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SR 0.732.323.492

Briefwechsel vom 22. Februar/28. März 2017 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend den Bereich und die Einzelheiten der Alarmierung und/oder der Übermittlung von Informationen im Falle von Kleinereignissen oder Unfallsituationen im Kernkraftwerk Bugey oder in den schweizerischen Kernkraftwerken Beznau, Gösgen, Leibstadt und Mühleberg

vom 28. March 2017
(Stand am 06.04.2017)

0.732.323.492

 AS 2017 2799

Briefwechsel vom 22. Februar/28. März 2017 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend den Bereich und die Einzelheiten der Alarmierung und/oder der Übermittlung von Informationen im Falle von Kleinereignissen oder Unfallsituationen im Kernkraftwerk Bugey oder in den schweizerischen Kernkraftwerken Beznau, Gösgen, Leibstadt und Mühleberg

In Kraft getreten am 6. April 2017

(Stand am 6. April 2017)

ÜbersetzungÜbersetzung des französischen Originaltextes

Herr Direktor,

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Schreibens vom 22. Februar 2017 zu bestätigen, dessen Inhalt wie folgt lautet:

«Ich habe die Ehre, Ihnen folgendes zur Kenntnis zu bringen.

Gemäss Artikel 12 und 13 des Abkommens vom 30. November 1989[*] zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über den Informationsaustausch bei Zwischenfällen oder Unfällen, die radiologische Auswirkungen haben können (nachfolgend «Abkommen»), und Ziffer III des Briefwechsels vom 30. November 1989 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik (nachstehend «Briefwechsel»), schlagen die zuständigen schweizerischen Behörden vor, den Bereich und die Einzelheiten der Alarmierung und/oder der Übermittlung von Informationen im Falle von Kleinereignissen oder Unfallsituationen im französischen Kernkraftwerk Bugey oder in den schweizerischen Kernkraftwerken Beznau, Gösgen, Leibstadt und Mühleberg wie folgt festzulegen. Der Gegenstand dieses Briefwechsels ist unabhängig von den Informationsaustauschen und ersetzt nicht die Verpflichtungen der Staaten im Rahmen des internationalen Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen, abgeschlossen am 26. September 1986[*] an der 30. Versammlung der Internationalen Atomagentur.

Ich bin Ihnen verbunden, wenn Sie mich wissen lassen könnten, ob diese Vorschläge das Einverständnis der zuständigen französischen Behörden finden. Im bejahenden Fall werden der vorliegende Brief und Ihre Antwort ein Abkommen zwischen den zuständigen nationalen Behörden bilden, welches am Datum des Empfangs Ihrer Antwort in Kraft treten wird. Es wird so lange in Kraft bleiben wie der Briefwechsel.»

In Beantwortung habe ich die Ehre, Sie zu informieren, dass das Vorstehende die Zustimmung der zuständigen französischen Behörden findet und dass Ihr Brief vom 22. Februar 2017 und die vorliegende Antwort ein Abkommen zwischen den zuständigen nationalen Behörden bildet und am Datum des Empfangs der vorliegenden Antwort in Kraft tritt. Es wird so lange in Kraft bleiben wie der Briefwechsel.