Inhaltsverzeichnis

SR 0.740.72

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (mit Anhängen und Schlussakte)

vom 21. June 1999
(Stand am 09.12.2025)

0.740.72

 AS 2002 1649; BBl 1999 6128

Originaltext

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse

Abgeschlossen am 21. Juni 1999
Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Oktober 1999[*]
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 16. Oktober 2000
In Kraft getreten am 1. Juni 2002

(Stand am 9. Dezember 2025)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft,

nachstehend «Schweiz» genannt,

dieEuropäischeGemeinschaftHeute: Europäische Union,

nachstehend «Gemeinschaft» genannt,

nachstehend «Vertragsparteien» genannt,

in dem Bewusstsein, dass die Vertragsparteien ein gegenseitiges Interesse daran haben, die Zusammenarbeit und den Handel zu fördern, insbesondere durch die Gewährung des gegenseitigen Zugangs zu ihren Verkehrsmärkten gemäss Artikel 13 des Abkommens vom 2. Mai 1992[*] zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf der Strasse und auf der Schiene, nachstehend «Abkommen von 1992» genannt;

in dem Wunsch, eine abgestimmte Verkehrspolitik zu entwickeln, die den Anliegen von Umweltschutz und Effizienz der Verkehrssysteme insbesondere im Alpenraum Rechnung trägt und die Nutzung umweltfreundlicherer Güter- und Personenverkehrsmittel fördert;

in dem Wunsch, einen gesunden Wettbewerb zwischen den Verkehrsträgern zu gewährleisten, wobei berücksichtigt werden muss, dass die unterschiedlichen Verkehrsträger die von ihnen verursachten Kosten decken müssen;

in dem Bewusstsein, dass es notwendig ist, insbesondere bei der Verwirklichung eines koordinierten rechtlichen und ordnungspolitischen Rahmens eine Kohärenz zwischen der Verkehrspolitik der Schweiz und den allgemeinen Grundsätzen der Verkehrspolitik der Gemeinschaft zu gewährleisten,

sind wie folgt übereingekommen:

Titel I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Allgemeine Grundsätze und Ziele

(1) Ziel dieses Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz ist es, einerseits den Zugang der Vertragsparteien zum Güter- und Personenverkehrsmarkt auf der Strasse und auf der Schiene zu liberalisieren, damit eine effizientere Verkehrsabwicklung auf jener Route gewährleistet ist, die technisch, geographisch und wirtschaftlich am besten auf die unter dieses Abkommen fallenden Verkehrsträger abgestimmt ist. Andererseits soll es die Bedingungen für eine abgestimmte Verkehrspolitik festlegen.

(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens und ihre Anwendung beruhen auf den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und der freien Wahl des Verkehrsträgers.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen der Anwendung dieses Abkommens keine diskriminierenden Massnahmen zu ergreifen.

Art. 2 Geltungsbereich

(1) Dieses Abkommen gilt für den bilateralen Güter- und Personenverkehr auf der Strasse zwischen den Vertragsparteien, für den Transit durch das Gebiet der Vertragsparteien unbeschadet des Abkommens von 1992 und vorbehaltlich des Artikels 7 Absatz 3 sowie für den Güter- und Personenverkehr im Dreiländerverkehr und die grosse Kabotage für die Schweiz.

(2) Dieses Abkommen gilt für den grenzüberschreitenden Eisenbahngüter‑ und ‑personenverkehr sowie den grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr. Es gilt nicht für die Eisenbahnunternehmen, deren Betrieb auf den Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr beschränkt ist.

(3) Dieses Abkommen gilt für den Verkehr, der von Strassenverkehrsunternehmen oder Eisenbahnunternehmen durchgeführt wird, die in einer Vertragspartei niedergelassen sind.

Art. 3 Begriffsbestimmungen

(1) StrassenverkehrIm Sinne dieses Abkommens gilt als:

  1. Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers die Tätigkeit jedes Unternehmens, das im gewerblichen Verkehr die Güterbeförderung mit einem Kraftfahrzeug oder mit einer Fahrzeugkombination ausführt;
  2. Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmersdie Tätigkeit jedes Unternehmens, das im gewerblichen Verkehr die grenzüberschreitende Personenbeförderung mit Kraftomnibussen ausführt;
  3. Unternehmen jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit und mit oder ohne Erwerbszweck sowie jedes staatliche Organ, unabhängig davon, ob dieses über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt;
  4. Fahrzeug ein im Gebiet einer Vertragspartei amtlich zugelassenes Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, bei der zumindest das Kraftfahrzeug im Gebiet einer Vertragspartei amtlich zugelassen ist, welche ausschliesslich für die Güterbeförderung bestimmt sind; oder jedes Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausstattung dazu bestimmt und geeignet ist, mehr als neun Personen, einschliesslich des Fahrers, zu befördern;
  5. grenzüberschreitender Verkehr Fahrten eines Fahrzeugs, bei denen sich der Ausgangspunkt im Gebiet einer Vertragspartei und der Bestimmungsort im Gebiet der anderen Vertragspartei oder in einem Drittland oder umgekehrt befinden, sowie Leerfahrten in Verbindung mit den vorgenannten Strecken; befindet sich der Ausgangspunkt oder der Bestimmungsort in einem Drittland, ist die Beförderung mit einem Fahrzeug durchzuführen, das im Gebiet der Vertragspartei zugelassen ist, in dem sich der Ausgangspunkt oder der Bestimmungsort der Fahrt befindet;
  6. Transit die Beförderung von Gütern oder Personen (ohne Be- oder Entladung) sowie Leerfahrten durch das Gebiet einer Vertragspartei;
  7. grosse Kabotage für die Schweiz Beförderungen von Gütern im gewerblichen Verkehr von einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft in einen anderen Mitgliedstaat mit einem in der Schweiz zugelassenen Fahrzeug, unabhängig davon, ob das Fahrzeug auf derselben Fahrt und auf der gewöhnlichen Route durch das Gebiet der Schweiz fährt oder nicht;
  8. Dreiländerverkehr mit Drittländern Beförderungen von Gütern oder Personen von einem Ausgangsort im Gebiet einer Vertragspartei zu einem Bestimmungsort im Gebiet eines Drittlands und umgekehrt mit einem im Gebiet der anderen Vertragspartei zugelassenen Fahrzeug, unabhängig davon, ob das Fahrzeug auf derselben Fahrt und auf der gewöhnlichen Route durch das Gebiet des Zulassungsstaats fährt oder nicht;
  9. Genehmigung eine Genehmigung, Lizenz oder Konzession, die nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei erforderlich ist.

(2) EisenbahnverkehrIm Sinne dieses Abkommens gilt als:

  1. Eisenbahnunternehmen jedes private oder öffentlich-rechtliche Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Gütern oder Personen besteht, wobei dieses Unternehmen auf jeden Fall die Traktion sicherstellen muss; für die Traktion kann Material verwendet werden, das nicht das Eigentum des betroffenen Eisenbahnunternehmens ist; ferner kann anderes Personal als das Personal des betroffenen Eisenbahnunternehmens eingesetzt werden;
  2. internationale Gruppierungjede Verbindung von mindestens zwei Eisenbahnunternehmen, die Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft haben oder von denen eines zum Zwecke der Erbringung grenzüberschreitender Verkehrsleistungen zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz seinen Sitz in der Schweiz hat;
  3. Betreiber des Fahrwegsjede öffentliche Einrichtung oder jedes Unternehmen, der bzw. dem insbesondere die Einrichtung und die Unterhaltung des Fahrwegs sowie die Führung der Betriebsleitungs- und Sicherheitssysteme übertragen sind;
  4. Genehmigungeine Genehmigung, die die zuständige Behörde einer Vertragspartei einem Unternehmen erteilt, dessen Eigenschaft als Eisenbahnunternehmen anerkannt wird. Diese Eigenschaft kann auf bestimmte Arten von Verkehrsleistungen begrenzt werden;
  5. Genehmigungsbehörde die Stelle, die von jeder Vertragspartei mit der Erteilung von Genehmigungen beauftragt ist;
  6. Zugtrassedie Fahrwegkapazität, die erforderlich ist, damit ein Zug zu einer bestimmten Zeit zwischen zwei Orten eingesetzt werden kann;
  7. Zuweisungdie Zuteilung von Fahrwegkapazität durch eine Zuweisungsstelle;
  8. Zuweisungsstelledie Behörde und/oder der Fahrwegbetreiber, die bzw. der von einer der Vertragsparteien mit der Vergabe von Fahrwegkapazität beauftragt ist;
  9. Stadt- und VorortverkehrVerkehrsleistungen, die den Verkehrsbedarf eines Stadtgebietes oder eines Ballungsraumes sowie den Verkehrsbedarf zwischen einem Stadtgebiet oder Ballungsraum und dem Umland decken;
  10. Regionalverkehr Verkehrsleistungen, die den Verkehrsbedarf einer Region decken;
  11. kombinierter Verkehrdie Beförderung von Waren mit Strassenfahrzeugen oder Ladeeinheiten, die einen Teil der Strecke auf der Schiene und die Zu- und/oder Ablaufstrecke auf der Strasse zurücklegen;
  12. wettbewerbsfähige Preise der Eisenbahndie Preise der Eisenbahn, wenn die mittleren Preise auf der Schiene in der Schweiz nicht höher sind als die Kosten auf der Strasse für eine ähnliche Strecke gemäss Anhang 9.
Art. 4 Vorbehalt des Abkommens von 1992

Vorbehaltlich der in diesem Abkommen enthaltenen Ausnahmen bleiben die im Abkommen von 1992 festgelegten Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien von den Bestimmungen dieses Abkommens unberührt.

