Inhaltsverzeichnis

SR 0.741.20

Übereinkommen vom 8. November 1968 über Strassenverkehrszeichen (mit Anhängen)

vom 08. November 1968
(Stand am 04.10.2024)

0.741.20

AS 1993 498; BBl 1978 I 1440

Übersetzung

Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen Siehe auch das Europäische Zusatzübereink. vom 1. Mai 1971 ( SR 0.741.201 ) und das Prot. über Strassenmarkierungen vom 1. März 1973 ( SR 0.741.201.2 ).

Abgeschlossen in Wien am 8. November 1968
Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. Dezember 1978[*]
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 11. Dezember 1991
In Kraft getreten für die Schweiz am 11. Dezember 1992

(Stand am 4. Oktober 2024)

Die Vertragsparteien,

in der Erkenntnis, dass die internationale Einheitlichkeit der Strassenverkehrszeichen und Strassenmarkierungen notwendig ist, um den internationalen Strassenverkehr zu erleichtern und die Strassenverkehrssicherheit zu erhöhen,

haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:

Kapitel I Allgemeines

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Begriffe die ihnen in diesem Artikel zugeordneten Bedeutungen:

  1. a) «Innerstaatliche Rechtsvorschriften» einer Vertragspartei sind alle im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei in Kraft befindlichen nationalen oder örtlichen Gesetze und Regelungen;
  2. b) «Ortschaft» ist ein Gebiet, das bebaute Grundstücke umfasst und dessen Ein- und Ausfahrten als solche besonders gekennzeichnet sind oder das in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften in anderer Weise bestimmt ist;
  3. c) «Strasse» ist die gesamte Fläche jedes dem öffentlichen Verkehr dienenden Weges;
  4. d) «Fahrbahn» ist der Teil der Strasse, der üblicherweise von den Fahrzeugen benutzt wird; eine Strasse kann mehrere Fahrbahnen haben, die insbesondere durch einen Mittelstreifen oder einen Höhenunterschied deutlich voneinander getrennt sind;
  5. e) «Fahrstreifen» ist jeder der Längsstreifen, in welche die Fahrbahn unterteilt werden kann, mag er durch Strassenmarkierungen in der Längsrichtung gekennzeichnet sein oder nicht, dessen Breite für die Fortbewegung einer Reihe mehrspuriger Kraftfahrzeuge (Art. 1 Bst. n) ausreicht;
  6. e bis ) Eingefügt durch Bst. A der Ä nd . des Übereink., in Kraft seit 28. März 2006 ( AS 2007 3705 ). «Radstreifen» ist jener Teil der Fahrbahn, der für die Radfahrer bestimmt ist. Ein Radstreifen ist von der übrigen Fahrbahn durch Strassenmarkierungen in der Längsrichtung getrennt.
  7. e ter ) Eingefügt durch Bst. A der Ä nd . des Übereink., in Kraft seit 28. März 2006 ( AS 2007 3705 ). «Radweg» ist eine eigene Strasse oder ein Teil einer Strasse, die bzw. der Radfahrern vorbehalten und als Radweg gekennzeichnet ist. Ein Radweg ist von anderen Strassen oder anderen Strassenteilen durch bauliche Einrichtungen getrennt.
  8. f) «Kreuzung» ist jede höhengleiche Kreuzung, Einmündung oder Gabelung von Strassen einschliesslich der durch solche Kreuzungen, Einmündungen oder Gabelungen gebildeten Plätze;
  9. g) «Bahnübergang» ist jede höhengleiche Kreuzung zwischen einer Strasse und Eisenbahn- oder Strassenbahnschienen auf eigenem Schienenkörper;
  10. h) «Autobahn» ist eine Strasse, die für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen besonders bestimmt und gebaut ist, zu der von den angrenzenden Grundstücken aus keine unmittelbare Zufahrt besteht und die
    1. i) – ausser an einzelnen Stellen oder vorübergehend – für beide Verkehrsrichtungen besondere Fahrbahnen hat, die durch einen nicht für den Verkehr bestimmten Geländestreifen oder in Ausnahmefallen durch andere Mittel voneinander getrennt sind;
    2. ii) keine höhengleiche Kreuzung mit Strassen, Eisenbahn- oder Strassenbahnschienen oder Fusswegen hat und
    3. iii) als Autobahn besonders gekennzeichnet ist;
  11. i)

    ein Fahrzeug gilt als:

    1. i) «haltendes Fahrzeug», wenn es während der Zeit, die zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen erforderlich ist, stillsteht;
    2. ii) «parkendes Fahrzeug», wenn es aus einem anderen Grunde als zur Vermeidung eines Zusammentreffens mit einem anderen Verkehrsteilnehmer oder mit einem Hindernis oder zur Einhaltung von Verkehrsvorschriften stillsteht und wenn sich sein Stillstehen nicht auf die Zeit beschränkt, die zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen erforderlich ist.
  12. Die Vertragsparteien können jedoch die nach vorstehender Ziffer ii) stillstehenden Fahrzeuge als «haltende Fahrzeuge» ansehen, wenn die Dauer dieses Stillstehens eine durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzte zeitliche Beschränkung nicht überschreitet, und sie können die nach vorstehender Ziffer i) stillstehenden Fahrzeuge als «parkende Fahrzeuge» ansehen, wenn die Dauer dieses Stillstehens eine durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzte Zeitspanne überschreitet;
  13. j) «Fahrrad» ist jedes Fahrzeug mit wenigstens zwei Rädern, das ausschliesslich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen, insbesondere mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird;
  14. k) «Motorfahrräder» sind zwei- oder dreirädrige Fahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor, dessen Zylinderinhalt 50 cm3 (3,05 Kubikzoll) und dessen durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 50 km (30 Meilen) in der Stunde nicht übersteigt. Die Vertragsparteien haben jedoch das Recht, in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften solche Fahrzeuge nicht als Motorfahrräder anzusehen, die nicht hinsichtlich ihrer Verwendungsmöglichkeiten die Merkmale von Fahrrädern haben – insbesondere das Merkmal, durch Pedale angetrieben werden zu können – oder deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit, deren Masse[*] oder gewisse Merkmale des Motors gegebene Grenzen übersteigen. Nichts in dieser Begriffsbestimmung ist so auszulegen, als hindere es die Vertragsparteien, hinsichtlich der Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften für den Strassenverkehr die Motorfahrräder völlig den Fahrrädern gleichzustellen;
  15. l) «Kraftrad» ist jedes zweirädrige Fahrzeug mit oder ohne Beiwagen, das einen Antriebsmotor hat. die Vertragsparteien können in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften dreirädrige Fahrzeuge mit einer Leermasse von nicht mehr als 400 kg (900 Pfund) den Krafträdern gleichstellen. Der Begriff «Kraftrad» schliesst die Motorfahrräder nicht ein; die Vertragsparteien können jedoch unter der Bedingung, dass sie nach Artikel 46 Absatz 2 eine entsprechende Erklärung abgeben, für die Anwendung dieses Übereinkommens die Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellen;
  16. m) «Kraftfahrzeug»[*] ist jedes auf der Strasse mit eigener Kraft verkehrende Fahrzeug mit Antriebsmotor mit Ausnahme der Motorfahrräder im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, die sie nicht den Krafträdern gleichgestellt haben, und mit Ausnahme der Schienenfahrzeuge;
  17. n) «Kraftfahrzeuge»[*] im Sinne dieses Buchstabens sind nur die Kraftfahrzeuge, die üblicherweise auf der Strasse zur Beförderung von Personen oder Gütern oder zum Ziehen von Fahrzeugen, die für die Personen- oder Güterbeförderung benutzt werden, dienen. Dieser Begriff schliesst die Oberleitungsomnibusse – das heisst die mit einer elektrischen Leitung verbundenen und nicht auf Schienen fahrenden Fahrzeuge – ein. Er umfasst nicht Fahrzeuge, die auf der Strasse nur gelegentlich zur Beförderung von Personen oder Gütern oder zum Ziehen von Fahrzeugen, die der Personen- oder Güterbeförderung dienen, benutzt werden, wie landwirtschaftliche Zugmaschinen;
  18. o) «Anhänger» ist jedes Fahrzeug, das dazu bestimmt ist, an ein Kraftfahrzeug angehängt zu werden; dieser Begriff schliesst die Sattelanhänger ein;
  19. p) «Sattelanhänger» ist jeder Anhänger, der dazu bestimmt ist, mit einem Kraftfahrzeug (Art. 1 Bst. n) so verbunden zu werden, dass er teilweise auf diesem aufliegt und dass ein wesentlicher Teil seiner Masse und der Masse seiner Ladung von diesem getragen wird;
  20. q) «Führer» ist jede Person, die ein Kraftfahrzeug oder ein anderes Fahrzeug (Fahrräder eingeschlossen) lenkt oder die auf einer Strasse Vieh, einzeln oder in Herden, oder Zug-, Saum- oder Reittiere leitet;
  21. r) «höchste zulässige Gesamtmasse» ist die Höchstmasse des beladenen Fahrzeugs, das von der zuständigen Behörde des Zulassungsstaates als zulässig erklärt wurde;
  22. s) «Gesamtmasse» ist die tatsächliche Masse des beladenen Fahrzeugs einschliesslich der Besatzung und der Fahrgäste;
  23. t) «Verkehrsrichtung» und «entsprechend der Verkehrsrichtung» bedeuten rechts, wenn nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Fahrzeugführer ein entgegenkommendes Fahrzeug links vorbeilassen muss; im umgekehrten Falle bedeuten diese Ausdrücke links;
  24. u) die Pflicht für den Fahrzeugführer, anderen Fahrzeugen «die Vorfahrt zu gewähren» bedeutet, dass er seine Fahrt oder seine Fahrbewegung nicht fortsetzen oder wiederaufnehmen darf, wenn dies andere Fahrzeugführer dazu zwingen könnte, die Richtung oder die Geschwindigkeit ihrer Fahrzeuge unvermittelt zu ändern.
Art. 2 Fassung gemäss Ziff. I der Ä nd . des Übereink., in Kraft seit 30. Nov. 1995 ( AS 1997 1321 ). Anhänge zu diesem Übereinkommen [*]

Die Anhänge zu diesem Übereinkommen, nämlich:Anhang 1: Strassenverkehrszeichen; Abschnitt A: Gefahrenwarnzeichen; Abschnitt B: Vorfahrtzeichen; Abschnitt C: Verbots- oder Beschränkungszeichen; Abschnitt D: Gebotszeichen; Abschnitt E: Besondere Vorschriftzeichen; Abschnitt F: Hinweise der Unterrichtung und Hinweise auf besondere Einrichtungen und Dienstleistungen; Abschnitt G: Weg- und Vorwegweiser sowie Hinweiszeichen; Abschnitt H: Zusatzschilder;Anhang 2: Strassenmarkierungen;Anhang 3: Farbige Wiedergabe der Zeichen, Symbole und Schilder des Anhangs 1; sind Bestandteile dieses Übereinkommens.

