SR 0.721.809.349.7

Übereinkommen vom 27. August 1926 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Regelung gewisser Rechtsverhältnisse betreffend die künftige Ableitung des Rheines bei Kembs (mit Zusatzprotokoll)

vom 27. August 1926
(Stand am 29.12.1927)

0.721.809.349.7

 BS 12 550

ÜbersetzungDer Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

Übereinkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die Regelung gewisser Rechtsverhältnisse betreffend die künftige Ableitung des Rheines bei Kembs

Abgeschlossen am 27. August 1926
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 29. Dezember 1927
In Kraft getreten am 29. Dezember 1927

Der Schweizerische Bundesrat
und
der Präsident der Französischen Republik,

auf Grund der Resolution der Rheinzentralkommission vom 10. Mai 1922[*] über das von der Regierung der Französischen Republik in Anwendung des Artikels 358 des Versailler Friedensvertrages[*] vorgelegte Projekt für die Ableitung des Rheins bei Kembs,

sowie auf Grund der am gleichen Datum zwischen den Vertretern Deutschlands, Frankreichs und der Schweiz in der Rheinzentralkommission in der Folge von in dieser Kommission gemachten Empfehlungen getroffenen [*]* Vereinbarung[*], vom Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen Frankreich und der Schweiz entsprechend zu regeln,

haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen abzuschliessen, und zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

welche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgende Bestimmungen vereinbart haben:

Art. 1

Da die am 10. Mai 1922[*] in Strassburg zwischen den Vertretern Deutschlands, Frankreichs und der Schweiz in der Rheinzentralkommission getroffene Vereinbarung insbesondere bestimmt, dass der vom Stauwehr bei Kembs verursachte Rückstau sich flussaufwärts bis zur Birs zu erstrecken hat, und dass die Verleihung des Rechtes zur Ausnützung des dem Rückstau auf Schweizer Gebiet entsprechenden Gefälles dem von der französischen Regierung bezeichneten Konzessionär in den von der schweizerischen Gesetzgebung vorgeschriebenen Formen und zu den darin festgelegten Bedingungen zu erfolgen hat, soll durch das vorliegende Übereinkommen die erforderliche Übereinstimmung zwischen den von jeder der beiden vertragschliessenden Parteien erteilten Verleihungen gesichert werden.

Art. 2

Der der Schweizerischen Eidgenossenschaft zukommende Anteil an der vom Kraftwerk Kembs erzeugten elektrischen Energie wird im gegenseitigen Einverständnis auf zwanzig Prozent (20 %) dieser Energie festgesetzt, entsprechend der Energie des Gefälles, welches durch den Rückstau auf Schweizer Gebiet beansprucht wird.Für die der Schweiz zukommende elektrische Energie verzichtet Frankreich während der Dauer der Verleihung auf sämtliche Gebühren, Abgaben oder sonstige öffentlich‑rechtliche Beschränkungen irgendwelcher Art, damit diese Energie frei nach der Schweiz überführt werden kann und in jeder Beziehung gleich gestellt ist, wie wenn sie auf Schweizer Gebiet erzeugt würde.

Art. 3

Die französische Regierung wird der schweizerischen Regierung von den hauptsächlichen Plänen und Berechnungen für das Gesamtbauprojekt des Kraftwerkes Kembs Kenntnis geben. Die schweizerische Regierung kann vor Inangriffnahme der Bauarbeiten ihre Bemerkungen geltend machen. Die französische Regierung wird diesen Bemerkungen nach Einholung der Ansicht der in Artikel 4 hiernach vorgesehenen Kommission gebührend Rechnung tragen.Dagegen werden die Ausmasse der für den Wasserabfluss vorgesehenen Bauwerke, die Bedingungen für die Standfestigkeit und Sicherheit des Stauwehrs sowie die Vorschriften für die Bedienung des Stauwehrs und des Kraftwerks, soweit sie die Stromverhältnisse auf Schweizer Gebiet betreffen, Gegenstand einer zwischen den beiden Regierungen zu vereinbarenden Genehmigung bilden.Die gleichen Bestimmungen sind auch anwendbar, falls an den Anlagen oder an den Dienstvorschriften Abänderungen oder Erweiterungen vorgenommen werden sollten.

Art. 4

Die beiden vertragschliessenden Staaten werden eine aus vier Mitgliedern bestehende Kommission einsetzen, welche aus je zwei von der schweizerischen und von der französischen Regierung ernannten Ingenieuren zusammengesetzt sein soll.Während der Bauzeit hat diese Kommission die Ausführung der Bauarbeiten am Kraftwerk Kembs zu überwachen und ihre Wahrnehmungen in Form von Berichten den zuständigen französischen und schweizerischen Behörden zu unterbreiten.Während der Betriebsperiode ist die Kommission zuständig für die Prüfung und Lösung sämtlicher Fragen, welche gleichzeitig für die Handhabung der französischen und schweizerischen Verleihung von Interesse sind. Sie wacht über die Ausführung ihrer Beschlüsse.[*]Die beiden Regierungen verpflichten sich, innerhalb ihrer Staatsgebiete die von der Kommission gegenüber dem Konzessionär im Rahmen der Verleihungen gefassten Beschlüsse zur Durchführung zu bringen.

