Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des beiderseitigen Nutzens, im Einklang mit den in den beiden Ländern jeweils geltenden Gesetzen und Vorschriften und in Übereinstimmung mit den internationalen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten einer jeden Vertragspartei.
Abkommen vom 12. November 1986 über die Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Schweiz und der Regierung der Volksrepublik China auf dem Gebiet der friedlichen Verwendung der Kernenergie (mit Beilagen)
0.732.924.9
AS 1988 1488; BBl 1987 II 1269
Übersetzung
Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Schweiz und der Regierung der Volksrepublik China auf dem Gebiet der friedlichen Verwendung der Kernenergie
Abgeschlossen am 12. November 1986
Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. Juni 1988[*]
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 15. August 1988
(Stand am 15. August 1988)
Die Regierung der Schweiz
und
die Regierung der Volksrepublik China,
im folgenden als Vertragsparteien bezeichnet,
im Wunsche, ihre freundschaftlichen Beziehungen weiterzupflegen und zu vertiefen,
in Erwägung der Bedeutung, die sie der friedlichen Verwendung der Nuklearenergie beimessen,
in Bestätigung ihrer Absicht, die Zusammenarbeit sowohl auf bilateraler Ebene als auch im Rahmen der Internationalen Atomenergie‑Agentur – im folgenden als Agentur bezeichnet – zu erweitern und zu vertiefen,
eingedenk dessen, dass die Schweiz und die Volksrepublik China Mitglieder der Agentur sind,
eingedenk dessen, dass die Volksrepublik China ein Kernwaffenstaat ist und dass die Schweiz in ihrer Eigenschaft als Nichtkernwaffenstaat Mitglied des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen – im folgenden als Atomsperrvertrag bezeichnet – ist, der am 1. Juli 1968[*] in London, Moskau und Washington unterzeichnet wurde, und dass sie am 6. September 1978[*] im Zusammenhang mit dem Atomsperrvertrag ein Kontrollabkommen mit der Agentur abgeschlossen hat,
in Bekräftigung ihrer Verpflichtung, ihre Zusammenarbeit im Bereich der Nuklearenergie für ausschliesslich friedliche Zwecke zu verwenden,
sind wie folgt übereingekommen:
Gemäss den Bestimmungen von Artikel I dieses Abkommens erleichtern die Vertragsparteien
- – den Abschluss von Spezialabkommen zwischen den zuständigen Stellen beider Vertragsparteien sowie
- – den Abschluss von Verträgen über Projekte auf dem Gebiet der Kernenergie, über Forschung und Entwicklung sowie über industrielle Zusammenarbeit in Bereichen, die im Zusammenhang mit der Kernenergie stehen, und über die Lieferung von Informationen, Material, Kernmaterial, Ausrüstungen und Technologie.
1. Die Weitergabe von Informationen kann durch die in Artikel II erwähnten Spezialabkommen und Verträge geregelt werden. Die Weitergabe sollte den folgenden Grundsätzen unterliegen:
- a) Wenn Organisationen oder Industriebetriebe der einen Vertragspartei vor oder bei dem Austausch nicht mitgeteilt haben, dass die Weitergabe der ausgetauschten Information ausgeschlossen oder beschränkt ist, können die Organisationen oder Industriebetriebe der anderen Vertragspartei die erhaltenen Informationen an andere Organisationen oder Industriebetriebe in deren Hoheitsgebiet weitergeben.
- b) Wenn Organisationen oder Industriebetriebe einer Vertragspartei vor oder bei dem Austausch mitgeteilt haben, dass die Weitergabe der ausgetauschten Informationen ausgeschlossen oder beschränkt ist, so sollen jede Organisation oder jeder Industriebetrieb sicherstellen, dass ohne schriftliche Zustimmung der Organisation oder des Industriebetriebes der anderen Vertragspartei die ausgetauschten Informationen oder die sich aus gemeinsamer Forschung oder Entwicklung ergebenden Informationen nicht bekanntgemacht oder an Dritte weitergegeben werden, die nach diesem Abkommen nicht zum Empfang der Informationen befugt sind.
2. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Partner der Zusammenarbeit zu veranlassen, einander den Grad an Zuverlässigkeit und Anwendbarkeit der ausgetauschten Informationen mitzuteilen. Der Umstand, dass die Vertragsparteien gegebenenfalls an der Weitergabe von Informationen im Rahmen dieses Abkommens beteiligt sind, begründet keine Haftung der Vertragsparteien für die Richtigkeit oder Anwendbarkeit der Informationen.
1. Die unter dieses Abkommen fallende Zusammenarbeit hat ausschliesslich die friedliche Nutzung der Kernenergie zum Ziel. Material, Kernmaterial und seine Folgegenerationen, Ausrüstungen oder Technologie, die zwischen den Vertragsparteien übertragen oder durch den Gebrauch solcher übertragener Güter gewonnen, hergestellt oder abgeleitet werden, sollen nicht für die Entwicklung und Herstellung von Kernwaffen oder sonstiger Kernsprengkörper abgezweigt oder benutzt werden.
