsparteien, die die UN-Regelung zum Zeitpunkt der Notifikation anwenden, dem Generalsekretär mitgeteilt haben, dass sie der Änderung nicht zustimmen. Wird eine Änderung einer UN-Regelung angenommen, erklärt der Generalsekretär die Änderung so schnell wie möglich für angenommen und für verbindlich für die Vertragsparteien, die die UN-Regelung anwenden.
  4. 3. Änderungen einer UN-Regelung können Übergangsvorschriften bezüglich des Inkrafttretens der geänderten UN-Regelung beinhalten, das Datum, bis zu dem die Vertragsparteien zur Anerkennung von Genehmigungen verpflichtet sind, die gemäss der vorherigen Fassung der UN-Reglung ausgestellt wurden, sowie das Datum, ab dem die Vertragsparteien nicht mehr zur Anerkennung von Genehmigungen verpflichtet sind, die gemäss der vorherigen Fassung der geänderten UN-Regelung ausgestellt wurden.
  5. 4. Ungeachtet eventueller anderslautender Übergangsvorschriften in einer beliebigen Fassung einer UN-Regelung können Vertragsparteien des Übereinkommens, die UN-Regelungen anwenden, vorbehaltlich der Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 2 auch Typengenehmigungen gemäss früheren Fassungen von UN-Regelungen ausstellen. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 3 dieses Artikels sind Vertragsparteien, die eine UN-Regelung anwenden, jedoch nicht verpflichtet, die gemäss diesen früheren Fassungen ausgestellten Typengenehmigungen anzuerkennen.
  6. 5. Alle Vertragsparteien, die eine UN-Regelung anwenden, müssen gemäss der letzten Fassung dieser UN-Regelung erteilte Genehmigungen anerkennen; dies gilt nicht für Vertragsparteien, die dem Generalsekretär ihre Absicht notifiziert haben, diese UN-Regelung nicht mehr anzuwenden. Eine Vertragspartei, die dem Generalsekretär ihre Absicht notifiziert hat, eine UN-Regelung nicht mehr anzuwenden, ist verpflichtet, innerhalb des in Artikel 1 Absatz 6 genannten Zeitraums von einem Jahr Genehmigungen anzuerkennen, die gemäss der (den) Fassung(en) der UN-Regelung erteilt wurde(n), die zum Zeitpunkt der Notifizierung für diese Vertragspartei anwendbar war(en).
  7. 6. Eine Vertragspartei, die eine UN-Regelung anwendet, kann gemäss einer UN-Regelung eine Ausnahmegenehmigung für einen auf neuer Technologie beruhenden Einzeltyp eines Radfahrzeugs, Ausrüstungsgegenstands oder Teils erteilen, wenn die neue Technologie durch die existierende UN-Regelung nicht abgedeckt und mit einer oder mehreren Vorschriften dieser UN-Regelung unvereinbar ist. In diesem Fall kommen die in Anhang 7 dieses Übereinkommens aufgeführten Verfahren zur Anwendung.
  8. 7. Ist in der Zeit zwischen der Notifikation der Änderung einer UN-Regelung durch den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen und ihrem Inkrafttreten eine neue Vertragspartei diesem Übereinkommen beigetreten, so tritt die betreffende UN-Regelung für diese Vertragspartei in Kraft, sofern diese Vertragspartei dem Generalsekretär nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Beitrittsnotifikation durch den Generalsekretär mitgeteilt hat, dass sie der Änderung nicht zustimmt.
Art. 13

Für das Verfahren zur Änderung des Übereinkommens selbst und seiner Anlage gelten folgende Bestimmungen:

  1. 1. Jede Vertragspartei kann eine oder mehrere Änderungen dieses Übereinkommens und seiner Anlage vorschlagen. Der Wortlaut jeder vorgeschlagenen Änderung des Übereinkommens und seiner Anlage ist dem Generalsekretär zu übermitteln, der ihn an alle Vertragsparteien weiterleitet und alle anderen Länder nach Artikel 6 Absatz 1 davon unterrichtet.
  2. 2. Jeder nach Absatz 1 übermittelte Änderungsentwurf gilt als angenommen, wenn innerhalb von neun Monaten nach dem Tag der Übermittlung des Änderungsentwurfes durch den Generalsekretär keine Vertragspartei Einwendungen erhebt.
  3. 3. Der Generalsekretär notifiziert so schnell wie möglich allen Vertragsparteien, wenn eine Einwendung gegen den Änderungsentwurf erhoben worden ist. Ist eine Einwendung gegen den Änderungsentwurf erhoben worden, so ist dieser als abgelehnt anzusehen und ist ohne jede Wirkung. Anderenfalls tritt die Änderung für alle Vertragsparteien drei Monate nach Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen Frist von neun Monaten in Kraft.
Art. 13 bis

