SR 0.740.1

Protokoll vom 17. Oktober 1953 über die Europäische Konferenz der Verkehrsminister (mit Reglement)

vom 17. October 1953
(Stand am 02.06.2009)

0.740.1

AS 1975 1747

ÜbersetzungDer französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

Protokoll über die Europäische Konferenz der Verkehrsminister

Abgeschlossen in Brüssel am 17. Oktober 1953
In Kraft getreten für die Schweiz am 31. Dezember 1953

(Stand am 2. Juni 2009)

Die auf der vom 13. bis 17. Oktober 1953 in Brüssel abgehaltenen Europäischen Konferenz der Verkehrsminister vertretenen Regierungen –

in dem Wunsch, ein Verfahren zu schaffen, das es ermöglicht, wirksame Massnahmen zur Koordinierung und Rationalisierung des europäischen Binnenverkehrs zu treffen, soweit ihm internationale Bedeutung zukommt –

haben folgendes vereinbart:

Art. 1 Europäische Konferenz der Verkehrsminister

Hiermit wird eine «Europäische Konferenz der Verkehrsminister» (im folgenden als «Konferenz» bezeichnet) gebildet.

Art. 2 Aufbau der Konferenz

Die Konferenz umfasst:

  1. a) einen Rat der Verkehrsminister (im folgenden als «Rat»bezeichnet),
  2. b) einen Ausschuss der Stellvertreter (im folgenden als «Ausschuss» bezeichnet).

Diese beiden Organe werden von einem Verwaltungssekretariat unterstützt.

Art. 3 Zweck der Konferenz

Zweck der Konferenz ist es,

  1. a) alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die beste Ausnutzung und rationellste Weiterentwicklung des europäischen Binnenverkehrs, soweit ihm internationale Bedeutung zukommt, im allgemeinen oder regionalen Rahmen zu verwirklichen;
  2. b) die Arbeiten internationaler Organisationen, die sich mit Fragen des europäischen Binnenverkehrs befassen, unter Berücksichtigung der Tätigkeit der supranationalen Behörden auf diesem Gebiet zu koordinieren und zu fördern.
Art. 4 Mitglieder und assoziierte Mitglieder der Konferenz

1. Mitglieder der Konferenz sind die Vertragsparteien dieses Protokolls.

2. Assoziierte Mitglieder der Konferenz werden die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die Regierung von Kanada auf Antrag sowie jede andere Regierung, deren Antrag auf Beitritt als assoziiertes Mitglied vom Rat einstimmig genehmigt wird.

3. Die assoziierten Mitglieder können sich auf allen Tagungen des Rates und des Ausschusses durch Beobachter vertreten lassen. Alle Konferenzdokumente werden ihnen übermittelt.

Art. 5 Rat der Minister

Der Rat setzt sich aus den Ministern zusammen, zu deren Geschäftsbereich in der eigenen Regierung der Binnenverkehr gehört. Gehören in einer Regierung verschiedene Fragen des Binnenverkehrs zum Geschäftsbereich von zwei oder mehr Ministern, so können diese an den Arbeiten des Rates teilnehmen, wobei jedoch jede Mitgliedsregierung nur über eine Stimme im Rat verfügt.

Art. 6 Ausschuss der Stellvertreter

1. Der Ausschuss besteht aus Beamten; für jeden Minister wird ein Stellvertreter ernannt, jedoch mit der Massgabe, dass jede Mitgliedsregierung im Ausschuss nur über eine Stimme verfügt.

2. Der Ausschuss hat die Aufgabe,

  1. a) die Sitzungen des Rates vorzubereiten;
  2. b) Fragen zu behandeln, die ihm durch den Rat übertragen werden;
  3. c) den Rat von den in den einzelnen Ländern getroffenen Massnahmen zur Ausführung der Konferenzbeschlüsse zu unterrichten.
Art. 7 Verwaltungsbestimmungen

a)  Verwaltungssitz der Konferenz ist Paris. Der Rat tritt seinem jeweiligen Beschluss entsprechend am Verwaltungssitz der Konferenz oder an einem anderen Ort zusammen. Der Ausschuss tritt in der Regel am Verwaltungssitz der Konferenz zusammen; er kann auf Beschluss des Rates und mit Zustimmung der betreffenden Regierung an einem anderen Ort zusammentreffen.b)  Das Verwaltungssekretariat ist verwaltungsmässig dem Sekretariat der Europäischen Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit angeschlossen; bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben untersteht es jedoch ausschliesslich der Konferenz. Die Verwaltungsbediensteten werden mit Zustimmung der Konferenz ernannt. Ihnen obliegt die Aufstellung der Tagesordnung und die Abfassung der Sitzungsberichte und -protokolle des Rates und des Ausschusses. Sie halten die Beschlüsse der Konferenz schriftlich fest, übernehmen die Verteilung der Dokumente und verwalten die Archive der Konferenz.