Art. 3 Verpflichtungen der Vertragsparteien
  1. 1. a)

    Die Vertragsparteien nehmen das in diesem Übereinkommen beschriebene System der Verkehrszeichen und Strassenmarkierungen an und verpflichten sich, es möglichst bald einzuführen. Zu diesem Zweck:

    1. i) wenn dieses Übereinkommen ein Zeichen, ein Symbol oder eine Markierung festlegt, um eine Vorschrift anzuzeigen oder um den Verkehrsteilnehmern einen Hinweis zu geben, sehen die Vertragsparteien vorbehaltlich der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Fristen davon ab, ein anderes Zeichen, ein anderes Symbol oder eine andere Markierung zu verwenden, um diese Vorschrift anzuzeigen oder um diesen Hinweis zu geben;
    2. ii) wenn dieses Übereinkommen kein Zeichen, kein Symbol oder keine Markierung vorsieht, um eine Vorschrift anzuzeigen oder um den Verkehrsteilnehmern einen Hinweis zu geben, können die Vertragsparteien hierfür das Zeichen, das Symbol oder die Markierung verwenden, die sie einführen wollen, unter dem Vorbehalt, dass dieses Zeichen, dieses Symbol oder diese Markierung nicht in dem Übereinkommen bereits mit einer anderen Bedeutung vorgesehen ist und dass es dem von diesem festgelegten System entspricht.
  2. b) Um die Verbesserung der Verkehrsüberwachungsverfahren zu ermöglichen und im Hinblick auf die Zweckmässigkeit der Durchführung von Versuchen, können die Vertragsparteien, bevor sie Änderungsvorschläge zu diesem Übereinkommen vorschlagen, zeitweilig und für Versuchszwecke auf bestimmten Strassenabschnitten von den Bestimmungen dieses Übereinkommens abweichen.

2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Zeichen, Symbole, Einrichtungen oder Markierungen, die, obwohl sie die Merkmale von Zeichen, Symbolen, Einrichtungen oder Markierungen des in diesem Übereinkommen festgelegten Systems aufweisen, eine andere Bedeutung haben als jene, die diesen Zeichen, Symbolen, Einrichtungen oder Markierungen in diesem Übereinkommen zukommt, spätestens innerhalb von vier Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens in ihrem Hoheitsgebiet zu ersetzen oder zu vervollständigen.

3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle dem in diesem Übereinkommen festgelegten System nicht entsprechenden Zeichen, Symbole, Einrichtungen oder Markierungen innerhalb von 15 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens in ihrem Hoheitsgebiet zu ersetzen. Im Laufe dieses Zeitraums und um die Verkehrsteilnehmer an das in diesem Übereinkommen festgelegte System zu gewöhnen, können die bisherigen Zeichen und Symbole neben den in diesem Übereinkommen vorgesehenen beibehalten werden.

4. Nichts in diesem Übereinkommen ist so auszulegen, als verpflichte es die Vertragsparteien, alle in diesem Übereinkommen festgelegten Zeichen und Markierungen anzunehmen. Im Gegenteil, die Vertragsparteien sollen die Zahl der von ihnen angenommenen Zeichen und Markierungen auf das unbedingt Erforderliche beschränken.

Art. 4

Die Vertragsparteien verpflichten sich zu verbieten:

  1. a) an einem Verkehrszeichen, an dessen Träger oder an irgendeiner anderen Einrichtung zur Verkehrsregelung etwas anzubringen, was nicht in Beziehung zum Sinn und Zweck dieses Verkehrszeichens oder dieser Einrichtung steht; wenn jedoch die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete eine Vereinigung ohne Erwerbszweck ermächtigen, Hinweiszeichen aufzustellen, können sie gestatten, dass das Emblem dieser Gesellschaft auf dem Zeichen oder dessen Träger erscheint, sofern das Zeichen dadurch nicht schwerer verständlich wird;
  2. b) Tafeln, Ankündigungen, Markierungen oder Einrichtungen anzubringen, die mit Verkehrszeichen oder anderen Einrichtungen zur Verkehrsregelung verwechselt werden könnten, deren Sichtbarkeit oder Wirksamkeit verringern oder die Verkehrsteilnehmer blenden oder ihre Aufmerksamkeit in einer für die Verkehrssicherheit gefährlichen Weise ablenken könnten.

Kapitel II Strassenverkehrszeichen

Art. 5

1. Das in diesem Übereinkommen vorgeschriebene System umfasst folgende Gruppen von Strassenverkehrszeichen:

  1. a) Gefahrenwarnzeichen: diese Zeichen sollen die Verkehrsteilnehmer vor einer Gefahr auf der Strasse warnen und sie über die Art der Gefahr unterrichten;
  2. b)

    Vorschriftzeichen: diese Zeichen sollen die Verkehrsteilnehmer auf besondere Verpflichtungen, Beschränkungen oder Verbote hinweisen, die sie beachten müssen; sie werden unterteilt in:

    1. i) Vorfahrtzeichen,
    2. ii) Verbots- oder Beschränkungszeichen,
    3. iii) Gebotszeichen;
    4. iv) Eingefügt durch Ziff. I der Ä nd . des Übereink., in Kraft seit 30. Nov. 1995 ( AS 1997 1321 ). Besondere Vorschriftzeichen.
  3. c) Fassung gemäss Ziff. I der Ä nd . des Übereink., in Kraft seit 30. Nov. 1995 ( AS 1997 1321 ).

    Hinweiszeichen: Diese Zeichen sollen die Verkehrsteilnehmer leiten oder ihnen andere nützliche Hinweise geben; sie werden unterteilt in:

    1. i) Zeichen der Unterrichtung und Hinweise auf Hilfseinrichtungen
    2. ii) Weg- und Vorwegweiser sowie Hinweiszeichen:
      Vorwegweiser
      Wegweiser
      Strassenbezeichnungsschilder
      Ortstafeln
      Bestätigungszeichen
      Hinweiszeichen
    3. iii) Zusatzschilder.
  4. 2. Wo dieses Übereinkommen zwischen mehreren Zeichen oder mehreren Symbolen die Wahl lässt:
  5. a) verpflichten sich die Vertragsparteien, für ihr gesamtes Hoheitsgebiet nur eines dieser Zeichen oder dieser Symbole anzunehmen;
  6. b) müssen sich die Vertragsparteien auf regionaler Ebene bemühen, die gleiche Wahl zu treffen;
  7. c) ist Artikel 3 Absatz 3 auf die nicht gewählten Zeichen und Symbole anwendbar.
Art. 6

1. Die Zeichen sind so aufzustellen, dass sie von den Führern, für die sie bestimmt sind, leicht und rechtzeitig erkannt werden können. In der Regel sind sie auf der der Verkehrsrichtung entsprechenden Strassenseite aufzustellen; sie können jedoch über der Fahrbahn angebracht oder dort wiederholt sein. Jedes auf der der Verkehrsrichtung entsprechenden Strassenseite aufgestellte Zeichen muss über oder auf der anderen Seite der Fahrbahn wiederholt werden, wenn infolge der örtlichen Verhältnisse die Gefahr besteht, dass es von den Führern, für die es bestimmt ist, nicht rechtzeitig bemerkt wird.

2. Jedes Zeichen gilt für die Führer, für die es bestimmt ist, auf der ganzen Breite der für den Verkehr freigegebenen Fahrbahn. Es kann jedoch auch nur für einen oder mehrere durch Längsmarkierungen bezeichnete Fahrstreifen der Fahrbahn gelten.In diesem Fall werden die Zeichen entsprechend einer der drei folgenden Möglichkeiten angeordnet:

  1. a) entweder das Zeichen wird, erforderlichenfalls durch einen senkrechten Pfeil ergänzt, oberhalb des betreffenden Fahrstreifens angeordnet;
  2. b) oder das Zeichen wird am linken Fahrbahnrand aufgestellt, wenn aus den Strassenmarkierungen zweifelsfrei hervorgeht, dass das Zeichen ausschliesslich den linken Fahrstreifen betrifft und wenn dieses Zeichen nur eine örtliche Vorschrift bestätigen soll, die durch die Strassenmarkierungen bereits angeordnet ist;
  3. c) oder die Zeichen E 1 oder E 2 nach Anhang 1 Abschnitt E Unterabschnitt II Absätze 1 und 2 dieses Übereinkommens oder die Zeichen G 11 oder G 12 nach Anhang 1 Abschnitt G Unterabschnitt V Absätze 1 und 2 werden am Fahrbahnrand aufgestellt.[*]

3. Wenn nach Ansicht der zuständigen Behörden ein an der Seite einer Strasse mit getrennten Fahrbahnen aufgestelltes Zeichen unzweckmässig wäre, kann es auf dem Mittelstreifen aufgestellt werden und muss an der Seite nicht wiederholt werden.

4. Es wird empfohlen, dass die innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorsehen, dass:

  1. a) die Zeichen so aufzustellen sind, dass sie den Verkehr der Fahrzeuge auf der Fahrbahn und, soweit sie daneben aufgestellt sind, die Fussgänger so wenig wie möglich behindern. Der Höhenunterschied zwischen der Fahrbahn auf der Seite des Zeichens und der Unterkante des Zeichens soll auf einem Strassenzug für die Zeichen derselben Gruppe soweit wie möglich einheitlich sein;
  2. b) die Schilder so bemessen sein müssen, dass das Zeichen von fern leicht sichtbar und, wenn man sich nähert, leicht verständlich ist; vorbehaltlich des Buchstabens c sollen diese Masse der üblichen Geschwindigkeit der Fahrzeuge Rechnung tragen;
  3. c) die Abmessungen der Gefahrenwarnzeichen und jene der Vorschriftzeichen (mit Ausnahme der besonderen Vorschriftzeichen) im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei zu vereinheitlichen sind.[*] Im Allgemeinen gibt es vier Grössen für jede Gruppe von Zeichen: klein, normal, gross und sehr gross. Die kleinen Zeichen sind zu verwenden, wenn die Umstände Zeichen normaler Grösse nicht erlauben oder der Verkehr nur langsam fliessen kann; sie können auch verwendet werden, um ein vorhergegangenes Zeichen zu wiederholen. Die grossen Zeichen sind auf breiten Strassen mit schnellem Verkehr zu verwenden. Die sehr grossen Zeichen sind auf Strassen mit sehr schnellem Verkehr, insbesondere auf den Autobahnen zu verwenden.
Art. 7 Fassung gemäss Bst. A der Ä nd . des Übereink., in Kraft seit 28. März 2006 ( AS 2007 3705 ). [*]

1. Um die Strassenverkehrszeichen, insbesondere die Gefahrenwarnzeichen, Vorschriftzeichen und Wegweiser, bei Nacht besser sicht- und lesbar zu machen, wird empfohlen, dass die innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorsehen, sie zu beleuchten oder rückstrahlend auszugestalten, ohne jedoch die Verkehrsteilnehmer zu blenden.