Art. 5

Die Verleihungen werden in Wirksamkeit treten, sobald das vorliegende Übereinkommen in Rechtskraft erwachsen ist und die beiden Regierungen durch gegenseitige Erklärungen festgestellt haben, dass die Bestimmungen und Bedingungen dieser Verleihungen in allen Punkten übereinstimmen, bei denen dies erforderlich ist.

Art. 6

Die beiden Regierungen sind übereingekommen, in ihren Verleihungen folgende Fristen festzulegen:

  1. a) die Baupläne sollen innert sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verleihungen eingereicht werden;
  2. b) mit dem Bau des Kraftwerkes soll innert sechs Monaten nach Genehmigung der Baupläne begonnen werden;
  3. c) die Bauarbeiten sollen spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach Genehmigung der Baupläne vollendet sein;
  4. d) die Verleihungen sollen am 31. Dezember des fünfundsiebzigsten Jahres, von dem in vorliegendem Übereinkommen für die Vollendung der Bauarbeiten festgesetzten Zeitpunkt an gerechnet, ablaufen.
Art. 7

Bei einem Wechsel in der Person des Inhabers der französischen Verleihung wird die schweizerische Regierung die schweizerische Verleihung auf den von der französischen Regierung bezeichneten neuen Inhaber übertragen.

Art. 8

Fünfzehn Jahre vor Ablauf der Verleihungen werden sich die beidseitigen Regierungen darüber verständigen:

  1. a) ob und zu welchen Bedingungen die Verleihungen erneuert werden sollen;
  2. b) ob und zu welchen Bedingungen die beiden verleihenden Staaten gemeinsam, oder der eine von ihnen, von ihrem Recht auf den Heimfall der Verleihung Gebrauch machen sollen;
  3. c) ob der Betrieb des Kraftwerks eingehen soll.

Die Heimfallsrechte der französischen Regierung sind in Artikel 37 des «Cahier des charges» der französischen Verleihung umschrieben und finden auf sämtliche auf französischem Staatsgebiet errichteten Anlagen Anwendung.In den Fällen von Buchstaben a und b des ersten Absatzes dieses Artikels sollen die Energieanteile Frankreichs und der Schweiz an dem Gefälle mit achtzig Prozent (80 %) und zwanzig Prozent (20 %) beibehalten werden, und die Bedingungen für die neu zu treffenden Regelungen sollen so festgesetzt werden, dass den beiden Staaten die Vorteile derselben im gleichen Verhältnis gewährleistet sind.

Art. 9

Die beiden Regierungen können sich auch über einen Rückkauf, dessen Bedingungen nach Massgabe des französischen «Cahier des charges» zu regeln sind, verständigen.Sollte die französische Regierung, im Einverständnis mit der schweizerischen Regierung, das Rückkaufsrecht allein ausüben, so verpflichtet sie sich zur Übernahme und zur Erfüllung sämtlicher Bedingungen der schweizerischen Verleihung bis zum Ablauf von deren Dauer. Nach Ablauf dieser Verleihung sind die auf das Recht des Heimfalls und den Weiterbetrieb des Kraftwerks bezüglichen Fragen nach den Vorschriften des Artikel 8 dieses Übereinkommens zu regeln.

Art. 10

Bei Nichtvollendung des Kraftwerks, bei Betriebsunterbruch oder bei Vorliegen irgendeines andern in den Verleihungen vorgesehenen Verwirkungsgrundes, werden die beidseitigen Regierungen im gegenseitigen Einverständnis diejenigen Massnahmen treffen, welche sie als für die Sachlage und gegebenenfalls für die Erteilung einer neuen Verleihung am zweckmässigsten erachten.

Art. 11

Bei Erlöschen der Verleihungen infolge Ablaufs der Verleihungsdauer oder aus irgendeinem andern Grunde dürfen die durch den Rückstau auf Schweizer Gebiet geschaffenen Verhältnisse nur im Einverständnis der beiden Regierungen verändert werden.

Art. 12 Siehe auch das Zusatzprot. hiernach. [*]

Allfällige Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden vertragschliessenden Staaten über Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Übereinkommens oder einer der beiden in diesem Übereinkommen genannten Verleihungen sind, sofern sie nicht innert einer angemessenen Frist auf diplomatischem Wege erledigt werden können, der Kammer des Ständigen Internationalen Gerichtshofes[*] ZU unterbreiten, welche nach Artikel 29 des Statuts dieses Gerichtshofes[*] zur Entscheidung im summarischen Verfahren zuständig ist. Auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien ist jedoch der Streitfall dem in Vollversammlung tagenden Ständigen Internationalen Gerichtshof[*] ZU überweisen.Die Parteien können ferner vereinbaren, es sei die Streitigkeit einem nach Massgabe von Artikel 45 des Haager Abkommens vom 18. Oktober 1907[*] zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle zu bildenden Schiedsgericht zu unterbreiten.

Art. 13

Die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens bleiben auch in Kriegszeiten in Kraft.

Art. 14

Das vorliegende Übereinkommen wird ratifiziert und tritt nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Der Austausch findet in Bern statt.