2. Die Definition der Begriffe «Material», «Kernmaterial», «Ausrüstungen» und «Technologie» ist Gegenstand der Beilagen A und B dieses Abkommens.
1. Die Vertragsparteien sind dafür besorgt, dass die unter Artikel IV dieses Abkommens aufgeführten Güter innerhalb ihres Hoheitsgebiets ausschliesslich im Besitze von dazu ermächtigten Personen sind.
2. Die Vertragsparteien treffen auf ihrem Hoheitsgebiet die nötigen Massnahmen, um die Sicherung des unter dieses Abkommen fallenden Materials, Kernmaterials und der Ausrüstungen zu garantieren.
3. In bezug auf die Sicherung des Kernmaterials werden die Vertragsparteien die diesbezüglichen Empfehlungen der Agentur (vgl. Beilage A, f) anwenden.
Die in Artikel IV dieses Abkommens erwähnten Güter werden nur nach vorangehenden Konsultationen und im gegenseitigen Einverständnis der Vertragsparteien in ein drittes Land weitergegeben. Dabei stellen die Vertragsparteien in jedem Fall einer solchen Weitergabe sicher, dass das dritte Land mindestens die folgenden Forderungen erfüllt:
- – ausschliesslich friedliche und nicht‑explosive Verwendung;
- – Anwendung der Kontrollen der Agentur auf die weitergegebenen Güter;
- – keine Weitergabe an andere Länder ohne vorheriges Einverständnis der Vertragsparteien;
- – Vorkehrung angemessener Sicherungsmassnahmen, gemäss Artikel V dieses Abkommens.
1. Die in der Beilage A, d) aufgeführten und von einer der Vertragsparteien gelieferten Güter sind im Bestimmungsland den Kontrollen der Agentur zu unterstellen.
2. Wenn die Volksrepublik China Bestimmungsland der in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Güter ist, schliesst die Volksrepublik China mit der Agentur ein Kontrollabkommen ab, um sicherzustellen, dass Absatz 1 dieses Artikels eingehalten wird.
3. Wenn die Schweiz Bestimmungsland der in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Güter ist, wird die Einhaltung von Absatz 1 dieses Artikels durch das Kontrollabkommen garantiert, das am 6. September 1978[*] zwischen der Schweiz und der Agentur im Zusammenhang mit dem Atomsperrvertrag geschlossen worden ist.
1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können Verwaltungsvereinbarungen treffen, um die Durchführung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens zu gewährleisten.
2. Zur Förderung der Zusammenarbeit nach diesem Abkommen wird ein Ausschuss gebildet, dem von jeder Vertragspartei ernannte Vertreter angehören. Der Ausschuss tritt bei Bedarf zusammen, um die Fortschritte und Ergebnisse der Zusammenarbeit nach diesem Abkommen zu überprüfen.
Wenn notwendig, treffen Vertreter der Vertragsparteien zu gegenseitigen Konsultationen über sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergebende Fragen zusammen. Mit Zustimmung beider Vertragsparteien kann die Agentur zur Teilnahme an diesen Konsultationen eingeladen werden.
Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus ihren jeweiligen internationalen Verträgen bleiben unberührt. Die beiden Vertragsparteien bemühen sich jedoch, Auswirkungen solcher Verpflichtungen auf die normale Durchführung dieses Abkommens zu vermeiden.
Dieses Abkommen kann jederzeit mit der schriftlichen Zustimmung beider Vertragsparteien revidiert werden. Die angenommenen Revisionen treten in Kraft gemäss dem in Artikel XII dieses Abkommens vorgesehenen Verfahren.
Dieses Abkommen tritt in Kraft, nachdem jede Vertragspartei der anderen den Abschluss des für die Inkraftsetzung notwendigen internen Rechtsverfahrens notifiziert hat. Das Abkommen bleibt dreissig Jahre in Kraft. Es wird stillschweigend für jeweils fünf Jahre verlängert, es sei denn, es werde von der einen oder anderen Vertragspartei gekündigt. Die Kündigung ist wenigstens sechs Monate vor Ablauf der nächstfolgenden Verfallfrist schriftlich mitzuteilen.
Im Falle der Beendigung dieses Abkommens bleiben die in Artikel II erwähnten Verträge und Abkommen in Kraft, solange sie nicht von der einen oder anderen Vertragspartel gekündigt werden. Die Bestimmungen der Artikel IV, V, VI und VII gelten in jedem Falle für das unter dieses Abkommen fallende Material, nukleare Material, die Ausrüstungen und die Technologie weiter.
Die in Artikel IV erwähnten Beilagen A und B sind wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens.