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SR 0.741.319.349

Notenaustausch vom 16. Oktober 1958 über die gegenseitige Deckung der Schäden von Angehörigen der Schweiz und Frankreichs bei Motorfahrzeug-Unfällen (mit Begleitmemorandum)

vom 16. October 1958
(Stand am 01.07.1958)

0.741.319.349

AS1958 1045

Notenaustausch vom 16. Oktober 1958 über die gegenseitige Deckung der Schäden von Angehörigen der Schweiz und Frankreichs bei Motorfahrzeug‑Unfällen

In Kraft getreten am 16. Oktober 1958

Der schweizerische Botschafter in Paris und der französische Aussenminister haben am 16. Oktober 1958 Noten mit Begleit‑Memorandum ausgetauscht über die gegenseitige Deckung der Schäden von Angehörigen beider Staaten bei Motorfahrzeug‑Unfällen. Der Wortlaut der französischen Note mit Begleit-Memorandum, der inhaltlich mit den schweizerischen Texten übereinstimmt, folgt hiernach.

Französische Note

Sie haben mir heute eine Note übermittelt mit folgendem Wortlaut:

  1. «An den Besprechungen, die vor kurzem in Paris und in Bern stattfanden, konnten die Vertreter der beiden Regierungen feststellen, dass die Einrichtungen beider Staaten zur Entschädigung der Opfer von Motorfahrzeugunfällen im grossen und ganzen gleichwertig sein werden, sobald einerseits der Entwurf des neuen schweizerischen Gesetzes über den Strassenverkehr[*] endgültig angenommen ist und anderseits das französische Gesetz vom 27. Februar 1958 über die Versicherungspflicht im Motorfahrzeug-Verkehr in Kraft tritt. Vom Tage an, da diese beiden Gesetze in Geltung sind, werden daher die schweizerischen und französischen Staatsangehörigen, auf Grund des Gegenrechts, in beiden Staaten dessen eigenen Staatsangehörigen, die im eigenen Lande wohnen, gleichgestellt sein.
  2. Um jedoch das Inkrafttreten der genannten zwei Gesetze nicht abwarten zu müssen, sondern schon jetzt die Unterschiede der beiden Systeme der Schadendeckung ausgleichen zu können, beehre ich mich, Ihnen im Namen des Bundesrates den Vorschlag zu unterbreiten, für die Unfälle nach dem 30. Juni 1958 eine vorübergehende Regelung des Gegenrechts anzunehmen gemäss den Bestimmungen des beigefügten Memorandums.
  3. Auf Wunsch jeder der beiden Regierungen wird die mit diesem Brief vorgeschlagene Vereinbarung zu überprüfen sein, wenn die im ersten Absatz vorausgesetzte Gleichwertigkeit der Schadendeckungs‑Systeme bis zum 1. Januar 1960 nicht erreicht sein sollte.
  4. Wenn die Regierung der Französischen Republik sich den vorstehenden Anregungen anschliessen kann, beehre ich mich, vorzuschlagen, dass dieser Brief und die Antwort, den Ihre Exzellenz mir zustellen möge, als Abkommen zwischen unsern beiden Regierungen gelten sollen.»