Titel II Grenzüberschreitender Strassenverkehr

A. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 5 Zugang zum Beruf

(1) Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben wollen, müssen die nachstehenden drei Bedingungen erfüllen:

  1. a) Zuverlässigkeit,
  2. b) angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit,
  3. c) fachliche Eignung.

(2) Die in diesem Zusammenhang geltenden Vorschriften sind in Abschnitt 1 des Anhangs 1 aufgeführt.

Art. 6 Sozialvorschriften

Die in diesem Zusammenhang geltenden Sozialvorschriften sind in Abschnitt 2 des Anhangs 1 aufgeführt.

Art. 7 Technische Normen

(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nimmt die Schweiz spätestens sechs Monate nach der Unterzeichnung dieses Abkommens Regelungen über die technischen Bedingungen für den Strassenverkehr an, die den in Abschnitt 3 des Anhangs 1 aufgeführten gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften gleichwertig sind.

(2) Die Schweiz verfügt über eine Übergangszeit von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens, um ihre Rechtsvorschriften über die technische Überwachung von Kraftfahrzeugen dem gemeinschaftlichen Recht anzupassen.

(3) Ab dem 1. Januar 2001 beträgt das in der Schweiz höchstzulässige tatsächliche Gesamtgewicht in beladenem Zustand für Sattelkraftfahrzeuge und Lastzüge 34 Tonnen für alle Verkehrsarten.Ab dem 1. Januar 2005 passt die Schweiz ihre Rechtsvorschriften über die höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr für diese Fahrzeuge an die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens in der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften an.

(4) Die Einführung der Strassenbenutzungsgebühren gemäss Artikel 40 erfolgt parallel zur schrittweisen Anhebung der gemäss Absatz 3 vorgesehenen höchstzulässigen Gewichte.

(5) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Fahrzeuge, denen eine Betriebserlaubnis in der anderen Vertragspartei erteilt wurde, keinen strengeren als den in ihrem eigenen Gebiet geltenden Vorschriften zu unterwerfen.

Art. 8 Übergangsregelung für das Fahrzeuggewicht

(1) Im Hinblick auf die stufenweise Einführung der in Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 vorgesehenen endgültigen Regelung wird der Güterverkehr, der aus der Gemeinschaft zu einem Ort ausserhalb der schweizerischen Grenzzone, wie sie in Anhang 6 definiert ist, (und umgekehrt) oder im Transit durch die Schweiz erfolgt, mit Fahrzeugen, deren tatsächliches Gesamtgewicht in beladenem Zustand 28 t (vor dem 31. Dez. 2000) oder 34 t (zwischen dem 1. Jan. 2001 und dem 31. Dez. 2004) überschreitet, jedoch nicht mehr als 40 t beträgt, gemäss den Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 4 einer Kontingentierung mit Erhebung einer Gebühr für die Benutzung der Infrastruktur unterworfen. Bei in der Schweiz zugelassenen Fahrzeugen kann dieses Kontingent auch für Beförderungen innerhalb des schweizerischen Gebiets genutzt werden.

(2) Die Gemeinschaft erhält ein Kontingent von 250 000 Genehmigungen für das Jahr 2000. Die Schweiz erhält ein Kontingent von 250 000 Genehmigungen für das Jahr 2000. Sollte dieses Abkommen nicht am 1. Januar 2000 in Kraft treten, wird die Zahl der für das Jahr 2000 vorgesehenen Genehmigungen zeitanteilig verringert.

(3) Die Gemeinschaft erhält ein Kontingent von je 300 000 Genehmigungen für das Jahr 2001 und für das Jahr 2002. Die Schweiz erhält ein Kontingent von je 300 000 Genehmigungen für das Jahr 2001 und für das Jahr 2002.

(4) Die Gemeinschaft erhält ein Kontingent von je 400 000 Genehmigungen für das Jahr 2003 und für das Jahr 2004. Die Schweiz erhält ein Kontingent von je 400 000 Genehmigungen für das Jahr 2003 und für das Jahr 2004.

(5) Jeder Betreiber aus der Gemeinschaft oder aus der Schweiz muss für die Verwendung der in den Absätzen 2, 3 und 4 vorgesehenen Genehmigungen eine Gebühr für die Nutzung der schweizerischen Infrastruktur entrichten, die gemäss den in Anhang 2 aufgeführten Modalitäten berechnet und erhoben wird.

(6) Ab dem 1. Januar 2005 sind Fahrzeuge, die den technischen Normen gemäss Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 entsprechen, gemäss Artikel 32 von jeglicher Kontingentierung oder Genehmigungspflicht befreit.

B. Grenzüberschreitender Strassengüterverkehr

Art. 9 Güterverkehr zwischen den Gebieten der Vertragsparteien

(1) Der grenzüberschreitende gewerbliche Strassengüterverkehr und die Leerfahrten zwischen den Gebieten der Vertragsparteien unterliegen der Gemeinschaftslizenz für die gemeinschaftlichen Verkehrsunternehmer gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 881/92[*], deren Muster sich in Anhang 3 befindet, und einer ähnlichen schweizerischen Genehmigung für die schweizerischen Verkehrsunternehmer.

(2) Die so ausgestellten Lizenzen ersetzen für die Beförderungen, die unter dieses Abkommen fallen, die zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz ausgetauschten bilateralen Genehmigungen, die bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlich waren.

(3) Die in Anhang 4 genannten Beförderungen sind von allen Lizenzregelungen und sonstigen Genehmigungspflichten im Verkehrsbereich befreit.

(4) Die Verfahren für die Erteilung, Benutzung, Erneuerung und den Entzug der Lizenzen sowie die Amtshilfeverfahren unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 für die Verkehrsunternehmer der Gemeinschaft sowie den gleichwertigen schweizerischen Bestimmungen.

Art. 10 Güterverkehr im Transit durch das Gebiet der Vertragsparteien

(1) Der grenzüberschreitende gewerbliche Strassengüterverkehr sowie die Leerfahrten im Transit durch das Gebiet der Vertragsparteien sind liberalisiert. Diese Beförderungen werden durch die Lizenzen gemäss Artikel 9 abgedeckt.

(2) Es gelten die Bestimmungen des Artikels 9 Absätze 2, 3 und 4.

Art. 11 Transit durch Österreich

Ein Ökopunktesystem, das dem in Artikel 11 des Protokolls Nr. 9 der Akte über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union vorgesehenen Ökopunktesystem gleichwertig ist, findet im Rahmen der Gültigkeit des Protokolls Nr. 9 Anwendung auf den Transit der schweizerischen Verkehrsunternehmer durch das Gebiet Österreichs. Das Berechnungsverfahren und die detaillierten Regeln und Verfahren zur Verwaltung und Kontrolle der Ökopunkte werden zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Abkommens durch eine in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien ausgearbeitete Verwaltungsvereinbarung festgelegt, die mutatis mutandis den Bestimmungen des Protokolls Nr. 9 entspricht.

Art. 12 Grosse Kabotage für die Schweiz

(1) Ab dem Jahr 2001 wird die grosse Kabotage für die Schweiz unter den nachstehenden Bedingungen zugelassen:

  1. Der Kabotageverkehr unterliegt der in Artikel 9 Absatz 1 genannten schweizerischen Lizenz;
  2. er beschränkt sich auf eine Beförderung auf der Rückfahrt im Anschluss an eine Güterbeförderung zwischen der Schweiz und einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft.

(2) Bis zu diesem Datum können die im Rahmen der geltenden bilateralen Abkommen bestehenden Rechte weiterhin wahrgenommen werden. Anhang 5 dieses Abkommens enthält eine Aufstellung dieser Rechte.

(3) Ab dem Jahr 2005 ist die grosse Kabotage für die Schweiz vollständig liberalisiert. Der Kabotageverkehr unterliegt der in Artikel 9 Absatz 1 genannten schweizerischen Lizenz.

Art. 13 Dreiländerverkehr mit Drittländern

(1) Die Regelung für den Dreiländerverkehr mit Drittländern wird im gegenseitigen Einvernehmen nach dem Abschluss des jeweils erforderlichen Abkommens zwischen einerseits der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland sowie andererseits der Schweiz und dem betreffenden Drittland festgelegt. Diese Regelung ist dazu bestimmt, für diesen Dreiländerverkehr eine auf Gegenseitigkeit beruhende Behandlung zwischen den Betreibern der Gemeinschaft und der Schweiz zu gewährleisten.