2. Die Vertragsparteien können auch die Verwendung von fluoreszierenden Materialien zulassen; in diesem Falle legen sie fest, welche Zeichen mit diesen Materialien ausgestattet sein dürfen.

3. In den innerstaatlichen Rechtsvorschriften sollten die Regeln für die Verwendung beleuchteter Zeichen und mit rückstrahlenden und fluoreszierenden Materialien versehener Zeichen festgelegt werden. Ausserdem sind dort die Situationen festzulegen, in denen die einzelnen Klassen rückstrahlender Materialen zu verwenden ist.

4. Die auf dem Zeichen in verschiedenen dunklen oder hellen Farben verwendeten Symbole können durch eng anliegende helle bzw. dunkle Kontraststreifen eingefasst werden.

5. Nichts in diesem Übereinkommen verbietet es, für die Übermittlung von Hinweisen, Warnungen oder Vorschriften, die nur während bestimmter Stunden oder an bestimmten Tagen gelten, Zeichen zu verwenden, die nur dann sichtbar sind, wenn die von ihnen angezeigte Regelung gilt.

Art. 8

1. Um das internationale Verständnis der Zeichen zu erleichtern, beruht das in diesem Übereinkommen festgelegte Verkehrszeichensystem auf charakteristischen Formen und Farben jeder Gruppe von Zeichen sowie auf der möglichst weitgehenden Verwendung von ausdrucksvollen Symbolen, nicht aber von Aufschriften. Sollten Vertragsparteien es für notwendig erachten, die vorgesehenen Symbole zu ändern, so darf dies nicht zu einer Änderung ihrer wesentlichen Merkmale führen.1bis  Bei der Verwendung von Wechselverkehrszeichen müssen die darauf wiedergegebenen Symbole und Aufschriften ebenfalls dem durch dieses Übereinkommen vorgeschriebenen Verkehrszeichensystem entsprechen. Wenn jedoch bei einem bestimmten Verkehrszeichensystem technische Erfordernisse dies rechtfertigen, insbesondere im Hinblick auf eine zufrieden stellende Lesbarkeit, und sofern eine Fehldeutung ausgeschlossen ist, können die dunklen Zeichen oder Symbole hell erscheinen, wobei der helle Grund dann durch einen dunklen Grund ersetzt wird. Die rote Farbe des Symbols eines Zeichens und seines Randes darf nicht geändert werden.[*]

2. Die Vertragsparteien, die nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii ein im Übereinkommen nicht vorgesehenes Zeichen oder Symbol einführen wollen, müssen sich bemühen, eine regionale Übereinkunft für dieses neue Zeichen oder Symbol zu erlangen.

3. Nichts in diesem Übereinkommen verbietet es, hauptsächlich um die Verständlichkeit der Zeichen zu erleichtern, eine Aufschrift auf einem rechteckigen Schild unter den Zeichen oder auf einem rechteckigen Schild, das das Zeichen enthält, hinzuzufügen; eine solche Aufschrift kann auch auf das Zeichen selbst gesetzt werden, sofern seine Verständlichkeit für die Führer, nicht beeinträchtigt wird, die die Aufschrift nicht verstehen können.[*]

4. Falls die zuständigen Behörden es für nötig erachten, die Bedeutung eines Zeichens oder eines Symbols genauer darzulegen oder deren Gültigkeit auf bestimmte Zeiträume zu beschränken, so kann dies durch eine Aufschrift auf dem Zeichen unter den in Anhang 1 festgelegten Bedingungen oder auf einem Zusatzschild erfolgen. Sollen Vorschriftzeichen auf bestimmte Gruppen von Verkehrsteilnehmern beschränkt sein oder bestimmte Verkehrsteilnehmer von dieser Vorschrift ausgenommen werden, wird dies durch Zusatzschilder gemäss Anhang 1 Abschnitt H Absatz 4 angezeigt (Zusatzschilder H 5a, H 5b und H 6).[*]

5. Die in den Absätzen 3 und 4 angeführten Aufschriften sind in der Landessprache oder in einer oder mehreren der Landessprachen anzubringen und ausserdem, wenn die betreffende Vertragspartei es für nützlich erachtet, in anderen Sprachen, insbesondere in den amtlichen Sprachen der Vereinten Nationen.

Gefahrenwarnzeichen

Art. 9

1. Der Anhang 1 enthält in Abschnitt A Unterabschnitt I die Muster der Gefahrenwarnzeichen und in Abschnitt A Unterabschnitt II die auf diese Zeichen zu setzenden Symbole sowie bestimmte Vorschriften für die Verwendung der genannten Zeichen. Entsprechend Artikel 46 Absatz 2 teilt jeder Staat dem Generalsekretär mit, ob er als Gefahrenwarnzeichen das Muster Aa oder Ab gewählt hat.[*]

2. Die Anzahl der Gefahrenwarnzeichen darf nicht unnötig vergrössert werden; sie sind jedoch immer aufzustellen, um vor besonders gefährlichen Stellen zu warnen, die auch von einem die gebotene Vorsicht beachtenden Führer nur schwer rechtzeitig zu erkennen sind.

3. Die Gefahrenwarnzeichen müssen in einer Entfernung von der Gefahrenstelle aufgestellt werden, in der ihre Wirksamkeit bei Tag und Nacht am grössten ist, unter Berücksichtigung der Strassen- und Verkehrsverhältnisse, insbesondere der üblichen Geschwindigkeit der Fahrzeuge und der Entfernung, auf die das Zeichen sichtbar ist.

4. Die Entfernung zwischen dem Zeichen und dem Beginn der Gefahrenstelle kann auf einem Zusatzzeichen H 1 des Anhangs 1 Abschnitt H angegeben werden, das nach den Bestimmungen des genannten Abschnitts angebracht ist;[*] diese Angabe muss erfolgen, wenn die Entfernung zwischen dem Zeichen und dem Beginn der Gefahrenstelle von den Führern nicht geschätzt werden kann und nicht so ist, wie sie sie in der Regel erwarten können.

5. Die Gefahrenwarnzeichen können insbesondere auf den Autobahnen und den ihnen gleichgestellten Strassen wiederholt werden. Falls sie wiederholt werden, ist nach Absatz 4 die Entfernung zwischen dem Zeichen und dem Beginn der Gefahrenstelle anzugeben. Für die Gefahrenwarnzeichen vor beweglichen Brücken und Bahnübergängen können die Vertragsparteien die folgenden Bestimmungen anwenden:[*]Unter jedem Gefahrenwarnzeichen mit einem Symbol A 5, A 25, A 26 oder A 27 des Anhangs 1 Abschnitt A Unterabschnitt II Absätze 5, 25, 26 und 27 kann ein rechteckiges Schild angebracht sein, dessen längere Seite lotrecht steht und auf dem sich drei rote Schrägstreifen auf weissem oder gelbem Grund befinden; in diesem Fall sind bei etwa einem Drittel und bei etwa zwei Dritteln des Abstandes zwischen dem Zeichen und dem Bahnübergang zusätzliche Zeichen aufzustellen, die aus Schildern derselben Form bestehen und auf denen sich jeweils ein bzw. zwei rote Schrägstreifen auf weissem oder gelbem Grund befinden. Diese Zeichen können auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite wiederholt werden. Die in diesem Absatz angeführten Schilder sind in Anhang 1 Unterabschnitt II Abschnitt A Absatz 29 näher beschrieben.[*]

6. Wenn ein Gefahrenwarnzeichen benutzt wird, um eine Gefahr auf einem Strassenabschnitt von einer gewissen Länge anzuzeigen (zum Beispiel aufeinander folgende gefährliche Fahrbahnabschnitte in schlechtem Zustand), und wenn es für wünschenswert gehalten wird, die Länge dieses Abschnitts anzugeben, muss dieser Hinweis auf einem Zusatzschild H 2 des Anhangs 1 Abschnitt H, das diesem Abschnitt entsprechend anzubringen ist, gegeben werden.[*]

Vorschriftzeichen Fassung gemäss Ziff. I der Ä nd . des Übereink., in Kraft seit 30. Nov. 1995 ( AS 1997 1321 ).

Art. 10 Vorfahrtzeichen

1. Die Zeichen, die dazu bestimmt sind, den Verkehrsteilnehmern besondere Vorfahrtregeln an Kreuzungen anzuzeigen, sind die Zeichen B 1, B 2, B 3 und B 4. Die Zeichen, die dazu bestimmt sind, den Verkehrsteilnehmern eine Vorfahrtregel an Strassenverengungen anzuzeigen, sind die Zeichen B 5 und B 6. Diese Zeichen sind in Anhang 1 Abschnitt B beschrieben.[*]

2. Das Zeichen B 1 «Vorfahrt gewähren» wird verwendet, um anzuzeigen, dass die Führer an der Kreuzung, an der das Zeichen aufgestellt ist, den auf der Strasse, der sie sich nähern, verkehrenden Fahrzeugen die Vorfahrt gewähren müssen.

3. Das Zeichen B 2 «Halt» wird verwendet, um anzuzeigen, dass die Führer an der Kreuzung, an der das Zeichen aufgestellt ist, anhalten müssen, bevor sie in die Kreuzung einfahren, und dass sie den auf der Strasse, der sie sich nähern, verkehrenden Fahrzeugen die Vorfahrt gewähren müssen. Nach Artikel 46 Absatz 2 muss jeder Staat dem Generalsekretär mitteilen, ob er für das Zeichen «Halt» das Muster B 2a oder B 2b gewählt hat.

4. Das Zeichen B 1 oder das Zeichen B 2 kann anderswo als an einer Kreuzung aufgestellt werden, wenn die zuständigen Behörden es für nötig erachten.[*]

5. Die Zeichen B 1 und B 2 sind in unmittelbarer Nähe der Kreuzung, möglichst an der Stelle aufzustellen, an der die Fahrzeuge anhalten müssen, oder über die sie, um die Vorfahrt zu gewähren, nicht hinausfahren dürfen.