Art. 8 BesondereGruppen

a)  Es können besondere Gruppen gebildet werden, um im Rahmen der Konferenz Fragen zu untersuchen und zu beraten, die für bestimmte Mitglieder von besonderem Interesse sind und in den Aufgabenbereich der Konferenz fallen.b)  Die Bildung einer besonderen Gruppe wird dem Rat notifiziert; dieser ist über den allgemeinen Fortschritt ihrer Arbeiten auf dem laufenden zu halten.c)  Sind die anderen Mitglieder der Auffassung, dass sie an den betreffenden Fragen interessiert sind, so ist ihnen gestattet, den Untersuchungen und Beratungen der besonderen Gruppe zu folgen; sie können sich jedoch einer Weiterführung dieser Untersuchungen und Beratungen im Rahmen der Konferenz nicht widersetzen.

Art. 9 Beschlüsse der Konferenz

a)  Die auf der Konferenz gefassten Beschlüsse werden in den Ländern durchgeführt, die ihnen beigepflichtet haben; zu diesem Zweck treffen die beteiligten Verkehrsminister, ein jeder in seinem eigenen Geschäftsbereich, alle geeigneten Massnahmen oder bringen diese in Vorschlag.b)  Erscheint der Abschluss einer allgemeinen oder beschränkten internationalen Übereinkunft erforderlich, so ersucht jeder beteiligte Verkehrsminister seine Regierung, ihm oder einer oder mehreren zu diesem Zweck besonders bestimmten Personen Vollmacht zum Abschluss dieser internationalen Übereinkunft zu erteilen. Jede so zwischen einer bestimmten Anzahl von Mitgliedsregierungen geschlossene internationale Übereinkunft liegt für die anderen Mitgliedsregierungen zum Beitritt auf.c)  In bestimmten Sonderfällen kann die Konferenz oder eine besondere Gruppe einstimmig und ungeachtet der Buchstaben a) und b) ihre Beschlüsse einer mit Entscheidungsbefugnis ausgestatteten internationalen Organisation übermitteln und diese ersuchen, den Beschluss als ihren eigenen zu übernehmen.d)  Jede Mitgliedsregierung der Konferenz, die keiner internationalen Organisation angehört, welche einen Beschluss nach Buchstabe c) gefasst hat, kann der Konferenz ihre Absicht notifizieren, so zu handeln, als sei sie durch diesen Beschluss gebunden.

Art. 10 Finanzwesen

a)  Die Europäische Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit wird aufgefordert, die Bezüge und Ausgaben des Verwaltungssekretariats zu übernehmen und den für das reibungslose Arbeiten der Konferenz erforderlichen sächlichen Bedarf zur Verfügung zu stellen. Tritt jedoch eines der Organe der Konferenz ausserhalb ihres Sitzes zusammen, so übernimmt das Gastland die durch die Tagung verursachten Kosten mit Ausnahme der Bezüge des Verwaltungssekretariats, die von der Europäischen Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit getragen werden.b)  Mitgliedsregierungen der Konferenz, die nicht Mitglieder der Europäischen Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit sind, tragen entsprechend besonderen, zwischen diesen Regierungen und der genannten Organisation zu vereinbarenden Bestimmungen zu den Kosten der Konferenz bei.c)  Die Anwendung dieses Artikels und des Artikels 7 bildet im einzelnen Gegenstand einer Vereinbarung zwischen der Konferenz und der Europäischen Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit.