1. Die diesem Übereinkommen angeschlossenen Anhänge mit Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften können nach folgendem Verfahren geändert werden:

  1. 1.1 Änderungen der Anhänge mit Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften werden durch den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Verwaltungsausschuss nach dem Verfahren in Artikel 7 der Anlage dieses Übereinkommens vorgenommen.
  2. 1.2 Eine Änderung der Anhänge mit Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften wird dem Generalsekretär vom Verwaltungsausschuss zugeleitet. Danach notifiziert der Generalsekretär den Vertragsparteien, die eine oder mehrere UN-Regelungen anwenden, diese Änderung so schnell wie möglich.

2. Eine Änderung der Anhänge mit Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften gilt als angenommen, sofern nicht innerhalb von sechs Monaten nach Notifikation durch den Generalsekretär eine Vertragspartei, die eine oder mehrere UN-Regelungen anwendet, dem Generalsekretär mitgeteilt hat, dass sie der Änderung nicht zustimmt.

3. Der Generalsekretär notifiziert so schnell wie möglich allen Vertragsparteien des Übereinkommens, die eine oder mehrere UN-Regelungen anwenden, wenn eine Einwendung gegen den Änderungsentwurf erhoben worden ist. Ist eine Einwendung gegen den Änderungsentwurf erhoben worden, so ist dieser als abgelehnt anzusehen und ist ohne jede Wirkung. Anderenfalls tritt die Änderung für alle Vertragsparteien, die eine oder mehrere UN-Regelungen anwenden, drei Monate nach Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen Frist von sechs Monaten in Kraft.

4. Ein neuer Anhang gilt als eine Änderung der Anhänge mit Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften. Er ist deshalb nach dem in diesem Artikel beschriebenen Verfahren zu erstellen.

Art. 14

1. Nach den Vorschriften dieses Übereinkommens notifiziert der Generalsekretär den Vertragsparteien:

  1. a) die Beitritte nach Artikel 6;
  2. b) die Daten des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 7;
  3. c) die Kündigungen nach Artikel 8;
  4. d) die eingegangenen Notifikationen nach Artikel 9;
  5. e) die Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 11 Absätze 1 und 2;
  6. f) das Inkrafttreten jeder neuen UN-Regelung und jeder Änderung einer bestehenden UN-Regelung nach Artikel 1 Absätze 2, 3, 5 und 7 sowie Artikel 12 Absatz 2;
  7. g) das Inkrafttreten jeder Änderung des Übereinkommens, seiner Anlage bzw. der Anhänge mit Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften nach Artikel 13 Absatz 3 bzw. Artikel 13bis Absatz 3;
  8. h) die Beendigung der Anwendung von UN-Regelungen durch Vertragsparteien nach Artikel 1 Absatz 6.

2. Nach den Vorschriften dieses Übereinkommens und der angeschlossenen Anhänge mit Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften notifiziert der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen:

  1. a) dem Generalsekretär und den Vertragsparteien die Änderung einer UN-Regelung nach Artikel 12 Absatz 2;
  2. b) den Vertragsparteien die Entscheidung des Verwaltungsausschusses über die Stellung eines Antrags auf Ausnahmegenehmigung und in der Folge dessen Annahme nach Anhang 7 Absatz 5.
Art. 15

1. Sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der obenstehenden Vorschriften die in der vorherigen Fassung des Übereinkommens in Artikel 1 Absätze 3 und 4 genannten Verfahren für die Annahme einer neuen UN-Regelung bereits eingeleitet, so tritt diese neue UN-Regelung nach Artikel 1 Absatz 4 in Kraft.

2. Sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der obenstehenden Vorschriften die in der vorherigen Fassung des Übereinkommens in Artikel 12 Absatz 1 genannten Verfahren für die Annahme einer Änderung einer UN-Regelung bereits eingeleitet, so tritt diese Änderung nach Artikel 12 in Kraft.

3. Stimmen alle Vertragsparteien des Übereinkommens zu, kann jede UN-Regelung, die nach der vorherigen Fassung des Übereinkommens angenommen worden ist, so behandelt werden, als ob sie nach den obenstehenden Vorschriften angenommen worden wäre.

Art. 16

Dieses Übereinkommen wurde in Genf abgeschlossen, in einer einzigen Urschrift in englischer, französischer und russischer Sprache, deren Wortlaute gleichermassen verbindlich sind.