6. Die Vorankündigung des Zeichens B 1 erfolgt mit demselben Zeichen, das durch ein im Anhang 1 Abschnitt H beschriebenes Zusatzschild H 1 ergänzt wird.Die Vorankündigung des Zeichens B 2 erfolgt mit dem Zeichen B 1, das durch ein rechteckiges Schild mit dem Symbol «Halt» und mit einer Entfernungsangabe zum Zeichen B 2 ergänzt wird.[*]

7. Das Zeichen B 3 «Vorfahrtstrasse» wird verwendet, um den Benutzern einer Strasse anzuzeigen, dass an den Kreuzungen dieser Strasse mit anderen Strassen die Führer von Fahrzeugen, die auf diesen anderen Strassen verkehren oder aus diesen andern Strassen kommen, verpflichtet sind, den auf der genannten Strasse verkehrenden Fahrzeugen die Vorfahrt zu gewähren. Dieses Zeichen kann am Anfang der Strasse aufgestellt und nach jeder Kreuzung wiederholt werden; es kann überdies vor oder auf der Kreuzung aufgestellt werden. Wenn auf einer Strasse das Zeichen B 3 aufgestellt worden ist, muss das Zeichen B 4 «Ende der Vorfahrt» an der Stelle aufgestellt werden, an der die Strasse aufhört, Vorfahrt gegenüber den anderen Strassen zu haben. Das Zeichen B 4 kann ein- oder mehrmals vor der Stelle, an der die Vorfahrt endet, wiederholt werden; das oder die vor dieser Stelle aufgestellten Zeichen müssen dann mit einem Zusatzzeichen H 1 des Anhangs 1 Abschnitt H versehen sein.[*]

8. Wenn auf einer Strasse eine Kreuzung durch ein Gefahrenwarnzeichen mit einem der Symbole A 19[*] angekündigt wird oder wenn die Strasse an der Kreuzung eine entsprechend Absatz 7 durch Zeichen B 3 als solche angezeigte Vorfahrtstrasse ist, muss auf allen anderen Strassen an der Kreuzung ein Zeichen B 1 oder B 2 aufgestellt werden; die Zeichen B 1 oder B 2 müssen jedoch nicht aufgestellt werden auf Strassen, wie Fuss- und Feldwegen, wo die Führer selbst beim Fehlen dieser Zeichen an der Kreuzung die Vorfahrt gewähren müssen. Ein Zeichen B 2 ist nur aufzustellen, wenn die zuständigen Behörden es für nützlich erachten, die Führer zum Anhalten zu verpflichten, und zwar insbesondere wegen der schlechten Sicht auf die zu beiden Seiten der Kreuzung liegenden Abschnitte der Strasse.

Art. 11 Fassung gemäss Ziff. I der Ä nd . des Übereink., in Kraft seit 30. Nov. 1995 ( AS 1997 1321 ). Verbots- oder Beschränkungszeichen [*]

Im Anhang 1 Abschnitt C werden die Verbots- oder Beschränkungszeichen beschrieben und ihre Bedeutung erklärt. In diesem Anhang werden auch die Zeichen beschrieben, die das Ende dieser Verbote oder Beschränkungen anzeigen.

Art. 12 Fassung gemäss Ziff. I der Ä nd . des Übereink., in Kraft seit 30. Nov. 1995 ( AS 1997 1321 ). Gebotszeichen [*]

Im Anhang 1 Abschnitt D werden die Gebotszeichen beschrieben und ihre Bedeutung erklärt.

Art. 13 Gemeinsame Vorschriften für die im Anhang 1 Abschnitte C und D beschriebenen Zeichen Fassung gemäss Ziff. I der Ä nd . des Übereink., in Kraft seit 30. Nov. 1995 ( AS 1997 1321 ).

1. Die Verbots- oder Beschränkungszeichen und die Gebotszeichen sind in unmittelbarer Nähe der Stelle aufzustellen, an der das Gebot, die Beschränkung oder das Verbot beginnt, und sie können wiederholt werden, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig erachten. Wenn die zuständigen Behörden aus Gründen der Sichtbarkeit oder, um die Verkehrsteilnehmer im voraus zu unterrichten, es für nützlich erachten, können diese Zeichen jedoch in einem angemessenen Abstand vor der Stelle aufgestellt werden, an der das Gebot, die Beschränkung oder das Verbot gilt. Unter den Zeichen, die vor der Stelle aufgestellt werden, an der das Gebot, die Beschränkung oder das Verbot beginnt, wird ein Zusatzschild H 1 des Anhangs 1 Abschnitt H angebracht.[*]

2. Die Vorschriftzeichen, die bei oder kurz nach einem Zeichen aufgestellt sind, das den Beginn der Ortschaft anzeigt, bedeuten, dass die Regelung in der ganzen Ortschaft gilt, soweit nicht auf bestimmten Strassenabschnitten in der Ortschaft durch andere Zeichen eine andere Regelung angezeigt wird.[*]

3. Verbots- und Beschränkungszeichen gelten von der Stelle an, an der sie aufgestellt sind, bis zu der Stelle, an der eine gegenteilige Beschilderung aufgestellt ist, ansonsten bis zur nächsten Kreuzung. Soll das Verbot oder die Beschränkung über die Kreuzung hinaus gelten, wird das Zeichen entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften wiederholt.[*]

4. Gilt ein Vorschriftzeichen für sämtliche Strassen innerhalb einer bestimmten Zone (Zonengeltung), wird es entsprechend Anhang 1 Abschnitt E Unterabschnitt II Absatz 8 Buchstabe a dargestellt.[*]

5. Das Ende der Zonen nach Absatz 4 wird entsprechend Anhang 1 Abschnitt E Unterabschnitt II Absatz 8 Buchstabe b dargestellt.[*]

Art. 13 bis Eingefügt durch Ziff. I der Ä nd . des Übereink., in Kraft seit 30. Nov. 1995 ( AS 1997 1321 ). Besondere Vorschriftzeichen [*]

1. Im Anhang 1 Abschnitt E werden die besonderen Vorschriftzeichen beschrieben und ihre Bedeutung erklärt.

2. Die Zeichen E 7a, E 7b, E 7c oder E 7d und E 8a, E 8b, E 8c oder E 8d zeigen den Verkehrsteilnehmern die Verkehrsregelung auf dem Staatsgebiet an, die in den Ortschaften ab den Zeichen E 7a, E 7b, E 7c oder E 7d bis E 8a, E 8b, E 8c oder E 8d  gilt, soweit nicht durch andere Zeichen auf bestimmten Strassenabschnitten der Ortschaft eine andere Regelung angezeigt worden ist. Das Zeichen B 4 muss jedoch immer aufgestellt werden, wenn auf den mit dem Zeichen B 3 gekennzeichneten Vorfahrtstrassen die Vorfahrt innerhalb der Ortschaft endet. Artikel 14 Absätze 2, 3 und 4 finden auf diese Zeichen Anwendung.2bis.  Das Zeichen E 11a wird bei Tunneln von mehr 1000 m Länge und in den gemäss innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen verwendet. Bei Tunneln von mehr als 1000 m Länge wird die Länge gemäss Anhang 1 Abschnitt H entweder im unteren Teil des Zeichens oder auf einem Zusatzschild H 2 angezeigt. Der Name des Tunnels kann gemäss Artikel 8, Absatz 3 dieses Übereinkommens angezeigt werden.[*]

3. Die Zeichen E 12a, E 12b oder E 12c werden an Fussgängerüberwegen aufgestellt, wenn die zuständigen Behörden sie für nützlich erachten.

4. Die besonderen Vorschriftzeichen werden unter Berücksichtigung von Artikel 6 Absatz 1 nur dort aufgestellt, wo die zuständigen Behörden sie für wichtig erachten. Sie können wiederholt werden; ein unter dem Zeichen angebrachtes Zusatzschild kann die Entfernung zwischen dem Zeichen und der bezeichneten Stelle anzeigen; diese Entfernung kann auch unten am Zeichen selbst angezeigt werden.

Hinweiszeichen Fassung gemäss Ziff. I der Ä nd . des Übereink., in Kraft seit 30. Nov. 1995 ( AS 1997 1321 ).

Art. 14

1. Im Anhang 1 Abschnitt F und G werden die Zeichen beschrieben, die den Verkehrsteilnehmern nützliche Hinweise geben, oder es werden Beispiele sowie bestimmte Vorschriften für ihre Verwendung angeführt.[*]

2. Die auf den Hinweiszeichen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii erscheinenden Worte sind in den Ländern,[*] die nicht das lateinische Alphabet benutzen, in der Landessprache und in einer Umschreibung in lateinischen Buchstaben wiederzugeben, die soweit wie möglich die Aussprache in der Landessprache angibt.

3. In den Ländern, die nicht das lateinische Alphabet benutzen, können die Worte in lateinischen Buchstaben entweder auf demselben Zeichen sein wie die Worte in der Landessprache oder auf einem Wiederholungszeichen.

4. Kein Zeichen darf Aufschriften in mehr als zwei Sprachen tragen.

Art. 15 Vorwegweiser

Die Vorwegweiser sind in einer solchen Entfernung von der Kreuzung aufzustellen, dass unter Berücksichtigung der Strassen- und Verkehrsverhältnisse, insbesondere der üblichen Geschwindigkeit der Fahrzeuge und der Entfernung, auf der diese Zeichen sichtbar sind, ihre Wirksamkeit bei Tag und bei Nacht am besten ist; diese Entfernung braucht in den Ortschaften etwa 50 m (55 Yards) nicht zu übersteigen, muss aber auf Autobahnen und Schnellverkehrsstrassen mindestens 500 m (550 Yards) betragen. Die Zeichen können wiederholt werden. Ein unter dem Zeichen angebrachtes Zusatzschild kann die Entfernung zwischen dem Zeichen und der Kreuzung angeben; diese Entfernung kann auch auf dem unteren Teil des Zeichens selbst angegeben werden.

Art. 16 Wegweiser

1. Auf einem Wegweiser können die Namen mehrerer Orte angegeben werden. Diese Namen müssen dann auf dem Zeichen untereinander stehen. Grössere Buchstaben dürfen nur für den Namen des wichtigsten Ortes verwendet werden.

2. Wenn Entfernungen angegeben werden, müssen die entsprechenden Zahlen immer auf die gleiche Höhe neben den Namen des Ortes gesetzt werden. Auf Wegweisern in der Form eines Pfeils sind diese Zahlen zwischen den Namen des Ortes und die Pfeilspitze zu setzen; auf den rechteckigen Zeichen sind sie nach dem Namen des Ortes zu setzen.

Art. 17 Strassenbezeichnungsschilder

Die Zeichen, die die Strassen mit Zahlen, Buchstaben oder einer Kombination von Zahlen und Buchstaben oder mit einem Namen bezeichnen, enthalten diese Angaben in einem Rechteck oder in einem wappenförmigen Rahmen. Die Vertragsparteien, die ein System der Strassenklassifizierung haben, können jedoch das Rechteck durch ein Klassifizierungssymbol ersetzen.

Art. 18 Fassung gemäss Ziff. I der Ä nd . des Übereink., in Kraft seit 30. Nov. 1995 ( AS 1997 1321 ). Ortstafeln [*]

Die Ortstafeln können dazu verwendet werden, die Grenze zwischen zwei Ländern oder die Grenze zwischen zwei Verwaltungsbezirken desselben Landes oder eines Flusses, eines Gebirgspasses, einer landschaftlichen Sehenswürdigkeit und so weiter anzugeben. Diese Zeichen müssen von den Zeichen nach Art. 13bis Absatz 2 völlig verschieden sein.

Art. 19 Bestätigungszeichen

Die Bestätigungszeichen sollen, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig erachten, die Richtung der Strasse bestätigen, zum Beispiel an der Ausfahrt aus grossen Ortschaften. Entsprechend Artikel 16 Absatz 1 tragen diese die Namen eines oder mehrerer Orte. Wenn Entfernungen angegeben werden, stehen die entsprechenden Zahlen nach dem Ortsnamen.