(2) Bis zum Abschluss von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den betroffenen Drittländern bleiben die in den bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz enthaltenen Bestimmungen über den Dreiländerverkehr mit Drittländern von diesem Abkommen unberührt. Anhang 5 dieses Abkommens enthält eine Aufstellung dieser Rechte.

(3) Nachdem die in Absatz 1 erwähnten Regelungen festgelegt worden sind, schliesst die Schweiz mit diesen Drittländern bilaterale Abkommen ab oder passt die bestehenden Abkommen soweit erforderlich an.

Art. 14 Beförderungen zwischen zwei Orten in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder zwei Orten in der Schweiz

Die Beförderungen zwischen zwei Orten im Gebiet eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft mit einem in der Schweiz zugelassenen Fahrzeug sowie die Beförderungen zwischen zwei Orten im Gebiet der Schweiz mit einem in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft zugelassenen Fahrzeug sind nach diesem Abkommen nicht zulässig.

Art. 15 Nacht- und Sonntagsfahrverbot und Ausnahmen von der Gewichtsbegrenzung

(1) Das Nachtfahrverbot im Gebiet der Schweiz gilt nur von 22.00 Uhr abends bis 05.00 Uhr morgens.

(2) Anhang 6 enthält Angaben zu den Ausnahmen von der Gewichtsbegrenzung und vom Nacht- und Sonntagsfahrverbot.

(3) Ausnahmen vom Nachtfahrverbot werden in nichtdiskriminierender Weise gewährt und können bei einer Zentralstelle beantragt werden. Sie werden gegen Bezahlung einer Gebühr gewährt, die zur Deckung der Verwaltungskosten bestimmt ist.

Art. 16 Aufhebung bestimmter Ausnahmen von der Gewichtsbegrenzung

Die Bestimmungen des Anhangs 6 Ziffer II Nummern 3 und 4 des Abkommens von 1992 werden mit Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens aufgehoben.

C. Grenzüberschreitender Personenverkehr mit Kraftomnibussen

Art. 17 Für die Verkehrsunternehmer geltende Bedingungen

(1) Jeder gewerbliche Verkehrsunternehmer ist ohne Diskriminierung auf Grund seiner Staatsangehörigkeit oder seines Niederlassungsortes zur Erbringung von Verkehrsdiensten gemäss Anhang 7 Artikel 1 unter der Voraussetzung zugelassen, dass er:

  1. in dem Mitgliedstaat der Gemeinschaft, in dem er niedergelassen ist, oder in der Schweiz eine Lizenz für die Personenbeförderung mit Kraftomnibussen im Linienverkehr, einschliesslich der Sonderformen des Linienverkehrs, oder im Gelegenheitsverkehr erhalten hat und
  2. die Rechtsvorschriften über die Sicherheit im Strassenverkehr für Fahrer und Fahrzeuge erfüllt.

(2) Jeder im Werkverkehr tätige Verkehrsunternehmer ist ohne Diskriminierung auf Grund seiner Staatsangehörigkeit oder seines Niederlassungsortes zur Erbringung von Verkehrsdiensten gemäss Anhang 7 Artikel 1 Nummer 3 unter der Voraussetzung zugelassen, dass er:

  1. in dem Mitgliedstaat der Gemeinschaft, in dem er niedergelassen ist, oder in der Schweiz gemäss den in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen für den Marktzugang eine Lizenz für die Personenbeförderung mit Kraftomnibussen erhalten hat und
  2. die Rechtsvorschriften über die Sicherheit im Strassenverkehr für Fahrer und Fahrzeuge erfüllt.

(3) Zur Durchführung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs mit Kraftomnibussen muss jeder Verkehrsunternehmer, der die Kriterien des Absatzes 1 erfüllt, eine Gemeinschaftslizenz für Verkehrsunternehmer der Gemeinschaft oder eine ähnliche schweizerische Lizenz für schweizerische Verkehrsunternehmer besitzen.Die Muster sowie die Verfahren zur Erteilung, Benutzung und Erneuerung der Lizenzen unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 684/92, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98, für die Verkehrsunternehmer der Gemeinschaft sowie den gleichwertigen schweizerischen Bestimmungen.

Art. 18 Zugang zum Markt

(1) Gelegenheitsverkehre gemäss Artikel 1 Nummer 2.1 des Anhangs 7 sind nicht genehmigungspflichtig.

(2) Sonderformen des Linienverkehrs gemäss Artikel 1 Nummer 1.2 des Anhangs 7 sind nicht genehmigungspflichtig, sofern sie im Gebiet der Gemeinschaft zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer vertraglich geregelt sind.

(3) Leerfahrten im Zusammenhang mit dem in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Verkehr sind ebenfalls nicht genehmigungspflichtig.

(4) Der Linienverkehr ist gemäss Artikel 2 ff. des Anhangs 7 genehmigungspflichtig:

(5) Sonderformen des Linienverkehrs, für die keine vertragliche Regelung zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer besteht, sind im Gebiet der Gemeinschaft gemäss Artikel 2 ff. des Anhangs 7 genehmigungspflichtig. In der Schweiz sind Sonderformen des Linienverkehrs nicht genehmigungspflichtig.

(6) Beförderungen im Werkverkehr auf der Strasse gemäss Artikel 1 Nummer 3 des Anhangs 7 sind nicht genehmigungspflichtig, unterliegen jedoch im Gebiet der Gemeinschaft einer Bescheinigungsregelung.

Art. 19 Dreiländerverkehr mit Drittländern

(1) Die Regelung für den Dreiländerverkehr mit Drittländern wird im gegenseitigen Einvernehmen nach dem Abschluss des jeweils erforderlichen Abkommens zwischen einerseits der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland sowie andererseits zwischen der Schweiz und dem betreffenden Drittland festgelegt. Diese Regelung ist dazu bestimmt, für diesen Dreiländerverkehr eine auf Gegenseitigkeit beruhende Behandlung zwischen den Betreibern der Gemeinschaft und der Schweiz zu gewährleisten.

(2) Bis zum Abschluss von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den betroffenen Drittländern bleiben die in den bilateralen Abkommen über den Verkehr mit Drittländern zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz enthaltenen Bestimmungen über die in Absatz 1 genannten Beförderungen von diesem Abkommen unberührt. Anhang 8 dieses Abkommens enthält eine Aufstellung dieser Rechte.

(3) Nachdem die in Absatz 1 erwähnten Regelungen festgelegt worden sind, schliesst die Schweiz mit diesen Drittländern bilaterale Abkommen ab oder passt die bestehenden Abkommen soweit erforderlich an.

Art. 20 Beförderungen zwischen zwei im Gebiet einer Vertragspartei liegenden Orten

(1) Beförderungen zwischen zwei Orten, die im Gebiet einer Vertragspartei liegen und von einem Verkehrsunternehmer durchgeführt werden, der im Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassen ist, sind nach diesem Abkommen nicht zulässig.

(2) Allerdings können die nach geltenden bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz bestehenden Rechte weiterhin unter der Bedingung wahrgenommen werden, dass die gemeinschaftlichen Verkehrsunternehmer gleich behandelt werden und keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen. Anhang 8 dieses Abkommens enthält eine Aufstellung dieser Rechte.

Art. 21 Verfahren

Die Verfahren für die Ausstellung, Benutzung, Erneuerung und das Erlöschen von Genehmigungen sowie die Amtshilfeverfahren unterliegen den Bestimmungen des Anhangs 7 dieses Abkommens.

Art. 22 Übergangsbestimmung

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bestehenden Genehmigungen für Verkehrsdienste bleiben, soweit diese Dienste weiterhin genehmigungspflichtig sind, bis zu ihrem Erlöschen gültig.

Titel III Grenzüberschreitender Eisenbahnverkehr

Art. 23 Unabhängigkeit der Geschäftsführung

Die Vertragsparteien verpflichten sich:

  1. die Unabhängigkeit der Geschäftsführung der Eisenbahnunternehmen zu gewährleisten, insbesondere indem sie ihnen einen Unabhängigkeitsstatus verleihen, der es ihnen ermöglicht, ihre Tätigkeiten an den Markt anzupassen und ihre Geschäfte unter der Verantwortlichkeit ihrer leitenden Organe zu führen;
  2. den Betrieb des Eisenbahnfahrwegs und die Erbringung von Verkehrsleistungen durch die Eisenbahnunternehmen zumindest im Bereich der Rechnungsführung voneinander zu trennen; die für einen dieser beiden Tätigkeitsbereiche gewährten Beihilfen können nicht auf den anderen Bereich übertragen werden.
Art. 24 Zugangsrechte zum Eisenbahnfahrweg und Transitrechte

(1) Eisenbahnunternehmen und internationale Gruppierungen haben die Zugangs- und Transitrechte, die in den in Anhang 1 Abschnitt 4 aufgeführten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegt sind.

(2) Die im Gebiet einer Vertragspartei niedergelassenen Eisenbahnunternehmen erhalten für das Erbringen von Verkehrsleistungen im grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr Zugangsrechte zum Fahrweg im Gebiet der anderen Vertragspartei.

