SR 0.741.16

Europäisches Übereinkommen vom 3. Juni 1976 über die internationalen Wirkungen des Entzuges des Führerausweises für Motorfahrzeuge (mit Anlage)

vom 03. June 1976
(Stand am 27.09.2010)

0.741.16

AS 1983 508; BBl 1977 II 1523

ÜbersetzungDer französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

Europäisches Übereinkommen über die internationalen Wirkungen des Entzuges des Führerausweises für Motorfahrzeuge

Abgeschlossen in Brüssel am 3. Juni 1976
Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. März 1978[*]
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 10. Mai 1978
In Kraft getreten für die Schweiz am 28. April 1983

(Stand am 27. September 2010)

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarats,
die dieses Übereinkommen unterzeichnen,

in Anbetracht der grossen Zahl von Verkehrsunfällen und ihrer schwerwiegenden Folgen;

von der Erwägung geleitet, dass es für die Verkehrssicherheit von grösster Bedeutung ist, Zuwiderhandlungen im Strassenverkehr mit geeigneten Mitteln zu bekämpfen;

in der Erwägung, dass der Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge neben anderen Vorbeugungs‑ oder Strafmassnahmen ein wirksames Mittel zu diesem Zweck darstellt;

in der Erwägung, dass die Zunahme des internationalen Verkehrs verstärkte Bemühungen rechtfertigt, um die nationalen Rechtsvorschriften einander anzugleichen und den Entscheidungen auf Entzug des Führerausweises ausserhalb des Staates, der ihn angeordnet hat, Geltung zu verschaffen;

in der Erwägung, dass diese Zusammenarbeit bereits in der Entschliessung (71) 28 des Ministerkomitees des Europarats über den Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge befürwortet worden ist;

in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen,

sind wie folgt übereingekommen:

Titel 1 Begriffsbestimmungen

Art. 1

In diesem Übereinkommen

  1. a) bedeutet der Ausdruck «Entzug des Führerausweises» (im folgenden als «Entzug» bezeichnet) jede endgültige Massnahme, die darauf abzielt, das Recht zum Führen von Fahrzeugen gegenüber einem Fahrer einzuschränken, der eine Zuwiderhandlung im Strassenverkehr begangen hat. Diese Massnahme kann eine Hauptstrafe, eine Nebenstrafe oder eine sichernde Massnahme darstellen und von einer Justizbehörde oder von einer Verwaltungsbehörde getroffen worden sein;
  2. b) bedeutet der Ausdruck «Zuwiderhandlung im Strassenverkehr» jede Zuwiderhandlung, die in der diesem Übereinkommen als Anlage beigefügten «Gemeinsamen Liste der Zuwiderhandlungen im Strassenverkehr» aufgeführt ist.

Titel II Wirkungen des Entzuges

Art. 2

Die Vertragspartei, welche den Entzug angeordnet hat, teilt dies unverzüglich der Vertragspartei, welche den Führerausweis erteilt hat, sowie der Vertragspartei mit, in deren Hoheitsgebiet der Täter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Art. 3

Die Vertragspartei, der eine solche Entscheidung mitgeteilt worden ist, kann nach Massgabe ihres Rechts den Entzug anordnen, den sie für zweckmässig erachtet hätte, wenn die der Massnahme der anderen Vertragspartei zugrundeliegenden Handlungen und Umstände in ihrem eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären.

Art. 4

Die Vertragspartei, an welche die Mitteilung gerichtet worden ist, erteilt über das daraufhin Veranlasste Auskunft, wenn dies verlangt wird.

Art. 5

Dieses Übereinkommen schränkt das Recht der Vertragsparteien nicht ein, die in ihren Rechtsvorschriften vorgesehenen Massnahmen anzuwenden.

Titel III Verfahren

Art. 6

1. Die Vertragsparteien bezeichnen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Behörden, die befugt sind, die in Artikel 2 vorgesehenen Mitteilungen sowie jede andere Nachricht, die sich aus der Anwendung dieses Übereinkommens ergeben kann, zu übermitteln und entgegenzunehmen.

2. Diesen Mitteilungen sind eine beglaubigte Abschrift der Entzugsverfügung sowie eine Sachverhaltsdarstellung beizufügen.

3. Sind die übermittelten Auskünfte nach Ansicht der Vertragspartei, an welche die Mitteilung gerichtet worden ist, nicht ausreichend, um ihr die Anwendung dieses Übereinkommens zu ermöglichen, so ersucht sie um die notwendigen zusätzlichen Auskünfte und erforderlichenfalls um Übermittlung einer beglaubigten Abschrift der Verfahrensunterlagen.

Art. 7

Die Vertragsparteien wenden ihre Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen auf die zur Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Massnahmen an.

Art. 8

1. Vorbehaltlich des Absatzes 2 darf eine Übersetzung der Mitteilungen und der beigefügten Schriftstücke nicht verlangt werden.

2. Jeder Staat kann sich bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, zu verlangen, dass ihm die Mitteilungen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in seine eigene Sprache, in eine der Amtssprachen des Europarats oder in die von ihm bezeichnete Sprache des Europarats übermittelt werden. Die anderen Vertragsparteien können sich auf die Gegenseitigkeit berufen.

Art. 9

Urkunden, die auf Grund dieses Übereinkommens übermittelt werden, bedürfen keiner Art von Beglaubigung.

Art. 10

Die Vertragsparteien verzichten gegenseitig auf die Erstattung der durch die Anwendung dieses Übereinkommens entstandenen Kosten.

Titel IV Schlussbestimmungen

Art. 11

1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

2. Das Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der dritten Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

3. Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

Art. 12

1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats jeden Nichtmitgliedstaat einladen, dem Übereinkommen beizutreten.

2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats, die Urkunde wird drei Monate nach ihrer Hinterlegung wirksam.

Art. 13

1. Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.

2. Jeder Vertragsstaat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt.

3. Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird sechs Monate nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generalsekretär des Europarats eingeht.

Art. 14

1. Wurden oder werden die Beziehungen zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien auf der Grundlage einheitlicher Rechtsvorschriften oder eines besonderen Systems der Gegenseitigkeit geordnet, die weiterreichende Verpflichtungen vorsehen, so sind die Vertragsparteien berechtigt, ihre wechselseitigen Beziehungen auf diesem Gebiet ausschliesslich nach diesen Systemen zu regeln.

2. Vertragsparteien, die nach Absatz 1 in ihren wechselseitigen Beziehungen die Anwendung dieses Übereinkommens ausschliessen, notifizieren dies dem Generalsekretär des Europarats.

Art. 15

1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen.

2. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Art. 16

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,

  1. a) jede Unterzeichnung,
  2. b) jede Hinterlegung einer Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde,
  3. c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikel 11,
  4. d) jede nach Artikel 6 Absatz 1 eingegangene Erklärung,
  5. e) jede nach Artikel 8 Absatz 2 eingegangene Erklärung,
  6. f) jede nach Artikel 13 eingegangene Erklärung und Notifikation;
  7. g) jede nach Artikel 14 Absatz 2 eingegangene Notifikation;
  8. h) jede nach Artikel 15 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.
Art. 17

Dieses Übereinkommen sowie die darin zugelassenen Erklärungen und Notifikationen sind nur auf Zuwiderhandlungen im Strassenverkehr anwendbar, die begangen werden, nachdem das Übereinkommen zwischen den beteiligten Vertragsparteien in Kraft getreten ist.