Art. 20 Aufgehoben ( AS 1997 1321 ). [*]
Art. 21 Gemeinsame Vorschriften für die verschiedenen Hinweiszeichen

1. Die in den Artikeln 15 bis 19 angeführten Hinweiszeichen werden dort aufgestellt, wo die zuständigen Behörden es für nützlich erachten.[*] Die anderen Hinweiszeichen werden unter Berücksichtigung des Artikels 6 Absatz 1 nur da aufgestellt, wo die zuständigen Behörden es für unerlässlich erachten; insbesondere sind die Zeichen F 2 bis F 7 nur auf den Strassen aufzustellen, an denen Pannenhilfen, Tankstellen, Hotels oder Gasthäuser selten sind.

2. Die Hinweiszeichen können wiederholt werden. Ein unter das Zeichen gesetztes Zusatzschild kann die Entfernung zwischen dem Zeichen und der angezeigten Stelle angeben; diese Entfernung kann auch auf dem unteren Teil des Zeichens selbst angegeben werden.…[*]

Art. 22 Aufgehoben ( AS 1997 1321 ). [*]

Kapitel III Verkehrslichtzeichen

Art. 23 Zeichen für die Regelung des Fahrzeugverkehrs

1. Vorbehaltlich des Absatzes 12 sind die einzigen Lichter, die als Lichtzeichen für die Regelung des Fahrzeugsverkehrs verwendet werden, ausser jenen, die nur für öffentliche Verkehrsmittel bestimmt sind, die folgenden und haben die nachstehende Bedeutung:

  1. a)

    Nichtblinkende Lichter:

    1. i) das grüne Licht bedeutet die Erlaubnis weiterzufahren; jedoch gibt ein zur Verkehrsregelung an einer Kreuzung bestimmtes grünes Licht den Führern nicht die Erlaubnis zum Weiterfahren, wenn in ihrer Fahrtrichtung die Strasse derartig verstopft ist, dass sie beim Phasenwechsel die Kreuzung voraussichtlich nicht verlassen könnten, wenn sie in diese einführen;
    2. ii) das rote Licht bedeutet das Verbot weiterzufahren; die Fahrzeuge dürfen nicht über die Haltlinie oder, wo keine Haltlinie vorhanden ist, nicht über die Höhe des Zeichens hinausfahren, oder, wenn das Zeichen in der Mitte oder auf der anderen Seite der Kreuzung angebracht ist, nicht in die Kreuzung oder auf einen Fussgängerüberweg an der Kreuzung fahren;
    3. iii) das gelbe Licht, das nur allein oder gleichzeitig mit dem roten Licht gezeigt werden darf, bedeutet, wenn es allein erscheint, dass kein Fahrzeug über die Haltlinie oder die Höhe des Zeichens hinausfahren darf, es sei denn, es befindet sich beim Aufleuchten des Lichtes so nahe daran, dass es nicht mehr sicher vor der Haltlinie oder in Höhe des Zeichens angehalten werden kann. Falls das Zeichen in der Mitte oder auf der anderen Seite einer Kreuzung angebracht ist, bedeutet das Aufleuchten des gelben Lichtes, dass ein Fahrzeug weder in die Kreuzung einfahren noch auf einen Fussgängerüberweg an der Kreuzung fahren darf, es sei denn, es befindet sich beim Aufleuchten des Lichtes so nahe daran, dass es nicht mehr sicher vor der Kreuzung oder vor dem Fussgängerüberweg angehalten werden kann. Wenn es zugleich mit dem roten Licht erscheint, kündigt es einen bevorstehenden Phasenwechsel an, ohne jedoch das durch das rote Licht bezeichnete Verbot weiterzufahren aufzuheben.
  2. b)

    Blinklichter:

    1. i) ein rotes Blinklicht oder zwei rote Lichter, die abwechselnd so blinken, dass das eine aufleuchtet, wenn das andere erlischt, und die auf demselben Träger in derselben Höhe angebracht sind und in dieselbe Richtung strahlen; sie bedeuten, dass die Fahrzeuge nicht über die Haltlinie oder, wenn keine vorhanden ist, über die Höhe des Zeichens hinausfahren dürfen; diese Lichter dürfen nur an Bahnübergängen und an den Zufahrten zu beweglichen Brücken oder zu den Anlegestellen von Fähren sowie dazu benutzt werden, um das Weiterfahren zu verbieten wegen der Ausfahrt von Feuerwehrfahrzeugen auf die Strasse oder weil ein Flugzeug die Strasse in geringer Höhe überfliegt;
    2. ii) ein gelbes Blinklicht oder zwei abwechselnd blinkende gelbe Lichter bedeuten, dass die Führer weiterfahren können, jedoch mit besonderer Vorsicht.

2. Die Zeichen des Drei-Farben-Systems setzen sich aus drei nichtblinkenden Lichtern, nämlich Rot, Gelb und Grün zusammen; das grüne Licht darf nur aufleuchten, wenn das rote und das gelbe Licht erloschen sind.

3. Die Zeichen des Zwei-Farben-Systems setzen sich aus einem nichtblinkenden roten Licht und einem nichtblinkenden grünen Licht zusammen. Das rote und das grüne Licht dürfen nicht gleichzeitig aufleuchten. Die Zeichen des Zwei-Farben-Systems sind vorbehaltlich der Frist nach Artikel 3 Absatz 3 nur in vorübergehend für den Ersatz der bestehenden Anlagen errichteten Anlagen zu verwenden.

  1. 3 bis a) Die Vorschriften des Artikels 6 Absätze 1, 2 und 3 über die Strassenverkehrszeichen gelten für die Verkehrslichtzeichen mit Ausnahme derjenigen an Bahnübergängen.
  2. b) Verkehrslichtzeichen an Kreuzungen werden vor der Kreuzung oder in der Mitte und über der Kreuzung aufgestellt; sie können auf der anderen Seite der Kreuzung und/oder in Augenhöhe des Fahrers wiederholt werden.
  3. c) Ausserdem wird empfohlen, dass die innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorsehen, dass die Verkehrslichtzeichen
    1. i) so aufgestellt werden, dass sie den Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn nicht behindern bzw. bei auf den Seitenstreifen aufgestellten Verkehrslichtzeichen die Fussgänger möglichst wenig behindern;
    2. ii) von weitem leicht zu sehen und beim Annähern leicht zu verstehen sind;
    3. iii) auf dem Gebiet jeder Vertragspartei unter Berücksichtigung der Strassenkategorien genormt sind.[*]

4. Die in den Absätzen 2 und 3 angeführten Lichter des Drei- und Zwei- Farben-Systems müssen entweder senkrecht oder waagrecht angeordnet sein.

5. Wenn die Lichter senkrecht angeordnet sind, muss das rote Licht oben, wenn sie waagrecht angeordnet sind, muss es auf der der Verkehrsrichtung entgegengesetzten Seite angeordnet sein.

6. Bei dem Drei-Farben-System muss das gelbe Licht in der Mitte angeordnet sein.

7. Alle Lichter der in den Absätzen 2 und 3 angeführten Zeichen des Drei- und Zwei-Farben-Systems sowie die im Absatz 1 angeführten roten Blinklichter müssen rund sein.

8. Ein gelbes Blinklicht kann allein angebracht werden; ein solches Licht kann in den verkehrsschwachen Stunden auch die Lichter des Drei-Farben-Systems ersetzen.

9. Im Drei-Farben-System können das rote, das gelbe und das grüne Licht durch Pfeile derselben Farbe auf schwarzem Grund ersetzt werden. Bei Aufleuchten haben diese Pfeile dieselbe Bedeutung wie das Licht, das Verbot oder die Erlaubnis ist jedoch auf die von dem oder den Pfeilen angezeigte jeweilige Richtung beschränkt. Pfeile, die die Geradeausfahrt erlauben oder verbieten, haben eine nach oben gerichtete Spitze. Die Verwendung schwarzer Pfeile auf rotem, gelbem oder grünem Grund ist zulässig. Diese Pfeile haben dieselbe Bedeutung wie die oben genannten Pfeile.[*]

10. Befinden sich in einem Zeichen des Drei-Farben-Systems ein oder mehrere zusätzliche grüne Lichter mit einem oder mehreren Pfeilen, so bedeutet das Aufleuchten dieses oder dieser zusätzlichen Pfeile, dass die Fahrzeuge in der durch den Pfeil angegebenen Richtung oder in den durch die Pfeile angegebenen Richtungen weiterfahren dürfen, unabhängig davon, in welcher Phase sich das Drei-Farben-System zu dieser Zeit befindet; es bedeutet auch, dass die Führer von Fahrzeugen auf einem Fahrstreifen, der entweder dem Verkehr in der durch den Pfeil angezeigten Richtung vorbehalten ist oder den dieser Verkehr benutzen muss, in der angezeigten Richtung weiterfahren müssen, falls sie durch Stillstehen den Verkehr der hinter ihnen auf demselben Fahrstreifen befindlichen Fahrzeuge aufhalten und immer vorausgesetzt, dass sie die Fahrzeuge des Verkehrsstroms, in den sie sich einreihen, vorbeifahren lassen und Fussgänger nicht in Gefahr bringen. Diese zusätzlichen grünen Lichter sind vorzugsweise in gleicher Höhe wie das normale grüne Licht anzubringen.

  1. 11. a) Sind über den durch Längsmarkierungen gekennzeichneten Fahrstreifen einer Fahrbahn mit mehr als zwei Fahrstreifen grüne oder rote Lichter angebracht, so bedeutet das rote Licht das Verbot, das grüne Licht die Erlaubnis, den Fahrstreifen, über dem es sich befindet, zu benutzen. Das so angebrachte rote Licht muss die Form von zwei gekreuzten Schrägbalken und das grüne Licht die Form eines Pfeils mit nach unten gerichteter Spitze haben.
  2. b) Wenn die zuständigen Behörden es für erforderlich halten, ein «Zwischen»- oder «Übergangs»-Zeichen für die Lichtzeichen einzuführen, soll dieses Zeichen die Form eines gelben oder weissen schräg nach unten gerichteten Pfeils haben oder zweier ähnlicher Pfeile, die jeweils nach der einen und der anderen Seite gerichtet sind; diese Pfeile dürfen blinken. Diese gelben oder weissen Pfeile bedeuten, dass der Fahrstreifen für den Verkehr gesperrt wird und dass die Verkehrsteilnehmer auf diesem Fahrstreifen auf den von dem Pfeil angezeigten Fahrstreifen wechseln müssen.[*]

12. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können vorsehen, dass an bestimmten Bahnübergängen ein mondweisses Blinklicht mit langsamer Blinkfolge aufzustellen ist, das die Erlaubnis zur Weiterfahrt anzeigt.

13. Sind die Verkehrslichtzeichen nur für Radfahrer bestimmt, so ist diese Beschränkung, wenn es nötig ist, um Verwechslungen zu vermeiden, durch die Silhouette eines Fahrrads auf dem Zeichen selbst oder durch ein Zeichen im Kleinformat anzuzeigen, das durch ein rechteckiges Schild ergänzt wird, auf dem ein Fahrrad dargestellt ist.