Art. 11 Beziehungen zu internationalen Organisationen

a)  Die Konferenz kann Beziehungen zu supranationalen, zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen internationalen Organisationen herstellen, die sich mit Fragen des europäischen Binnenverkehrs befassen.b)  Wird die Konferenz mit bestimmten technischen Fragen befasst, die eine besondere Untersuchung erforderlich machen, so überträgt der Rat oder der Ausschuss – soweit ihm dies jeweils möglich ist und in der ihm am angemessensten erscheinenden Weise – einer einschlägigen zwischenstaatlichen oder nichtstaatlichen internationalen Organisation, die sich mit Fragen des europäischen Binnenverkehrs befasst, die Aufgabe, die erforderlichen Untersuchungen durchzuführen.Auf Grund dieser Untersuchungen legt der Ausschuss seine Beschlüsse dem Rat zur Genehmigung vor.

  1. c) (1) Es wird anerkannt, dass die Konferenz ein grosses Interesse daran hat, die Europäische Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit in Fragen des europäischen Binnenverkehrs, die von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sind, sowie andere unter Buchstabe a) erwähnte Organisationen in bezug auf Verkehrsprobleme zu konsultieren, die zu ihrem jeweiligen Arbeitsgebiet gehören. Diese Konsultation erfolgt, soweit dies möglich ist, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.
  2. (2) Ist die Europäische Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit der Auffassung, dass eine von der Konferenz untersuchte Frage von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ist, so kann sie einstimmig verlangen, konsultiert zu werden; ebenso kann die Konferenz unter denselben Voraussetzungen verlangen, in bezug auf Probleme, die in ihren eigenen Zuständigkeitsbereich fallen, von der Europäischen Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit konsultiert zu werden.
Art. 12 Reglement

1. Das diesem Protokoll beigefügte Reglement regelt die Arbeiten der Konferenz.

2. Der Rat kann das Reglement durch einstimmig gefassten Beschluss revidieren oder ergänzen.

Art. 13 Änderungen

Dieses Protokoll kann durch den Rat geändert werden; hierzu bedarf es eines einstimmigen Beschlusses der von ihrer Regierungen bevollmächtigten Minister. Die Änderungen treten in Kraft, sobald sie von allen Mitgliedsregierungen genehmigt worden sind.

Art. 14 Unterzeichnung, Ratifizierung und Inkrafttreten

1. Dieses Protokoll liegt für alle auf der vom 13. bis zum 17. Oktober 1953 in Brüssel abgehaltenen Europäischen Konferenz der Verkehrsminister vertretenen Regierungen bis zum 1. Mai 1954 in Brüssel zur Unterzeichnung auf.

2. Jede dieser Regierungen kann Vertragspartei dieses Protokolls werden,

  1. a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifizierung unterzeichnet;
  2. b) indem sie es unter dem Vorbehalt der Ratifizierung unterzeichnet und danach ratifiziert.

3. In den in Absatz 2 Buchstabe b) bezeichneten Fällen werden die Ratifikationsurkunden bei der belgischen Regierung hinterlegt; die Ratifizierung wird am Tage der Hinterlegung wirksam. Die belgische Regierung notifiziert die Hinterlegung den in Absatz 1 bezeichneten Regierungen.

4. Dieses Protokoll tritt in Kraft, sobald es von mindestens sechs Regierungen entweder durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifizierung oder durch Unterzeichnung mit nachfolgender Ratifizierung endgültig genehmigt worden ist. Für jede Regierung, die das Protokoll nach seinem Inkrafttreten ohne Vorbehalt der Ratifizierung unterzeichnet oder es ratifiziert, tritt es im Zeitpunkt dieser Unterzeichnung oder Ratifizierung in Kraft.

5. Bis zum Inkrafttreten dieses Protokolls kommen jedoch die Regierungen, die es unter dem Vorbehalt der Ratifizierung unterzeichnet haben, überein, das Protokoll zur Vermeidung von Verzögerungen vom Zeitpunkt seiner Unterzeichnung an vorläufig anzuwenden, soweit es ihre verfassungsrechtlichen Vorschriften zulassen.

Art. 15 Beitritt

1. Jede europäische Regierung, die das Protokoll nicht unterzeichnet hat, kann Vertragspartei desselben werden; dies geschieht durch Beitritt, nachdem ihr Antrag auf Zulassung zur Konferenz vom Rat einstimmig genehmigt worden ist.

2. Die Beitrittsurkunden werden bei der belgischen Regierung hinterlegt; der Beitritt wird mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung wirksam.

Art. 16 Kündigung

Jede Mitgliedsregierung kann dieses Protokoll kündigen, indem sie sechs Monate im voraus der belgischen Regierung eine entsprechende Mitteilung macht; diese notifiziert dies den anderen Mitgliedsregierungen.