(3) Eisenbahnunternehmen und internationale Gruppierungen, die ihre Zugangs‑ bzw. Transitrechte ausüben, treffen mit den Betreibern des benutzten Eisenbahnfahrwegs die erforderlichen administrativen, technischen und finanziellen Vereinbarungen, um die Fragen der Verkehrsregelung und der Verkehrssicherheit im grenzüberschreitenden Verkehr gemäss Absatz 1 und 2 zu regeln.

Art. 25 Genehmigungen für Eisenbahnunternehmen

(1) Die Erteilung der erforderlichen Genehmigung für die betreffende Art der Verkehrsleistung im Eisenbahnverkehr ist eine Voraussetzung für die Beantragung der Zugangsrechte zum Eisenbahnfahrweg oder der Transitrechte und damit des Rechts auf die Erbringung von Verkehrsleistungen. Diese Genehmigung allein berechtigt jedoch nicht zum Zugang zum Eisenbahnfahrweg.

(2) Ein Eisenbahnunternehmen kann eine Genehmigung in der Schweiz oder in dem Mitgliedstaat der Gemeinschaft beantragen, in dem es niedergelassen ist. Die Vertragsparteien dürfen Genehmigungen nicht erteilen oder verlängern, wenn die Anforderungen dieses Abkommens nicht erfüllt werden.

(3) Die Genehmigungen werden unter der Verantwortlichkeit der Vertragsparteien von der besonders bezeichneten Genehmigungsbehörde an schon bestehende und an neue Unternehmen erteilt.

(4) Die Genehmigungen werden in der Gemeinschaft und in der Schweiz auf der Grundlage der Gegenseitigkeit anerkannt.

(5) Sie unterliegen während ihrer gesamten Geltungsdauer den von den Vertragsparteien festgelegten Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung sowie die Deckung der Haftpflicht. Die hierfür geltenden Vorschriften sind in Abschnitt 4 des Anhangs 1 aufgeführt.

(6) Die Genehmigungen gelten so lange, wie das Eisenbahnunternehmen die Verpflichtungen aus oben genannten Rechtsvorschriften erfüllt. Die Genehmigungsbehörde kann jedoch die Überprüfungen in regelmässigen Abständen vorschreiben.

(7) Die Verfahren für die Überprüfung, Änderung, Aussetzung oder den Entzug einer Genehmigung unterliegen den oben erwähnten Rechtsvorschriften.

Art. 26 Erteilung der Sicherheitsbescheinigung

(1) Die Vertragsparteien schreiben den Eisenbahnunternehmen vor, ausserdem eine Sicherheitsbescheinigung vorzulegen, in der die Sicherheitsanforderungen an die Eisenbahnunternehmen zur Gewährleistung eines gefahrlosen Verkehrsdienstes auf den betroffenen Strecken festgelegt sind.

(2) Das Eisenbahnunternehmen kann die Sicherheitsbescheinigung bei der Stelle beantragen, die von der Vertragspartei, in deren Gebiet sich der benutzte Fahrweg befindet, hierfür benannt wurde.

(3) Das Eisenbahnunternehmen muss zur Erlangung der Sicherheitsbescheinigung die einschlägigen schweizerischen Rechtsvorschriften für den in der Schweiz benutzten Fahrweg und die einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für den im Gebiet der Gemeinschaft benutzten Fahrweg einhalten.

Art. 27 Zuweisung der Zugtrasse

(1) Jede Vertragspartei benennt die Stelle, die für die Zuweisung der Kapazitäten zuständig ist, wobei es sich hierbei um eine besondere Behörde oder den Fahrwegbetreiber handeln kann. Die Zuweisungsstelle, die Kenntnis aller verfügbaren Zugtrassen hat, stellt insbesondere sicher, dass:

  1. die Fahrwegkapazität der Eisenbahnen gerecht und in nichtdiskriminierender Weise zugewiesen wird;
  2. das Zuweisungsverfahren vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 eine effiziente und optimale Nutzung des Fahrwegs erlaubt.

(2) Das Eisenbahnunternehmen oder die internationale Gruppierung, das bzw. die die Zuweisung einer oder mehrerer Zugtrassen beantragt, wendet sich an die Zuweisungsstelle(n) der Vertragspartei, in deren Gebiet sich der Anfangspunkt des betreffenden Verkehrsdienstes befindet. Die mit dem Antrag auf Fahrwegkapazität befasste Zuweisungsstelle unterrichtet unverzüglich die anderen betroffenen Zuweisungsstellen hiervon. Die letzteren nehmen spätestens binnen eines Monats nach Erhalt der erforderlichen Angaben Stellung, wobei jede Zuweisungsstelle einen Antrag ablehnen kann. Die Zuweisungsstelle, an die der Antrag gerichtet wurde, entscheidet über den Antrag in Abstimmung mit den anderen betroffenen Zuweisungsstellen spätestens binnen zwei Monaten nach Erhalt aller erforderlichen Angaben. Die Verfahren betreffend einen Antrag auf Zuweisung von Fahrwegkapazität unterliegen den in Abschnitt 4 des Anhangs 1 enthaltenen Bestimmungen.

(3) Die Gemeinschaft und die Schweiz können die erforderlichen Massnahmen treffen, um sicherzustellen, dass bei der Zuweisung von Fahrwegkapazitäten folgenden Eisenbahnverkehrsdiensten Vorrang eingeräumt wird:

  1. a) gemeinwirtschaftlichen Verkehrsdiensten,
  2. b) Verkehrsdiensten, die ganz oder teilweise auf einem speziell für diese Verkehrsdienste gebauten oder ausgebauten Fahrweg (z. B. besondere Hochgeschwindigkeits- oder Güterverkehrsstrecken) betrieben werden.

(4) Die Gemeinschaft und die Schweiz können die Zuweisungsstelle beauftragen, den Eisenbahnunternehmen, die bestimmte Arten von Verkehrsdiensten erbringen oder diese in bestimmten Gebieten erbringen, bei der Zuweisung von Fahrwegkapazität auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung besondere Rechte zu gewähren, wenn diese zur Sicherstellung eines angemessenen öffentlichen Verkehrsdienstes oder einer effizienten Nutzung der Fahrwegkapazität oder zur Finanzierung neuer Fahrwege unentbehrlich sind.

(5) Die Vertragsparteien können die Möglichkeit vorsehen, dass bei Anträgen auf Fahrwegzugang eine Kaution zu hinterlegen oder eine vergleichbare Sicherheit zu leisten ist.

(6) Die Gemeinschaft und die Schweiz erlassen und veröffentlichen die Verfahren für die Zuweisung von Fahrwegkapazität. Sie unterrichten ausserdem den mit Artikel 51 eingesetzten Gemischten Ausschuss hiervon.

Art. 28 Rechnungswesen und Wegeentgelt

(1) Im Rechnungswesen des Fahrwegbetreibers muss über einen angemessenen Zeitraum hinweg zumindest ein ausgeglichener Saldo zwischen den Einnahmen aus Wegeentgelten und etwaigen staatlichen Beihilfen einerseits und den Fahrwegausgaben andererseits ausgewiesen werden.

(2) Der Fahrwegbetreiber erhebt für den Betrieb seines Eisenbahnfahrwegs ein Wegeentgelt, das von den Eisenbahnunternehmen oder internationalen Gruppierungen, die diesen Fahrweg nutzen, zu entrichten ist.

(3) Die Entgelte für die Benutzung des Fahrwegs werden insbesondere je nach Art und Zeit des Verkehrsdienstes, Marktlage sowie Art und Abnutzung des Fahrwegs festgelegt.

(4) Die Entgelte sind an den/die Fahrwegbetreiber zu zahlen.

(5) Jede Vertragspartei setzt die Modalitäten für die Festlegung der Entgelte nach Beratung mit dem Fahrwegbetreiber fest. Innerhalb des gleichen Marktes werden die für gleichwertige Dienste erhobenen Entgelte diskriminierungsfrei angewendet.

(6) Der Fahrwegbetreiber teilt den Eisenbahnunternehmen oder internationalen Gruppierungen, die seinen Fahrweg für die in Artikel 24 erwähnten Dienste nutzen, rechtzeitig alle wichtigen Veränderungen der Qualität oder Kapazität des betreffenden Fahrwegs mit.

Art. 29 Beschwerderecht

(1) Die Gemeinschaft und die Schweiz treffen die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass gegen Entscheidungen über die Zuweisung von Fahrwegkapazität oder die Erhebung der Wegeentgelte bei einer unabhängigen Stelle Beschwerde eingelegt werden kann. Diese Stelle entscheidet binnen zwei Monaten nach Vorlage aller sachdienlichen Angaben.

(2) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Entscheidungen nach Absatz 1 und nach Artikel 25 Absatz 3 der richterlichen Überprüfung unterliegen.

Titel IV Koordinierte Verkehrspolitik

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 30 Ziele

(1) Die Vertragsparteien sind übereingekommen, soweit erforderlich eine abgestimmte Politik auf dem Gebiet des Güter- und Personenverkehrs zu entwickeln. Diese Politik zielt darauf ab, ein effizientes Verkehrssystem mit den Anforderungen des Umweltschutzes in Einklang zu bringen und so eine auf Dauer tragbare Mobilität zu gewährleisten.