Art. 24 Nur für Fussgänger bestimmte Zeichen

1. Die einzigen Lichter, die als Lichtzeichen nur für Fussgänger verwendet werden, sind die folgenden und haben die nachstehende Bedeutung:

  1. a)

    Nichtblinkende Lichter:

    1. i) das grüne Licht zeigt den Fussgängern an, dass sie gehen dürfen;
    2. ii) das gelbe Licht verbietet den Fussgängern zu gehen; diejenigen aber, die sich bereits auf der Fahrbahn befinden, dürfen weitergehen;
    3. iii) das rote Licht verbietet den Fussgängern, die Fahrbahn zu betreten.
  2. b) Blinklichter:
  3. das grüne Blinklicht bedeutet, dass das Ende der Zeitspanne, während der die Fussgänger die Fahrbahn überqueren dürfen, bevorsteht und dass das rote Licht gleich aufleuchten wird.

2. Für Fussgänger sind vorzugsweise Lichtzeichen des Zwei-Farben-Systems mit zwei Lichtern, Rot und Grün, zu verwenden; jedoch ist auch das Drei-Farben-System mit drei Lichtern, Rot, Gelb und Grün zulässig. Es dürfen niemals zwei Lichter gleichzeitig aufleuchten.

3. Die Lichter sind senkrecht untereinander anzuordnen, wobei das rote Licht immer oben und das grüne immer unten ist. Das rote Licht hat vorzugsweise die Form eines stehenden Fussgängers oder stehender Fussgänger und das grüne Licht die Form eines gehenden Fussgängers oder gehender Fussgänger.

4. Die Beschaffenheit und Anbringung der Lichtzeichen für Fussgänger müssen jede Möglichkeit ausschliessen, dass Fahrzeugführer sie irrtümlich für Lichtzeichen zur Regelung des Fahrzeugsverkehrs halten.

5. Die Lichtzeichen für Fussgänger können an den Fussgängerüberwegen durch hörbare oder fühlbare Zeichen ergänzt werden, um Blinden das Überqueren der Fahrbahn zu erleichtern.[*]

Kapitel IV Strassenmarkierungen

Art. 25

Die Fahrbahnmarkierungen (Strassenmarkierungen) werden, wenn es die zuständige Behörde für nötig erachtet, verwendet, um den Verkehr zu regeln oder die Verkehrsteilnehmer zu warnen oder zu leiten. Sie können entweder allein oder zusammen mit anderen Zeichen verwendet werden, um deren Bedeutung zu verstärken oder zu verdeutlichen.

Art. 26

1. Eine Längsmarkierung, die aus einer ununterbrochenen Linie auf der Fahrbahn besteht, bedeutet, dass es jedem Fahrzeug verboten ist, sie zu überqueren oder über ihr zu fahren, sowie, wenn die Markierung die beiden Fahrtrichtungen trennt, auf der der Verkehrsrichtung entgegengesetzten Seite dieser Markierung zu fahren. Eine aus zwei ununterbrochenen Linien bestehende Längsmarkierung hat dieselbe Bedeutung.

  1. 2. a) Eine Längsmarkierung, die aus einer unterbrochenen Linie auf der Fahrbahn besteht, bedeutet kein Verbot, sondern dient dazu,
    1. i) die Fahrstreifen zu begrenzen, um den Verkehr zu leiten, oder
    2. ii) eine ununterbrochene Linie und das durch diese angezeigte Verbot oder einen anderen Strassenabschnitt mit besonderer Gefahr anzukündigen.
  2. b) Das Verhältnis zwischen Strichabstand und Strichlänge muss bei den nach Buchstabe a Ziffer ii verwendeten unterbrochenen Linien deutlich geringer sein als bei den nach Buchstabe a Ziffer i.
  3. c) Eingefügt durch Ziff. I der Ä nd . des Übereink., in Kraft seit 30. Nov. 1995 ( AS 1997 1321 ). Doppelte, unterbrochene Linien können auch zur Begrenzung eines oder mehrerer Fahrstreifen benutzt werden, auf denen die Fahrtrichtung entsprechend Artikel 23 Absatz 11 umgekehrt werden kann.

3. Besteht eine Längsmarkierung auf der Fahrbahn aus einer ununterbrochenen neben einer unterbrochenen Linie, so müssen die Führer nur die auf ihrer Seite befindliche Linie berücksichtigen. Diese Bestimmung hindert die Führer, die in zulässiger Weise überholt haben, nicht, ihren vorgeschriebenen Platz auf der Fahrbahn wieder einzunehmen.

4. Keine Längsmarkierungen im Sinne dieses Artikels sind Längslinien, die die Fahrbahnränder abgrenzen, um sie besser sichtbar zu machen, oder die in Verbindung mit Querlinien Parkplätze auf der Fahrbahn abgrenzen oder die hinsichtlich Halten oder Parken ein Verbot oder Beschränkungen anzeigen.[*]

Art. 26 bis Eingefügt durch Ziff. I der Ä nd . des Übereink., in Kraft seit 30. Nov. 1995 ( AS 1997 1321 ). [*]

1. Die Markierung von Fahrstreifen, die bestimmten Fahrzeugkategorien vorbehalten sind, einschliesslich Radstreifen, erfolgt durch Linien, die sich deutlich von den anderen auf der Fahrbahn angebrachten ununterbrochenen oder unterbrochenen Linien unterscheiden, insbesondere durch ihre grössere Breite und durch die geringeren Strichabstände.[*]

2. Ist ein Fahrstreifen den Fahrzeugen des öffentlichen Linienverkehrs vorbehalten, wird dies durch die Aufschrift des Wortes «Bus» oder des Buchstabens «A» angezeigt. Das vorgesehene Zeichen ist entweder quadratisch entsprechend Anhang 1 Abschnitt E oder rund entsprechend Anhang 1 Abschnitt D und zeigt die weisse Silhouette eines Autobusses auf blauem Grund. Die Zeichnungen A 58a und 58b (siehe Anhang 2) illustrieren die Markierung von Sonderfahrstreifen für Fahrzeuge des öffentlichen Linienverkehrs.

3. In den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ist festzulegen, unter welchen Bedingungen andere Fahrzeuge den Fahrstreifen nach Absatz 1 benutzen oder überqueren können.

Art. 27

1. Eine Quermarkierung, die aus einer ununterbrochenen Linie besteht und über die Breite eines oder mehrerer Fahrstreifen angebracht ist, bezeichnet die Linie, hinter der die Führer entsprechend dem Zeichen B 2 «Halt» nach Artikel 10 Absatz 3 anhalten müssen.[*] Eine solche Markierung kann auch verwendet werden, um die Linie zu bezeichnen, hinter der die Führer entsprechend einem Lichtzeichen, einem Zeichen eines Verkehrspolizisten oder vor einem Bahnübergang anhalten müssen. Vor Markierungen, die das Zeichen B 2 ergänzen, kann auf der Fahrbahn das Wort STOP angebracht werden.

2. Sofern dies nicht technisch unmöglich ist, ist die in Absatz 1 beschriebene Quermarkierung überall dort anzubringen, wo ein Zeichen B 2 aufgestellt ist.

3. Eine Quermarkierung, die aus einer unterbrochenen Linie besteht und über die Breite eines oder mehrerer Fahrstreifen angebracht ist, bezeichnet die Linie, die die Fahrzeuge normalerweise nicht überfahren dürfen, wenn sie auf Grund des in Artikel 10 Absatz 2 festgelegten Zeichens B 1 «Vorfahrt gewähren» die Vorfahrt zu gewähren haben.[*] Um auf das Zeichen B 1 hinzuweisen, kann vor einer solchen Markierung ein Dreieck mit breitem Rand, dessen eine Seite parallel zur Markierung und die dieser Seite gegenüberliegende Spitze gegen die sich nähernden Fahrzeuge gerichtet ist, auf der Fahrbahn angebracht werden.

4. Um Fussgängerüberwege zu markieren, sind vorzugsweise ziemlich breite Streifen parallel zur Fahrbahnachse anzubringen.

5. Um Radfahrüberwege zu markieren, sind Querlinien oder andere Markierungen anzubringen, die nicht mit den an den Fussgängerüberwegen angebrachten Markierungen verwechselt werden können.

Art. 28

1. Andere Markierungen auf der Fahrbahn wie Pfeile, parallele oder schräge Streifen oder Aufschriften können verwendet werden, um die Angaben der Zeichen zu wiederholen oder um den Verkehrsteilnehmern Hinweise zu geben, die ihnen durch Zeichen nicht in angemessener Weise gegeben werden können. Solche Markierungen sind insbesondere zu verwenden, um die Grenzen der Parkzonen oder -streifen, die Haltestellen für Omnibusse oder Oberleitungsomnibusse, an denen das Parken verboten ist sowie den Einordnungsbereich vor den Kreuzungen zu bezeichnen. Ist jedoch auf einer durch Längsmarkierungen in Fahrstreifen aufgeteilten Fahrbahn ein Pfeil angebracht, so müssen die Führer der Richtung oder einer der Richtungen folgen, die auf dem Fahrstreifen, auf dem sie sich befinden, angezeigt sind.

2. Vorbehaltlich des Artikels 27 Absatz 4 hinsichtlich der Fussgängerüberwege bedeutet die Markierung einer Fahrbahnfläche oder einer etwas höher als die Fahrbahn gelegenen Fläche mit parallelen Schrägstreifen, die durch eine ununterbrochene oder unterbrochene Linie umgrenzt sind, dass bei ununterbrochener Linie Fahrzeuge diese Fläche nicht befahren dürfen und, bei unterbrochener Linie, Fahrzeuge die Fläche ebenfalls nicht befahren dürfen, es sei denn, dass diese Fahrbewegung offensichtlich gefahrlos ausgeführt werden kann oder nur dazu dient, in eine Querstrasse auf der anderen Seite der Fahrbahn zu gelangen.

3. Eine Zickzacklinie am Fahrbahnrand bedeutet, dass das Parken auf dieser Fahrbahnseite im Bereich der Linie verboten ist. Die Zickzacklinie kann, eventuell ergänzt durch die Aufschrift «Bus» oder den Buchstaben «A», verwendet werden, um die Haltestelle eines Busses oder Oberleitungsbusses anzuzeigen.[*]

Art. 29

1. Die Fahrbahnmarkierungen nach den Artikeln 26 bis 28 können auf die Fahrbahn aufgemalt oder auf jede andere Weise angebracht sein, vorausgesetzt, dass dies ebenso wirksam ist.

2. Sind die Fahrbahnmarkierungen aufgemalt, so müssen sie gelb oder weiss sein; für die Markierungen zur Bezeichnung der Stellen, an denen das Parken erlaubt ist, aber bestimmten Bedingungen oder Beschränkungen (begrenzte Parkdauer, Gebührenpflicht, Nutzerkategorie usw.) unterliegt, kann jedoch blaue Farbe verwendet werden.[*] Werden im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei die beiden Farben gelb und weiss verwendet, so müssen die Markierungen derselben Art von derselben Farbe sein. Im Sinne dieses Absatzes erstreckt sich der Begriff «weiss» auch auf die Farbtöne silber oder hellgrau.