(2) Die Vertragsparteien bemühen sich darum, eine weitgehende Vergleichbarkeit der Bedingungen im Verkehrsbereich, einschliesslich betreffend die Steuervorschriften, in ihrem jeweiligen Gebiet zu schaffen, insbesondere um Umwegverkehr im Alpenraum zu vermeiden oder dort eine bessere Verkehrsverteilung zu erzielen.

Art. 31 Massnahmen

(1) Zur Verwirklichung dieses Ziels ergreifen die Vertragsparteien Massnahmen, die darauf abzielen, einen lauteren Wettbewerb zwischen den Verkehrsträgern und innerhalb der Verkehrsträger zu gewährleisten und den Einsatz umweltverträglicherer Verkehrsmittel im Güter- und Personenverkehr zu erleichtern.

(2) Ergänzend zu den Bestimmungen der Titel II und III umfassen die Massnahmen:

  1. die Entwicklung der alpenquerenden Eisenbahninfrastruktur und die Bereitstellung preis- und qualitätsmässig wettbewerbsfähiger Verkehrsdienste im Eisenbahnverkehr und im kombinierten Verkehr;
  2. die Einführung angemessener Gebührenregelungen für den Strassenverkehr;
  3. Begleitmassnahmen.

(3) Die von den Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens ergriffenen Massnahmen werden schrittweise und, sofern möglich, in abgestimmter Weise umgesetzt.

Art. 32 Grundsätze

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 47 stehen die Massnahmen des Artikels 31 in Einklang mit:

  1. dem Grundsatz einer weder direkten noch indirekten Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit des Verkehrsunternehmers, des Zulassungsortes des Fahrzeugs oder des Herkunfts- bzw. Bestimmungsortes der Beförderung;
  2. dem Grundsatz der freien Wahl des Verkehrsträgers;
  3. dem Grundsatz der Nichteinführung einseitiger mengenmässiger Beschränkungen;
  4. dem Territorialitätsprinzip;
  5. dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit der dem Verkehr angelasteten Kosten, wobei auch Kriterien des Fahrzeugtyps zu berücksichtigen sind;
  6. dem Grundsatz der Transparenz;
  7. dem Grundsatz der Vergleichbarkeit der Benutzungsbedingungen zwischen alpenquerenden Strecken;
  8. dem Grundsatz der Vermeidung von Verzerrungen des Verkehrsflusses im Alpenraum;
  9. dem Grundsatz der Gegenseitigkeit.

B. Eisenbahnverkehr und kombinierter Verkehr

Art. 33 Ziele

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ein von der Kapazität her ausreichendes und hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und der Dienstequalität gegenüber dem Strassenverkehr wettbewerbsfähiges Angebot für den Eisenbahnverkehr und den kombinierten Verkehr im Alpenraum bereitzustellen, das den Grundsätzen des Artikels 32 entspricht und das freie Spiel der Marktkräfte, insbesondere im Rahmen der Öffnung des Zugangs zum Eisenbahnfahrweg gemäss Titel III, sowie die Unabhängigkeit der Eisenbahnunternehmen gewährleistet.

(2) Zu diesem Zweck:

  1. ergreifen die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowohl in der Schweiz als auch im Gebiet der Gemeinschaft Massnahmen im Bereich der Infrastruktur und des Betriebs, die die langfristige Rentabilität, die Kohärenz und die Integration des schweizerischen Angebots in ein Eisenbahnfernverkehrssystem gewährleisten;
  2. verpflichten sich die Vertragsparteien, den Verbund und die Interoperabilität ihrer Eisenbahnnetze und des kombinierten Verkehrs zu entwickeln. Sie stellen die erforderliche Zusammenarbeit mit den internationalen Organisationen und den betroffenen Stellen sicher und beauftragen den Gemischten Ausschuss, diese Aspekte zu verfolgen.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um – parallel zu einer schrittweisen Einführung der Erhebung von Abgaben auf den Strassenverkehr gemäss Artikel 40 – die Bereitstellung eines Angebots im Eisenbahn- und kombinierten Verkehr zu fördern, das auf Grund der Kapazität, des Preises und der Qualität in der Lage ist, eine ausgewogene Verteilung des Verkehrs auf die verschiedenen alpenquerenden Strecken zu gewährleisten.

Art. 34 Angebot an Fahrwegkapazität

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre jeweiligen in den Artikeln 5 und 6 des Abkommens von 1992 eingegangenen Verpflichtungen, denen zufolge die Schweiz den Bau der NEAT und die Gemeinschaft die Erhöhung der Kapazitäten für die Nord- und Südzulaufstrecke zur NEAT übernehmen. Sie kommen überein, dass die neuen Fahrwege mit dem Lichtraumprofil C der U.I.C. gebaut werden.

(2) Für die Gemeinschaft sind die in Absatz 1 genannten Infrastrukturmassnahmen Bestandteil der Massnahmen, die im Rahmen der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und unter den darin vorgesehenen Bedingungen ergriffen werden. Hierzu gehören auch die alpenquerenden Achsen für den Schienen- und den kombinierten Verkehr und insbesondere die Zulaufstrecken zur schweizerischen Eisenbahninfrastruktur und die Einrichtungen des kombinierten Verkehrs.

(3) Die beiden Vertragsparteien arbeiten zusammen, damit ihre zuständigen Behörden in koordinierter Weise die Massnahmen für die Eisenbahninfrastruktur und den kombinierten Verkehr, die zur Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Verpflichtungen notwendig sind, planen und ergreifen können und den Zeitplan der Arbeiten entsprechend den verlangten Kapazitäten anpassen können. Sie verfolgen dabei das Ziel, die Rentabilität der Investitionen zu sichern. Zu diesem Zweck beschliessen sie im Gemischten Ausschuss alle geeigneten Massnahmen.

(4) Der Gemischte Ausschuss kann einen Unterausschuss einsetzen, der damit beauftragt wird, die Koordinierung der Infrastrukturprojekte in der Alpenregion zu überwachen. Der Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Schweiz, der Gemeinschaft und der in der Alpenregion gelegenen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zusammen.

Art. 35 Wirtschaftliche Parameter

(1) Die Vertragsparteien ergreifen alle zur Erreichung des in Artikel 33 festgelegten Ziels erforderlichen Massnahmen. Sie sorgen dafür, dass der Eisenbahngüterverkehr und der kombinierte Verkehr, einschliesslich des begleiteten kombinierten Verkehrs, durch die Schweiz wettbewerbsfähig bleiben und das Preis‑ und Qualitätsniveau der Dienste mit dem Strassengüterverkehr auf der gleichen Strecke vergleichbar ist, wobei sie die den Eisenbahnunternehmen gewährleistete Unabhängigkeit wahren.

(2) Die Vertragsparteien können zur Schaffung eines angepassten Angebots im Schienen- und kombinierten Verkehr die Investitionen in die Eisenbahninfrastruktur, die festen und beweglichen Umschlageinrichtungen zwischen Landverkehrsträgern, das im kombinierten Verkehr eingesetzte Material, welches speziell für den kombinierten Verkehr konzipiert ist, und innerhalb des gemäss ihren jeweiligen Rechtsvorschriften zulässigen Rahmens die Betriebskosten der kombinierten Verkehrsdienste im Transit durch die Schweiz finanziell unterstützen, sofern diese Massnahmen die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des Preisangebots im Schienen- und kombinierten Verkehr verbessern und keine unverhältnismässigen Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Betreibern verursachen. Die Festsetzung der Preise für die Beförderung mit der Eisenbahn bleibt den zuständigen Behörden oder Unternehmen überlassen.

(3) Um ausreichende Eisenbahnverkehrsdienste zu gewährleisten, können die Vertragsparteien insbesondere unter Berücksichtigung sozialer und umweltspezifischer Faktoren mit den Eisenbahnunternehmen Verträge über die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Dienste abschliessen.

(4) Die Vertragsparteien achten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten darauf, dass die marktwirtschaftlichen Auswirkungen etwaiger staatlicher Beihilfen einer Vertragspartei nicht durch das Verhalten der anderen Vertragspartei oder eines Organs beeinträchtigt werden, das in ihrem eigenen Gebiet oder im Gebiet der anderen Vertragspartei seinen Sitz hat.

(5) Der Gemischte Ausschuss überwacht die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels durch die Vertragsparteien.

Art. 36 Qualitätsparameter

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, alle zur Erreichung des in Artikel 33 festgelegten Ziels erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Zu diesem Zweck verpflichten sie sich, den kombinierten Verkehr zu fördern.

(2) Während der in Artikel 8 festgelegten Übergangszeit verpflichtet sich die Schweiz gemäss Titel II des Abkommens von 1992 ferner, ein Angebot für den begleiteten kombinierten Verkehr («Rollende Landstrasse») bereitzustellen, das gegenüber dem Strassenverkehr von der Qualität und vom Preis her wettbewerbsfähig ist.