3. Strassenmarkierungen in Form von Aufschriften, Symbolen oder Pfeilen sollen infolge des sehr kleinen Winkels, in dem diese Aufschriften, Symbole oder Pfeile von den Führern gesehen werden, in der Verkehrsrichtung beträchtlich verlängert werden.

4. Führer müssen die für den fliessenden Verkehr bestimmten Strassenmarkierungen leicht und rechtzeitig erkennen können. Die Markierungen müssen bei Tag und Nacht sichtbar sein.Es wird empfohlen, solche Markierungen mit rückstrahlenden Materialien zu versehen, insbesondere in Bereichen, in denen die Beleuchtung ungenügend ist.[*]

Art. 29 bis Eingefügt durch Bst. A der Ä nd . des Übereink., in Kraft seit 28. März 2006 ( AS 2007 3705 ). [*]

1. Sollen dauerhafte Strassenmarkierungen für eine bestimmte Zeit geändert werden, insbesondere wegen Strassenbauarbeiten oder Umleitungen, sind vorübergehende Markierungen anzubringen, die eine andere Farbe als für die dauerhaften Markierungen verwendete Farbe haben.

2. Vorübergehende Markierungen gehen dauerhaften Markierungen vor und sind von den Verkehrsteilnehmern zu beachten. Könnte das Nebeneinander vorübergehender und dauerhafter Strassenmarkierungen zu einer Verwechslung führen, sind die dauerhaften Markierungen abzudecken oder zu entfernen.

3. Vorübergehende Markierungen sind vorzugsweise mit rückstrahlenden Materialien zu versehen und können zur Verbesserung der Verkehrsleitung durch Baken, Nägel oder Rückstrahler ergänzt werden.

Art. 30 Fassung gemäss Ziff. I der Ä nd . des Übereink., in Kraft seit 30. Nov. 1995 ( AS 1997 1321 ). [*]

Anhang 2 enthält eine Zusammenstellung von Empfehlungen über Form und Ausgestaltung der Strassenmarkierungen.

Kapitel V Verschiedenes

Art. 31 Kennzeichnung der Baustellen

1. Die Grenzen von Baustellen auf der Fahrbahn müssen deutlich gekennzeichnet sein.

2. Wenn der Umfang der Baustellen und des Verkehrs es rechtfertigt, sind zur Kennzeichnung der Grenzen von Baustellen auf der Fahrbahn durchgehende oder unterbrochene Schranken aufzustellen, die mit weissen und roten, gelben und roten, schwarzen und weissen oder schwarzen und gelben Streifen bemalt und ausserdem bei Nacht, wenn die Schranken nicht rückstrahlend ausgestaltet sind, mit Lichtern und Rückstrahlvorrichtungen versehen sind. Diese Rückstrahlvorrichtungen und Lichter müssen rot oder dunkelgelb, Blinklichter aber dunkelgelb sein. Jedoch

  1. a) können die Lichter und Vorrichtungen weiss sein, die nur in einer Verkehrsrichtung sichtbar sind und die die gegenüber dieser Verkehrsrichtung befindlichen Grenzen der Baustelle kennzeichnen;
  2. b) können die Lichter und Vorrichtungen weiss oder hellgelb sein, die die Grenzen einer der beiden Verkehrsrichtungen trennenden Baustelle kennzeichnen.
Art. 32 Kennzeichnung durch Lichter oder Rückstrahlvorrichtungen

Jede Vertragspartei hat für ihr gesamtes Hoheitsgebiet dieselbe Farbe oder dasselbe Farbensystem für die zur Kennzeichnung des Fahrbahnrandes verwendeten Lichter oder Rückstrahlvorrichtungen anzunehmen.

Bahnübergänge

Art. 33
  1. 1. a) Wenn an einem Bahnübergang eine Warnanlage angebracht ist, um die Annäherung der Züge oder das unmittelbar bevorstehende Schliessen der Schranken oder Halbschranken anzuzeigen, muss sie aus einem roten Blinklicht oder aus abwechselnd blinkenden roten Lichtern bestehen, wie es in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehen ist. Jedoch
    1. i) können die roten Blinklichter durch ein in Artikel 23 Absatz 2 beschriebenes Lichtzeichen des Drei-Farben-Systems (Rot, Gelb, Grün) oder durch ein solches Zeichen, in dem das grüne Licht fehlt, ergänzt oder ersetzt werden, wenn sich an der Strasse kurz vor dem Bahnübergang andere Drei-Farben-Lichtzeichen befinden oder wenn der Bahnübergang mit Schranken versehen ist;
    2. ii) kann an Feldwegen, wo der Verkehr sehr gering ist, und an Wegen für Fussgänger nur ein akustisches Zeichen verwendet werden.
  2. b) In allen Fällen können die Lichtzeichen durch ein akustisches Zeichen ergänzt werden.

2. Die Lichtzeichen sind an dem der Verkehrsrichtung entsprechenden Fahrbahnrand aufzustellen; wenn die Umstände – beispielsweise die Sichtbarkeit der Zeichen oder die Verkehrsdichte – es verlangen, sind die Zeichen auf der anderen Strassenseite zu wiederholen. Wenn es jedoch auf Grund der örtlichen Verhältnisse zweckmässig ist, können die Lichter auf einer Verkehrsinsel in der Mitte der Fahrbahn wiederholt oder über der Fahrbahn angebracht werden.

3. Nach Artikel 10 Absatz 4 kann das Zeichen B 2 «Halt» an einem Bahnübergang ohne Schranken oder Halbschranken oder ohne Lichtzeichen, die die Zugannäherung anzeigen, aufgestellt werden; an den mit diesem Zeichen versehenen Bahnübergängen müssen die Führer an der Haltlinie oder beim Fehlen einer solchen in Höhe des Zeichens anhalten und dürfen ihren Weg erst fortsetzen, nachdem sie sich vergewissert haben, dass sich kein Zug nähert.

Art. 34

1. An Bahnübergängen mit Schranken oder mit versetzt auf beiden Seiten des Bahnkörpers angebrachten Halbschranken bedeuten diese quer über die Strasse heruntergelassenen Schranken oder Halbschranken, dass kein Verkehrsteilnehmer über die nächstgelegene Schranke oder Halbschranke hinaus seinen Weg fortsetzen darf; das Schliessen der Schranken und das Schliessen der Halbschranken haben die gleiche Bedeutung.

2. Das Aufleuchten des roten Lichtes oder der roten Lichter, die in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a genannt sind, oder das Ertönen des dort genannten akustischen Zeichens bedeutet gleichfalls, dass kein Verkehrsteilnehmer über die Haltlinie oder, wenn keine vorhanden ist, über das Zeichen hinaus seinen Weg fortsetzen darf. Das Aufleuchten des gelben Lichtes des in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Drei-Farben-Systems bedeutet, dass kein Verkehrsteilnehmer über die Haltlinie oder, wenn keine vorhanden ist, über das Zeichen hinaus seinen Weg fortsetzen darf, es sei denn, ein Fahrzeug befindet sich beim Aufleuchten des gelben Lichtes so nahe an dem Zeichen, dass es vor diesem nicht mehr sicher angehalten werden kann.

Art. 35

1. Die Schranken und Halbschranken an Bahnübergängen sind mit roten und weissen, roten und gelben, schwarzen und weissen oder gelben und schwarzen Streifen deutlich zu kennzeichnen. Sie dürfen jedoch nur weiss oder nur gelb bemalt sein, wenn sie in der Mitte mit einer grossen runden Scheibe versehen sind.

2. An allen Bahnübergängen ohne Schranken oder Halbschranken ist in unmittelbarer Nähe des Bahnkörpers das in Anhang 1 Abschnitt A beschriebene Zeichen A 28 aufzustellen. Wenn die Annäherung der Züge durch Lichtzeichen angezeigt wird oder ein Zeichen B 2 ‹Halt› vorhanden ist, muss das Zeichen A 28 auf dem Träger des Lichtzeichens oder des Zeichens B 2 angebracht werden. Das Zeichen A 28 muss nicht angebracht werden:[*]

  1. a) an Kreuzungen von Strassen und Schienenwegen, wo der Schienenverkehr sehr langsam ist und der Strassenverkehr durch einen Bahnbediensteten, der die erforderlichen Handzeichen gibt, geregelt wird;
  2. b) an Kreuzungen von Schienenwegen und Feldwegen mit sehr schwachem Verkehr oder von Schienenwegen und Fusswegen.

3.[*]

Art. 36

1. An Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit der Bahnübergänge verpflichten sich die Vertragsparteien:

  1. a)

    vor jedem Bahnübergang ein Gefahrenwarnzeichen A 25, A 26 oder A 27 aufstellen zu lassen; kein Zeichen braucht aufgestellt zu werden:

    1. i) in den Sonderfällen, die sich in den Ortschaften ergeben können;
    2. ii) auf Feld- und Fusswegen, auf denen Kraftfahrzeuge nur ausnahmsweise verkehren;
  2. b) jeden Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken oder mit einer Anlage zur Ankündigung einer Zugannäherung versehen zu lassen, es sei denn, die Verkehrsteilnehmer können den Bahnkörper nach beiden Seiten des Übergangs so weit überblicken, dass, unter Berücksichtigung der Höchstgeschwindigkeit der Züge, der Führer eines sich von der einen oder der anderen Seite dem Bahnkörper nähernden Strassenfahrzeugs Zeit hat anzuhalten, bevor er den Bahnübergang befahrt, wenn ein Zug in Sicht kommt, und dass ferner die Verkehrsteilnehmer, die sich bereits auf dem Übergang befinden, Zeit haben, die andere Seite zu erreichen, wenn ein Zug in Sicht kommt; die Vertragsparteien brauchen jedoch die Bestimmungen dieses Buchstabens bei den Bahnübergängen nicht zu beachten, wo Züge verhältnismässig langsam fahren oder wo nur geringer Kraftfahrzeugverkehr herrscht;
  3. c) jeden Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken, die von einer Stelle aus bedient werden, von wo aus sie nicht sichtbar sind, mit einer der in Artikel 33 Absatz 1 genannten Anlagen zur Ankündigung einer Zugannäherung versehen zu lassen;
  4. d) jeden Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken, die automatisch durch die Annäherung der Züge betätigt werden, mit einer der in Artikel 33 Absatz 1 genannten Anlagen zur Ankündigung einer Zugannäherung versehen zu lassen;
  5. e) um die Sichtbarkeit der Schranken und Halbschranken zu verbessern, diese mit rückstrahlenden Stoffen oder Vorrichtungen versehen zu lassen und sie, wenn nötig, während der Nacht zu beleuchten; ausserdem auf Strassen, auf denen der Kraftfahrzeugverkehr während der Nacht stark ist, die vor dem Übergang aufgestellten Gefahrenwarnzeichen mit rückstrahlenden Stoffen oder Vorrichtungen zu versehen und, wenn nötig, während der Nacht zu beleuchten;
  6. f) soweit wie möglich in der Nähe der Bahnübergänge mit Halbschranken in der Mitte der Fahrbahn eine Längsmarkierung anbringen zu lassen, die es den Fahrzeugen, die sich dem Bahnübergang nähern, verbietet, auf die der Verkehrsrichtung entgegengesetzten Fahrbahnhälfte hinüberzufahren oder erforderlichenfalls dort Verkehrsinseln anzulegen, die die beiden Verkehrsrichtungen voneinander trennen.