(3) Die Vertragsparteien ergreifen alle zur Förderung des kombinierten Verkehrs erforderlichen Massnahmen. Sie achten insbesondere darauf, dass die nachstehenden Vorschriften erfüllt werden:

  1. Einhaltung der technischen Normen und Sozialvorschriften für den Strassenverkehr, insbesondere der Lenk- und Ruhezeiten, Geschwindigkeitsbeschränkungen, Gewichte und Höchstabmessungen;
  2. Verringerung der Grenzkontrollen im Eisenbahnverkehr und Verlagerung dieser Kontrollen auf die Verlade- und Entladestellen gemäss dem Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz sowie den EFTA-Staaten über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987[*];
  3. Erleichterung der Organisation der kombinierten Transportkette durch Vereinfachung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften jeder Vertragspartei;
  4. Anreize für die Betreiber des kombinierten Verkehrs und die Eisenbahnunternehmen zur Verbesserung ihrer Dienstequalität.

Anhang 9 enthält eine Aufstellung der Qualitätsparameter für die Eisenbahn. Diese Parameter werden bei der Anwendung des Artikels 46 berücksichtigt.

(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten geeignete Massnahmen zu ergreifen, um eine schnelle Einrichtung von Schienengüterverkehrskorridoren zu ermöglichen. Sie unterrichten einander regelmässig über alle geplanten Massnahmen im Zusammenhang mit diesen Schienengüterverkehrskorridoren.

(5) Der Gemischte Ausschuss erstellt alle zwei Jahre einen Bericht über die Durchführung der in diesem Artikel enthaltenen Massnahmen.

C. Gebührenregelungen im Strassenverkehr

Art. 37 Ziele

Gemäss den Zielen des Titels III des Abkommens von 1992 streben die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und gemäss ihren jeweiligen Verfahren die schrittweise Einführung von Gebührenregelungen an, die darauf abzielen, den Strassenfahrzeugen und den anderen Verkehrsträgern die von ihnen verursachten Kosten anzulasten.

Art. 38 Grundsätze

(1) Die Gebührenregelungen beruhen auf den in Artikel 32 festgelegten Grundsätzen, insbesondere den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismässigkeit und der Transparenz.

(2) Die Abgaben setzen sich aus der Kraftfahrzeugsteuer, der Mineralölsteuer und den Strassenbenutzungsgebühren zusammen.

(3) Zur Verwirklichung der in Artikel 37 aufgeführten Ziele werden Massnahmen bevorzugt, die eine Umleitung des Verkehrs von der technisch, wirtschaftlich und geographisch optimalen Strecke zwischen dem Ausgangspunkt und dem Bestimmungsort der Beförderung vermeiden.

(4) Die Massnahmen werden so angewandt, dass sie den freien Güter- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Vertragsparteien nicht behindern. Dies gilt insbesondere für die Verwaltung und die Erhebung von Maut- oder Benutzungsgebühren, die Abschaffung von Kontrollen oder systematischen Überprüfungen an den Grenzen zwischen den Vertragsparteien und den Verzicht auf übertriebene Formalitäten. Um diesbezügliche Schwierigkeiten zu vermeiden, bemüht sich die Schweiz, die in diesem Bereich geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft anzuwenden.

(5) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht laut Zulassungsschein von 12 Tonnen oder mehr. Ungeachtet dieses Abkommens kann jede Vertragspartei für ihr Gebiet Massnahmen für Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von weniger als 12 Tonnen ergreifen.

(6) Die Vertragsparteien gewähren Unternehmen, insbesondere Verkehrsunternehmen, keine direkten oder indirekten staatlichen Beihilfen mit dem Ziel, die Auswirkungen zu mildern, die sich für die Unternehmen dadurch ergeben, dass die Kosten, welche die in diesem Abkommen vorgesehenen Gebühren verursachen, der Beförderung angelastet werden.

Art. 39 Interoperabilität der Systeme

Die Vertragsparteien führen im Gemischten Ausschuss Konsultationen mit dem Ziel durch, einen angemessenen Grad an Interoperabilität der elektronischen Systeme für die Erhebung von Strassenbenutzungsgebühren zu erreichen.

Art. 40 Massnahmen seitens der Schweiz

(1) Zur Erreichung der in Artikel 37 festgelegten Ziele und im Hinblick auf die in Artikel 7 Absatz 3 vorgesehenen Anhebungen der Gewichtsbegrenzung führt die Schweiz in zwei Stufen ab dem 1. Januar 2001 bzw. 1. Januar 2005 eine nichtdiskriminierende Gebührenregelung für Kraftfahrzeuge ein. Diese Gebührenregelung beruht insbesondere auf den Grundsätzen des Artikels 38 Absatz 1 sowie den in Anhang 10 festgelegten Anwendungsmodalitäten.

(2) Die Gebühren sind in drei Kategorien von Emissionsnormen (EURO) abgestuft. In der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Gebührenregelung muss der Gebührenunterschied von einer Kategorie zur anderen so gross wie möglich sein, darf jedoch 15 % des in Absatz 4 genannten gewichteten Durchschnitts der Gebühren nicht übersteigen.

  1. (3)  a) In der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Gebührenregelung beträgt der Höchstsatz für ein Fahrzeug, dessen tatsächliches Gesamtgewicht in beladenem Zustand nicht über 34 Tonnen liegt und das eine alpenquerende Strecke von 300 km zurücklegt, 205 SFR, wenn das Fahrzeug den EURO-Normen nicht entspricht, 172 SFR, wenn das Fahrzeug der EURO-Norm I entspricht, und 145 SFR, wenn das Fahrzeug der EURO-Norm II entspricht.
  2. b) Abweichend von Buchstabe a erhält die Gemeinschaft für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2004 ein jährliches Kontingent von 220 000 einfachen Leerfahrten oder einfachen Fahrten zur Beförderung von leichten Waren im schweizerischen Alpentransit, sofern das tatsächliche Gesamtgewicht des Fahrzeugs im beladenen Zustand 28 Tonnen nicht überschreitet, gegen Entrichtung einer Gebühr für die Benutzung der Infrastruktur in Höhe von 50 SFR im Jahr 2001, 60 SFR im Jahr 2002, 70 SFR im Jahr 2003 und 80 SFR im Jahr 2004. Die Schweiz erhält ebenfalls ein Kontingent zu denselben Bedingungen. Diese Fahrten unterliegen den üblichen Kontrollverfahren.

(4) In der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Gebührenregelung beträgt der gewichtete Durchschnitt der Gebühren höchstens 325 SFR für ein Fahrzeug, dessen tatsächliches Gesamtgewicht in beladenem Zustand nicht über 40 Tonnen liegt und das eine alpenquerende Strecke von 300 km zurücklegt. Die Gebühr für die Kategorie mit dem höchsten Verschmutzungsgrad beträgt nicht mehr als 380 SFR.

(5) Ein Teil der in den Absätzen 3 und 4 erwähnten Gebühren kann aus Mauten für die Benutzung besonderer alpiner Infrastrukturen bestehen. Dieser Teil darf nicht mehr als 15 % der in den Absätzen 3 und 4 festgelegten Gebühren betragen.

(6) Die in Absatz 4 erwähnten Gewichtungen werden entsprechend der Zahl der in der Schweiz je EURO-Norm-Kategorie verkehrenden Fahrzeuge ermittelt. Die Zahl der Fahrzeuge je Kategorie wird anhand von Zählungen ermittelt, die vom Gemischten Ausschuss geprüft werden. Der Ausschuss legt den gewichteten Durchschnitt auf der Grundlage von Untersuchungen fest, die alle zwei Jahre durchgeführt werden, um der Entwicklung des in der Schweiz verkehrenden Fahrzeugparks und der Entwicklung der EURO-Norm-Kategorien Rechnung zu tragen; die erste Untersuchung findet vor dem 1. Juli 2004 statt.

Art. 41 Massnahmen seitens der Gemeinschaft

Die Gemeinschaft entwickelt weiterhin Gebührenregelungen, die für ihr Gebiet gelten und die im Zusammenhang mit den durch die Benutzung der Infrastruktur entstandenen Kosten stehen. Diese Regelungen stützen sich auf das Verursacherprinzip.

Art. 42 Überprüfung der Gebühren

(1) Ab dem 1. Januar 2007 und danach alle zwei Jahre werden die in Artikel 40 Absatz 4 festgelegten Gebührenhöchstsätze unter Berücksichtigung der in den letzten zwei Jahren in der Schweiz ermittelten Inflationsrate angepasst. Zum Zwecke dieser Anpassung teilt die Schweiz dem Gemischten Ausschuss spätestens am 30. September des der Anpassung vorausgehenden Jahres die zur Begründung der beabsichtigten Anpassung erforderlichen statistischen Angaben mit. Der Gemischte Ausschuss tritt auf Antrag der Gemeinschaft binnen 30 Tagen nach dieser Mitteilung zusammen, um Konsultationen zu der beabsichtigten Anpassung durchzuführen.Sollte die mittlere Inflationsrate in der Schweiz zwischen dem Datum der Unterzeichnung dieses Abkommens und dem 31. Dezember 2004 den Satz von 2 % pro Jahr übersteigen, werden die in Artikel 40 Absatz 4 festgelegten Gebührenhöchstsätze angepasst, um ausschliesslich die Inflation zu berücksichtigen, die den mittleren Satz von 2 % pro Jahr übersteigt. Das in Unterabsatz 1 vorgesehene Verfahren findet Anwendung.