2. Dieser Artikel gilt nicht für die in Artikel 35 Absatz 2 letzter Satz angeführten Fälle.

Kapitel VI Schlussbestimmungen

Art. 37

1. Dieses Übereinkommen liegt am Sitz der Vereinten Nationen in New York bis zum 31. Dezember 1969 allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder Mitgliedern einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder den Partnerstaaten des Statuts des Internationalen Gerichtshofs[*]. und jedem anderen Staat, der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen eingeladen wird, dem Übereinkommen beizutreten, zur Unterzeichnung auf.

2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

3. Dieses Übereinkommen bleibt für jeden der in Absatz 1 erwähnten Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.

Art. 38

1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, dem Beitritt oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation erklären, dass dieses Übereinkommen auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete anwendbar ist, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Das Übereinkommen wird in den in der Notifikation genannten Gebieten dreissig Tage nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär anwendbar oder am Tage des Inkrafttretens des Übereinkommens für den notifizierenden Staat, wenn dieser Tag später ist.

2. Jeder Staat, der eine Notifikation nach Absatz 1 abgibt, muss für die Hoheitsgebiete, in deren Namen er diese Notifikation abgegeben hat, die Erklärungen nach Artikel 46 Absatz 2 notifizieren.

3. Jeder Staat, der nach Absatz 1 eine Erklärung abgegeben hat, kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation erklären, dass dieses Übereinkommen auf das in der Notifikation genannte Hoheitsgebiet keine Anwendung mehr finden soll, und das Übereinkommen tritt sodann ein Jahr nach dem Eingang dieser Notifikation beim Generalsekretär für das betreffende Hoheitsgebiet ausser Kraft.

Art. 39

1. Dieses Übereinkommen tritt zwölf Monate nach der Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

2. Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach der Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es zwölf Monate nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. 40

Im Verhältnis unter den Vertragsparteien hebt dieses Übereinkommen bei seinem Inkrafttreten das am 30. März 1931[*]. in Genf zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Vereinheitlichung der Wegezeichen sowie das am 19. September 1949 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegte Protokoll über Strassenverkehrszeichen auf und ersetzt sie.

Art. 41

1. Ist dieses Übereinkommen ein Jahr in Kraft gewesen, so kann jede Vertragspartei eine oder mehrere Änderungen des Übereinkommens vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags ist mit einer Begründung dem Generalsekretär mitzuteilen, der ihn an alle Vertragsparteien übermittelt. Diese können dem Generalsekretär binnen zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt dieser Übermittlung mitteilen, ob sie: a) die Änderung annehmen; oder b) die Änderung ablehnen; oder c) die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung dieser Änderung wünschen. Der Generalsekretär übermittelt den Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung auch allen anderen in Artikel 37 Absatz 1 bezeichneten Staaten.

  1. 2. a) Jeder Änderungsvorschlag, der nach Absatz 1 übermittelt wurde, gilt als angenommen, wenn während der vorerwähnten Zwölfmonatsfrist weniger als ein Drittel der Vertragsparteien dem Generalsekretär mitteilt, dass sie entweder die Änderung ablehnen oder die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung dieser Änderung wünschen. Der Generalsekretär notifiziert allen Vertragsparteien alle Annahmen und Ablehnungen der vorgeschlagenen Änderung und alle Wünsche nach Einberufung einer Konferenz. Wenn die Gesamtzahl der innerhalb der genannten Zwölfmonatsfrist eingegangenen Ablehnungen oder Wünsche nach Einberufung einer Konferenz weniger als ein Drittel aller Vertragsparteien beträgt, notifiziert der Generalsekretär allen Vertragsparteien, dass die Änderung sechs Monate nach Ablauf der im Absatz 1 festgesetzten Zwölfmonatsfrist für alle Vertragsparteien in Kraft tritt, ausgenommen für jene, die binnen der festgesetzten Frist die Änderung ablehnen oder die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung gewünscht haben.
  2. b) Jede Vertragspartei, die während der erwähnten Zwölfmonatsfrist einen Änderungsvorschlag abgelehnt oder die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung gewünscht hat, kann jederzeit nach Ablauf dieser Frist dem Generalsekretär notifizieren, dass sie die Änderung annimmt; der Generalsekretär übermittelt diese Notifikation allen anderen Vertragsparteien. Die Änderung tritt für die Vertragsparteien, die ihre Annahme notifiziert haben, sechs Monate nach Eingang ihrer Notifikation beim Generalsekretär in Kraft.

3. Wenn ein Änderungsvorschlag nicht nach Absatz 2 angenommen wurde und während der im Absatz 1 festgesetzten Zwölfmonatsfrist weniger als die Hälfte der Gesamtzahl der Vertragsparteien dem Generalsekretär notifizieren, dass sie den Vorschlag ablehnen, und wenn wenigstens ein Drittel der Gesamtzahl der Vertragsparteien, aber nicht weniger als zehn von ihm mitteilen, dass sie den Vorschlag annehmen oder dass sie die Einberufung einer Konferenz wünschen, um die Änderung zu prüfen, beruft der Generalsekretär eine Konferenz zur Prüfung der vorgeschlagenen Änderung oder jedes anderen Vorschlags ein, der ihm gegebenenfalls auf Grund von Absatz 4 vorgelegt wird.

4. Wenn nach Absatz 3 eine Konferenz einberufen wird, lädt der Generalsekretär alle in Artikel 37 Absatz 1 bezeichneten Staaten dazu ein. Er bittet alle zur Konferenz eingeladenen Staaten, ihm spätestens sechs Monate vor deren Eröffnung alle Vorschläge zu unterbreiten, die sie ausser der vorgeschlagenen Änderung auf der Konferenz geprüft zu sehen wünschen, und übermittelt diese Vorschläge mindestens drei Monate vor der Eröffnung der Konferenz allen zur Konferenz eingeladenen Staaten.

  1. 5. a) Jede Änderung dieses Übereinkommens gilt als angenommen, wenn sie durch eine Zweidrittelmehrheit der auf der Konferenz vertretenen Staaten gebilligt wird, sofern diese Mehrheit mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der auf der Konferenz vertretenen Vertragsparteien umfasst. Der Generalsekretär notifiziert allen Vertragsparteien die Annahme der Änderung und diese tritt für alle Vertragsparteien zwölf Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifizierung in Kraft, ausgenommen für jene, die binnen dieser Frist dem Generalsekretär notifizieren, dass sie die Änderung ablehnen.
  2. b) Jede Vertragspartei, die während der erwähnten Zwölfmonatsfrist eine Änderung abgelehnt hat, kann jederzeit dem Generalsekretär notifizieren, dass sie die Änderung annimmt, und der Generalsekretär übermittelt diese Notifikation allen anderen Vertragsparteien. Die Änderung tritt für die Vertragspartei, die ihre Annahme notifiziert hat, sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär oder nach Ablauf der genannten Zwölfmonatsfrist, wenn dieser Zeitpunkt später ist, in Kraft.

6. Gilt der Änderungsvorschlag nach Absatz 2 als nicht angenommen, und sind die in Absatz 3 vorgeschriebenen Bedingungen für die Einberufung einer Konferenz nicht erfüllt, so gilt der Änderungsvorschlag als abgelehnt.

Art. 42

Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Art. 43

Dieses Übereinkommen tritt ausser Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf beträgt.

Art. 44

Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die die Parteien nicht durch Verhandlungen oder auf andere Weise beilegen konnten, wird auf Antrag einer der beteiligten Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Art. 45

Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es eine Vertragspartei, Massnahmen zu ergreifen, die sie für ihre innere oder äussere Sicherheit als notwendig erachtet und die mit der Charta der Vereinten Nationen vereinbar und auf die Erfordernisse der Lage beschränkt sind.

Art. 46

1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er sich durch Artikel 44 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber einer Vertragspartei, die eine solche Erklärung abgegeben hat, durch Artikel 44 nicht gebunden.

  1. 2. a) Jeder Staat muss bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation hinsichtlich der Anwendung dieses Übereinkommens erklären,
    1. i) welches der Muster Aa und Ab er als Gefahrenwarnzeichen wählt (Art. 9 Abs. 1); und
    2. ii) welches der Muster B 2a und B 2b er als Haltzeichen wählt (Art. 10 Abs. 3).
  2. Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation seine Wahl ändern, indem er seine Erklärung durch eine andere ersetzt.
  3. b) Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation erklären, dass er für die Anwendung dieses Übereinkommens die Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellt (Art. 1 Bst. l).
  4. Jeder Staat kann jederzeit danach seine Erklärung durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückziehen.

3. Die Erklärungen nach Absatz 2 werden sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär oder am Tage des Inkrafttretens des Übereinkommens für den die Erklärung abgebenden Staat wirksam, wenn dieser Zeitpunkt später ist.

4. Andere Vorbehalte zu diesem Übereinkommen und seinen Anhängen als die nach Absatz 1 sind zulässig, wenn sie schriftlich erklärt und, wenn sie vor der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklärt wurden, in dieser Urkunde bestätigt werden. Der Generalsekretär teilt diese Vorbehalte allen in Artikel 37 Absatz 1 bezeichneten Staaten mit.

5. Jede Vertragspartei, die nach den Absätzen 1 und 4 einen Vorbehalt gemacht oder eine Erklärung abgegeben hat, kann diese jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückziehen.

6. Jeder Vorbehalt nach Absatz 4

  1. a) ändert für die Vertragspartei, die diesen Vorbehalt gemacht hat, die Bestimmungen des Übereinkommens, auf die sich der Vorbehalt bezieht, nur in den Grenzen des Vorbehalts;
  2. b) ändert diese Bestimmungen in den gleichen Grenzen für die anderen Vertragsparteien hinsichtlich ihrer Beziehungen zu der Vertragspartei, die den Vorbehalt notifiziert hat.
Art. 47

Ausser den nach den Artikeln 41 und 46 vorgesehenen Erklärungen, Notifikationen und Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär allen in Artikel 37 Absatz 1 bezeichneten Staaten

  1. a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 37;
  2. b) die Erklärungen nach Artikel 38;
  3. c) die Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 39;
  4. d) den Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen zu diesem Übereinkommen nach Artikel 41 Absätze 2 und 5;
  5. e) die Kündigungen nach Artikel 42;
  6. f) das Ausserkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 43.
Art. 48

Die Urschrift dieses Übereinkommens, hergestellt in einfacher Ausfertigung in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Artikel 37 Absatz 1 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften übersendet.