(2) Ab dem 1. Januar 2007 kann der Gemischte Ausschuss auf Antrag einer der Vertragsparteien die in Artikel 40 Absatz 4 festgelegten Gebührenhöchstsätze im Hinblick auf einen in gegenseitigem Einvernehmen zu fassenden Beschluss über die Anpassung der Gebühren überprüfen. Bei dieser Überprüfung werden die nachstehenden Kriterien zu Grunde gelegt:

  1. Höhe und Struktur der Abgaben in den beiden Vertragsparteien, insbesondere auf vergleichbaren alpenquerenden Strecken;
  2. Verkehrsaufteilung zwischen vergleichbaren alpenquerenden Strecken;
  3. Entwicklung des Modal Split in der Alpenregion;
  4. Entwicklung der Eisenbahninfrastruktur im Alpenraum.

D. Begleitmassnahmen

Art. 43 Erleichterung der Grenzkontrollen

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die den Verkehr betreffenden Formalitäten, insbesondere die Zollformalitäten, zu erleichtern und zu vereinfachen.

(2) Das Abkommen vom 21. November 1990[*] zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr, das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987[*] sowie für den Eisenbahnverkehr die Vereinbarung zwischen den Eisenbahnunternehmen über die technische Untersuchung der Güterwagen beim Übergang an den Grenzen bilden die Grundlage für die von den Vertragsparteien gemäss Absatz 1 ergriffenen Massnahmen.

Art. 44 Umweltnormen für Nutzfahrzeuge

(1) Zum besseren Schutz der Umwelt und unbeschadet der Verpflichtungen nach Artikel 7 streben die Vertragsparteien die Einführung von Umweltnormen auf hohem Schutzniveau an, um die Abgas-, Partikel- sowie Lärmemissionen von schweren Nutzfahrzeugen zu verringern.

(2) Während der Vorbereitung dieser Normen konsultieren sich die Vertragsparteien regelmässig.

(3) Ist die Emissionskategorie (EURO) der schweren Nutzfahrzeuge (wie sie in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft definiert ist) nicht im Zulassungsschein des Fahrzeugs angegeben, wird sie anhand des darin angegebenen Datums der Erstzulassung oder gegebenenfalls anhand eines von den zuständigen Behörden des Zulassungsstaats zusätzlich ausgestellten besonderen Dokuments überprüft.

Art. 45 Verkehrsbeobachtungsstelle

(1) Zur Erfassung des Strassen-, Eisenbahn- und kombinierten Verkehrs in der Alpenregion wird mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens eine ständige Beobachtungsstelle eingerichtet. Sie legt dem mit Artikel 51 eingesetzten Gemischten Ausschuss jährlich einen Bericht über die Verkehrsentwicklung vor. Insbesondere im Falle einer Anwendung der Bestimmungen der Artikel 46 und 47 kann der Gemischte Ausschuss von der Beobachtungsstelle einen Sonderbericht verlangen.

(2) Die Finanzierung der Tätigkeit der Beobachtungsstelle wird von den Vertragsparteien gewährleistet. Der Verteilungsschlüssel für die Finanzierung wird vom Gemischten Ausschuss festgelegt.

(3) Die Vertragsparteien legen die verwaltungstechnischen Modalitäten für den Betrieb der Beobachtungsstelle in einem bei der ersten Sitzung des Gemischten Ausschusses zu fassenden Beschluss fest.

E. Korrektivmassnahmen

Art. 46 Einseitige Schutzmassnahmen

(1) Sollte es nach dem 1. Januar 2005 trotz wettbewerbsfähiger Preise im Eisenbahnverkehr und ordnungsgemässer Anwendung der Massnahmen des Artikels 36 über die Qualitätsparameter zu Schwierigkeiten bei der Abwicklung des alpenquerenden Strassenverkehrs in der Schweiz kommen und sollte der mittlere Auslastungsgrad der in der Schweiz angebotenen Eisenbahnkapazität (begleiteter und unbegleiteter kombinierter Verkehr) während eines Zeitraums von 10 Wochen unter 66 % liegen, kann die Schweiz – abweichend von den Bestimmungen des Artikels 40 Absätze 4 und 5 – die in Artikel 40 Absatz 4 vorgesehenen Gebühren um maximal 12,5 % erhöhen. Die Einnahmen aus dieser Gebührenerhöhung kommen in ihrer Gesamtheit dem Eisenbahnverkehr und dem kombinierten Verkehr mit dem Ziel zu Gute, deren Wettbewerbsfähigkeit gegenüber dem Strassenverkehr zu steigern.

(2) Sollten die gleichen Umstände wie in Absatz 1 in ihrem Gebiet eintreten, kann die Gemeinschaft unter vergleichbaren Bedingungen analoge Massnahmen zur Behebung der Schwierigkeiten ergreifen.

  1. (3) a) Diese Schutzmassnahmen sind in ihrem Anwendungsbereich und ihrer Dauer auf das für die Behebung der Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Mass zu beschränken. Ihre Dauer darf höchstens sechs Monate betragen. Eine einmalige Verlängerung um sechs Monate ist jedoch zulässig. Weitere Verlängerungen können vom Gemischten Ausschuss in gegenseitigem Einvernehmen beschlossen werden.
  2. b)

    Hat eine der Vertragsparteien die in den Absätzen 1 oder 2 genannten Massnahmen bereits angewendet, unterliegt eine erneute Anwendung den nachstehend aufgeführten Bedingungen:

    1. Sind die Massnahmen beim vorhergehenden Mal nicht länger als sechs Monate angewendet worden, ist eine erneute Anwendung erst zwölf Monate nach Ablauf der ersten Anwendung erlaubt;
    2. sind die Massnahmen beim vorhergehenden Mal länger als sechs Monate angewendet worden, ist eine erneute Anwendung erst 18 Monate nach Ablauf der ersten Anwendung erlaubt;
    3. in keinem Fall können die Schutzmassnahmen öfter als zweimal während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet vom Beginn der ersten Anwendung der Schutzmassnahmen, in Anspruch genommen werden.
  3. Der Gemischte Ausschuss kann in gegenseitigem Einvernehmen beschliessen, in besonderen Fällen Ausnahmen von den vorstehend genannten Einschränkungen zuzulassen.

(4) Bevor sie auf die in den vorstehenden Absätzen genannten Massnahmen zurückgreift, setzt die betroffene Vertragspartei den Gemischten Ausschuss hiervon in Kenntnis. Der Gemischte Ausschuss tritt zu einer Prüfung der Frage zusammen. Sofern der Gemischte Ausschuss nicht anders beschliesst, kann die betroffene Vertragspartei die betreffende Massnahme nach einer Frist von 30 Tagen ab dem Datum der Mitteilung der Massnahme an den Gemischten Ausschuss ergreifen.

Art. 47 Konsensuelle Schutzmassnahmen

(1) Im Falle schwerer Störungen des alpenquerenden Verkehrsflusses, die die Verwirklichung der Ziele des Artikels 30 beeinträchtigen, tritt der Gemischte Ausschuss auf Antrag einer der Vertragsparteien zusammen, um geeignete Massnahmen zur Behebung der Situation festzulegen. Die den Antrag stellende Vertragspartei setzt die Verkehrsbeobachtungsstelle unverzüglich hiervon in Kenntnis, die innerhalb von 14 Tagen einen Bericht über diese Situation und die gegebenenfalls zu treffenden Massnahmen erstellt.

(2) Der Gemischte Ausschuss tritt innerhalb von 15 Tagen nach der Antragstellung zusammen. Er prüft die Situation unter gebührender Berücksichtigung des Berichts der Verkehrsbeobachtungsstelle. Der Gemischte Ausschuss beschliesst innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen, gerechnet ab dem Tage seines ersten Zusammentretens in dieser Frage, über die Massnahmen, die gegebenenfalls zu ergreifen sind. Diese Fristen können in gegenseitigem Einvernehmen verlängert werden.

(3) Diese Schutzmassnahmen sind in ihrem Anwendungsbereich und ihrer Dauer auf das für die Behebung der Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Mass zu beschränken. Es sind vorzugsweise Massnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Abkommens so wenig wie möglich stören.

Art. 48 Massnahmen im Falle einer Krise

Im Falle einer durch höhere Gewalt verursachten schweren Störung des alpenquerenden Verkehrs, wie einer Naturkatastrophe, treffen die Vertragsparteien in abgestimmter Weise für ihr jeweiliges Gebiet alle Vorkehrungen, die für die Umleitung dieses Verkehrs geeignet sind. Hierbei ist bestimmten empfindlichen Beförderungsarten, wie der Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel, Vorrang zu geben.

Titel V Allgemeine und Schlussbestimmungen

Art. 49 Durchführung dieses Abkommens

(1) Die Vertragsparteien ergreifen alle allgemeinen oder besonderen Massnahmen, die für die Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Verpflichtungen erforderlich sind.

(2) Sie enthalten sich aller Massnahmen, die die Verwirklichung der in diesem Abkommen enthaltenen Ziele gefährden könnten.

(3) Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Begrenzung des zulässigen Gesamtgewichts für Sattelkraftfahrzeuge und Lastzüge und die Erhebung von Gebühren im Verkehr werden in zwei Stufen, d.h. vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2004 und ab dem 1. Januar 2005, durchgeführt.

Art. 50 Massnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts

Stellt eine Vertragspartei fest, dass die andere Vertragspartei die in diesem Abkommen enthaltenen Verpflichtungen nicht einhält oder einen Beschluss des Gemischten Ausschusses nicht ausführt, kann die geschädigte Vertragspartei nach Beratung im Gemischten Ausschuss die geeigneten Massnahmen ergreifen, um das Gleichgewicht dieses Abkommens aufrechtzuerhalten. Die Vertragsparteien liefern dem Gemischten Ausschuss alle zweckdienlichen Angaben, die für eine ausführliche Prüfung des Sachverhalts notwendig sind.

Art. 51 Gemischter Ausschuss

(1) Es wird ein Gemischter Ausschuss mit der Bezeichnung «Gemischter Landverkehrsausschuss Gemeinschaft/Schweiz» eingesetzt. Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen und ist für die Verwaltung und ordnungsgemässe Anwendung dieses Abkommens zuständig. Der Ausschuss spricht Empfehlungen aus. Er trifft Beschlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen. Die Vertragsparteien führen diese Beschlüsse gemäss ihren eigenen Regeln aus. Der Gemischte Ausschuss äussert sich in gegenseitigem Einvernehmen.

(2) Der Gemischte Ausschuss gewährleistet die Durchführung und Anwendung dieses Abkommens, insbesondere des Artikels 27 Absatz 6 und der Artikel 33, 34, 35, 36, 39, 40, 42, 45, 46, 47 und 54. Er sorgt für die Durchführung der in den Artikeln 52 und 55 enthaltenen Anpassungs‑ und Revisionsbestimmungen.

(3) Zum Zweck der ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens führen die Vertragsparteien regelmässig einen Informationsaustausch und auf Antrag einer der Vertragsparteien Beratungen im Gemischten Ausschuss durch. Sie unterrichten einander über die Daten, die den Behörden vorliegen, die mit der Anwendung dieses Abkommens und insbesondere der Erteilung von Genehmigungen und der Durchführung von Kontrollen beauftragt sind. Diese Behörden tauschen ihre Informationen unmittelbar untereinander aus.

(4) Der Gemischte Ausschuss beschliesst seine Geschäftsordnung, die unter anderem die Einberufung der Ausschusssitzungen, die Wahl des Vorsitzes und die Festlegung von dessen Mandat näher regelt.

(5) Der Gemischte Ausschuss tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Jahr zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung verlangen.

(6) Der Gemischte Ausschuss kann Arbeitsgruppen einsetzen oder Sachverständige bestellen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

(7) Der Ausschuss übernimmt auch die Aufgaben, die zuvor von dem mit Artikel 18 des Abkommens von 1992 eingesetzten Ausschuss mit der Bezeichnung «Gemischter Landverkehrsausschuss Gemeinschaft/Schweiz» wahrgenommen wurden.

Art. 52 Entwicklung des Rechts

(1) Dieses Abkommen gilt unbeschadet des Rechts jeder Vertragspartei, ihre internen Rechtsvorschriften auf den in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallenden Gebieten unter Wahrung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und der Bestimmungen dieses Abkommens einseitig zu ändern.

(2) Sobald eine Vertragspartei neue Rechtsvorschriften in einem Bereich ausgearbeitet hat, für den dieses Abkommen gilt, holt sie auf informellem Weg die Stellungnahme von Sachverständigen der anderen Vertragspartei ein. Während des Zeitraums, der der formellen Verabschiedung dieser neuer Rechtsvorschriften vorausgeht, halten sich die Vertragsparteien auf dem Laufenden und nehmen, falls nötig, Beratungen auf. Auf Verlangen einer der Vertragsparteien kann ein erster Gedankenaustausch im Gemischten Ausschuss, insbesondere über die Auswirkungen, die eine solche Änderung auf das Funktionieren dieses Abkommens hat, stattfinden.

(3) Sobald eine Vertragspartei eine Änderung der Rechtsvorschriften verabschiedet hat, spätestens jedoch acht Tage nach deren Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bzw. in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts, teilt sie der anderen Vertragspartei den Wortlaut dieser neuen Rechtsvorschriften mit. Auf Verlangen einer der Vertragsparteien erfolgt spätestens zwei Monate danach im Gemischten Ausschuss ein Meinungsaustausch über die Auswirkungen dieser Änderungen auf das Funktionieren dieses Abkommens.

(4) Der Gemischte Ausschuss:

  1. fasst entweder einen Beschluss zur Änderung der Anhänge 1, 3, 4 und 7 oder schlägt, falls erforderlich, die Änderung der Bestimmungen dieses Abkommens vor, um darin – soweit nötig, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit – die Änderungen der betreffenden Rechtsvorschriften aufzunehmen, oder
  2. fasst einen Beschluss, demzufolge die Änderungen der betreffenden Rechtsvorschriften als vereinbar mit diesem Abkommen anzusehen sind, oder
  3. beschliesst andere Massnahmen, um das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Abkommens zu gewährleisten.

(5) Der Gemischte Ausschuss beschliesst die Einzelheiten der Anpassung dieses Abkommens an die einschlägigen Bestimmungen künftiger Abkommen zwischen der Gemeinschaft oder der Schweiz einerseits und den in den Artikeln 13 und 19 genannten Drittländern andererseits.

(6) Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien gemäss dem in Artikel 49 vorgesehenen Zeitplan alle erforderlichen Massnahmen, damit in ihren gegenseitigen Beziehungen gleichwertige Rechte und Pflichten gelten wie diejenigen, die in den in Anhang 1 aufgeführten Rechtsakten der Gemeinschaft enthalten sind.

Art. 53 Vertraulichkeit

Die Vertreter, Sachverständigen und sonstigen Bevollmächtigten der Vertragsparteien sind auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit verpflichtet, im Rahmen dieses Abkommens erlangte Informationen, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben.

Art. 54 Streitbeilegung

Jede Vertragspartei kann den Gemischten Ausschuss mit der Regelung einer Streitigkeit befassen, die die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens betrifft. Dem Gemischten Ausschuss müssen alle sachdienlichen Auskünfte erteilt werden, die für eine eingehende Prüfung der Angelegenheit im Hinblick auf eine annehmbare Lösung erforderlich sind. Zu diesem Zweck untersucht der Gemischte Ausschuss alle Möglichkeiten, das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Abkommens aufrechtzuerhalten.

Art. 55 Revision

(1) Wünscht eine Vertragspartei die Änderung von Bestimmungen dieses Abkommens, unterrichtet sie den Gemischten Ausschuss hiervon. Vorbehaltlich der nachstehenden Absätze 2 und 3 tritt die Änderung dieses Abkommens nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren in Kraft.

(2) Die Anhänge 1, 3, 4 und 7 können durch Beschluss des Gemischten Ausschusses gemäss Artikel 51 Absatz 1 geändert werden, um die Entwicklung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu berücksichtigen.

(3) Die Anhänge 5, 6, 8 und 9 können durch Beschluss des Gemischten Ausschusses gemäss Artikel 51 Absatz 1 geändert werden.

Art. 56 Anhänge

Die Anhänge 1–10 sind Bestandteil dieses Abkommens.

Art. 57 Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Massnahme jenes Vertrags einerseits und für das Hoheitsgebiet der Schweiz andererseits.

Art. 58 Abschlussbestimmungen

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte Notifikation der Hinterlegung der Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden aller nachstehenden sieben Abkommen folgt:

  1. Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse
  2. Abkommen über die Freizügigkeit[*]
  3. Abkommen über den Luftverkehr[*]
  4. Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen[*]
  5. Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen[*]
  6. Abkommen über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens[*]
  7. Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit[*].

(2) Dieses Abkommen wird für eine anfängliche Dauer von sieben Jahren geschlossen. Es verlängert sich für unbegrenzte Zeit, sofern die Gemeinschaft oder die Schweiz der anderen Vertragspartei vor Ablauf der anfänglichen Geltungsdauer nichts Gegenteiliges notifiziert. Im Falle einer solchen Notifikation findet Absatz 4 Anwendung.

(3) Die Gemeinschaft oder die Schweiz kann dieses Abkommen durch Notifikation gegenüber der anderen Vertragspartei kündigen. Im Falle einer solchen Notifikation findet Absatz 4 Anwendung.

(4) Die in Absatz 1 aufgeführten sieben Abkommen treten sechs Monate nach Erhalt der Notifikation über die Nichtverlängerung gemäss Absatz 2 oder über die Kündigung gemäss Absatz 3 ausser Kraft.Geschehen zu Luxemburg am einundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunundneunzig in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Liste der Anhänge